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Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau

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Steckbrief

  • Hochschule Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
  • Fakultät / Fachbereich Philologische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Allgemeine und Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft; Ältere deutsche Literatur und Sprache; Anglistische Sprachwissenschaft; Englische und Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft/English and American Studies; Germanistische Linguistik; Griechische Philologie; Indogermanische Sprachwissenschaft; Lateinische Philologie; Lateinische Philologie des Mittelalters; Linguistik; Medienkulturwissenschaft; Neuere deutsche Literaturgeschichte; Romanische Philologie; Skandinavische Philologie; Slawistik
    Allgemeine und Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft; Ältere deutsche Literatur und Sprache ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass der Bewerber/die Bewerberin
      1. einen qualifizierten Abschluss
      a) eines Masterstudienganges an einer deutschen Hochschule,
      b) eines Studienganges an einer deutschen Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studienganges an...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass der Bewerber/die Bewerberin
      1. einen qualifizierten Abschluss
      a) eines Masterstudienganges an einer deutschen Hochschule,
      b) eines Studienganges an einer deutschen Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studienganges an einer deutschen Universität, Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochschule mit Promotionsrecht erworben hat,
      2. nachweist, dass das bisherige Hochschulstudium einen substantiellen fachlichen Bezug zum gewünschten Promotionsfach aufweist,
      3. im Falle des Abschlusses eines Bachelorstudienganges mit einer vierjährigen Regelstudienzeit gemäß Nr. 1 Buchstabe b das Studium mindestens mit der Gesamtnote 1,3 abgeschlossen und in der Bachelorarbeit die Note 1,0 erreicht hat,
      4. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorand/Doktorandin angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat und
      5. nicht unwürdig zur Führung des Doktorgrades im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist.

      (2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Feststellung der Gleichwertigkeit mit den erforderlichen inländischen Studienabschlüssen. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Kann die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses nicht festgestellt werden, weil einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nicht nachgewiesen wurden, kann der Bewerber/die Bewerberin zur Promotion zugelassen werden, wenn die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgeholt werden können und das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert wird; die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten.

      (3) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit der Gesamtnote 1,0 abgeschlossen und in ihrer Abschlussarbeit die Note 1,0 erreichthaben, eine positive Stellungnahme eines Hochschullehrers/einer Hochschullehrerin aus dem gewünschten Promotionsfach zur Befähigung des Bewerbers/der Bewerberin vorliegt und der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin einstimmig befürwortet.

      (4) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Diplomstudiengängen einer Fachhochschule, einer Berufsakademie oder der Notarakademie Baden-Württemberg können vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet grundsätzlich in gleichem Maße, wie dies bei Absolventen/Absolventinnen nach Absatz 1 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin das Studium mindestens mit der Gesamtnote 1,3 abgeschlossen und in der Abschlussarbeit die Note 1,0 erreicht hat und dass ein Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin, ein außerplanmäßiger Professor/eine außerplanmäßige Professorin oder ein Privatdozent/eine Privatdozentin des gewünschten Promotionsfaches die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Dissertation bereiterklärt. Die im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu erbringenden Leistungen werden unter Berücksichtigung des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas im Einvernehmen mit dem/der zukünftigen ver-antwortlichen Betreuer/verantwortlichen Betreuerin und den für das gewünschte Promotionsfach zuständigen Fachvertretern/Fachvertreterinnen vom Promotionsausschuss festgelegt, wobei mindestens zwei Haupt- oder Masterseminare nachzuweisen sind, die mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurden. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fachgebiet zu wählen, das an der Philologischen Fakultät oder der Philosophischen Fakultät ordnungsgemäß vertreten ist. Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache...
      § 8 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fachgebiet zu wählen, das an der Philologischen Fakultät oder der Philosophischen Fakultät ordnungsgemäß vertreten ist. Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung des verantwortlichen Betreuers/der verantwortlichen Betreuerin kann sie auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Doktoran-den/der Doktorandin auch die Anfertigung der Dissertation in einer anderen Sprache zulassen, wenn die Begutachtung der Dissertation innerhalb der Philologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät gesichert ist und gemäß § 9 Absatz 7 eine Lesekommission gebildet werden kann, deren Mitglieder die betreffende Sprache beherrschen. Der Antrag ist vor der Anfertigung der Dissertation unter Angabe der Gründe und mit einer Stellungnahme des verantwortlichen Betreuers/der verantwortlichen Betreuerin beim Promotionsausschuss einzureichen. Ist die Dissertation in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (3) Die Dissertation ist als Monographie abzufassen. In den in Anlage 3 zu dieser Promotionsordnung genannten Promotionsfächern kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Doktoranden/der Doktorandin, der von mindestens drei Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen, die das gewählte Promotionsfach vertreten, befürwortet werden muss, stattdessen auch die Einreichung von mindestens drei zusammenhängenden wissenschaftliche Arbeiten (kumulative Dissertation) zulassen. Die zu einer kumulativen Dissertation zusammengefassten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden und in begutachteten, international anerkannten Fachzeitschriften publiziert oder zur Publikation angenommen sein. In der Regel muss der Doktorand/die Doktorandin mindestens zwei dieser Arbeiten als Alleinautor/Alleinautorin verfasst haben, und es darf keine der Arbeiten gemeinsam mit einem Betreuer/einer Betreuerin oder einem Gutachter/einer Gutachterin der Dissertation verfasst worden sein; über die Gewährung von Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin, dem eine Begründung sowie Stellungnahmen der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen gemäß Satz 2 beizufügen sind. Keine der eingereichten Arbeiten darf Gegenstand einer anderen Dissertation eines laufenden oder abgeschlossenen Promotionsverfahrens des Doktoranden/der Doktorandin sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie gegebenenfalls die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags des Doktoranden/der Doktorandin sowie des Beitrags der weiteren Autoren/Autorinnen der einzelnen Publikationen vornimmt. Im Falle gemeinsamer Forschungsarbeit muss die individuelle Leistung des Doktoranden/der Doktorandin deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

      (4) Wird die Dissertation im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit erstellt, muss jeder einzelne Doktorand/jede einzelne Doktorandin seinen/ihren Beitrag in eigener Verantwortung selbständig abgefassthaben. Ihre/Seine individuelle Leistung muss deutlich abgrenzbar und bewertbar und ihrem Gehalt nach einer üblichen, in Alleinautorschaft verfassten Dissertation gleichwertig sein.

      (5) Eine bereits vollständig oder in wesentlichen Teilen veröffentlichte Monographie kann nicht als Dis-sertation angenommen werden. Über die Gewährung von Ausnahmen entscheidet der Promotionsaus-schuss mit der Maßgabe, dass seit Erscheinen der Arbeit in der Regel nicht mehr als drei Jahre vergangen sein dürfen. Der Promotionsausschuss legt fest, wie den Vorgaben zur Publikationspflicht gemäß § 13 Rechnung zu tragen ist.

      (6) Die Dissertation muss ein Titelblatt nach dem von der Gemeinsamen Kommission zur Verfügung gestellten Muster, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung sowie ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten.

      Anlage 3
      (zu § 8 Absatz 3 Satz 2)
      Katalog der Promotionsfächer, in denen die Einreichung einer kumulativen Dissertation zugelas-sen werden kann
      1. Anglistische Sprachwissenschaft/English Linguistics
      2. Germanistische Linguistik
      3. Linguistik
      4. Politikwissenschaft
      5. Slavistik
      6. Soziologie
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 24 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von dem Doktoranden/der Doktorandin und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von dem Betreuer/de...
      § 24 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von dem Doktoranden/der Doktorandin und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von dem Betreuer/der Betreuerin, dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses sowie dem Rektor/der Rektorin zu unterzeichnen. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
      1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung des Doktoranden/der Doktorandin,
      2. der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an den Partnerhochschulen,
      3. die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Prüfungs-kommission und des anzuwendenden Notensystems,
      4. die Modalitäten der Verleihung der Promotionsurkunde,
      5. die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation,
      6. die Übernahme von Reisekosten.

      (2) Für Promotionen, die die Albert-Ludwigs-Universität in gemeinsamer Betreuung mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen durchführt, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

      (3) Der Doktorand/Die Doktorandin wird von je einem/einer akademischen Lehrer/Lehrerin der beteiligten anderen Hochschulen und von einem/einer akademischen Lehrer/Lehrerin der Philologischen Fakultät beziehungsweise der Philosophischen Fakultät, der/die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, betreut.

      (4) Der Doktorand/Die Doktorandin entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuern/Betreuerinnen der Dissertation, an welcher der beteiligten Hochschulen das Promotionsverfahren durchgeführt wird.

      (5) Auf der Rückseite des Titelblattes der Dissertation sind die beteiligten Fakultäten und Hochschulen anzugeben.

      (6) Für die Begutachtung der Dissertation, die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion und die Möglichkeiten zur Wiederholung der Promotion gelten die Bestimmungen derjenigen Hochschule, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
      1. Wird das Promotionsverfahren nicht an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, ist sicherzustellen, dass mindestens ein Fachvertreter/eine Fachvertreterin der Philologischen Fakultät beziehungsweise der Philosophischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität, der/die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 erfüllt, am Promotionsverfahren der anderen Hochschule beteiligt ist.
      2. Wird das Promotionsverfahren an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, wird mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin der anderen Hochschule beziehungsweise einer der anderen Hochschulen als Gutachter/Gutachterin oder Prüfer/Prüferin bestellt, der/die die Voraussetzungen gemäß § 3 Ab-satz 2 erfüllt.

      (7) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der gemäß den Promotionsordnungen der beteiligten Hochschulen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der Philologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät sowie dem Siegel der anderen beteiligten Hochschule/Hochschulen beziehungsweise Fakultät/Fakultäten versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines „Doctor philosophiae“ sowie gegebenenfalls des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-chend.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der/die Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und, im Falle einer gemeinsamen Promotion mit einer ausländischen Hochschule, in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden akademischen Grad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben.

      (9) Für die Publikation der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Kooperationsvereinbarung auf das Recht der beziehungsweise einer anderen beteiligten Hochschule verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Promotionsausschuss vier Pflichtexemplare erhält und die Universitätsbibliothek Freiburg je nach Art der Veröffentlichung die gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 erforderliche Anzahl.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 23/2016, S. 108 ff.
  • Hochschulporträt
    In Freiburg am Puls der Zeit

    1457 als Volluniversität gegründet, ermöglicht die Albert-Ludwigs-Universität auch heute Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen: Geistes-, Wirtschafts-, Natur- und Ingenieurwissenschaften, sowie Medizin, Jura und Theologie. Ein ideales Umfeld gerade auch für zukunftsweisende, interdisziplinäre Studien.

    Icon: uebersicht
    ermöglicht Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen
    Icon: uebersicht
    ein ideales Umfeld für zukunftsweisende und interdisziplinäre Studien
    Studium und Lehre

    Mit aktuell rund 200 Studiengängen, elf Fakultäten, mehr als 7.000 Professor/innen und Lehrkräften und gut 25.000 Studierenden ist die Lehre eine der wichtigsten Aufgaben der Albert-Ludwigs-Universität. Interdisziplinär, zukunftsorientiert und immer am Puls der innovativen Forschung – die Studierende profitieren vom exzellentem Ruf unserer Institution nicht nur während, sondern auch nach dem Studium. 

    Icon: studium
    interdisziplinär, zukunftsorientiert und am Puls der innovativen Forschung
    Icon: studium
    bietet ein vielfältiges Studienangebot und beste Studienbedingungen
    Forschung

    Die Universität Freiburg gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas. Mit ihrem breiten Fächerspektrum verfügt die Universität Freiburg über ein großes Potenzial für innovative Grundlagenforschung - sowohl im Kern einzelner Disziplinen, als auch in der Verbundforschung. Es bestehen intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen – lokal bis weltweit – mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie mit der Industrie.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    verfügt über intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen
    Foto: Blick auf das Eingangsportal des Hauptgebäudes der Universität Freiburg
    Foto: Innenansicht eines Aufnahmestudios mit Kameras
    Foto: Aufenthaltsmöglichkeiten mit Sitzgelegenheiten in der Universität Freiburg
    Foto: Forschungsprojekt der Universität Freiburg mit kleinen Antennen und Platinen, die an Pflanzen befestigt sind

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