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Universität Regensburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Regensburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Chemie und Pharmazie
  • Promotionsfach / fächer Didaktik der Chemie
  • Sachgebiet(e) Chemie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion sind
      1. ein erfolgreich abgeschlossenes Lehramtsstudium in einer Fächerkombination mit den Fächern Biologie, Chemie, Mathematik, NWT oder Physik als Unterrichts- oder Didaktikfach mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
      2. Studienleistungen, die eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen, im Umfang von
      240 ECTS-Punkten,3. grundlegende Kenntnisse
      a) in der empirischen Bi...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion sind
      1. ein erfolgreich abgeschlossenes Lehramtsstudium in einer Fächerkombination mit den Fächern Biologie, Chemie, Mathematik, NWT oder Physik als Unterrichts- oder Didaktikfach mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
      2. Studienleistungen, die eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen, im Umfang von
      240 ECTS-Punkten,3. grundlegende Kenntnisse
      a) in der empirischen Bildungsforschung und pädagogischen Psychologie,
      b) über Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik sowie
      c) in der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik des Promotionsfaches;
      (2) 1Die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn mindestens
      a) Leistungen im Umfang von 20 ECTS-Punkten im Bereich der Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik,
      b) Leistungen im Umfang von 15 ECTS-Punkten aus den Bereichen der empirischen Bildungsforschung und/oder pädagogischen Psychologie,
      c) Leistungen im Umfang von 15 ECTS-Punkten aus der Fachwissenschaft des Promotionsfaches
      und
      d) Leistungen im Umfang von 10 ECTS-Punkten aus der Fachdidaktik vorliegen.
      2Zwei der in Satz 1 genannten Leistungen müssen bewertet sein. 3Nicht oder nur teilweise nachgewiesene Leistungen gemäß Satz 1 und 2 können nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer im Verlauf des Promotionsverfahrens erbracht werden; die entsprechenden Nachweise sind spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens vorzulegen.

      (3) 1Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als den in Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen in- oder ausländischen Hochschulabschluss oder hat sie oder er ein Lehramtsstudium in einer anderen als der dort genannten Fächerkombination abgeschlossen, kann eine Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgen, wenn die in Abs. 1 Nr. 2 und 3 geforderten Leistungen und Kenntnisse für das jeweilige Promotionsfach nachgewiesen sind. 2In diesen Fällen kann die Promotionskommission das zusätzliche Erbringen von Leistungsnachweisen innerhalb einer bestimmten Frist verlangen; die Leistungen müssen den Anforderungen des in Abs. 1 Nr. 1 genannten Studiums genügen.

      (4) Es muss gewährleistet sein, dass das Dissertationsprojekt von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG der Didaktiken der Fächer Biologie, Chemie, Mathematik, Physik oder NWT betreut wird (vgl. § 8).
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. 2Die Ergebnisse müssen zur wissenschaftlichen Fortentwicklung des Promotionsfaches beitragen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlo...
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. 2Die Ergebnisse müssen zur wissenschaftlichen Fortentwicklung des Promotionsfaches beitragen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält; Teile der Arbeit dürfen schon vorab publiziert sein; oder
      b) in der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin, in der Fakultät für Chemie und Pharmazie sowie in der Fakultät für Mathematik eine Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistung darstellt (kumulative Dissertation). Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in Abs. 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer Einleitung und einem verbindendem Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Die Einzelarbeiten bestehen aus mindestens drei in referierten Journalen publizierten bzw. zur Publikation angenommenen Artikeln mit mindestens einer Erstautorenschaft der Kandidatin oder des Kandidaten. Eine der bereits veröffentlichten Publikationen muss in einem englischsprachigen Journal veröffentlicht sein. In besonderen, von der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer zu begründenden Fällen kann eine Dissertation auch dann als kumulativ akzeptiert werden, wenn erst zwei Publikationen in referierten Journalen zur Veröffentlichung angenommen bzw. publiziert sind und eine dritte zur Publikation eingereicht wurde; in diesem besonderen Fall muss allerdings bei einer der angenommenen oder bereits erschienenen Publikationen die Erstautorenschaft der Kandidatin oder des Kandidaten vorliegen. Die Einzelelemente
      der kumulativen Dissertation können in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, müssen unter einer gemeinsamen Fragestellung entstanden sein und dürfen zeitlich nicht länger als fünf Jahre auseinander liegen.

      (3) 1Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. c) eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. 2Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (4) 1Die Dissertation soll als unterschriebenes Manuskript in der Größe DIN A4 vorgelegt werden. 2Sie soll fest gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein und eine Zusammenfassung enthalten, die über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. 3Sie muss gemäß Anlage 1 auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät und des Faches die Bezeichnung als an der Universität Regensburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen.

      (5) 1Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. 2Wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum oder vergleichbaren Medien entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 3Die Erklärung ist gemäß Anlage 2 abzugeben. 4Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. 5In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (6) 1Die maschinenschriftliche Dissertation ist in jeweils sechs Exemplaren im Dekanat der zuständigen Fakultät einzureichen. 2Jedes Mitglied des Promotionsprüfungsausschusses erhält ein Exemplar, ein Exemplar verbleibt bei der zuständigen Fakultät.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Gemeinsame Promotion mit anderen in- oder ausländischen Hochschulen
      oder gleichgestellten Bildungs- und Forschungseinrichtungen

      (1) Ein gemeinsam mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Bildungs- und Forschungseinrichtung (im Folgenden: Hochschule) durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass eine schriftliche Kooperationsvereinbarung der Universität Regensburg mit der anderen Hochschule über die Ko-Betreuung von Promotionen v...
      § 20 Gemeinsame Promotion mit anderen in- oder ausländischen Hochschulen
      oder gleichgestellten Bildungs- und Forschungseinrichtungen

      (1) Ein gemeinsam mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Bildungs- und Forschungseinrichtung (im Folgenden: Hochschule) durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass eine schriftliche Kooperationsvereinbarung der Universität Regensburg mit der anderen Hochschule über die Ko-Betreuung von Promotionen vorliegt.

      (2) Für die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens gilt grundsätzlich Folgendes:
      1. Die Betreuung der Dissertation erfolgt durch jeweils eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der Universität Regensburg (§ 8 Abs. 1) und eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der anderen Hochschule.
      2. Die gemeinsame Betreuung setzt voraus, dass die Doktorandin oder der Doktorand sowohl die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6 als auch die Zulassungsvoraussetzungen der anderen Hochschule erfüllt.
      3. Der Prüfungsausschuss wird in der Regel paritätisch mit Mitgliedern beider Hochschulen besetzt. Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachterinnen oder Gutachter und Mitglieder des Prüfungsausschusses. Näheres regelt die in Abs. 1 genannte Kooperationsvereinbarung.
      4. Die Promotionsleistungen werden vom gemeinsamen Prüfungsausschuss bewertet; sofern an den beteiligten Hochschulen unterschiedliche Bewertungsskalen verwendet werden, sind in einer gegebenenfalls gemeinsam auszustellenden Urkunde die nach den Bewertungsskalen beider Hochschulen erzielten Noten bzw. Prädikate auszuweisen. Näheres regelt die in Abs. 1 genannte Kooperationsvereinbarung.
      5. Das gemeinsame Promotionsverfahren ist beendet, wenn eine Hochschule die Arbeit ablehnt oder vorgeschriebene Prüfungen endgültig nicht bestanden werden; es kann nicht erneut beantragt werden.

      (3) 1In der in Abs. 1 genannten Kooperationsvereinbarung sind folgende Punkte verbindlich zu regeln:
      1. gegenseitige Anerkennung der hochschulspezifischen Regelungen sowie der Umgang mit voneinander abweichenden Bestimmungen
      2. Benennung der im Promotionsverfahren federführenden Hochschule
      3. Art und Umfang der gemeinsamen Betreuung
      4. Mindestaufenthaltsdauer der Doktorandin oder des Doktoranden an beiden Hochschulen
      5. Sprache der Dissertation, der Gutachten und der Disputation
      6. Festlegung von Notenäquivalenzen
      7. Gradverleihung und Ausstellung der Urkunde; insbesondere ist zu regeln, dass die Grade aller beteiligten Hochschulen verliehen werden
      8. Versicherungspflicht, Immatrikulation, Reisekostenerstattung, Schutz des geistigen Eigentums, Verwertung und Schutz der Forschungsergebnisse
      2Darüber hinausgehend sollen Regelungen zu folgenden Punkten getroffen werden:
      1. Verfahrensablauf bei unterschiedlichen Bestimmungen der beteiligten Hochschulen
      2. Möglichkeit zur Fortführung eines separaten Promotionsverfahrens bei Ablehnung der Dissertation an einer der beteiligten Hochschulen
      3. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie ggf. die Benennung weiterer Prüferinnen oder Prüfer

      (4) Unabhängig von der gemäß Abs. 1 getroffenen Kooperationsvereinbarung gelten für die Verleihung des Doktorgrades an der Universität Regensburg grundsätzlich die Regelungen dieser Ordnung.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichung der Universität Regensburg
    • zuletzt geändert am 26.06.2017
  • Hochschulporträt
    „Als wissenschaftliches Zentrum ist die UR Ausgangspunkt für Transferprojekte in Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ist größte Hochschule in Ostbayern und zukunftsgerichteter Impulsgeber.”
    Prof. Dr. Udo Hebel
    Präsident der Universität Regensburg
    Einheit von Forschung und Lehre

    Die Universität Regensburg (UR) ist eine moderne Campusuniversität. Als Volluniversität mit zwölf Fakultäten verfügt sie über ein breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten und einem attraktiven qualitätsgesicherten Studienangebot für Studierende aus dem In- und Ausland. Dabei prägen die vier gesamtuniversitäre Gestaltungsfelder „Dynamics in the Global World”, „Digital Transformations“, „Integrated Sciences in Life, Health, and Disease” und „Material Worlds and Sustainability“ das Profil der Universität Regensburg in Forschung, Studium, Lehre und Weiterbildung sowie Third Mission. 
    Forschung und Lehre werden durch zahlreiche kulturelle und sportliche Angebote ergänzt. Das Miteinander und die Vielfalt von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Religion, geschlechtlicher Identität, Weltanschauung, Gesundheit und unterschiedlichen Alters ist an der Universität Regensburg gelebter Alltag.

    Icon: uebersicht
    renommiertes, international ausgerichtetes Zentrum für Forschung und Lehre
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von guter Betreuungsrelation und Infrastruktur
    Breites Studienangebot – interdisziplinär, innovativ, international

    Die Universität Regensburg möchte ihre Studierenden auf hohem Niveau wissenschaftlich bilden. Wissenschaftliche Bildung zielt auf die Fähigkeit, Probleme zu erfassen, Erkenntnisse methodisch zu gewinnen, kritisch zu beurteilen und anderen zu vermitteln. 
    An der UR kann man hierzu rund 150 Studienfächer aus den Bereichen Medizin, Jura, Theologie, Sozial-, Informations- und Geisteswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Biologie, Chemie und Pharmazie, Physik und Mathematik studieren. Alle Studiengänge werden intern akkreditiert und zeichnen sich durch eine gute Betreuungsrelation aus. Neben den regulären Studiengängen bietet Ihnen die UR die Möglichkeit, Ihre Kompetenzen über studienbegleitende Angebote zu erweitern.
    Zusätzlich kann man unter der Dachmarke campus creativ die eigenen Talente nutzen: klassische und Jazz-Musikensembles sowie (internationale) Theatergruppen laden hierzu ein. Auch der Hochschulsport hält ein umfassendes Programm für die Studierenden bereit. 

    Icon: studium
    Volluniversität, die über ein attraktives, qualitätsgesichertes Studienangebot verfügt
    Icon: studium
    richtet mehrere Elite-Programme aus
    Forschung - Förderung - Vernetzung

    Die Forschungsschwerpunkte Transnational Area Studies, Immobilien- und Kapitalmärkte, Chemische Fotokatalyse, Immunregulation und Tumorerkrankungen, RNA-Biologie, Computer-wissenschaft/Hochleistungscomputer sowie NanoScience zeichnen die UR aus.
    Das Graduiertenzentrum für die Förderung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses berät bei der Schaffung optimaler Rahmenbedingungen sowie bei der Entwicklung strategischer Perspektiven und fördert die internationale Sichtbarkeit des akademischen Nachwuchses der UR.
    Im Dialog zwischen Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt die UR mit der Forschungs- und Technologietransfereinrichtung FUTUR. In unmittelbarer Campusnähe liegt der BioPark, ein Startup-Center mit Fokus auf Biotechnologie und Lebenswissenschaften sowie die TechBase, ein Technologie- und Innovationszentrum für Startups. 

    Icon: forschung
    breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten
    Icon: forschung
    international und national leistungsstarkes Zentrum für Forschung und Lehre
    Foto: Blick auf Gebäude der Universität Regensburg
    Foto: Campus der Universität Regensburg
    Foto: Blick auf Gebäude der Universität Regensburg

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