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Ihre Suchkriterien : Naturwissenschaftliche Fakultät Department Geographie und Geowissenschaften

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion

      § 6 Zulassungsvoraussetzungen
      Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat eine der folgenden Prüfungen erfolgreich absolviert haben:
      1. Diplomhauptprüfung oder Masterprüfung eines wissenschaftlichen Studiengangs in einem naturwissenschaftlichen Fach,
      2. Zweiter Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung,
      3. Erste Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker,
      4. Erste ...
      II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion

      § 6 Zulassungsvoraussetzungen
      Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat eine der folgenden Prüfungen erfolgreich absolviert haben:
      1. Diplomhauptprüfung oder Masterprüfung eines wissenschaftlichen Studiengangs in einem naturwissenschaftlichen Fach,
      2. Zweiter Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung,
      3. Erste Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker,
      4. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit einem naturwissenschaftlichen Fach,
      5. Masterprüfung in einem fachlich einschlägigen naturwissenschaftlichen Fach eines Fachhochschulstudiengangs,
      6. Diplomprüfung oder Masterprüfung im Studiengang Molekulare Medizin nach der Prüfungsordnung für Studierende der Molekularen Medizin an der FAU in der jeweils geltenden Fassung.

      § 7 Promotionseignungsprüfung

      (1) Auf Antrag wird zur Promotionseignungsprüfung zugelassen, wer
      1. die erste Staatsprüfung für eines der Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen bestanden hat und Module von insgesamt 95 ECTS in der jeweiligen
      Fachwissenschaft unter Anrechnung der bisherigen fachwissenschaftlichen Module nachweisen,
      2. den Bachelor-Abschluss an einer Universität oder die Diplomprüfung an einer
      Fachhochschule in einem fachlich einschlägigen Studiengang mit dem Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" oder "sehr gut bestanden" abgelegt, und danach an der FAU mindestens zwei Semester im Hauptstudium oder im Masterstudiengang in der einschlägigen Fachrichtung studiert und dabei

      a) im Fall des Masterstudiums Veranstaltungen aus den Kernbereichen (aus
      den Kern- bzw. Pflicht- und/oder Wahlpflicht-/Wahlmodulen) der einschlägigen
      Studiengänge im Umfang von 60 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert
      hat, oder
      b) im Fall des Hauptstudiums im Diplomstudiengang Lehrveranstaltungen im
      vergleichbaren Umfang wie in den einschlägigen Masterstudiengängen
      erfolgreich absolviert hat.

      (2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft die Dekanin oder der Dekan die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen. 2Sie bzw. er bestellt in Absprache mit dem betroffenen Department aus dem Kreis der gemäß § 5 zur Betreuung von Promotionen berechtigten Personen die Prüferinnen und Prüfer und eine oder einen von ihnen zur oder zum Vorsitzenden des Prüferkollegiums. 3Bei der Auswahl des Prüfungskollegiums ist auf fachliche Breite im Rahmen der gewählten Fachrichtung nach Abs. 3 zu achten. 4Die Kandidatin bzw. der Kandidat wird zur Prüfung mit einer Frist von mindestens einer Woche geladen.

      (3) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus einer etwa 60-minütigen mündlichen Prüfung vor einem Kollegium von drei Prüferinnen bzw. Prüfern. 2In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er in der Fachrichtung, in der sie bzw. er zu promovieren beabsichtigt, über die für die Promotion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. 3Die Prüfung basiert auf den Inhalten der Kern-, Pflicht- und Wahlpflicht-/Wahlmodule des jeweiligen Masterstudiengangs.

      (4) 1Die Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten der Promotionseignungsprüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. 2Die Promotionseignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn sie von einer der Prüferinnen oder einem der Prüfer mit "nicht bestanden" bewertet wurde.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) 1Der Promotionsausschuss kann eine bereits ganz oder teilweise veröffentlichte Arbeit als Dissertation zulassen, wenn die Arbeit besondere wissenschaftliche Bedeutung hat. 2Wird eine bereits publizierte Arbeit als Dissertation angenommen, so kann anstelle der druckfertigen Exemplare die entsprechende Zahl von Belegexemplaren der gedruckten Arbeit treten. ...
      § 10 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) 1Der Promotionsausschuss kann eine bereits ganz oder teilweise veröffentlichte Arbeit als Dissertation zulassen, wenn die Arbeit besondere wissenschaftliche Bedeutung hat. 2Wird eine bereits publizierte Arbeit als Dissertation angenommen, so kann anstelle der druckfertigen Exemplare die entsprechende Zahl von Belegexemplaren der gedruckten Arbeit treten. 3 §10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

      (3) 1Anstelle einer Dissertationsschrift kann, sofern die Betreuerin oder der Betreuer einwilligt, auch eine Mehrzahl bereits in einschlägigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften publizierter oder zur Publikation angenommener Aufsätze eingereicht werden (kumulative Dissertation). 2Mindestens eine der Publikationen muss in Erst- oder Hauptautorenschaft verfasst sein. 3Für Publikationen in Mitautorenschaft ist eindeutig nachvollziehbar darzulegen, welche Teile der Publikation von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten stammen. 4Die Urheberschaft an den einzelnen Teilen ist von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten sowie von den Mitautorinnen und/oder Mitautoren schriftlich zu bestätigen. 5Im Fall der kumulativen Dissertation ist zusätzlich eine Darstellung von in der Regel etwa 25 Seiten Umfang zu verfassen, durch die der thematische Zusammenhang der publizierten Schriften dargelegt und die behandelte Problematik in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext eingeordnet wird.


      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung
      ...
      (5) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Die Dissertation ist mit einem Inhaltsverzeichnis, einem deutschen Titel und einer ausführlichen deutschen Zusammenfassung zu versehen. 3Mit schriftlicher Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers kann die Dissertation in englischer Sprache, mit Zustimmung des Promotionsorgans auch in einer anderen Sprache abgefasst werden, soweit die Begutachtung in der anderen Sprache sichergestellt ist. 4Eine in einer Fremdsprache abgefasste Dissertation ist mit einem Inhaltsverzeichnis, einem Titel und einer Zusammenfassung zu versehen, die jeweils in der nach Satz 3 genehmigten Sprache verfasst sein müssen; zusätzlich ist der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache anzufügen, die auch eine Übersetzung des fremdsprachigen Titels in das Deutsche beinhalten muss. 5Die Arbeit ist ferner druckfertig geschrieben, mit Seitenzahlen versehen und gebunden einzureichen. 6Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsmittel sind vollständig anzugeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Pr...
      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine kontinuierliche fachliche Begleitung des Promotionsvorhabens gewährleistet ist.

      (2) 1Im Falle von Verbundpromotionen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Näheres wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.

      (3) Alle im Rahmen vorgenannter Verfahren zu treffenden Entscheidungen und Maß nahmen müssen der Bedeutung der FAU als hergebrachte Trägerin des Promotions rechts gerecht werden.

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 19 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhaben abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll und
      2. die Kandidatin bzw. der Kandidat sowohl nach § 8 als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung zur Promotion zugelassen ist.

      (2) 1Die schriftliche Promotionsleistung kann an der FAU oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung festgesetzt, an der die schriftliche Promotionsleistung vorgelegt wird. 3Die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 20 Prüfungsverfahren an der FAU

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der FAU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) Ist die schriftliche Promotionsleistung im Verfahren nach § 11 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 12 statt. 3Dazu bestellt das Promotionsorgan mindestens eine nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Prüfungskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FAU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 15 sowie den gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

      § 21 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung und eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) 1Wurde die schriftliche Promotionsleistung von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie dem Promotionsorgan der zuständigen Fakultät der FAU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt das Promotionsorgan diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin bzw. der Betreuer aus der FAU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören muss.

      (3) 1Wird die schriftliche Promotionsleistung zwar von der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch das Promotionsorgan der FAU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FAU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der schriftlichen Promotionsleistung bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 22 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 22 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 3 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Bekanntmachung der FAU Erlangen-Nürnberg
    • zuletzt geändert am 19.06.2017
  • Hochschulporträt
    „Forschen beginnt nicht erst während der Promotion. Viele Fragestellungen verlangen vor allem mutiges Denken – das ist auch im Studium schon erlaubt.”
    Prof. Dr.-Ing. Joachim Hornegger
    Präsident der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
    Universität Erlangen-Nürnberg
    Traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU)

    Die 1743 gegründete traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten in Deutschland. Forschung und Lehre finden an der FAU an den Schnittstellen von Naturwissenschaften, Technik und Medizin, Kultur- und Geisteswissenschaften sowie Rechts-, Wirtschafts- und Erziehungswissenschaften statt. Aus dieser Zusammenarbeit zwischen den Fächern und Fakultäten ist so ein nahezu einzigartiges Angebot entstanden. Die wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten.

    Icon: uebersicht
    gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten
    Icon: uebersicht
    wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten
    Breites Fächerspektrum

    Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ist eine der wenigen Volluniversitäten in Deutschland. Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen, von denen rund 50 international ausgerichtet sind. Mit ihren fünf Fakultäten deckt die FAU alle Wissenschaftsbereiche ab – von den Geisteswissenschaften, Theologie und Medizin über Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bis hin zu den Natur- und Ingenieurwissenschaften. Forschung und Lehre sind an der FAU untrennbar miteinander verbunden – so fließen Forschungsergebnisse direkt in Seminare und Vorlesungen ein. Die FAU bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten, einen Teil des Studiums im Ausland zu verbringen und andere Kulturen kennenzulernen.

    Icon: studium
    Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen
    Icon: studium
    bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten
    Grenzen überwinden

    Das Profil der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) als eine der führenden Forschungsuniversitäten mit interdisziplinären Strukturen basiert auf der Grundlage, die wissenschaftliche Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte zu nutzen. Besondere Highlights sind der Exzellenzcluster Engineering of Advanced Materials (EAM), der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bunds und der Länder 2007 eingerichtet wurde, sowie die interdisziplinäre Graduiertenschule Graduate School in Advanced Optical Technologies (SAOT). Das Graduiertenzentrum der FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme als Alternative zu bestehenden Formen der Promotion.

    Icon: forschung
    Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte
    Icon: forschung
    FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme

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