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Hochschule für Musik und Tanz Köln

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Zum Promotionsstudium wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, in einem der Promotionsfächer oder
      b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern in einem der Promotionsfächer und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorber...
      § 4 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Zum Promotionsstudium wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, in einem der Promotionsfächer oder
      b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern in einem der Promotionsfächer und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in einem der Promotionsfächer, oder
      c) einen Abschluss eines zum Lehramt führenden Masterabschlusses bzw. zum Lehramt führenden Staatsexamens und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in einem der Promotionsfächer im Umfang von 12 CP oder
      d) den Abschluss eines Masterstudiengangs in einem der Promotionsfächer nachweist.
      Entspricht der Hochschulabschluss nach a) und b) nicht dem Promotionsfach, muss ein einschlägiger wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-pädagogischer Masterabschluss vorliegen (kein künstlerischer oder künstlerisch-pädagogischer Abschluss). In besonders begründeten Einzelfällen ist eine Zulassung zum Promotionsstudium auch nach Abschluss anderer Studiengänge als den in a) bis d) genannten möglich (Erweiterungsfälle); hierzu ist eine Bewerbung mit besonderer Begründung des Promotionswunsches sowie Darstellung der Vergleichbarkeit der Vorqualifikation erforderlich. Über die Zulassung und zu erfüllende Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss.
      Die Studienleistungen nach b) und c) können bereits während des vorangehenden Studiums erworben worden sein oder während der Promotionszeit erworben werden. Der Nachweis muss spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens vorgelegt werden.

      (2) Zulassungsvoraussetzung ist außerdem eine angemessene Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Promotionsausschuss kann von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern einen förmlichen Nachweis über die angemessene Beherrschung der deutschen Sprache in der Regel des Qualifikationsniveaus B2 verlangen.

      (3) Zulassungsvoraussetzung ist ferner die Vorlage eines durch den Promotionsausschuss angenommenen Exposés des Dissertationsvorhabens sowie eine schriftliche Einverständniserklärung eines Promotionsberechtigten, die Bewerberin/den Bewerber bei der Arbeit an dem Dissertationsvorhaben zu betreuen. Das Exposé soll in Form und Umfang den Richtlinien der deutschen Förderstiftungen hierfür entsprechen (Form: Zusammenfassung, Begründung der Themenwahl, Stand der Forschung und der eigenen Vorarbeiten, Explikation der Frage- oder Problemstellung, angewandte Methoden, Arbeits- und Zeitplan; Umfang: 20.000 bis max. 26.000 Zeichen ohne Leerzeichen).

      (4) Über die Anerkennung von Abschlüssen gemäß § 55 a Abs. 1 KunstHG entscheidet der Promotionsausschuss; bei ausländischen Abschlüssen sollen die Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz berücksichtigt werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen fachwissenschaftlichen Beitrag zur Forschung im Promotionsfach leisten und einen thematischen Bezug zu den Künsten aufweisen. Sie muss die Fähigkeit der Verfasserin/des Verfassers zur selbstständigen Forschung und angemessenen Darstellung der Ergebnisse unter Beweis stellen.

      (2) Die Dissertation darf, abgesehen von einer kurzen vorläufigen Mitteilung ihrer Ergebnisse, noch nicht veröffentlicht sein.
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      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen fachwissenschaftlichen Beitrag zur Forschung im Promotionsfach leisten und einen thematischen Bezug zu den Künsten aufweisen. Sie muss die Fähigkeit der Verfasserin/des Verfassers zur selbstständigen Forschung und angemessenen Darstellung der Ergebnisse unter Beweis stellen.

      (2) Die Dissertation darf, abgesehen von einer kurzen vorläufigen Mitteilung ihrer Ergebnisse, noch nicht veröffentlicht sein.

      (3) Sie muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht werden (siehe § 9). In Ausnahmefällen kann auf Antrag die Veröffentlichung in einer anderen Sprache als Englisch erfolgen, wenn das Thema in engem Kontakt mit dieser Sprache steht und die wissenschaftliche Diskussion vorwiegend in dieser Sprache stattfindet. Es entscheidet der Promotionsausschuss.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der HfMT/ Nr. 89/2017

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