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Universität Rostock

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Rostock
  • Fakultät / Fachbereich Medizinische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Medizin; Zahnmedizin
  • Sachgebiet(e) Medizin
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. hum.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      1. Voraussetzung für die Abgabe der Dissertationsschrift und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist, dass die Bewerberin / der Bewerber
      - ein ordnungsgemäßes Studium an einer deutschen Universität oder einer
      gleichgestellten Hochschule in einem gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang nachweisen kann und
      - dieses Studium durch ein Diplom, Staatsexamen oder einen Bachelor- und Masterabschluss in...
      § 3 Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      1. Voraussetzung für die Abgabe der Dissertationsschrift und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist, dass die Bewerberin / der Bewerber
      - ein ordnungsgemäßes Studium an einer deutschen Universität oder einer
      gleichgestellten Hochschule in einem gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang nachweisen kann und
      - dieses Studium durch ein Diplom, Staatsexamen oder einen Bachelor- und Masterabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach abgeschlossen und nicht in diesem Fach bereits promoviert oder promoviert hat. Wesentliche Fächer sind in der Regel Fächer der Naturwissenschaften, Biotechnologie, Mathematik, Ingenieurwissenschaften, Informatik, Psychologie und Soziologie. Bei anderen Fächern ist vor Anfertigung der Dissertation im Rahmen der Suche nach einer wissenschaftlichen Betreuung ein Antrag an die Promotionskommission zu stellen, die dann dem Rat der Medizinischen Fakultät eine Empfehlung zum Vorliegen eines für die Promotion wesentlichen Faches und über die Zulassung zur Promotion an der Universitätsmedizin gibt. Der aka-demische Grad eines Doktors der Medizinwissenschaften (Dr. rer. hum) kann nicht auf der Basis eines Abschlusses in der Humanmedizin oder Zahnmedizin verliehen werden.

      2. Ein Studium im Ausland und ein ausländischer Hochschulabschluss werden auf Antrag anerkannt, sofern sie einem deutschen Hochschulabschluss gem. Abs. 1 gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Rat der Medizinischen Fakultät.
      Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit der Rat der Medizinischen Fakultät nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, wird eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt. Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Hochschulstudium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, setzt zusätzlich den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse voraus.

      3. Die Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen / Fachhochschulabsolventen mit Diplom- oder Masterabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach (Abschlussnote „sehr gut“ und „gut“) ist grundsätzlich möglich. Bei Fachhochschulabsolventinnen/ Fachhochschulabsolventen ist in einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob die Kandidatin / der Kandidat über die wissenschaftliche Befähigung zur Promotion verfügt. Diese weist die Kandidatin / der Kandidat in einem öffentlichen Vortrag zum geplanten Promotionsthema vor einer aus mindestens 7 Mitgliedern bestehenden Kommission nach. Ihre Mitglieder werden durch den Fakultätsrat benannt. Dabei sind die Mitglieder anderer Fakultäten zu berücksichtigen, die für das jeweilige Promotionsgebiet die Lehrbefugnis besitzen. Das Kolloquium wird von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. Im Ergebnis wird eine Empfehlung an den Fakultätsrat über die Zulassung oder Nichtzulassung gegeben bzw. es werden Auflagen erteilt. Danach entscheidet der Fakultätsrat über die Zulassung zur Promotion. Über den Beschluss ist der Antragsteller schriftlich zu informieren.

      4. Über die in Absatz 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen hinaus wird gefordert, dass die Bewerberin / der Bewerber für die Promotion in der Regel mindestens 2 Jahre (Fachhochschulabsolventinnen / Fachhochschulabsolventen 3 Jahre) an einer medizinischen Klinik, an einem medizinischen Institut oder einer entsprechenden Einrichtung des Universitätsklinikums Rostock bzw. der Universität Rostock wissenschaftlich tätig gewesen ist. Sie / er muss dabei an Forschungsprojekten der Medizinischen Fakultät mitgearbeitet haben. Als Nachweis wird die Vorlage eines Arbeitsvertrages bzw. Hospitationsvertrages zwischen Dienststelle und Promotionsbewerber verlangt.
      Von dieser Regelung kann in besonderen Fällen abgewichen werden. Eine wissenschaftliche Tätigkeit muss dann aber in jedem Fall durch Publikationen (mindestens Koautorenschaft) mit Impactfaktor in Kooperation mit Wissenschaftlern der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock nachgewiesen werden.

      5. Die Promotionsbewerberin/ der Promotionsbewerber soll von einer Professorin/ einem Professor, einer Juniorprofessorin/ einem Juniorprofessor, einer Privatdozentin/ einem Privatdozenten oder einer habilitierten Wissenschaftlerin/ einem habilitierten Wissenschaftler der Medizinischen Fakultät Rostock wissenschaftlich betreut werden. Eine interdisziplinäre Mitbetreuung durch eine habilitierte Wissenschaftlerin / einen habilitierten Wissenschaftler einer anderen Fakultät ist möglich. Im Regelfall wird die Dekanin / der Dekan der Fakultät der Universität Rostock, bei der die Bewerberin / der Bewerber ihr / sein Studium absolviert hat, angefragt, ob eine geeignete Betreuerin / ein geeigneter Betreuer für die geplante Dissertation vorhanden ist.

      6. In begründeten Ausnahmen können Dissertationen auch außerhalb der Fakultät angefertigt werden, wenn eine fachgerechte Betreuung gewährleistet ist und eine Vereinbarung mit einer Professorin / einem Professor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock getroffen wurde. In dieser Vereinbarung erklärt die Professorin /der Professor seine Bereitschaft, die Dissertation gegenüber der Fakultät zu betreuen und ein Gutachten anzufertigen.

      7. Zwischen der Promotionsbewerberin / dem Promotionsbewerber und der Betreuerin / dem Betreuer ist vor der Aufnahme der Untersuchungen eine Vereinbarung zum Promotionsthema und Ablauf der Untersuchungen zu treffen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist der Promotionskommission vor Aufnahme der Untersuchungen zu übergeben.

      8. Über die Zulassung bei von der Regel abweichender Voraussetzung entscheidet der Rat der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag der Promotionskommission.

      § 4 Zulassung zum Promotionsverfahren

      1. Die Bewerberin / der Bewerber hat einen Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens bei der Promotionskommission der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock einzureichen.
      2. Diesem Antrag hat die Bewerberin / der Bewerber beizufügen:
      2.1. ihre / seine Dissertation in der Regel in deutscher Sprache (drei gebundene Exemplare der Dissertation, Lebenslauf und Selbstständigkeitserklärung sowie 10 Exemplare der Zusammenfassung; weitere Exemplare müssen nachgeliefert werden, wenn gemäß § 9 Abs. 2 weitere Gutachten eingeholt werden)
      2.2. einen wissenschaftlichen Lebenslauf
      2.3. das Zeugnis (beglaubigte Kopie) über den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums (Exmatrikulationsbescheinigung),
      2.4. die Zustimmung der themenvergebenden Betreuerin / des themenvergebenden Beteuers mit Angabe der Einrichtung, in der die Dissertation angefertigt wurde
      2.5. eine Versicherung darüber, dass die Bewerberin / der Bewerber die eingereichte Dissertation selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die von ihr / ihmangegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat
      2.6. ein amtliches Führungszeugnis
      2.7. eine Hochschulzugangsberechtigung
      2.8. eine aktuelle Anschrift, über die die Bewerberin / der Bewerber während des Promotionsverfahrens zu erreichen ist
      2.9. einen mit der Betreuerin / dem Betreuer abgestimmten unverbindlichen Vorschlag für drei Gutachterinnen / Gutachter
      2.10. Arbeitsvertrag bzw. Hospitationsvertrag gem. § 3 Abs. 4
      2.11. eine Erklärung, ob und ggf. mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin / der Bewerber bereits früher an der Universität Rostock oder an einer anderen Hochschule erfolglos um den Doktorgrad beworben hat
      2.12. ggf. den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gem. § 3 Abs. 2 Satz 5.
      3. Die Promotionskommission prüft die eingereichten Unterlagen und empfiehlt dem Rat der Medizinischen Fakultät die Eröffnung des Verfahrens. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die unter den §§ 3 und 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Bewerbungsunterlagen unvollständig sind. Sie kann auch dann versagt werden, wenn die Bewerberin / der Bewerber die ihm auferlegte Frist zur Vervollständigung nicht einhält. Die Zulassung wird versagt, wenn sich die Bewerberin / der Bewerber zuvor an der Universität Rostock oder an einer anderen Hochschule mit einer Arbeit zur gleichen Thematik erfolglos um den Doktorgrad beworben hat.
      4. Die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Promotion ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
      5. Um die Feststellung, dass die in § 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann schon vor Einreichung der Dissertation nachgesucht werden. Die Entscheidung hat für das weitere Verfahren bindende Wirkung.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      1. Mit der Dissertation weist die Bewerberin / der Bewerber seine Fähigkeiten nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen. Die Dissertation darf nur auf der Grundlage einer Einzelleistung verfasst werden.

      2. Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission.

      3. Die Dissertation soll nicht weniger als 60 und nicht mehr als 1...
      § 6 Dissertation

      1. Mit der Dissertation weist die Bewerberin / der Bewerber seine Fähigkeiten nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen. Die Dissertation darf nur auf der Grundlage einer Einzelleistung verfasst werden.

      2. Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission.

      3. Die Dissertation soll nicht weniger als 60 und nicht mehr als 100 Seiten (ohne Anlagen) umfassen. In begründeten Fällen kann auf Vorschlag der Promotionskommission nach Zustimmung durch den Fakultätsrat die Seitenzahl von 100 überschritten werden.

      4. Auf Antrag kann eine kumulative Promotionsschrift genehmigt werden, wenn die Bewerberin/ der Bewerber innerhalb des wissenschaftlichen Fachgebietes mindestens 3 Originalarbeiten, in einer Zeitschrift mit Impact-Faktor publiziert hat, davon mindestens eine als Erstautor. Die Originalarbeiten müssen zusammenfassend in einem Umfang von in der Regel 20 Seiten (Synopsis) dargestellt und wenn möglich separat und aufeinander aufbauend dargelegt werden. In der kumulativen Promotion soll die Bewerberin / der Bewerber zeigen, dass sie / er die Originalarbeiten in einen übergeordneten Forschungszusammenhang einordnen kann. Die Synopsis ist wie eine wissenschaftliche Originalarbeit zu gliedern in Einleitung, Fragestellung, Methoden, Ergebnisse, Diskussion, Zusammenfassung und Literaturverzeichnis.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mittl.bl. BM M-V 2008, S. 1433 ff.
    • zuletzt geändert am 12.09.2018
  • Hochschulporträt
    „Nach dem Motto Traditio et Innovatio hat sich unsere Universität in ihren 600 Jahren stetig weiterentwickelt. Heute sind hier neun Fakultäten und die Interdisziplinäre Fakultät mit vier Departments zu finden.”
    Prof. Dr. med. Wolfgang Schareck
    Rektor der Universität Rostock
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Rostock
    Traditio et Innovatio

    Die UR ist die älteste und traditionsreichste Universität im Ostseeraum. Sie besteht aus neun Fakultäten. Zusätzlich verbindet die Interdisziplinäre Fakultät als Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung Forschende und Studierende aller Fachrichtungen in derzeit vier Profillinien: „Leben, Licht und Materie“, „Maritime Systeme“, „Altern des Individuums und der Gesellschaft“ und „Wissen - Kultur - Transformation“. Sie stellen die Forschungsschwerpunkte dar, die aus der Tradition der Universität gewachsen sind und der Schärfung des Profils der UR durch eine interdisziplinäre Verbindung von Stärken in fächerübergreifender Kommunikation und Zusammenarbeit dienen.

    Icon: uebersicht
    älteste, traditionsreichste Universität im Ostseeraum mit neun Fakultäten
    Icon: uebersicht
    über 100 Studiengänge mit einem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung
    Studium und Lehre

    Mit über 100 Studiengängen gehört die UR zu den Hochschulen Deutschlands mit dem breitesten Fächerspektrum. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung widmet sich der Weiterentwicklung der Qualität der Lehrerbildung und der Stärkung der Bildungsforschung.

    Icon: studium
    verfügt über neun Fakultäten, die sich in zahlreiche Institute und Kliniken untergliedern
    Icon: studium
    Studierende können aus einem breiten Fächerspektrum in verschiedensten Studienfeldern auswählen
    Die Interdisziplinäre Fakultät der Universität Rostock

    Im Jahr 2007 hat sich die UR drei Profillinien gegeben. 2010 ist eine vierte Profillinie hinzugekommen. Organisiert werden Forschung und Lehre zu verschiedenen Feldern in der gegründeten Interdisziplinären Fakultät. Mit dieser Institutionalisierung der thematischen Konzentration und der fachübergreifenden Kooperation beschreitet die UR nicht nur wissenschaftspolitisches Neuland. Sie will zu diesen ausgewählten Themen ihre umfassenden Expertisen bündeln und ausbauen. Die Grundlage der intensiven Zusammenarbeit bilden die vier zukunftsrelevanten Themen „Leben, Licht & Materie“, „Maritime Systeme“, „Altern des Individuums & der Gesellschaft“ und „Wissen – Kultur – Transformation“. Die interdisziplinäre Bearbeitung dieser komplexen Problemfelder ermöglicht die Entwicklung neuer Perspektiven, Inhalte und Technologien. Auf diesem Weg will sie innerhalb der nächsten Jahre in die Gruppe der Spitzenuniversitäten Deutschlands aufrücken. 2019 ist die Zielmarke, die das 600-jährige Universitätsjubiläum vorgibt.

    Icon: forschung
    bündelt Kompetenzen und Forschungsaktivitäten in fakultätsübergreifenden Departments der Interdisziplinären Fakultät (INF)
    Icon: forschung
    kooperiert mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Bundes-und Landesforschungsanstalten und der Wirtschaft
    Foto: Studierende vor der Bibliothek der Universität Rostock
    Foto: Blick auf das Gebäude des Fachbereichs Physik
    Foto: Blick auf das Audimax der Universität Rostock

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