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Ludwig-Maximilians-Universität München

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Steckbrief

  • Hochschule Ludwig-Maximilians-Universität München
  • Fakultät / Fachbereich Medizinische Fakultät
  • Sachgebiet(e) Mathematik, Naturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1 Zulassungsvoraussetzung ist eine fachlich einschlägige Abschlussprüfung in
      einem naturwissenschaftlichen Fach mit der Note, die zur Promotion zum Dr. rer.
      nat. an der Fakultät für Mathematik, Informatik und Statistik, der Fakultät für Physik, der Fakultät für Chemie und Pharmazie, der Fakultät für Biologie oder der Fakultät für Geowissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München berechtigt. 2Wer an den in Satz 1...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1 Zulassungsvoraussetzung ist eine fachlich einschlägige Abschlussprüfung in
      einem naturwissenschaftlichen Fach mit der Note, die zur Promotion zum Dr. rer.
      nat. an der Fakultät für Mathematik, Informatik und Statistik, der Fakultät für Physik, der Fakultät für Chemie und Pharmazie, der Fakultät für Biologie oder der Fakultät für Geowissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München berechtigt. 2Wer an den in Satz 1 genannten Fakultäten erst nach erfolgreichem Ablegen einer Promotionsvorprüfung zur Promotion berechtigt ist, kann diese
      Promotionsvorprüfung entweder nach der jeweiligen Promotionsordnung der in
      Satz 1 genannten Fakultäten oder nach § 4 ablegen.

      (2) 1 Die Berechtigung zur Führung des Dr. rer. biol. hum. oder eines äquivalenten, an einer Medizinischen Fakultät erworbenen Doktorgrades schließt die Promotion zum Dr. rer. nat. an der Medizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München aus. 2Das Gleiche gilt, wenn die Berechtigung zur Führung des Dr. rer. nat. bereits besteht.

      § 4 Promotionsvorprüfung

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Promotionsvorprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen.

      (2) 1Zur Promotionsvorprüfung wird zugelassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotionsvorprüfung einer Promotionsordnung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Fakultäten erfüllt. 2Die Promotionsvorprüfung darf nicht bereits nach einer Promotionsordnung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Fakultäten endgültig nicht bestanden sein. 3 § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

      (3) 1Für die Zulassung zur Promotionsvorprüfung muss die Bewerberin oder der
      Bewerber beim Promotionsausschuss einen schriftlichen Antrag unter Angabe des
      Hauptfaches und zweier Nebenfächer vorlegen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
      1. ein kurzer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache, der Aufschluss über den Bildungsweg und gegebenenfalls eine ausgeübte Berufstätigkeit gibt;
      2. Nachweise über die in § 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
      3. ein amtliches Führungszeugnis der Bewerberin oder des Bewerbers, sofern sie
      oder er nicht im öffentlichen Dienst steht, bei ausländischen Bewerberinnen
      oder Bewerbern gegebenenfalls ein entsprechender Nachweis.
      3Über den Zulassungsantrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

      (4) 1Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft die Unterlagen und stellt fest, ob die Nebenfächer den Anforderungen des Abs. 6 genügen.
      2Sie oder er entscheidet über die Zulassung zur Promotionsvorprüfung, bestellt drei Prüferinnen oder Prüfer aus dem Kreise der in einem naturwissenschaftlichen Fach promovierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) der Fakultät und bestellt aus diesen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 3Diese oder dieser setzt den Prüfungstermin fest und lädt die Bewerberin oder den Bewerber mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin unter Mitteilung der Namen der Prüferinnen und der Prüfer. 4Im Fall der Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kurzfristig eine Ersatzprüferin oder einen Ersatzprüfer bestimmen, ohne dass dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Ladung beeinträchtigt wird.

      (5) 1Die Promotionsvorprüfung ist eine mündliche Prüfung. 2Sie erstreckt sich auf ein von der Bewerberin oder dem Bewerber gewähltes Hauptfach und auf zwei von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Nebenfächer. 3Die Anforderungen sollen denen einer Hochschulabschlussprüfung (§ 3 Abs. 1 Satz 1) gleichwertig sein.

      (6) 1Hauptfach ist das in der Medizinischen Fakultät vertretene Fach, aus dem das Thema der Dissertation gewählt wurde. 2Die Nebenfächer können aus der Fakultät für Medizin entsprechend der nachstehenden Liste oder aus einer anderen Fakultät gewählt werden, sofern geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen:
      - Anatomie
      - Arbeitsmedizin
      - Biochemie
      - Epidemiologie
      - Humangenetik
      - Immunologie
      - Klinische Chemie
      - Mikrobiologie und Hygiene
      - Medizinische Psychologie
      - Mikrobiologie
      - Molekularbiologie
      - Neuropathologie
      - Pathologie
      - Pharmakologie und Toxikologie
      - Physiologie
      - Rechtsmedizin
      - Statistik
      - Virologie
      - Zahnmedizinische Werkstoffkunde
      - Zellbiologie
      3Die Nebenfächer müssen dem Promotionsvorhaben angemessen sein. 4Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Prüferin oder den Prüfer des gewählten Hauptfachs und jedes gewählten Nebenfaches vor. 5Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt die Prüferin oder den Prüfer für jedes Fach. 6Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses ist dabei nicht an die Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten gebunden.

      (7) 1Die Promotionsvorprüfung dauert 30 bis 45 Minuten. 2Der Ablauf der einzelnen Fachprüfung ist durch eine Beisitzerin oder einen Beisitzer festzuhalten. 3Der Ausschluss von Prüferinnen und Prüfern wegen persönlicher Beteiligung richtet sich nach Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

      (8) 1Die Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers in den einzelnen Fächern sind mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. 2Die Promotionsvorprüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn die Leistung in einem Fach als „nicht bestanden“ bewertet wird, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen Prüfungstermin aus einem selbst zu vertretenden Grund versäumt oder sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, aus einem selbst zu vertretenden Grund zurücktritt. 3Nicht selbst zu vertretende Gründe müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 4Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. 5Die oder der Vorsitzende des
      Promotionsausschusses kann im Einzelfall oder allgemein die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes einer oder eines von der oder dem
      Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestimmten Ärztin oder Arztes verlangen. 6Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

      (9) 1Eine nicht bestandene Promotionsvorprüfung kann auf Antrag an den
      Promotionsausschuss nur einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer. 3Der Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionsvorprüfung zu stellen.

      (10) 1Über die bestandene Promotionsvorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Promotionsvorprüfung endgültig nicht bestanden, so erhält sie oder er darüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und neue
      Erkenntnisse enthalten. 2Sie muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit
      darstellen.

      (2) Folgende Unterlagen sind bei der Einreichung der Dissertation im Original
      beizufügen:
      1. ein aktualisierter Lebenslauf;
      2. eine druckfertige, maschinengeschriebene, paginierte und gebundene
      Ausfertigung der Dissertation, die mit einer Inhaltsübersicht, ei...
      § 7 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und neue
      Erkenntnisse enthalten. 2Sie muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit
      darstellen.

      (2) Folgende Unterlagen sind bei der Einreichung der Dissertation im Original
      beizufügen:
      1. ein aktualisierter Lebenslauf;
      2. eine druckfertige, maschinengeschriebene, paginierte und gebundene
      Ausfertigung der Dissertation, die mit einer Inhaltsübersicht, einer
      Zusammenfassung und einem Schrifttumsverzeichnis versehen ist und aus
      deren Titelblatt hervorgeht, an welcher Einrichtung die Doktorarbeit angefertigt
      wurde und welcher Doktorgrad angestrebt wird.
      2Eine kumulative Dissertation kann unter den Voraussetzungen des Abs. 4 anerkannt werden.
      3. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation selbstständig angefertigt hat, sich außer der angegebenen keiner weiteren Hilfsmittel bedient und alle Erkenntnisse, die aus dem Schrifttum ganz oder annähernd übernommen sind, als solche kenntlich gemacht und nach ihrer Herkunft unter Bezeichnung der Fundstelle einzeln nachgewiesen hat;
      4. eine Erklärung darüber, dass die hier vorgelegte Dissertation nicht in gleicher oder in ähnlicher Form bei einer anderen Stelle zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde;
      5. der Nachweis über eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit an
      einer wissenschaftlichen oder klinischen Einrichtung der Medizinischen
      Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München unter Anleitung einer
      habilitierten Betreuerin oder eines habilitierten Betreuers, die bzw. der in einem
      naturwissenschaftlichen Fach promoviert ist.

      (3) 1Die Dissertation kann in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst
      werden. 2In jedem Fall ist die Dissertation mit einer Zusammenfassung in englischer und deutscher Sprache zu versehen.

      (4) Bei der Dissertation kann es sich auch um eine ausführliche Zusammenfassung verschiedener wissenschaftlicher Veröffentlichungen der Bewerberin oder des Bewerbers zu einem gemeinsamen Dissertationsthema handeln (kumulative Dissertation). Die Veröffentlichungen müssen in begutachteten Fachjournalen erscheinen oder zum Druck einer dieser Veröffentlichungen Erstautorin oder Erstautor bzw. alleinige Autorin oder alleiniger Autor sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Anhang I
      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes
      Promotionsverfahren (§ 1 Abs. 3) setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die
      grenzüberschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abgeschlossen
      wird,
      2. die Voraussetzungen für die Annahme und Zulassung zur Promotion sowohl
      an der ausländischen Universität/Fakultät als auch nach Maßgabe der §§ 3,
      5 d...
      Anhang I
      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes
      Promotionsverfahren (§ 1 Abs. 3) setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die
      grenzüberschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abgeschlossen
      wird,
      2. die Voraussetzungen für die Annahme und Zulassung zur Promotion sowohl
      an der ausländischen Universität/Fakultät als auch nach Maßgabe der §§ 3,
      5 dieser Promotionsordnung an der Ludwig-Maximilians-Universität München
      vorliegen und
      3. die Bewerberin oder der Bewerber sich verpflichtet, jeweils nur einen
      Doktorgrad, entweder den der ausländischen Universität/Fakultät oder
      denjenigen der Ludwig-Maximilians-Universität München, nicht aber beide
      gemeinsam, zu führen und
      4. der Ludwig-Maximilians-Universität München im Zusammenhang mit der
      grenzüberschreitenden Promotion keine Kosten entstehen.

      II.
      1Die Vereinbarung wird von der oder dem Vorsitzenden des
      Promotionsausschusses mit der ausländischen Universität/Fakultät getroffen.
      2Sie ist sowohl von der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation, der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Präsidentin oder dem
      Präsidenten bzw. Rektorin oder Rektor der ausländischen Universität als auch von
      der Betreuerin oder dem Betreuer, der oder dem Vorsitzenden des
      Promotionsausschusses und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ludwig-
      Maximilians-Universität München zu unterschreiben.

      III.
      1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens erhält die
      Bewerberin oder der Bewerber den Doktorgrad der ausländischen
      Universität/Fakultät und den Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) der
      Ludwig-Maximilians-Universität München. 2Die Bewerberin oder der Bewerber erhält darüber hinaus einen Bescheid, der die gemeinsame Betreuung bestätigt
      und auf die Verpflichtung nach Nr. I. 3. hinweist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der Ludwig-Maximilians-Universität München 2010
    • zuletzt geändert am 15.09.2016
  • Hochschulporträt
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung

    Die Ludwig-Maximilians-Universität München steht für anspruchsvolle akademische Ausbildung und herausragende Forschung. Die LMU begreift sich als echte „universitas“: Als solche will sie für die komplexer werdenden Zukunftsfragen um Mensch, Gesellschaft, Kultur, Umwelt und Technologie fächerübergreifend problemorientierte Lösungsansätze entwickeln. Diese Leitidee steht auch für umfassende Bildung der Studierenden, die soziale Kompetenzen sowie kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein einschließt.

    Icon: uebersicht
    umfassende Bildung, soziale Kompetenzen, kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein
    Icon: uebersicht
    anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug
    Ein breit gefächertes Studienangebot

    Die LMU bietet ihren Studierenden eine anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug. Die Studienmöglichkeiten an der Münchner Universität bilden das ganze Spektrum der Wissenschaften ab: Von der Ägyptologie bis zur Zahnmedizin bietet die Universität eine Vielzahl von Studiengängen mit zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten an.
    Die LMU strebt danach, für ihre Studentinnen und Studenten ein inspirierendes Lernumfeld und für den wissenschaftlichen Nachwuchs hervorragende Forschungsbedingungen zu schaffen. Dazu vernetzt sich die Universität mit vielen Forschungsinstitutionen, Universitäten, Stiftungen und Unternehmen in München.

    Icon: studium
    mehr als 300 Studiengänge in allen Gebieten des Wissens
    Icon: studium
    strebt danach, Studierenden ein inspirierendes Lernumfeld zu schaffen
    Beste Bedingungen für den Forschungsnachwuchs

    Die kreative Intelligenz junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist für eine zukunftsorientierte Universität unverzichtbar. Deshalb schafft die LMU günstige Forschungs- und Qualifikationsbedingungen für Graduierte sowie Doktorandinnen und Doktoranden: Neben zahlreichen internationalen Masterprogrammen bietet die Universität zusätzlich zur traditionellen Individualpromotion auch immer mehr Promotionsprogramme in den verschiedensten Fachbereichen an. Darüber hinaus schafft die LMU verlässliche Karriereperspektiven für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, etwa durch Angebote zur gezielten Förderung in der Postdoc-Phase und auch durch das Tenure-Track-Modell, das die LMU seit Langem erfolgreich umsetzt.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    pflegt über 600 Kooperationen mit Partneruniversitäten auf der ganzen Welt
    Foto: Brunnen vor dem Hauptgebäude
    Foto: Blick in die Lesehalle der Ludwig-Maximilians-Universität München
    Foto: Studierende feiern das Sommerfest

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