Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Anmeldung und Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Zur Promotion zum Dr. rer. medic. kann zugelassen werden, wer einen mindestens dem Master gleichwertigen Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule (§ 54 HSG) nachweist und in diesem Fach noch nicht promoviert ist. Ausgeschlossen sind Absolventen und Absolventinnen der Medizin und Zahnmedizin.
(2) Gleichwertige Abschlussprüfungen von ausländischen Hochschulen werden anerkannt. Über die Gle...
§ 3 Anmeldung und Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Zur Promotion zum Dr. rer. medic. kann zugelassen werden, wer einen mindestens dem Master gleichwertigen Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule (§ 54 HSG) nachweist und in diesem Fach noch nicht promoviert ist. Ausgeschlossen sind Absolventen und Absolventinnen der Medizin und Zahnmedizin.
(2) Gleichwertige Abschlussprüfungen von ausländischen Hochschulen werden anerkannt. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss. Die Gleichwertigkeit ist vor Beginn der Promotion im Rahmen der Anmeldung zu klären.
(3) Die Zulassung zum Promotionsverfahren soll vor Erstellung der Promotionsarbeit im Dekanat beantragt werden. Dem Antrag sind beizufügen
a) ein unterschriebener akademischer Lebenslauf in tabellarischer Form mit einer Übersicht über Studiengänge, Berufstätigkeit, Erwerb akademischer Grade und bisherige wissenschaftliche Tätigkeiten,
b) sämtliche Zeugnisse über bestandene Hochschul- und Staatsexamina in beglaubigter Kopie,
c) Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses,
d) eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg er/sie an anderer Stelle ein Promotionsverfahren beantragt hat oder hatte,
e) ein Exposé zum Promotionsvorhaben mit dem Promotionsthema, einem Zeit- und Arbeitsplan,
f) eine Zusicherung der wissenschaftlichen Betreuung des Promotionsvorhabens durch ein habilitiertes Mitglied, einen Juniorprofessor/eine Juniorprofessorin (Mitglied) oder einen Seniorprofessor/eine Seniorprofessorin der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (Promotionsvereinbarung),
g) eine Erklärung der Direktion der Einrichtung (Klinik oder Institut), an der die Dissertation geschrieben werden soll, dass sie hiermit einverstanden ist und die Nutzung ihrer Arbeitsmöglichkeiten im üblichen Umfang gestattet.
Die Promotionsvereinbarung beinhaltet auch die verpflichtende Erklärung des Betreuers/der Betreuerin, eine kontinuierliche Betreuung des Dissertationsvorhabens zu gewährleisten. Dies schließt gegebenenfalls die Benennung eines Nachfolgers oder ei-ner Nachfolgerin oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin ein. Dissertationen können bis zwei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft zur Christian-Albrechts-Universität nach § 4 Grundordnung betreut werden. Privatdozenten und Privatdozentinnen, die Angehörige der CAU sind, können als Betreuer/Betreuerinnen zugelassen werden, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung des Promotionsvorhabens bis zu seinem Abschluss gewährleistet ist und die Direktion der Einrichtung der Medizinischen Fakultät, an der das Promotionsvorhaben durchgeführt werden soll, dem zustimmt. In diesem Fall ist eine Zustimmungserklärung der Direktion dieser Einrichtung beizufügen.
Der Promotionsausschuss kann weitere Informationen und Stellungnahmen zum Promotionsvorhaben einholen.
(4) Der Promotionsausschuss befindet aufgrund der eingereichten Unterlagen, insbesondere des Exposés, und der abgegebenen Stellungnahmen gemäß Absatz 3 in der Regel innerhalb eines Monats über die Zulassung zum Promotionsverfahren. Der Promotionsausschuss kann den Zulassungsantrag ablehnen, wenn aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Stellungnahmen gemäß Absatz 3 zu erwarten ist, dass eine besondere wissenschaftliche Qualifikation auf dem Fachgebiet der Medizin oder einem daran angrenzenden Fachgebiet mit dem Vorhaben nicht nachgewiesen werden kann.
(5) In der Regel soll die Dissertation nach drei Jahren eingereicht und das Verfahren nach vier Jahren abgeschlossen sein (Regelbearbeitungszeit). Nach Ablauf von sieben Jahren ist eine Anmeldung zur Prüfung nicht mehr möglich.