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Universität Erfurt

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Erfurt
  • Fakultät / Fachbereich Max-Weber-Kolleg für kultur- und sozialwissenschaftliche Studien
  • Promotionsfach / fächer
    ... Gewalt und Menschenwürde; Kommunikation über Werte; Pragmatismus/Historismus/Soziologie; Religion; Theorien des sozialen Wandels
    Gewalt und Menschenwürde; Kommunikation über Werte ...
  • Sachgebiet(e) Kulturwissenschaften; Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.; Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Zulassung zum Promotionsstudium

      § 7 Annahme als Doktorand/Doktorandin

      (1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 8 bis 11 erfüllt, insbesondere die Anfertigung einer Dissertation im Themenbereich eines Forschungsschwerpunktes des Max-Weber-Kollegs beabsichtigt, kann die Annahme als Doktorand/Doktorandin beim Dekan/bei der Dekanin beantragen. Die geforderten Unterlagen sind dem Antrag zur Annahme als Doktorand/Doktorandin (Promotionsgesuch) beizufügen. Das Promoti...
      II. Zulassung zum Promotionsstudium

      § 7 Annahme als Doktorand/Doktorandin

      (1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 8 bis 11 erfüllt, insbesondere die Anfertigung einer Dissertation im Themenbereich eines Forschungsschwerpunktes des Max-Weber-Kollegs beabsichtigt, kann die Annahme als Doktorand/Doktorandin beim Dekan/bei der Dekanin beantragen. Die geforderten Unterlagen sind dem Antrag zur Annahme als Doktorand/Doktorandin (Promotionsgesuch) beizufügen. Das Promotionsgesuch ist in der Regel bis spätestens drei Monate vor Semesterbeginn für das folgende Semester zu stellen.

      (2) Die Promotionskommission entscheidet über das Promotionsgesuch und teilt dem Bewerber/der Bewerberin die Entscheidung spätestens zwei Wochen vor Semesterbeginn mit. Mit der Annahme übernimmt das Kolleg die Verpflichtung, die Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten. Die Promotionskommission legt in der Annahmeentscheidung die Ausrichtung der Promotion fest und benennt eine fachlich zuständige prüfungsberechtigte Person nach § 3 zur wissenschaftlichen Betreuung des Doktoranden/der Doktorandin (Doktoranden/Doktorandinnen-Verhältnis).
      Die Promotionskommission kann die Annahme als Doktorand/Doktorandin versagen, wenn die in §§ 9 bis 11 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; sie versagt die Annahme, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder wenn der Bewerber/die Bewerberin zur Führung eines Doktorgrades unwürdig ist.
      Bei einer Ablehnung ist nach § 5 Abs. 1,5 und 6 zu verfahren. Die Annahme als Doktorand/Doktorandin kann nach Anhörung des Doktoranden/der Doktorandin widerrufen werden, wenn keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Dissertation in angemessener Zeit besteht. Über den Widerruf ist der Bewerber/die Bewerberin schriftlich zu unterrichten.

      (3) Nach Annahme als Doktorand/Doktorandin entscheidet die zuständige Stelle auf Antrag des Bewerbers/der Bewerberin über dessen/deren Immatrikulation. Die Annahme als Doktorand/Doktorandin ist Voraussetzung für die Immatrikulation. Die Immatrikulation begründet die Mitgliedschaft des Kollegiaten/der Kollegiatin in der Universität und im Kolleg. Sie hat vor Aufnahme des Promotionsstudiums zu erfolgen.

      § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt voraus:
      1. die Vorlage eines schriftlichen Exposés zur Dissertation, innerhalb eines Forschungsschwerpunktes des Max-Weber-Kollegs,
      2. eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, dass er/sie nicht diese oder eine gleichartige Doktorprüfung an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat und
      3. dass sich der Doktorand/die Doktorandin nicht durch ein Verhalten, das auch zum Entzug des Doktorgrades nach § 22 Abs. 5 führen würde, zur Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat.

      (2) Nachweise zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und zu den besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 9 bis 11 sind durch beglaubigte Kopien entsprechender Urkunden oder Zeugnisse zu erbringen.

      (3) Fachhochschulabsolventen/Fachhochschulabsolventinnen mit einem Fachhochschuldiplom oder einem Bachelorabschluss haben neben den allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen die Promotionseignung gemäß § 12 nachzuweisen.

      § 9 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. phil.

      (1) Für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. phil. ist zusätzlich zu § 8 erforderlich, dass der Bewerber/die Bewerberin nach einem Studium von acht Semestern Mindeststudienzeit in einem wissenschaftlichen Studiengang, eine fachbezogene Master-, Magister-, Diplom- oder Staatsprüfung mit der Note "sehr gut" oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission. Die besonderen Voraussetzungen zum Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. phil. erfüllt auch, wer die Promotionseignung gemäß § 12 nachweist.

      (2) Über die Frage der Gleichwertigkeit von Examen und Prüfungsnoten nach Abs. 1 entscheidet die Promotionskommission. Bei ausländischen Examen und Prüfungsnoten soll sie in der Regel die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. In Zweifelsfällen ist ein Gutachter/eine Gutachterin zur Bewertung heranzuziehen.

      (3) In besonderen Ausnahmefällen kann die Promotionskommission die Ausrichtung Dr. phil. für die Promotion festlegen, wenn kein dem Abs. 1 entsprechendes Examen vorliegt, sofern
      1. der Bewerber/die Bewerberin ein Examen abgelegt hat, das ihn/sie zur Promotion in seinem/ihrem Fachgebiet berechtigt und
      2. die Dissertation einen Grenzbereich zwischen seinem/ihrem Fachgebiet und den philosophischen Wissenschaften behandelt und
      3. zwei Prüfungsberechtigte nach § 3 die Promotion befürworten und eine/r von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

      § 10 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. iur.

      (1) Für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. iur. ist zusätzlich zu § 8 erforderlich, dass der Bewerber/die Bewerberin eine Master- oder Magisterprüfung in Rechtswissenschaft mit der Note „sehr gut“ oder eine Juristische Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit "vollbefriedigend" bestanden hat, die der Bewertung "vollbefriedigend" im Sinne des § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission. Ein ausländisches Examen kann als Promotionsvoraussetzung nach Satz 1 anerkannt werden, wenn es nach seiner Art und im Hinblick auf die erzielte Bewertung einer mit "vollbefriedigend" im Sinne des § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) bestandenen Staatsprüfung entspricht.

      (2) Über die Frage der Gleichwertigkeit von Examen und Prüfungsnoten nach Abs. 1 entscheidet die Pro-motionskommission. Bei ausländischen Examen und Prüfungsnoten soll sie in der Regel die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. In Zweifelsfällen ist ein Gutachter/eine Gutachterin zur Bewertung heranzuziehen.

      § 11 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. rer. pol.

      (1) Für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. rer. pol. ist zusätzlich zu § 8 erforderlich, dass der Bewerber/die Bewerberin eine staatswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Master-, Magister- oder Diplomprüfung mit der Note "sehr gut" oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission. Die besonderen Voraussetzungen zum Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. rer. pol. erfüllt auch, wer die Promotionseignung gemäß § 12 nachweist.

      (2) Über die Frage der Gleichwertigkeit von Examen und Prüfungsnoten nach Abs. 1 entscheidet die Promotionskommission. Bei ausländischen Examen und Prüfungsnoten soll sie in der Regel die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. In Zweifelsfällen ist ein Gutachter/einen Gutachterin zur Bewertung heranzuziehen.

      (3) In besonderen Ausnahmefällen kann die Promotionskommission die Ausrichtung Dr. rer. pol. für die Promotion festlegen, wenn kein dem Abs. 1 entsprechendes Examen vorliegt, sofern
      1. der Bewerber/die Bewerberin ein Examen abgelegt hat, das ihn/sie zur Promotion in seinem/ihrem Fachgebiet berechtigt und
      2. die Dissertation einen Grenzbereich zwischen seinem/ihrem Fachgebiet und den Wirtschaftswissenschaften behandelt und
      3. zwei Prüfungsberechtigte nach § 3 die Promotion befürworten und eine/r von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

      § 12 Promotionseignung von Fachhochschulabsolventen

      (1) Fachhochschulabsolventen/Fachhochschulabsolventinnen mit einem Fachhochschuldiplom oder einem Bachelorabschluss haben mit dem Antrag zur Annahme als Doktorand/Doktorandin die Promotionseignung nachzuweisen. Die Promotionseignung setzt voraus, dass der Absolvent/die Absolventin
      1. eine Abschlussprüfung in einem Studiengang an einer Fachhochschule, der mit der beabsichtigten Ausrichtung der Promotion in direktem fachlichen Zusammenhang steht, mit der Note „sehr gut“ oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat und
      2. zum Nachweis der Vertrautheit mit den theoretischen Grundlagen seines/ihres Faches, in zwei Seminaren an einer Universität, die in direktem fachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausrichtung der Promotion stehen müssen, Leistungen erbracht hat, die mit der Note "sehr gut" oder einer gleichwertigen Beurteilung bewertet sind und
      3. sich nicht bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen Hochschule erfolglos unterzogen hat.

      (2) Der Antrag ist schriftlich beim Dekan/bei der Dekanin einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen
      1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
      2. eine Erklärung darüber, dass er/sie sich nicht bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen Hochschule unterzogen hat und
      3. die in § 8 Abs. 1 für die Annahme als Doktorand geforderten Unterlagen und Erklärungen.

      (3) Über die Zulassung entscheidet die Promotionskommission. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn der Fachhochschulabsolvent/die Fachhochschulabsolventin sich auf Grund seines/ihres Verhaltens als zur Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 15 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) Die Dissertation ist in Maschinenschrift vorzulegen. Sie soll gebunden oder geheftet sowie paginiert sein. Sie soll ein Inhaltsverzeichnis und eine Zusammenfassung, die die Problemstellung und Ergebnisse darlegt, enthalten. Der Dissertation sind Thesen zur Dis...
      § 15 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) Die Dissertation ist in Maschinenschrift vorzulegen. Sie soll gebunden oder geheftet sowie paginiert sein. Sie soll ein Inhaltsverzeichnis und eine Zusammenfassung, die die Problemstellung und Ergebnisse darlegt, enthalten. Der Dissertation sind Thesen zur Dissertation beizufügen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann der Dekan/die Dekanin dem Doktoranden/der Doktorandin gestatten, sie in einer anderen Sprache vorzulegen, sofern sich mindestens zwei prüfungsberechtigte Personen nach § 3 zur Berichterstattung der Dissertation in der beantragten Sprache bereit und für fachlich zuständig erklären. In diesem Falle ist eine dem Umfang und Inhalt entsprechende Zusammenfassung in deutscher Sprache beizulegen.

      (4) Die Dissertation kann in Auszügen bereits publiziert sein. In Zweifelsfällen entscheidet die Promotionskommission.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität/Fakultät durchzuführendes Promotionsverfahren setzt den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung voraus.

      (2) Im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens kann das Kolloquium nach § 20 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (3) Die Prüfungskommission nach § 17 kann durch eine gemeinsame Prüfungskommission ersetzt werden, die ei...
      § 6 Gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität/Fakultät durchzuführendes Promotionsverfahren setzt den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung voraus.

      (2) Im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens kann das Kolloquium nach § 20 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (3) Die Prüfungskommission nach § 17 kann durch eine gemeinsame Prüfungskommission ersetzt werden, die einvernehmlich durch zuständigen Organe beider Einrichtungen bestimmt wird. Beide Einrichtungen sollen dabei gleichermaßen vertreten sein.

      Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionen der Universität Erfurt vom 5. Februar 2020

      § 4 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Die Promotionsordnungen regeln, welche Hochschulabschlüsse zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand qualifizieren. Die Promotionsordnungen regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden. Vorgesehen werden können darüber hinaus besondere Zulassungsvoraussetzungen sowie Regelungen zu gemeinsamen Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten (sog. Cotutelle de thèse) oder zu kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen im Sinne von § 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle i.d.F. vom 06. September 2012
  • Hochschulporträt
    Gemeinsam die Welt bewegen

    Seit ihrer Neugründung 1994 hat sich die Universität Erfurt mit einem expliziten kultur- und gesellschaftswissenschaftlichem Profil in der nationalen und internationalen Hochschullandschaft fest etabliert. Mit ihren Schwerpunkten in den Bereichen Religion, Geistes- und Kulturwissenschaften, Gesellschaft und Lehrerbildung ist sie eine zentral gelegene Bildungs- und Forschungsstätte mit rund 6.000 Studierenden.

    Im Mittelpunkt der Campus-Universität steht eine moderne Bibliothek mit mehr als einer Million Büchern und Medien. Darüber hinaus schätzen die Studierenden die überschaubaren Wege zu Lehrgebäuden, Wohnheimen, Sportanlagen und Cafés, aber vor allem die guten Bedingungen für ihr Studium, die sich nicht nur in kurzen Studienzeiten manifestieren.

    Der stadtnahe Campus macht die als familiengerechte Hochschule zertifizierte Universität zu einem lebendigen Teil der Landeshauptstadt mit ihren vergleichsweise günstigen Lebenshaltungskosten und ihrem umfassenden Kultur- und Freizeitangebot.

    Icon: uebersicht
    als familiengerechte Hochschule zertifizierte Universität
    Icon: uebersicht
    bietet ein kultur- und gesellschaftswissenschaftliches Profil
    Mit dem Zwei-Fach-Bachelor zum Erfolg

    Das Studienangebot der Universität Erfurt umfasst Bachelor- und Master-Studiengänge. Im BA werden ein Haupt- und ein Nebenfach studiert. Dabei sind fast alle angebotenen Fächer frei kombinierbar. Eine besondere Komponente des Hauptfachs ist das Studium Fundamentale, in dem in interdisziplinären Lehrveranstaltungen zusätzlich Methodenkenntnisse und Schlüsselkompetenzen erworben und berufsorientierende Praxiserfahrungen ermöglicht werden.

    Ein Mentoren-System garantiert zudem vom ersten Semester an die persönliche Betreuung unserer Studierenden durch eine Professorin bzw. einen Professor.

    Ein studienbegleitendes Prüfungssystem ersetzt das traditionelle Abschlussexamen. Nach drei Jahren erreichen die Studierenden mit dem Bachelor ihren ersten akademischen Abschluss. Dieser kann als Einstieg in die berufliche Praxis dienen.

    Master- und Promotionsstudiengänge ermöglichen aber auch die wissenschaftliche Vertiefung eines Fachs oder eine anwendungsorientierte berufliche Spezialisierung.

    Icon: studium
    ermöglicht freie Kombinationen fast aller Fächer
    Icon: studium
    integriert ein Studium Fundamentale ins Hauptfach
    Forschung an der Universität Erfurt - interdisziplinär, international und kooperativ

    Das einzigartige kultur- und gesellschaftswissenschaftliche Profil der Uni Erfurt spiegelt sich auch in ihren Forschungsaktivitäten wider. Als Mitglied der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ist die weitere Profilierung als Forschungsuniversität ihr Ziel- und Leitprojekt für die kommenden Jahre.

    Sie setzt Maßstäbe in der Grundlagenforschung und sorgt für den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft. Dabei bringen die vier Fakultäten sowie das Max-Weber-Kolleg und die Gothaer Forschungseinrichtungen ihre strukturelle und aufgabenbezogene Vielfalt in das Gesamtkonzept ein und ermöglichen so eine interdisziplinäre, internationale und kooperative Forschung.
    Die Uni Erfurt legt dabei besonderen Wert auf akademische Freiheit und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Mit der Etablierung des Christoph-Martin-Wieland-Graduiertenforums hat sie dafür eine Servicestruktur zur Qualitätssteigerung aller Promotions- und Habilitationsformate geschaffen.

    Icon: forschung
    überzeugt mit interdisziplinärer, internationaler und kooperativer Forschung
    Icon: forschung
    legt Wert auf akademische Freiheit und fördert wissenschaftlichen Nachwuchs
    Internationalität, Weltoffenheit und Diversität

    Wissenschaft endet nicht auf dem eigenen Campus. Dies zeigt sich an der Universität Erfurt nicht zuletzt in zahlreichen internationalen Kooperationen mit Partnern in aller Welt. Studierende können für ein Auslandsstudium aus einer Vielzahl an internationalen Hochschulen wählen, zu denen die Uni langjährige Partnerschaften unterhält. In Mobilitätsprogrammen für Studierende sowie in Forschungsprojekten tauschen sie sich regelmäßig rund um den Globus aus und arbeiten an gemeinsamen Fragestellungen. Und auch die internationalen Summer Schools schaffen Verbindungen in alle Welt.

    Die Universität Erfurt bietet englischsprachige Master-Studiengänge wie Public Policy, Global Communication und Religious Studies an. Und auch in Bachelor-Studiengängen werden Lehrveranstaltungen auf Englisch unterrichtet.

    Das Betreuungsangebot für internationale Studierende (z. B. Vorbereitungskurse, Tutorenprogramme) vermittelt den internationalen Studierenden schnell soziale Kontakte und findet großen Zuspruch.

    Icon: international
    unterhält viele internationale Kooperationen mit Partnern weltweit
    Icon: international
    bietet internationale Mobilitätsprogramme und Summer Schools
    Foto: Studierende stehen vor der Bibliothek der Universität Erfurt und unterhalten sich
    Foto: Eine Gruppe Studierender sitzt auf dem Campus der Universität Erfurt
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und folgen eine Vorlesung
    Foto: Studierende stehen vor dem Hauptgebäude der Universität Erfurt und unterhalten sich

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