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Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

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Steckbrief

  • Hochschule Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
  • Fakultät / Fachbereich Kulturwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Kulturgeschichte; Literaturwissenschaften; Sprachwissenschaften; Vergleichende Sozialwissenschaften
    Kulturgeschichte; Literaturwissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      - ein mit mindestens "gut" (2,5) bestandener Hochschulabschluss.
      - Der Hochschulabschluss muss in einem dem Fächerkanon der Kulturwissenschaftlichen Fakultät entstammenden Fachgebiet erfolgt sein und schwerpunktmäßig mit dem Fachgebiet übereinstimmen, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt.
      - Das Fachgebiet, das der geplanten Dissertation zugr...
      § 8 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      - ein mit mindestens "gut" (2,5) bestandener Hochschulabschluss.
      - Der Hochschulabschluss muss in einem dem Fächerkanon der Kulturwissenschaftlichen Fakultät entstammenden Fachgebiet erfolgt sein und schwerpunktmäßig mit dem Fachgebiet übereinstimmen, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt.
      - Das Fachgebiet, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, muss ausreichend an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät vertreten sein.
      Über Ausnahmen hinsichtlich der Note des Hochschulabschlusses entscheidet der Promotionsausschuss. Bei kooperativen Verfahren nach § 3 kann der Promotionsausschuss Ausnahmen bezüglich des Fachgebiets, in dem der Hochschulabschluss erlangt wurde, zulassen.
      Als Hochschulabschluss im Sinne von Satz 1 gilt:
      a) ein Abschlussgrad als Master, Diplom, Magister, Erste Wissenschaftliche oder Künstlerisch Wissenschaftliche Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder ein äquivalentes Examen, der an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben worden ist,

      b) ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener gleichwertiger Hochschulabschluss. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne von Abs. 1 a) entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades können nach Durchlaufen eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Der Promotionsausschuss verpflichtet die Kandidatin bzw. den Kandidaten im Rahmen dieses Verfahrens dazu, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Leistungsnachweise zu erbringen. Durch die Erbringung der Leistungsnachweise stellt die Kandidatin bzw. der Kandidat unter Beweis, dass sie bzw. er die fachliche Eignung für eine Promotion mitbringt.

      (3) Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind schriftlich an die Forschungsdekanin bzw. den Forschungsdekan zu richten; diese bzw. dieser leitet den Antrag an den Promotionsausschuss weiter. Dem Antragsschreiben sind beizufügen:
      a) der Nachweis des bestandenen Hochschulabschlusses gemäß Abs. 1, Buchstaben a und b bzw. Abs. 2 in beglaubigter Kopie. Liegt dieser Nachweis nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, ist zudem eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser beiden Sprachen beizufügen. Mit dem Nachweis über den bestandenen Hochschulabschluss ist ergänzend das Diploma Supplement in einfacher Kopie einzureichen,
      b) eine von der bzw. dem Promovierenden sowie der Betreuerin bzw. dem Betreuer unterschriebene
      Promotionsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 2,
      c) ein Exposé im Umfang von 3-5 Seiten, aus dem der Forschungsstand sowie das eigene Vorhaben ersichtlich werden,
      d) eine schriftliche Erklärung darüber, in welcher Sprache die Dissertation abgefasst (§ 11 Abs. 3) und die Disputation abgehalten wird (§ 14 Abs. 4 S. 3 bis 5),
      e) ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache,
      f) eine schriftliche Erklärung darüber, ob bereits ein Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule gestellt worden ist und ggf. mit welchem Ergebnis dieses Verfahren abgeschlossen wurde,
      g) bei Frauen eine schriftliche Erklärung über den gewünschten Grad (§ 1 Abs. 1 S. 2).

      (4) Von der Zulassung zur Promotion ist ausgeschlossen, wer
      - die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
      - die in Abs. 3 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt,
      - bereits im gewählten Fach promoviert worden ist und diesen Titel in Deutschland führen darf,
      - oder bereits eine Doktorprüfung im gewählten Fach endgültig nicht bestanden hat.

      (5) Die Zulassung kann gemäß § 22 Abs. 2 versagt oder widerrufen werden. Im Fall einer Einstellung des Promotionsverfahrens nach § 22 Abs. 6 oder einer Aufhebung der Promotionsvereinbarung nach § 9 Abs. 6 erlischt die Zulassung zur Promotion.

      (6) Erfüllt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Voraussetzungen, so wird sie bzw. er vom Promotionsausschuss zum Promotionsverfahren zugelassen. Die Zulassung erfolgt während der
      Vorlesungszeit in der Regel innerhalb eines Monats und ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen und andere Entscheidungen zuungunsten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sind schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      (7) Personen, die sich entschließen, ihr Promotionsvorhaben an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina endgültig nicht mehr weiterzuverfolgen, müssen die Aufhebung der Zulassung beantragen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Die bzw. der Promovierende muss eine Dissertation vorlegen, welche die besondere Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachweist und einen selbständigen Beitrag zur Forschung darstellt.

      (2) Die Dissertation soll vor ihrer Einreichung im Rahmen des Promotionsverfahrens als Ganzes nicht veröffentlicht sein. Bereits veröffentlichte Teile müssen in der eingereichten Dissertation deutlich gekennzeichnet werden und bei Abgabe in Kopie mit...
      § 11 Dissertation

      (1) Die bzw. der Promovierende muss eine Dissertation vorlegen, welche die besondere Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachweist und einen selbständigen Beitrag zur Forschung darstellt.

      (2) Die Dissertation soll vor ihrer Einreichung im Rahmen des Promotionsverfahrens als Ganzes nicht veröffentlicht sein. Bereits veröffentlichte Teile müssen in der eingereichten Dissertation deutlich gekennzeichnet werden und bei Abgabe in Kopie mit eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Falls die Dissertation in einer anderen Sprache als der deutschen oder englischen abgefasst werden soll, muss dies beim Antrag auf Zulassung zur Promotion angezeigt werden. Andere Sprachen sind zuzulassen, wenn sie in der internationalen Literatur des Faches üblich und die Betreuung und Begutachtung an der Fakultät gewährleistet sind.

      (4) Die Dissertation ist in gebundener Form, mit Seitenzahlen versehen und in der Regel einseitig bedruckt vorzulegen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens erfolgt auf der
      Grundlage eines Vertrags zwischen der Europa-Universität Viadrina Frankfurt
      (Oder) und der betreffenden Hochschule aus dem Ausland (Cotutelle-Verfahren).

      (2) Cotutelle-Verträge können von den Promotionsordnungen der Fakultät
      abweichende Regelungen vorsehen, wenn eine Passung mit der Promotionsordnung der Partnerhochschule in anderer Weise nicht z...
      § 4 Binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens erfolgt auf der
      Grundlage eines Vertrags zwischen der Europa-Universität Viadrina Frankfurt
      (Oder) und der betreffenden Hochschule aus dem Ausland (Cotutelle-Verfahren).

      (2) Cotutelle-Verträge können von den Promotionsordnungen der Fakultät
      abweichende Regelungen vorsehen, wenn eine Passung mit der Promotionsordnung der Partnerhochschule in anderer Weise nicht zu erreichen ist. Wesentliche Abweichungen müssen dem Promotionsausschuss im Zuge der Vertragsvorbereitung angezeigt und begründet werden. Der Promotionsausschuss gibt eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme dazu ab.

      (3) Alle Cotutelle-Verträge werden vom Promotionsausschuss verhandelt und
      genehmigt.

      § 3 Gemeinsame Promotionsverfahren mit Hochschulen im Inland und kooperative
      Promotion

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit anderen
      promotionsberechtigten Hochschulen oder von kooperativen Promotionsverfahren mit Fachhochschulen aus dem Inland erfolgt auf der Grundlage von bilateralen
      Vereinbarungen zwischen der Europa- Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und
      den betreffenden Hochschulen oder Fachhochschulen. Die von den
      Betreuerinnen bzw. Betreuern unterzeichnete Promotionsvereinbarung bildet die Grundlage für das Promotionsverfahren.

      (2) Vereinbarungen mit Fachhochschulen sollen vorsehen, dass die Dissertation von je einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer der Europa-Universität
      Viadrina Frankfurt (Oder) und der Fachhochschule betreut wird (kooperative Promotion).
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 1/2020, S. 71 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die Viadrina ist eine besondere Universität an einem besonderen Ort. Als Stätte attraktiver Lehre, innovativer Forschung und internationaler Kooperationen trägt sie zur Bewältigung von Krisen und Zukunftsaufgaben bei.”
    Prof. Dr. Eduard Mühle
    Präsident der Europa-Universität Viadrina
    Foto: Studierende auf dem Campus der Europa-Universität Viadrina
    Mitten in Europa

    Bei uns studieren Sie in der Mitte Europas für eine internationale Zukunft: Unsere Studierenden und Lehrenden kommen aus über 100 Ländern; Fremdsprachenangebote am Viadrina-Sprachenzentrum und Auslandssemester an einer unserer weltweit über 250 Partnerhochschulen sind wichtige Bestandteile des Studiums. In der europäischen Doppelstadt Frankfurt (Oder)-Słubice können Sie grenzüberschreitend leben und lernen – und das nur eine Zugstunde von Berlin entfernt.

    Wir bieten Ihnen ausgezeichnete Studienbedingungen in kleinen Lehrveranstaltungen und in direktem Kontakt zu Ihren Lehrenden. Persönliche und individuelle Beratung zu Studium, Praktikum und Karriereplanung sind bei uns an der Viadrina selbstverständlich. Sie zielgerichtet zum Studienabschluss zu führen und für einen erfolgreichen Berufseinstieg vorzubereiten, das ist unsere Maxime.

    Werden auch Sie Teil der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)!

    Icon: uebersicht
    Internationalität ist das Markenzeichen der Europa-Universität Viadrina
    Icon: uebersicht
    ausgezeichnete Studienbedingungen in kleinen Lehrveranstaltungen und in direktem Kontakt zu den Lehrenden
    Studium und Lehre

    Europäische und internationale Aspekte von Recht, Wirtschaft und Kultur nehmen an der Viadrina eine besondere Rolle ein. Interdisziplinäre Einblicke in die Nachbarfächer prägen das Studium. Die Studienbedingungen sind ausgezeichnet: kleine Seminare, direkter Kontakt zu den Lehrenden und Forschenden sowie persönliche Beratung zu Studium, Praktikum und Karriereplanung.

    Icon: studium
    ermöglicht interdisziplinäre Einblicke in Nachbarfächer
    Icon: studium
    bietet Studierenden ausgezeichnete Studienbedingungen
    Forschung

    Die Kernforschungsfelder orientieren sich entlang der Schlagworte Europa – Grenze – Konflikt. 
    Die „Europa-Studien“ werden in drei Forschungsinstituten an den Fakultäten der Viadrina gebündelt.

    Zudem widmet sich das Zentrum für Interdisziplinäre Polenstudien dem Schwerpunkt „Europa“ mit Forschungen zu kulturwissenschaftlichen, juristischen, ökonomischen und politischen Aspekten der polnischen Gegenwart und Geschichte.

    Mit „Grenzen“ befassen sich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus aller Welt am Viadrina Center B/ORDERS IN MOTION. Sie untersuchen Grenzen als räumliche, zeitliche, soziale und kulturelle Phänomene und gehen den Prozessen der Grenzziehung, der Auflösung und Neuetablierung von Grenzen nach.

    Im Forschungsfeld „Konflikt“ betreibt das Institut für Konfliktmanagement interdisziplinäre Forschung und wissenschaftliche Begleitung von Praxisprojekten zu den Themen Mediation und Konfliktbeilegung sowie zu internationalen Friedensprozessen. 

    Icon: forschung
    zeichnet sich durch Interdisziplinarität in Lehre und Forschung aus
    Icon: forschung
    verfügt über ein Netz von rund 250 Partnerhochschulen weltweit
    Foto: Studierende der Europa-Universität Viadrina vor dem Gräfin-Dönhoff-Gebäude, Europaplatz 1
    Foto: Studierende lernen im Sprachenzentrum der Viadrina
    Foto: Studierende lernen im Sprachenzentrum der Viadrina

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