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Universität Erfurt

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Erfurt
  • Fakultät / Fachbereich Katholisch-Theologische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Voraussetzungen der Annahme als Doktorand

      (1) Als Doktorand wird angenommen, wer ein theologisches oder philosophisch-theologisches Studium mit einer Regel- beziehungsweise Gesamtregelstudienzeit von mehr als acht Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer anderen staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      1. das kanonische Lizentiat gemäß Art. 47 § 1 der Apostoli...
      § 7 Voraussetzungen der Annahme als Doktorand

      (1) Als Doktorand wird angenommen, wer ein theologisches oder philosophisch-theologisches Studium mit einer Regel- beziehungsweise Gesamtregelstudienzeit von mehr als acht Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer anderen staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      1. das kanonische Lizentiat gemäß Art. 47 § 1 der Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana" vom 15. April 1979 mit mindestens der Note "cum laude";
      2. das Theologische Diplom;
      3. die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario);
      4. den Magister Theologiae oder einen vergleichbaren Abschluss eines fünfjährigen philosophischtheologischen Studienganges;
      5. den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien im Hauptfach Katholische Religionslehre oder ein Magisterabschluss mit Schwerpunkt in Katholischer Theologie.

      (2) Alle in Absatz 1 Ziffern 2 bis 5 genannten Abschlüsse müssen mit wenigstens gutem Ergebnis (Note 2,5 oder besser) erfolgt sein. Für den Abschluss nach Ziffer 5 gilt das sowohl für die wissenschaftliche Prüfung als auch für die Abschlussarbeit.

      (3) Bei einem Studium, dass für das Lehramt an Regelschulen im Fach Katholische Religionslehre qualifiziert, kann die Annahme als Doktorand ausgesprochen werden, wenn das Studienfach und die Erste Staatsprüfung beziehungsweise die entsprechende Prüfung mindestens mit der Note 'gut' (2,5 oder besser) abgeschlossen sind.

      (4) Bei einem Fachhochschulstudium gemäß Absatz 1 Satz 1, das in direktem fachlichem Zusammenhang mit dem Fach Katholische Theologie oder Katholische Religion steht, kann die Annahme als Doktorand ausgesprochen werden, wenn das Studium mit der Note "sehr gut" (1,5 oder besser) abgeschlossen ist.

      (5) Die Annahme von Bewerbern nach Absatz 3 oder 4 setzt voraus: Zur Vertiefung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu wissenschaftlicher Arbeit hat der Bewerber zwei schriftliche Arbeiten, die er im Rahmen von Lehrveranstaltungen einschlägiger Magister-Programme verfasst hat, nachzuweisen. Mindestens eine dieser Arbeiten muss mit der Note "sehr gut" (1,5 oder besser) und die andere mindestens mit der Note "gut" (2,5 oder besser) bewertet worden sein.

      § 10 Weiterführende Studien (Promotionsstudium)

      (1) Der Doktorand muss weiterführende Studien absolvieren, die zu seiner Spezialisierung in einem theologischen Fach führen (vgl. Sap. Christ. Art. 72b; Ord. Art. 51 Nr. 2). Als solche Fächer gelten:
      1. Biblische Fächer: Biblische Einleitung; Exegese des Alten Testaments; Exegese des Neuen Testaments2. Historische Fächer: Alte Kirchengeschichte, Patrologie und Ostkirchenkunde; Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit;
      3. Systematische Fächer I: Philosophie; Fundamentaltheologie und Religionswissenschaft; Dogmatik;
      4. Systematische Fächer II: Moraltheologie und Ethik; Christliche Sozialwissenschaft;
      5. Praktische Fächer: Pastoraltheologie; Religionspädagogik; Liturgiewissenschaft; Kirchenrecht.

      (2) In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auch ein Fach aus einer anderen Fakultät zulassen.

      (3) Der Erfolg ist durch entsprechende qualifizierte Leistungsnachweise zu belegen. Ausgenommen hiervon sind Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1. Wenigstens einer dieser Leistungsnachweise muss im Fach der Dissertation erworben sein. Als qualifizierter Leistungsnachweis gilt eine als "ausreichend" (4,0 oder besser) benotete Studienleistung im Umfang von drei Leistungspunkten (ECTS), die an der Fakultät erbracht wurde, wenn in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. In anderem Zusammenhang erworbene Leistungsnachweise können vom Promotionsausschuss auf Antrag des Doktoranden und auf Empfehlung des zuständigen Fachvertreters angerechnet werden.

      (4) Folgende Leistungsnachweise sind verpflichtend:
      1. Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2-4 benötigen vier qualifizierte Leistungsnachweise.
      2. Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 5 benötigen sieben qualifizierte Leistungsnachweise. Zwei Leistungsnachweise müssen jeweils mindestens die Note 2,5 erreichen, wobei eine Wiederholungsprüfung jeweils zulässig ist. Die Auswahl der Fächer dieser Leistungsnachweise und der Fächer der mündlichen Prüfung (vgl. § 16 Absatz 2) sowie ihre Verteilung auf weiterführende Studien und mündliche Prüfung legt der Promotionsausschuss fest, wobei besonders die Fächer beachtet werden sollen, welche im zum Abschluss gehörenden Studiengang nicht hinreichend berücksichtigt sind. Dazu kann der Doktorand Vorschläge unterbreiten; der Betreuer ist vor der Entscheidung vom Promotionsausschuss anzuhören. Die Auswahl der Fächer der übrigen Leistungsnachweise erfolgt entsprechend Satz 3 dieser Ziffer und entsprechend Absatz 1 in Absprache mit dem Betreuer, wenigstens einer ist im Fach der Dissertation zu erwerben.
      3. Alle anderen Doktoranden benötigen 15 qualifizierte Leistungsnachweise. Ein Leistungsnachweis in Philosophie tritt hinzu, wenn keine Fachprüfung in Philosophie der geltenden Prüfungsordnung für das Vollstudium in Katholischer Theologie (vgl. § 7 Absatz 1 Ziffer 2-3) vergleichbar ist. Zehn Leistungsnachweise sind in je einem der folgenden Fächer abzulegen:
      - Exegese des Alten Testaments
      - Exegese des Neuen Testaments (wobei wahlweise eines dieser Fächer durch Biblische Einleitung ersetzt werden kann);
      - Alte Kirchengeschichte / Patrologie / Ostkirchenkunde oder Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit;
      - Dogmatik;
      - Fundamentaltheologie / Religionswissenschaft;
      - Moraltheologie / Ethik;
      - Christliche Sozialwissenschaft;
      - Pastoraltheologie oder Religionspädagogik;
      - Liturgiewissenschaft;
      - Kirchenrecht.
      Drei von diesen Leistungsnachweisen müssen mindestens die Note 2,5 erreichen, wobei eine Wiederholungsprüfung jeweils zulässig ist. Die Auswahl der Fächer der übrigen fünf Leistungsnachweise erfolgt unter Beachtung von Absatz 1 in Absprache mit dem Betreuer, wobei besonders die Fächer beachtet werden sollen, welche im zum Abschluss gehörenden Studiengang nicht hinreichend berücksichtigt sind. Wenigstens einer ist im Fach der Dissertation zu erwerben.
      4. Alle Doktoranden nach Ziffer 2 und 3 müssen die gleichen Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nachweisen wie für einen Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffern 4.

      (5) Alle Doktoranden, die in einem biblischen Fach ihre Dissertation anfertigen oder in Biblischer Einleitung oder Exegese des Alten Testaments geprüft werden wollen, müssen die notwendigen Kenntnisse der hebräischen Sprache durch eine Prüfung (Hebraicum) nachweisen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) Die Dissertation ist in einer Form vorzulegen, die den Anforderungen des Anhangs 1 dieser Ordnung entspricht. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag zulassen, dass Teile der Dissertation eine andere Form haben. Die Dissertation muss ein Inhaltsverzeichnis ent...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) Die Dissertation ist in einer Form vorzulegen, die den Anforderungen des Anhangs 1 dieser Ordnung entspricht. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag zulassen, dass Teile der Dissertation eine andere Form haben. Die Dissertation muss ein Inhaltsverzeichnis enthalten.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Begründete Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind dem Promotionsausschuss in der Regel bereits mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand vorzulegen. Der Promotionsausschuss kann dem Antrag stattgeben, sofern der gemäß § 9 Absatz 2 zu bestellende Betreuer sowie ein zweites prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät dies akzeptieren. In diesem Fall ist eine zur Beurteilung der Arbeit ausreichende Zusammenfassung des Inhalts in deutscher Sprache vorzulegen.

      (4) Die Dissertation kann in Auszügen, aber nicht in wesentlichen Teilen, bereits publiziert sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Falls die eingereichte Arbeit ganz oder teilweise schon anderweitig zum Erwerb eines akademischen Grades vorgelegen hat, ist ein Beschluss des Promotionsausschusses herbeizuführen. Die Anerkennung einer solchen Arbeit ist ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe möglich.

      (6) In Ausnahmefällen kann als Dissertation mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch eine bereits veröffentliche Abhandlung eingereicht werden, wenn sie von erheblicher wissenschaftlicher Bedeutung ist.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Binationale Promotionen

      (1) Im Rahmen eines Vertrages für binationale Promotionsverfahren (Cotutelle) kann die mündliche Prüfungsleistung gemäß § 16 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (2) Der Promotionsausschuss nach § 5 kann durch eine binationale Prüfungskommission ersetzt werden, die einvernehmlich durch den Promotionsausschuss und ein entsprechendes Organ der Partneruniversität bestimmt wird. In diesem Falle ...
      § 20 Binationale Promotionen

      (1) Im Rahmen eines Vertrages für binationale Promotionsverfahren (Cotutelle) kann die mündliche Prüfungsleistung gemäß § 16 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (2) Der Promotionsausschuss nach § 5 kann durch eine binationale Prüfungskommission ersetzt werden, die einvernehmlich durch den Promotionsausschuss und ein entsprechendes Organ der Partneruniversität bestimmt wird. In diesem Falle sollten beide Institutionen gleichermaßen vertreten sein.

      (3) Eine ähnliche Verfahrensweise ist auch in Verbindung mit deutschen universitären Einrichtungen möglich. Näheres wird durch Vereinbarungen zwischen ihnen und der Universität Erfurt geregelt.

      Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionen der Universität Erfurt vom 5. Februar 2020

      § 4 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Die Promotionsordnungen regeln, welche Hochschulabschlüsse zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand qualifizieren. Die Promotionsordnungen regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden. Vorgesehen werden können darüber hinaus besondere Zulassungsvoraussetzungen sowie Regelungen zu gemeinsamen Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten (sog. Cotutelle de thèse) oder zu kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen im Sinne von § 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Veröffentlichung 2009
  • Hochschulporträt
    Gemeinsam die Welt bewegen

    Seit ihrer Neugründung 1994 hat sich die Universität Erfurt mit einem expliziten kultur- und gesellschaftswissenschaftlichem Profil in der nationalen und internationalen Hochschullandschaft fest etabliert. Mit ihren Schwerpunkten in den Bereichen Religion, Geistes- und Kulturwissenschaften, Gesellschaft und Lehrerbildung ist sie eine zentral gelegene Bildungs- und Forschungsstätte mit rund 6.000 Studierenden.

    Im Mittelpunkt der Campus-Universität steht eine moderne Bibliothek mit mehr als einer Million Büchern und Medien. Darüber hinaus schätzen die Studierenden die überschaubaren Wege zu Lehrgebäuden, Wohnheimen, Sportanlagen und Cafés, aber vor allem die guten Bedingungen für ihr Studium, die sich nicht nur in kurzen Studienzeiten manifestieren.

    Der stadtnahe Campus macht die als familiengerechte Hochschule zertifizierte Universität zu einem lebendigen Teil der Landeshauptstadt mit ihren vergleichsweise günstigen Lebenshaltungskosten und ihrem umfassenden Kultur- und Freizeitangebot.

    Icon: uebersicht
    als familiengerechte Hochschule zertifizierte Universität
    Icon: uebersicht
    bietet ein kultur- und gesellschaftswissenschaftliches Profil
    Mit dem Zwei-Fach-Bachelor zum Erfolg

    Das Studienangebot der Universität Erfurt umfasst Bachelor- und Master-Studiengänge. Im BA werden ein Haupt- und ein Nebenfach studiert. Dabei sind fast alle angebotenen Fächer frei kombinierbar. Eine besondere Komponente des Hauptfachs ist das Studium Fundamentale, in dem in interdisziplinären Lehrveranstaltungen zusätzlich Methodenkenntnisse und Schlüsselkompetenzen erworben und berufsorientierende Praxiserfahrungen ermöglicht werden.

    Ein Mentoren-System garantiert zudem vom ersten Semester an die persönliche Betreuung unserer Studierenden durch eine Professorin bzw. einen Professor.

    Ein studienbegleitendes Prüfungssystem ersetzt das traditionelle Abschlussexamen. Nach drei Jahren erreichen die Studierenden mit dem Bachelor ihren ersten akademischen Abschluss. Dieser kann als Einstieg in die berufliche Praxis dienen.

    Master- und Promotionsstudiengänge ermöglichen aber auch die wissenschaftliche Vertiefung eines Fachs oder eine anwendungsorientierte berufliche Spezialisierung.

    Icon: studium
    ermöglicht freie Kombinationen fast aller Fächer
    Icon: studium
    integriert ein Studium Fundamentale ins Hauptfach
    Forschung an der Universität Erfurt - interdisziplinär, international und kooperativ

    Das einzigartige kultur- und gesellschaftswissenschaftliche Profil der Uni Erfurt spiegelt sich auch in ihren Forschungsaktivitäten wider. Als Mitglied der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ist die weitere Profilierung als Forschungsuniversität ihr Ziel- und Leitprojekt für die kommenden Jahre.

    Sie setzt Maßstäbe in der Grundlagenforschung und sorgt für den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft. Dabei bringen die vier Fakultäten sowie das Max-Weber-Kolleg und die Gothaer Forschungseinrichtungen ihre strukturelle und aufgabenbezogene Vielfalt in das Gesamtkonzept ein und ermöglichen so eine interdisziplinäre, internationale und kooperative Forschung.
    Die Uni Erfurt legt dabei besonderen Wert auf akademische Freiheit und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Mit der Etablierung des Christoph-Martin-Wieland-Graduiertenforums hat sie dafür eine Servicestruktur zur Qualitätssteigerung aller Promotions- und Habilitationsformate geschaffen.

    Icon: forschung
    überzeugt mit interdisziplinärer, internationaler und kooperativer Forschung
    Icon: forschung
    legt Wert auf akademische Freiheit und fördert wissenschaftlichen Nachwuchs
    Internationalität, Weltoffenheit und Diversität

    Wissenschaft endet nicht auf dem eigenen Campus. Dies zeigt sich an der Universität Erfurt nicht zuletzt in zahlreichen internationalen Kooperationen mit Partnern in aller Welt. Studierende können für ein Auslandsstudium aus einer Vielzahl an internationalen Hochschulen wählen, zu denen die Uni langjährige Partnerschaften unterhält. In Mobilitätsprogrammen für Studierende sowie in Forschungsprojekten tauschen sie sich regelmäßig rund um den Globus aus und arbeiten an gemeinsamen Fragestellungen. Und auch die internationalen Summer Schools schaffen Verbindungen in alle Welt.

    Die Universität Erfurt bietet englischsprachige Master-Studiengänge wie Public Policy, Global Communication und Religious Studies an. Und auch in Bachelor-Studiengängen werden Lehrveranstaltungen auf Englisch unterrichtet.

    Das Betreuungsangebot für internationale Studierende (z. B. Vorbereitungskurse, Tutorenprogramme) vermittelt den internationalen Studierenden schnell soziale Kontakte und findet großen Zuspruch.

    Icon: international
    unterhält viele internationale Kooperationen mit Partnern weltweit
    Icon: international
    bietet internationale Mobilitätsprogramme und Summer Schools
    Foto: Studierende stehen vor der Bibliothek der Universität Erfurt und unterhalten sich
    Foto: Eine Gruppe Studierender sitzt auf dem Campus der Universität Erfurt
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und folgen eine Vorlesung
    Foto: Studierende stehen vor dem Hauptgebäude der Universität Erfurt und unterhalten sich

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