Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Voraussetzungen der Annahme als Doktorand
(1) Als Doktorand wird angenommen, wer ein theologisches oder philosophisch-theologisches Studium mit einer Regel- beziehungsweise Gesamtregelstudienzeit von mehr als acht Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer anderen staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
1. das kanonische Lizentiat gemäß Art. 47 § 1 der Apostoli...
§ 7 Voraussetzungen der Annahme als Doktorand
(1) Als Doktorand wird angenommen, wer ein theologisches oder philosophisch-theologisches Studium mit einer Regel- beziehungsweise Gesamtregelstudienzeit von mehr als acht Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer anderen staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
1. das kanonische Lizentiat gemäß Art. 47 § 1 der Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana" vom 15. April 1979 mit mindestens der Note "cum laude";
2. das Theologische Diplom;
3. die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario);
4. den Magister Theologiae oder einen vergleichbaren Abschluss eines fünfjährigen philosophischtheologischen Studienganges;
5. den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien im Hauptfach Katholische Religionslehre oder ein Magisterabschluss mit Schwerpunkt in Katholischer Theologie.
(2) Alle in Absatz 1 Ziffern 2 bis 5 genannten Abschlüsse müssen mit wenigstens gutem Ergebnis (Note 2,5 oder besser) erfolgt sein. Für den Abschluss nach Ziffer 5 gilt das sowohl für die wissenschaftliche Prüfung als auch für die Abschlussarbeit.
(3) Bei einem Studium, dass für das Lehramt an Regelschulen im Fach Katholische Religionslehre qualifiziert, kann die Annahme als Doktorand ausgesprochen werden, wenn das Studienfach und die Erste Staatsprüfung beziehungsweise die entsprechende Prüfung mindestens mit der Note 'gut' (2,5 oder besser) abgeschlossen sind.
(4) Bei einem Fachhochschulstudium gemäß Absatz 1 Satz 1, das in direktem fachlichem Zusammenhang mit dem Fach Katholische Theologie oder Katholische Religion steht, kann die Annahme als Doktorand ausgesprochen werden, wenn das Studium mit der Note "sehr gut" (1,5 oder besser) abgeschlossen ist.
(5) Die Annahme von Bewerbern nach Absatz 3 oder 4 setzt voraus: Zur Vertiefung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu wissenschaftlicher Arbeit hat der Bewerber zwei schriftliche Arbeiten, die er im Rahmen von Lehrveranstaltungen einschlägiger Magister-Programme verfasst hat, nachzuweisen. Mindestens eine dieser Arbeiten muss mit der Note "sehr gut" (1,5 oder besser) und die andere mindestens mit der Note "gut" (2,5 oder besser) bewertet worden sein.
§ 10 Weiterführende Studien (Promotionsstudium)
(1) Der Doktorand muss weiterführende Studien absolvieren, die zu seiner Spezialisierung in einem theologischen Fach führen (vgl. Sap. Christ. Art. 72b; Ord. Art. 51 Nr. 2). Als solche Fächer gelten:
1. Biblische Fächer: Biblische Einleitung; Exegese des Alten Testaments; Exegese des Neuen Testaments2. Historische Fächer: Alte Kirchengeschichte, Patrologie und Ostkirchenkunde; Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit;
3. Systematische Fächer I: Philosophie; Fundamentaltheologie und Religionswissenschaft; Dogmatik;
4. Systematische Fächer II: Moraltheologie und Ethik; Christliche Sozialwissenschaft;
5. Praktische Fächer: Pastoraltheologie; Religionspädagogik; Liturgiewissenschaft; Kirchenrecht.
(2) In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auch ein Fach aus einer anderen Fakultät zulassen.
(3) Der Erfolg ist durch entsprechende qualifizierte Leistungsnachweise zu belegen. Ausgenommen hiervon sind Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1. Wenigstens einer dieser Leistungsnachweise muss im Fach der Dissertation erworben sein. Als qualifizierter Leistungsnachweis gilt eine als "ausreichend" (4,0 oder besser) benotete Studienleistung im Umfang von drei Leistungspunkten (ECTS), die an der Fakultät erbracht wurde, wenn in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. In anderem Zusammenhang erworbene Leistungsnachweise können vom Promotionsausschuss auf Antrag des Doktoranden und auf Empfehlung des zuständigen Fachvertreters angerechnet werden.
(4) Folgende Leistungsnachweise sind verpflichtend:
1. Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2-4 benötigen vier qualifizierte Leistungsnachweise.
2. Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 5 benötigen sieben qualifizierte Leistungsnachweise. Zwei Leistungsnachweise müssen jeweils mindestens die Note 2,5 erreichen, wobei eine Wiederholungsprüfung jeweils zulässig ist. Die Auswahl der Fächer dieser Leistungsnachweise und der Fächer der mündlichen Prüfung (vgl. § 16 Absatz 2) sowie ihre Verteilung auf weiterführende Studien und mündliche Prüfung legt der Promotionsausschuss fest, wobei besonders die Fächer beachtet werden sollen, welche im zum Abschluss gehörenden Studiengang nicht hinreichend berücksichtigt sind. Dazu kann der Doktorand Vorschläge unterbreiten; der Betreuer ist vor der Entscheidung vom Promotionsausschuss anzuhören. Die Auswahl der Fächer der übrigen Leistungsnachweise erfolgt entsprechend Satz 3 dieser Ziffer und entsprechend Absatz 1 in Absprache mit dem Betreuer, wenigstens einer ist im Fach der Dissertation zu erwerben.
3. Alle anderen Doktoranden benötigen 15 qualifizierte Leistungsnachweise. Ein Leistungsnachweis in Philosophie tritt hinzu, wenn keine Fachprüfung in Philosophie der geltenden Prüfungsordnung für das Vollstudium in Katholischer Theologie (vgl. § 7 Absatz 1 Ziffer 2-3) vergleichbar ist. Zehn Leistungsnachweise sind in je einem der folgenden Fächer abzulegen:
- Exegese des Alten Testaments
- Exegese des Neuen Testaments (wobei wahlweise eines dieser Fächer durch Biblische Einleitung ersetzt werden kann);
- Alte Kirchengeschichte / Patrologie / Ostkirchenkunde oder Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit;
- Dogmatik;
- Fundamentaltheologie / Religionswissenschaft;
- Moraltheologie / Ethik;
- Christliche Sozialwissenschaft;
- Pastoraltheologie oder Religionspädagogik;
- Liturgiewissenschaft;
- Kirchenrecht.
Drei von diesen Leistungsnachweisen müssen mindestens die Note 2,5 erreichen, wobei eine Wiederholungsprüfung jeweils zulässig ist. Die Auswahl der Fächer der übrigen fünf Leistungsnachweise erfolgt unter Beachtung von Absatz 1 in Absprache mit dem Betreuer, wobei besonders die Fächer beachtet werden sollen, welche im zum Abschluss gehörenden Studiengang nicht hinreichend berücksichtigt sind. Wenigstens einer ist im Fach der Dissertation zu erwerben.
4. Alle Doktoranden nach Ziffer 2 und 3 müssen die gleichen Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nachweisen wie für einen Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffern 4.
(5) Alle Doktoranden, die in einem biblischen Fach ihre Dissertation anfertigen oder in Biblischer Einleitung oder Exegese des Alten Testaments geprüft werden wollen, müssen die notwendigen Kenntnisse der hebräischen Sprache durch eine Prüfung (Hebraicum) nachweisen.