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Universität Passau

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Passau
  • Fakultät / Fachbereich Juristische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion hat zur Voraussetzung:

      1. Der Bewerber oder die Bewerberin muss
      a) beide Teile der Ersten Juristischen Prüfung (Erste Juristische Staatsprüfung und Juristische Universitätsprüfung) in der Bundesrepublik Deutschland mit jeweils mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend bestanden haben oder,
      b) sofern nur die Staatsprüfung studienabschließend war, die Erste Juristische Staatsprüfung mit mindestens de...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion hat zur Voraussetzung:

      1. Der Bewerber oder die Bewerberin muss
      a) beide Teile der Ersten Juristischen Prüfung (Erste Juristische Staatsprüfung und Juristische Universitätsprüfung) in der Bundesrepublik Deutschland mit jeweils mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend bestanden haben oder,
      b) sofern nur die Staatsprüfung studienabschließend war, die Erste Juristische Staatsprüfung mit mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend bestanden haben
      oder
      c) die Zweite Juristische Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend bestanden haben
      oder
      d) ein rechtswissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit einer mindestens viereinhalbjährigen Regelstudienzeit (Diplom oder Magister) oder einen rechtswissenschaftlichen Masterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland jeweils mindestens mit einer der juristischen Gesamtnote vollbefriedigend entsprechenden Abschlussnote bestanden haben
      oder
      e) ein ausländisches juristisches Examen, das mit einer der vorstehenden Prüfungen vergleichbar ist, mit einem gleichwertigen Ergebnis bestanden haben, die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und an einem rechtsdogmatischen Seminar einer Juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Referat erfolgreich teilgenommen haben; vom Erfordernis der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse und der erfolgreichen Teilnahme an einem rechtsdogmatischen Seminar einer Juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Referat wird abgesehen, wenn die Dissertation in einer Fremdsprache verfasst wird (§ 10 Abs. 2).

      2. 1Ein rechtswissenschaftliches Studium nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d setzt eine der Ersten Juristischen Prüfung vergleichbare Breite der behandelten rechtswissenschaftlichen Disziplinen und eine hinreichende wissenschaftliche Vertiefung voraus. 2Über die Vergleichbarkeit des Studiengangs und die Gleichwertigkeit der erzielten Gesamtnote entscheidet der Promotionsausschuss.

      3. Der Bewerber oder die Bewerberin darf nicht schon an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder dort zum Erwerb dieses Grades eine Dissertation eingereicht haben, es sei denn, er oder sie hat sie vor der Entscheidung über die Annahme zurückgenommen.

      4. Dem Bewerber oder der Bewerberin darf nicht durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt sein.

      (2) Von der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Zulassungsvoraussetzung sind Doktoranden oder Doktorandinnen einer anderen Hochschule, die an die Universität Passau wechseln, befreit, wenn sie die Promotionsvoraussetzungen ihrer früheren Hochschule erfüllen und von einem gemäß § 5 Abs. 3 prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät als Doktorand oder Doktorandin angenommen worden sind, bevor dieses einem Ruf an die Universität Passau gefolgt ist.

      (3) 1Ob die in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e genannten Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, prüft der Promotionsausschuss. 2Von den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen kann der Promotionsausschuss befreien, wenn der Bewerber oder die Bewerberin

      1. beide Teile der Ersten Juristischen Prüfung (Erste Juristische Staatsprüfung und Juristische Universitätsprüfung) mit jeweils mindestens der Gesamtnote befriedigend bestanden hat oder, sofern nur die Staatsprüfung studienabschließend war, die Erste Juristische Staatsprüfung mit mindestens der Gesamtnote befriedigend bestanden hat oder die Zweite Juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote befriedigend oder ein vergleichbares ausländisches juristisches Examen mit einem gleichwertigen Ergebnis bestanden hat und seine oder ihre wissenschaftliche Befähigung durch eine Veröffentlichung in einer juristischen Fachzeitschrift oder andere vergleichbare Leistungen, z.B. zwei mindestens mit gut (13 Punkte) bewertete rechtswissenschaftliche Seminararbeiten, nachgewiesen hat,
      oder

      2. ein nichtjuristisches Studium (Master, Diplom, Magister, Staatsexamen) an einer wissenschaftlichen Hochschule auf einem Gebiet, mit dem die beabsichtigte Doktorarbeit in einem sachlichen Zusammenhang steht, mit einem nach der dort geltenden Notenskala mindestens dem juristischen Vollbefriedigend entsprechenden Erfolg abgeschlossen hat und den Leistungsnachweis gemäß § 7 erbracht hat.

      (4) Die Zulassung hat nicht zur Voraussetzung, dass der Bewerber oder die Bewerberin von einem Professor oder einer Professorin der Juristischen Fakultät der Universität Passau vorgeschlagen oder betreut wird.

      (5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine der in Abs. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist.


      § 7 Leistungsnachweise für Nichtjuristen und Nichtjuristinnen

      1Für den Leistungsnachweis nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sind drei mindestens mit „ausreichend“ bewertete Aufsichtsarbeiten über jeweils ein Thema oder einen Fall aus dem Privatrecht, dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht erforderlich, deren Schwierigkeitsgrad den Anforderungen einer Übung für Fortgeschrittene entspricht. 2Aufsichtsarbeiten, die nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind, können bis zu zweimal wiederholt werden. 3Für die Bewertung bestellt der Dekan oder die Dekanin für jede Aufsichtsarbeit zwei Prüfer und/oder Prüferinnen entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem behandelten Thema bringt und für die Veröffentlichung geeignet ist.

      (2) 1Die Dissertation muss grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 2Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses. 3Der Antrag ist vom Bewerber oder von der Bewerberin zu begründen und soll...
      § 10 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem behandelten Thema bringt und für die Veröffentlichung geeignet ist.

      (2) 1Die Dissertation muss grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 2Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses. 3Der Antrag ist vom Bewerber oder von der Bewerberin zu begründen und soll vor der Zulassung des Bewerbers oder der Bewerberin gestellt werden. 4Einer fremdsprachigen Dissertation ist eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. 5Die deutschsprachige Zusammenfassung unterfällt nicht dem Fremdhilfeverbot.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung
      mit einer ausländischen Bildungseinrichtung

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät oder vergleichbaren Bildungseinrichtung (im folgenden Bildungseinrichtung) durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. der Bewerber oder die Bewerberin die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Juristischen Fakultät erfüllt,
      2. die ausländisc...
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung
      mit einer ausländischen Bildungseinrichtung

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät oder vergleichbaren Bildungseinrichtung (im folgenden Bildungseinrichtung) durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. der Bewerber oder die Bewerberin die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Juristischen Fakultät erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre,
      3. mit Zustimmung des Fakultätsrates mit der ausländischen Bildungseinrichtung ein Vertrag über die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens geschlossen wird, der die Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens regelt.

      (2) 1Die Juristische Fakultät der Universität Passau und die ausländische Bildungseinrichtung verleihen dem Bewerber oder der Bewerberin gemäß den Vertragsvereinbarungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens den akademischen Grad nach der ausländischen Rechtsordnung bzw. eines Doktors der Rechtswissenschaft (Doctor iuris); § 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Der Bewerber oder die Bewerberin erhält von der Universität Passau und der ausländischen Bildungseinrichtung eine Urkunde mit dem Hinweis, dass es sich um einen von beiden beteiligten Einrichtungen in einem gemeinsamen Verfahren verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt.

      § 21 Vollziehung der Promotion

      (1) Hat der Bewerber oder die Bewerberin die Pflichtexemplare der Dissertation abgeliefert, so fertigt der Dekan oder die Dekanin die Promotionsurkunde aus.

      (2) 1In der Promotionsurkunde sind der Titel der Dissertation und die Gesamtnote der Promotion anzugeben. 2Sie trägt als Datum den Tag der mündlichen Prüfung.

      (3) 1Das Recht, den Doktorgrad zu führen, entsteht mit der Aushändigung der Promotionsurkunde. 2Der Dekan oder die Dekanin kann jedoch dem Bewerber oder der Bewerberin auf Widerruf gestatten, den Doktorgrad schon vorher zu führen, wenn die Dissertation im Verlagsbuchhandel erscheinen soll und der Bewerber oder die Bewerberin den Abschluss des Verlagsvertrages oder eine sonstige verbindliche Annahme zur Publikation durch den Verlag nachweist.

      § 22 Besondere Bestimmungen für Bewerber oder Bewerberinnen mit Behinderung

      (1) 1Auf die besondere Lage von Bewerbern oder Bewerberinnen mit Behinderung ist zur Wahrung der Chancengleichheit in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2Insbesondere ist Bewerbern oder Bewerberinnen mit Behinderung, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Frist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 um bis zu einem Viertel zu gewähren.

      (2) 1Prüfungsvergünstigungen gemäß Abs. 1 werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. 2Dem Antrag sind gegebenenfalls geeignete Nachweise beizufügen. 3Über den Antrag entscheidet der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule; vABlUP S. 299
    • zuletzt geändert am 17.02.2014

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