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Universität Münster

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Münster
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 11 Physik
  • Promotionsfach / fächer Didaktik der Physik; Physik
  • Sachgebiet(e) Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für die Promotion

      Die Promotion im Fachbereich Physik setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      (a) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium der Physik mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein höherer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder einen Abschluss eines Masterstudienganges der Physik;
      (b) falls eine Promotion im Bereich der Geophysik angestrebt wird, alternativ einen Abschluss nach einem Hochschu...
      § 4 Voraussetzungen für die Promotion

      Die Promotion im Fachbereich Physik setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      (a) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium der Physik mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein höherer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder einen Abschluss eines Masterstudienganges der Physik;
      (b) falls eine Promotion im Bereich der Geophysik angestrebt wird, alternativ einen Abschluss nach einem Hochschulstudium der Geophysik mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein höherer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder einen Abschluss eines Masterstudienganges der Geophysik;
      (c) einen Abschluss nach einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hochschulstudiummit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das einhöherer Grad als "Bachelor" verliehen wird;
      (d) einen Abschluss nach einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hochschulstudiummit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und darananschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in denPromotionsfächern;
      (e) einen Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Masterstudiengangs imSinne des §61 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG);
      (f) einen Abschluss eines Masterstudiengangs für das gymnasiale Lehramt in einemmathematisch-naturwissenschaftlichen Fach im Sinne des §61 Abs. 2 Satz 2Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG);
      (g) einschlägige Abschlüsse an anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlichanerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademienwerden auf Antrag anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede zu denAbschlüssen nach Abs. 1 (a)-(f) bestehen.
      Über die Anerkennung der Abschlüsse nach Abs. 1 (a)-(g) entscheidet der Promotionsausschuss. Über die Anerkennung anderer Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall. Im Falle des Nichtzutreffens von (a) oder (b) entscheidet der Promotionsausschuss über zusätzlich zu erbringende Studienleistungen, die Lehrveranstaltungen der Vertiefungsphase eines Masterstudienganges des Fachbereichs Physik umfassen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit derKandidatin/des Kandidaten zu selbstständiger Forschung sowie angemessener schriftlicherDarstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen. Sie muss neue wissenschaftlicheErkenntnisse enthalten. Die Dissertation darf bzw. Teile der Dissertation dürfen in dieser Formnoch nicht Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen sein. Die Dissertationmuss im Falle eines Promotion...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit derKandidatin/des Kandidaten zu selbstständiger Forschung sowie angemessener schriftlicherDarstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen. Sie muss neue wissenschaftlicheErkenntnisse enthalten. Die Dissertation darf bzw. Teile der Dissertation dürfen in dieser Formnoch nicht Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen sein. Die Dissertationmuss im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. rer. nat. ein Thema aus dem Gebiet der Physik oder Geophysik, im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. phil. ein primär geistes- oder gesellschaftswissenschaftliches Thema aus dem Bereich der Physik behandeln, das fächerübergreifend über die Physik hinausgeht, z. B. zur Geschichte der Physik, zur Wissenschaftstheorie der Physik oder der Theorie und Praxis des Lehrens und Lernens von Physik.

      (2) Das Thema der Dissertation soll von der Kandidatin/dem Kandidaten im Einvernehmen miteiner Erstbetreuerin/einem Erstbetreuer festgelegt werden. Zusätzlich ist eineZweitbetreuerin/ein Zweitbetreuer zu benennen. Den Betreuerinnen/Betreuern hat dieKandidatin/der Kandidat auf Verlangen jederzeit erschöpfende Auskunft über den Stand derArbeit zu geben. Im Falle einer interdisziplinären Dissertation ist die Zweitbetreuerin/derZweitbetreuer Mitglied des anderen beteiligten Fachbereichs.

      (3) Die Erstbetreuerin/der Erstbetreuer kommt aus folgendem Personenkreis:
      (a) eine am Fachbereich Physik habilitierte oder an den Fachbereich Physik berufene (§37HG), hauptberuflich am Fachbereich Physik tätige Person oder eineHochschullehrerin/ein Hochschullehrer mit Zweitmitgliedschaft im Fachbereich Physik;
      (b) eine habilitierte Wissenschaftlerin/ein habilitierter Wissenschaftler, die/der die venialegendi am Fachbereich Physik besitzt und die/der an einer Forschungseinrichtunginnerhalb oder außerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster tätig ist.
      (c) Nachwuchsgruppenleiterin/Nachwuchsgruppenleiter, die am Fachbereich Physiktätig sind und die Berufungsfähigkeit für eine Juniorprofessur nachweisen, können aufVorschlag des Promotionsausschusses vom Fachbereichsrat alsErstgutachterin/Erstgutachter zugelassen werden.

      (4) Zweitbetreuerin/Zweitbetreuer kann zusätzlich zu dem in Abs. 3 (a) bis (c) genanntenPersonenkreis auch ein Mitglied einer auswärtigen wissenschaftlichen Einrichtung mithabilitationsäquivalenter Qualifikation sein. Im Falle einer interdisziplinären Dissertationmuss die Zweitbetreuerin/der Zweitbetreuer eine am anderen Fachbereich habilitierte oderdorthin berufene (§37 HG) Person sein, die dort hauptberuflich beschäftigt ist.

      (5) Eine der Betreuerinnen/einer der Betreuer muss hauptberuflich unbefristet am FachbereichPhysik beschäftigt sein.

      (6) Über Ausnahmen zu den Absätzen 3 bis 5 entscheidet der Fachbereichsrat im Rahmen dergesetzlichen Vorgaben auf Vorschlag des Promotionsausschusses.

      (7) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Vorveröffentlichungen wichtiger Dissertationsergebnisse sind mit der Zustimmung der Erstbetreuerin/desErstbetreuers bzw. im Falle einer interdisziplinären Dissertation der Betreuerinnen/derBetreuer zulässig und im Normalfall ausdrücklich erwünscht.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      § 22 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      Der Fachbereich Physik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer ausländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Physik wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademische...
      II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      § 22 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      Der Fachbereich Physik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer ausländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Physik wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität mit.

      § 23 Abkommen

      Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß §22 Satz 2 setzen ein Abkommen mit dem Fachbereich der ausländischen Partneruniversität voraus. In dem Abkommen verpflichten sich beide Fachbereiche, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen, und regeln Einzelheiten des Zusammenwirkens, insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission.

      § 24 Entsprechende Anwendung

      Für das Promotionsverfahren nach §22 Satz 1 gelten die Regelungen der §§1 - 19, 21 soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach §22 Satz 2 gelten die im Abkommen nach §23 enthaltenen Regeln.

      § 25 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) §4 gilt mit der Maßgabe, dass die Kandidatin/der Kandidat einen Abschluss nachweist, der auch zur Promotion an der Partneruniversität berechtigt.

      (2) §5 gilt mit der Maßgabe, dass der Anzeige zusätzlich beizufügen sind:
      (a) eine Erklärung des Fachbereichs der Partneruniversität, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      (b) eine Erklärung eines Mitglieds des Fachbereichs der Partneruniversität, dass sie/er bereit ist, als Prüferin/Prüfer im Promotionsverfahren mitzuwirken.

      § 26 Betreuung

      Eine der Betreuerinnen/einer der Betreuer der Dissertation ist ein Mitglied des Fachbereichs Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nach §6 Abs. 3(a). Die andere Betreuerin/der andere Betreuer ist ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs der Partneruniversität.

      § 27 Promotionsantrag

      (1) §4 gilt mit der Maßgabe, dass die Kandidatin/der Kandidat einen Abschluss nachweist, der auch zur Promotion an der Partneruniversität berechtigt.

      (2) §7 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      (a) eine Erklärung des Fachbereichs der Partneruniversität, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      (b) eine Erklärung eines Mitglieds des Fachbereichs der Partneruniversität, dass sie/er bereit ist, als Prüferin/Prüfer im Promotionsverfahren mitzuwirken.

      § 28 Gutachterinnen/GutachterDie Dissertation wird von jeweils mindestens einem Mitglied des Fachbereichs Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nach §6 Abs. 3(a) und einer vom Fachbereich der Partneruniversität bestimmten prüfungsberechtigten Person begutachtet.

      § 29 Mündliche Prüfung

      (1) Die Form der mündlichen Prüfung wird im Partnerschaftsabkommen vereinbart.

      (2) Der Prüfungskommission müssen mindestens je ein Mitglied des Fachbereichs Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nach §6 Abs. 3(a) und ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs der Partneruniversität angehören.

      § 30 Vollziehung der PromotionFür die Vollziehung der Promotion gilt §15 und §17 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. Die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs Physik unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Der Fachbereich der Partneruniversität fertigt seinen Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihm geltenden Regularien an.

      § 31 Veröffentlichung der DissertationFür die Veröffentlichung der Dissertation gilt auf deutscher Seite §16 entsprechend.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 10/2019, S. 510 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Münster ermöglicht mit ihrem vielfältigen Studienangebot und der exzellenten Forschung ein forschungsnahes Studium und bietet ein optimales Umfeld, um Studium und Freizeit zu verbinden.”
    Prof. Dr. Johannes Wessels
    Rektor der Universität Münster
    Foto: Studierende stehen mit ihren Fahrrädern auf dem Schlossplatz der Universität Münster.
    Universität Münster - wissen.leben

    Die Universität Münster steht für exzellente Forschung, hochwertige Lehre, für eine engagierte Nachwuchsförderung und Familienfreundlichkeit. Ihr vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee sowie die Atmosphäre und Lebensqualität in Münster machen sie zu einem Anziehungspunkt für Studierende sowie Wissenschaftler aus dem In- und Ausland.

    Als regional verankerte und weltoffene Universität fördert sie den internationalen Austausch, die Zusammenarbeit der Disziplinen und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis und in die Öffentlichkeit. 

    Icon: uebersicht
    ist eine regional verankerte und weltoffene Universität
    Icon: uebersicht
    vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee
    Forschendes Lehren

    Die Universität Münster hat sich in der Lehre das forschende Lernen zum Ziel gesetzt. Ihre Studierenden sollen in immer mehr Studiengängen bereits im Bachelorstudium direkten Kontakt zur aktuellen Forschung ihres Fachs bekommen.

    Das Lehrangebot der 15 Fachbereiche umfasst 280 Studiengänge aus nahezu allen Bereichen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sowie der Medizin und der Naturwissenschaften.

    Die Universität Münster ist deutschlandweit die größte Ausbildungsstätte für Lehrende. Im Zentrum für Islamische Theologie bildet sie Religionspädagogen für den staatlichen Islamunterricht aus.

    Icon: studium
    Ziel der Lehre ist das forschende Lernen
    Icon: studium
    bietet in 15 Fachbereiche gut 280 Studiengänge
    Spitzenforschung

    An der Universität Münster forschen und lehren über 600 Professoren und mehr als 5.000 wissenschaftliche Mitarbeiter. Die Exzellenzcluster "Religion und Politik" und "Mathematik Münster: Dynamik - Geometrie - Struktur" bringen Wissenschaftler aus fast allen Fachbereichen der Universität Münster zusammen.

    Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Felder, in denen die Universität Münster internationale anerkannte Spitzenforschung betreibt, beispielsweise in der Medizin, in der Chemie und Physik, in der Batterieforschung und in der Evolutionsforschung.

    Die Universität Münster ist Sprecheruniversität in zahlreichen, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanzierten Sonderforschungsbereichen. Zudem unterstreichen die Arbeit von zehn Leibniz-Preisträgern und rund 20 mit europäischen Grants geförderten Wissenschaftlern das hohe Niveau.

    Icon: forschung
    betreibt international anerkannte Spitzenforschung
    Icon: forschung
    verfügt über Exzellenzcluster in verschiedenen Bereichen
    Foto: Zwei Personen in weißen Kitteln arbeiten in einem Labor.
    Foto: Zwei Studierende gehen durch die Bibliothek der Universität Münster und unterhalten sich.
    Foto: Zwei Studentinnen schieben ihre Fahrräder und unterhalten sich.
    Foto: Studierende sitzen in einem vollen Hörsaal und folgen einer Vorlesung.

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