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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Wirtschaftswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Ökonometrie; Statistik; Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsinformatik; Wirtschaftspädagogik
    Betriebswirtschaftslehre; Ökonometrie ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in der Bundesrepublik Deutschland mit der Gesamtnote „gut“ oder einer besseren Gesamtnote erworben hat;
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt;
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfa...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in der Bundesrepublik Deutschland mit der Gesamtnote „gut“ oder einer besseren Gesamtnote erworben hat;
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt;
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang einen Bachelorgrad mit der Gesamtnote „sehr gut“ erworben hat und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (3) Absolventen und Absolventinnen der Fachhochschule können im kooperativen Verfahren zugelassen werden.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler bzw. Vermittlerinnen gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leis-tungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Ständige Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerbern und Bewerberinnen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellung

      (1) Für die Zulassung zur Promotion gemäß § 6 Abs. 2 sind von dem Bewerber bzw. der Bewerberin Modulprüfungen aus dem Hauptstudium eines wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudienganges oder Modulprüfungen eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudienganges im Umfang von 60 Leistungspunkten und jeweils mindestens mit der Note „gut“ zu erbringen. Dabei gilt, dass die Modulprüfungen in der Regel zu gleichen Teilen aus zwei verschiedenen Fachgebieten stammen müssen. Die Durchführung und Bewertung der Modulprüfungen erfolgt nach den jeweils in den Studiengängen geltenden Studiendokumenten in der aktuellen Fassung.

      (2) Die Eignungsfeststellung ist bei dem bzw. der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses schriftlich und unter Vorlage der in § 8 Abs. 2 genannten Unterlagen zu beantragen. Der Ständige Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung des angestrebten Promotionsgebietes die vom Bewerber bzw. von der Bewerberin zu erbringenden Modulprüfungen fest.

      (3) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses mitgeteilt. Kann die erforderliche Eignung nicht nachgewiesen werden, weil die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt wurden, erlässt der Ständige Promotionsausschuss einen negativen Eignungsbescheid.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit er-bracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften erbringen, muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation ist eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden bzw. der Doktorandin. Für die Autorensc...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit er-bracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften erbringen, muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation ist eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden bzw. der Doktorandin. Für die Autorenschaft gilt § 6 Abs. 1 der „Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Dissertation kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein.

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertationsschrift auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Es sind dafür mindestens drei thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist vom Doktoranden bzw. von der Doktorandin im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-Autorenschaften sind bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn nicht alle eingereichten Fachartikel in gemeinsamer Forschung entstanden sind und die individuelle Promotionsleistung des Doktoranden bzw. der Doktorandin deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Der Doktorand bzw. die Doktorandin hat schriftlich zu erläutern, auf welche Bereiche der Fachartikel sich seine bzw. ihre individuelle Autorenschaft bezieht. Diese Erläuterung ist in der Regel von allen Ko-Autoren und Ko-Autorinnen zu unterzeichnen. Absatz 2 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.

      (4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation ist zulässig.

      (5) Die Dissertation wird in der Regel von zwei Gutachtern und Gutachterinnen bewertet, die jeweils der Technischen Universität Dresden angehören müssen. In Ausnahmefällen, wenn wichtige fachliche Gründe vorliegen, kann der Promotionsausschuss einen dritten Gutachter bzw. eine dritte Gutachterin bestellen. Hierbei muss ein Gutachter bzw. eine Gutachterin ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufener Professor bzw. eine nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufene Professorin der Fakultät Wirtschaftswissenschaften sein. Die weiteren Gutachter und Gutachterinnen kön-nen Fachhochschul- oder Juniorprofessoren und Fachhochschul- oder Juniorprofessorinnen sowie TUD Young Investigators sein oder sie müssen mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen. Einer der Gutachter und Gutachterinnen darf keine gemeinsamen einschlägigen Publikationen mit dem Doktoranden bzw. mit der Doktorandin haben. Zum Gutachter bzw. zur Gutachterin darf nicht bestellt werden, wer Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Promotionskommission ist.

      (6) Die Gutachter und Gutachterinnen empfehlen in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern und Gutachterinnen mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
      summa cum laude = ausgezeichnet
      = eine außergewöhnlich gute Leistung
      magna cum laude = sehr gut
      = eine besonders anzuerkennende Leistung
      cum laude = gut
      = eine den Durchschnitt überragende Leistung
      rite = befriedigend
      = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      non sufficit = nicht genügend
      = eine nicht brauchbare Leistung
      zu bewerten. Dabei entspricht „summa cum laude“ dem Wert 0,7, „magna cum laude“ dem Wert 1,0, „cum laude“ dem Wert 2,0 und „rite“ dem Wert 3,0. Die Zwischennoten 1,3 („magna cum laude“); 1,7 und 2,3 („cum laude“) sowie 2,7 und 3,3 („rite“) sind ebenfalls zulässig. Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils gültigen Fassung und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (7) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei dem bzw. der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Ständige Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters bzw. der säumigen Gutachterin widerrufen und einen neuen Gutachter bzw. eine neue Gutachterin bestellen.

      (8) Empfiehlt ein Gutachter bzw. eine Gutachterin, die Dissertation an den Doktoranden bzw. die Doktorandin zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie einen weiteren Gutachter bzw. eine weitere Gutachterin hinzu, der bzw. die auf ihren Vorschlag vom Ständigen Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine ange-messene Frist von bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachtern und Gutachterinnen neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (9) Nach Eingang aller Gutachten veranlasst der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses die Auslegung der Dissertation und der Gutachten. Die Auslegungsdauer beträgt drei Wochen. Ort der Auslegung und Auslegungsfristen sind rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gutachten können auch auf elektronischem Wege übermittelt werden. Dies ist dann zulässig, wenn mittels Verfahren nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist, dass nur die Mit-glieder des berechtigten Personenkreises Zugang zu den jeweiligen Gutachten erhalten. Neben den Mitgliedern des Ständigen Promotionsausschusses und der Promotionskommission haben auch die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie Habilitierte der Fakultät das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten mit den Notenvorschlägen einzusehen. Sie haben auch das Recht, innerhalb der Auslegungsfrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen.

      (10) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Die Dissertation ist dann angenommen, wenn sie von allen Gutachtern bzw. Gutachterinnen mindestens mit „rite“ bewertet wird und nicht ein die Dissertation ablehnendes Votum vorliegt. In diesem Fall wird die Note der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 6 genannten Prädikate aus dem arithmetischen Mittel der von den Gutachtern vorgeschlagenen Noten gebildet. Wenn die Dissertation von allen Gutachtern bzw. Gutachterinnen mindestens mit „rite“ bewertet wurde und ein die Dissertation ablehnendes Votum vorliegt, so entscheidet hierüber die Promotionskommission nach pflichtgemäßem Ermessen. Hat ein Gutachter bzw. eine Gutachterin die Dissertation mit „non sufficit“ bewertet, so ist die Dissertation abgelehnt und das Promotionsverfahren wird beendet; es gilt § 12 Abs. 1. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gut-achten in der Promotionsakte.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden 20/2018
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

    Icon: uebersicht
    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
    Icon: uebersicht
    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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