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Technische Universität Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät VI Planen Bauen Umwelt
  • Sachgebiet(e) Architektur; Bauingenieurwesen
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Neufassung der Promotionsordnung für die Technische Universität Berlin vom 18. November 2020 und vom 12. Mai 2021

      § 3 - Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Fachhochschule oder einen vom Niveau vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulabschluss (wie Diplom, Magister oder Staatsexamen) voraus und zwar in der Regel: bei einer Promotion zur*zum Dr.-Ing. einen...
      Aus: Neufassung der Promotionsordnung für die Technische Universität Berlin vom 18. November 2020 und vom 12. Mai 2021

      § 3 - Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Fachhochschule oder einen vom Niveau vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulabschluss (wie Diplom, Magister oder Staatsexamen) voraus und zwar in der Regel: bei einer Promotion zur*zum Dr.-Ing. einen ingenieurwissenschaftlichen Abschluss, bei einer Promotion zur*zum Dr. rer. nat. einen mathematischen oder naturwissenschaftlichen Abschluss, bei einer Promotion zur*zum Dr. phil. einen geistes- oder sozialwissenschaftlichen Abschluss und bei einer Promotion zur*zum Dr. rer. oec. einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss. 2Sofern der Hochschulabschluss in einem Fach erworben wurde, das nicht dem Gebiet der Promotion entspricht, kann der Fakultätsrat als Auflage zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen verlangen.

      (2) 1Wissenschaftlich besonders befähigte Inhaber*innen eines Bachelorgrades können auch ohne den Erwerb eines weiteren Grades nach Absatz 1 im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. 2Die besondere wissenschaftliche Befähigung wird nachgewiesen:
      1. durch das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion und angrenzenden Gebieten sowie durch eine Veröffentlichung in der Regel in Erstautorschaft in einem für das jeweilige Fachgebiet einschlägigen Publikationsorgan mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle, oder
      2. durch das erfolgreiche Absolvieren einer mindestens zweisemestrigen von der Fakultät als gleichwertig anerkannten Qualifikationsphase in einer Graduiertenschule oder einem vergleichbaren strukturierten Promotionsprogramm, wenn diese durch mindestens eine Prüfung abgeschlossen wird. 3Von den Feststellungsprüfungen nach Satz 2 Nummer 1 wird mindestens eine nicht von der*dem Betreuer*in abgenommen. 4In der Feststellungsprüfung oder den Feststellungsprüfungen wird geprüft, ob die*der Kandidat*in die auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion zu fordernden wissenschaftlichen und methodischen Fähigkeiten besitzt. 5Weitere Studienleistungen werden dazu nicht verlangt. 6Der jeweils zuständige Fakultätsrat kann für Inhalt, Form und Durchführung der Feststellungsprüfung Ausführungsbestimmungen erlassen. 7Ein erfolgloser Versuch der Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden, auch nicht an einer anderen Fakultät der Technischen Universität Berlin.

      (3) 1Ist das Hochschulstudium an einer Fachhochschule erfolgt und mit einem Diplom abgeschlossen worden, ist zusätzlich die entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen. 2Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Anmeldung der Promotionsabsicht nach § 4 durch einen überdurchschnittlichen Abschluss (mit Auszeichnung, sehr gut oder gut) und das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen entsprechend den Regelungen in Absatz 2.

      (4) Ist das Hochschulstudium im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden, kann der Fakultätsrat unter Berücksichtigung eines Gutachtens, das bei der zuständigen Stelle der Technischen Universität Berlin einzuholen ist, die Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses mit einem deutschen Universitätsabschluss nach Absatz 1 anerkennen.

      (5) Die in Absatz 1 bis 4 verlangten zusätzlichen Leistungen sind vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen.

      (6) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist vom Fakultätsrat zu versagen, wenn die vorgelegte Arbeit oder eine ähnliche Arbeit der*des Antragsteller*in bereits im Rahmen eines Promotionsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule mit nicht ausreichend bewertet wurde.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Neufassung der Promotionsordnung für die Technische Universität Berlin vom 18. November 2020 und vom 12. Mai 2021

      § 2 - Ziel und Inhalt der Promotion
      ...
      (2) 1Die Dissertation ist eine von der*dem Antragsteller*in verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. 2Der Schwerpunkt der Dissertation liegt bei einer Promotion zur* zum Dr.-Ing. auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet, zur*zum Dr. rer. nat. auf mathema...
      Aus: Neufassung der Promotionsordnung für die Technische Universität Berlin vom 18. November 2020 und vom 12. Mai 2021

      § 2 - Ziel und Inhalt der Promotion
      ...
      (2) 1Die Dissertation ist eine von der*dem Antragsteller*in verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. 2Der Schwerpunkt der Dissertation liegt bei einer Promotion zur* zum Dr.-Ing. auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet, zur*zum Dr. rer. nat. auf mathematischem oder naturwissenschaftlichem Gebiet, zur* zum Dr. phil. auf geistes- oder sozialwissenschaftlichem Gebiet und zur*zum Dr. rer. oec. auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet. 3Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. 4Sie kann mit Zustimmung des Fakultätsrates auch in einer anderen Sprache abgefasst werden. 5In jedem Fall ist eine Zusammenfassung (abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Sprache erforderlich. 6Das Gebiet der Dissertation muss in der Fakultät durch eine*n hauptamtliche*n Professor*in, eine*n Hochschuldozent*in, eine*n Juniorprofessor*in, eine*n Nachwuchsgruppenleiter*in, oder eine*n dauerhaft hauptberuflich beschäftigte*n außerplanmäßige*n Professor*in vertreten sein.

      (3) 1Die Dissertation als wissenschaftliche Abhandlung kann aus einzelnen veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten bestehen (kumulative Dissertation). 2Diese müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen, der durch eine gemeinsame Einleitung sowie eine abschließende Diskussion schlüssig darzulegen ist. 3Näheres zu Art und Anzahl der Arbeiten regeln Ausführungsvorschriften der Fakultäten.

      (4) 1Vorveröffentlichungen von Forschungsergebnissen, die in eine Dissertation einfließen oder die einzelnen Beiträge einer kumulativen Dissertation können in Co-Autor*innenschaft entstanden sein. 2In diesem Fall muss die*der Antragsteller*in darstellen, welchen substanziellen Beitrag zu Konzept, Inhalt und Methoden dieser Arbeiten sie oder er geleistet hat.


      Aus: Ausführungsbestimmungen der Fakultät VI – Planen, Bauen, Umwelt vom 10. November 2022:

      Kumulative Dissertationen (§ 2 (3) und (4) PromO)
      a) Definition
      Eine kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei in einem inhaltlichen Zusammenhang stehenden Arbeiten (nachfolgend als Manuskripte bezeichnet), wenn diese in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an eine Dissertation ent- sprechen. Die Arbeiten müssen durch eine übergeordnete Fragestellung verbunden sein, welche durch das Thema der Dissertation ausgewiesen wird. Der inhaltliche Zusammenhang der einzelnen Bestandteile ist im Einleitungsteil sowie in der abschließenden Diskussion schlüssig darzulegen. Die Manuskripte können veröffentlicht oder zur Veröffentlichung eingereicht sein. Es kann sich um Originalarbeiten für wissen- schaftliche Fachzeitschriften, um Buchbeiträge sowie um maximal einen Übersichtsartikel handeln. Bei Manuskripten, die in Co-Autor*innenschaft entstanden sind, muss der*die Doktorand*in darstellen, welchen substantiellen Beitrag zu Konzept, Inhalt und Methoden dieser Arbeiten er*sie geleistet
      hat. Eine Mischung von Manuskripten in englischer und deutscher Sprache ist zulässig. Publikationen, die vorrangig Ergebnisse vorheriger Abschlussarbeiten darstellen (z. B.
      Diplom-, Masterarbeit), können nicht Bestandteil einer kumulativen Dissertation sein.

      b) Formaler Aufbau
      Eine kumulative Dissertation muss in gebundener Form vorgelegt werden, bei der alle Teile unabhängig vom Druckformat der Originalpublikationen auf das DIN A4-
      Seitenformat angepasst wurden. Die Seiten müssen eine fortlaufende Nummerierung aufweisen, die Nummerierung von publizierten Manuskripten ist ebenfalls abzudrucken. Alternativ sind die Originalpublikationen der eingereichten Dissertation zusätzlich beizulegen. Bei allen Manuskripten muss der Bearbeitungsstand zum Zeitpunkt der Einreichung ausgewiesen werden, wobei die folgenden Kategorien zulässig sind:
      - publiziert in Zeitschrift bzw. Sammelband;
      - zur Publikation angenommen bei Zeitschrift bzw. Sammelband;
      - zur Publikation eingereicht und in Überarbeitung befindlich bei Zeitschrift bzw. Sammelband;
      - zur Publikation eingereicht bei Zeitschrift bzw. Sammelband (Eingangsbestätigung erforderlich).
      Weiteres Material aus der Promotionsarbeit, das nicht für eine Publikation vorgesehen ist, kann in gesonderten Kapiteln dar- gestellt werden (z. B. Anhänge).

      c) Einleitung und Synthese der Ergebnisse
      Die Einleitung bezieht sich auf die Gesamtheit aller Manu- skripte und ist für die Begutachtung einer kumulativen Dissertation von großer Bedeutung. Sie muss deutlich machen, durch welche übergeordnete Fragestellung die einzelnen Manuskripte verbunden sind und welche Aspekte durch die einzelnen Manuskripte jeweils abgedeckt werden. Die
      Einleitung soll in der Regel mindestens 15-20 Seiten umfassen. Auch die Synthese bezieht sich auf die Gesamtheit aller Manuskripte und Kapitel und ist für die Begutachtung einer kumulativen Dissertation von zentraler Bedeutung. Sie muss die Einzelergebnisse der Manuskripte zusammenführen und umfassend diskutieren. Insbesondere muss dabei schlüssig dargestellt werden, was die Manuskripte in ihrer Gesamtheit zur Beantwortung der in der Einleitung formulierten und durch das Thema der Dissertation ausgewiesenen Fragestellung beitragen. Weiterhin ist die verwendete Methodik übergreifend zu diskutieren. Die Gesamtdiskussion (Synthese) sollte in der Regel mindestens 8-15 Seiten umfassen.

      d) Angaben zum Eigenanteil
      Bei Manuskripten mit mehreren Autor*innen ist darzulegen, welchen substantiellen Beitrag zu Konzept, Inhalt und Methoden dieser Arbeiten der*die Doktorand*in geleistet hat. Eine Überprüfung der Angaben und Bewertung der Substanz des Beitrags erfolgt bei der Begutachtung. Die Aussagen zum Eigenanteil werden als Anhang der Dissertation beigefügt. Ergänzend zu Absatz d) wird empfohlen: Bei Publikationen von mehreren Autor*innen ist für die Bewertung der Dissertation der Eigenanteil des*der Doktorand*in von entscheidender Bedeutung. In diesen Fällen sollte daher für jedes Manuskript eine Autorenvereinbarung erstellt werden, die neben Titel und Literaturangabe den Arbeitsanteil aller beteiligten Autor*innen in Bezug auf Inhalt und Umfang ausweist. Die Aufteilung sollte von allen Co-Autor*innen durch Unterschrift bestätigt werden. Ggf. geschlossene Autor*innenvereinbarungen werden als Anlage zusammen mit der Dissertation eingereicht und verbleiben in der Promotionsakte
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Neufassung der Promotionsordnung für die Technische Universität Berlin vom 18. November 2020 und vom 12. Mai 2021

      § 12 - Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) 1Der Rahmen für das gemeinsame P...
      Aus: Neufassung der Promotionsordnung für die Technische Universität Berlin vom 18. November 2020 und vom 12. Mai 2021

      § 12 - Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) 1Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, in der zu regeln ist, dass die Bestimmungen dieser Promotionsordnung für das gemeinsame Promotionsverfahren gelten. 2In der Vereinbarung kann im Sinne der nachstehenden Vorschriften eine Abweichung von dieser Promotionsordnung bestimmt werden.

      (3) Es muss sichergestellt sein, dass in dem Land, in welchem die ausländische Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung, mit der der Vertrag geschlossen werden soll, ihren Sitz hat, der erworbene Grad geführt werden kann.

      (4) 1Für die gemeinsame Promotion sind die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich. 2Im Falle der Abfassung der Dissertation oder/und der Durchführung der mündlichen Promotionsleistung in der Landessprache der ausländischen Universität/vergleichbaren Bildungseinrichtung oder in einer anderen als der deutschen Sprache ist/sind eine schriftliche Zusammenfassung bzw. ein Resümee in deutscher Sprache zu erbringen. 3Ein wesentlicher Teil der Erarbeitung der Dissertation muss an der Technischen Universität Berlin stattfinden.

      (5) Zur Beurteilung der gemeinsamen Promotion wird von jeder Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung neben der*dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses jeweils die gleiche Anzahl von Gutachter*innen eingesetzt.

      (6) Die Promotionsunterlagen werden an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht werden soll, geführt; die andere Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung erhält Kopien davon.

      (7) Es wird eine zweisprachige Promotionsurkunde unter Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren und Angabe des in dem jeweiligen, betreffenden Lande zu führenden Doktorgrades von der Universität oder vergleichbarer Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht wurde, ausgefertigt und von beiden Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen unterzeichnet und gesiegelt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 10.11.2021

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