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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Amerikanistik/Kulturwissenschaft; Amerikanistik/Literaturwissenschaft; Angewandte Sprachwissenschaft; Anglistik/Fremdsprachendidaktik; Anglistik/Kulturwissenschaft; Anglistik/Literaturwissenschaft; Anglistik/Sprachwissenschaft; Deutsch als Fremdsprache; Didaktik der deutschen Sprache und Literatur; Didaktik der russischen Sprache und Literatur; Germanistik/Sprachwissenschaft; Germanistische Mediävistik und Frühneuzeitforschung; Gräzistik; Latinistik; Neuere Deutsche Literaturwissenschaft; Romanistik/Fremdsprachendidaktik; Romanistik/Kultur- und Landeswissenschaften; Romanistik/Literaturwissenschaft; Romanistik/Sprachwissenschaft; Slavistik/Kultur- und Landeswissenschaften; Slavistik/Literaturwissenschaft; Slavistik/Sprachwissenschaft; Sprachwissenschaft, allgemeine; Vergleichende Sprachwissenschaft
    Amerikanistik/Kulturwissenschaft; Amerikanistik/Literaturwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Literaturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer:
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Hochschule oder eine Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit einer Gesamtnote von „gut“ erworben hat, oder
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Hochschule oder einer Hochschule für angewandte Wissensch...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer:
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Hochschule oder eine Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit einer Gesamtnote von „gut“ erworben hat, oder
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Hochschule oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des akademischen Grades erfüllt;
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand:in mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer einen Bachelorgrad erworben, die Eignungsfeststellung gemäß § 7 Absatz 1 bestanden und den Nachweis nach § 7 Absatz 2 erbracht hat. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (3) Die Technische Universität Dresden und Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken im kooperativen Promotionsverfahren zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer:
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler:innen gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt, sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen oder
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus einzuholen. In Fällen, in denen Bewerber:innen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand:in gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellung

      (1) Bewerber:innen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen für die Eignungsfeststellung eine mündliche Prüfung im Umfang von dreißig Minuten absolvieren. Prüfer:innen sind die hauptbetreuende Person der Dissertation sowie eine:ein Professor:in der Fakultät. Die Prüfer:innen werden durch den Promotionsausschuss bestellt. Gegenstand der Prüfung sind Wissensgebiete aus dem Themenspektrum der beabsichtigten Dissertation auf Grundlage eines von der:dem Bewerber:in vorab einzureichenden Exposés im Umfang von nicht mehr als zehn Seiten. Die Eignungsfeststellungsprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.

      (2) Bewerber:innen nach § 6 Absatz 2 müssen darüber hinaus die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Seminaren aus einem Masterstudiengang der Fakultät auf dem einschlägigen Fachgebiet nachweisen. Über den Nachweis entscheidet der Promotionsausschuss im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand:in.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse im gewählten Promotionsfach enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Promovierenden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autor:innen verfasste wissenschaf...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse im gewählten Promotionsfach enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Promovierenden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autor:innen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der Promovierenden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Eigenschaft als Autor:in gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertationsschrift auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Es sind dafür mindestens fünf thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen. Die Fachartikel müssen in anerkannten referierten internationalen Fachzeitschriften mindestens zur Publikation angenommen sein. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist im Rahmen einer gesonderten Abhandlung im Umfang von mindestens 50 Seiten schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-verfassende Personen sind auch bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn die Promovierenden mehrheitlich die Verfassenden der Fachartikel und ihre individuellen Promotionsleistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sind. Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern die Promovierenden dies vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt haben. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung der hauptbetreuenden Person.

      (5) Mit der Dissertation ist eine Versicherung abzugeben, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet wurden. Zugleich ist zu erklären, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur veröffentlicht werden, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person:en nicht entgegenstehen.

      (6) Die Dissertation wird von mindestens drei Gutachter:innen bewertet. Eine:Ein Gutachter:in muss eine:ein nach § 61 oder § 63 SächsHSG berufene:r Professor:in einer Universität sein. Weitere Gutachter:innen können Professor:innen einer Hochschule für angewandte Wissenschaft, Juniorprofessoren:innen, TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professor:inn:en und Honorarprofessor:innen und Personen, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können, sein. Die:Der Vorsitzende der Promotionskommission darf nicht zur:zum Gutachter:in bestellt werden. Die Dissertation muss von mindestens einer:einem externen, hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachter:in beurteilt werden, die:der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die:der Hauptbetreuer:in tätig ist.

      (7) Die Gutachter:innen empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachter:innen mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
      summa cum laude = ausgezeichnet
      = eine außergewöhnlich gute Leistung
      magna cum laude = sehr gut
      = eine besonders anzuerkennende Leistung
      cum laude = gut
      = eine den Durchschnitt überragende Leistung
      rite = befriedigend
      = eine durchschnittlichen Anforderungen
      entsprechende Leistung.
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      non sufficit = nicht genügend
      = eine nicht brauchbare Leistung
      zu bewerten.

      (8) Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (9) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der:dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der:des säumigen Gutachter:in widerrufen und eine:einen neue:n Gutachter:in bestellen.

      (10) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen.
      1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware im Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die:Der Vorsitzende der Promotionskommission beauftragt mindestens eine:einen bestellte:n Gutachter:in mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese:Dieser Gutachter:in kann, sofern sie:er
      dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachter:innen nach Absatz 6 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die:der Vorsitzende der Promotionskommission die:den Vorsitzende:n des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachter:innen, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, kann die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen einer Auswertung bzw. einer
      wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine:einen Gutachter:in. Diese:Dieser kann, sofern sie:er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachter:innen nach Absatz 6 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die:der Vorsitzende der Promotionskommission die:den Vorsitzende:n des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle
      für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      3. Die Promovierenden, deren Dissertation von einer Überprüfung betroffen sind, werden darüber in Kenntnis gesetzt.
      4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoftware werden personenbezogene Daten (z. B. des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
      5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.

      (11) Empfiehlt eine:ein Gutachter:in, die Dissertation zur fachlichen Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine:einen weitere:n Hochschullehrer:in als Gutachter:in hinzu, die:der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss
      bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachter:innen neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (12) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses, sowie Hochschullehrer:innen und
      Habilitierte der Fakultät als auch TUD Young Investigators haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die:den Dekan:in oder die:den Vorsitzende:n der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen.

      (13) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 7 genannten Prädikate. Die Promotionskommission kann redaktionelle Auflagen im Hinblick auf die Drucklegung vor Veröffentlichung erteilen. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „non sufficit“ (nicht genügend) bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Absatz 1. Ein Druckexemplar und das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleiben zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte. Die weiteren Druckexemplare sind zurückzugeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann auch im Rahmen eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften oder einzelne ihrer Hochschullehrer:innen hieran beteiligt sind und:
      1. die Antragstellenden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät erfüllen und
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Recht...
      § 19 Gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann auch im Rahmen eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften oder einzelne ihrer Hochschullehrer:innen hieran beteiligt sind und:
      1. die Antragstellenden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät erfüllen und
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt.

      (2) Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens ist durch eine Individualvereinbarung für den Einzelfall oder durch eine Rahmenvereinbarung zwischen der Fakultät und der ausländischen Bildungseinrichtung zu regeln. Die vertraglichen Bestimmungen können die Bestimmungen dieser Promotionsordnung nur ergänzen. Im Zweifelsfall hat diese Promotionsordnung den Vorrang. In den Vereinbarungen sind die Anforderungen und Verfahren der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

      (3) Die Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 2 haben insbesondere die Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Zusammensetzung der Promotionskommission und die Durchführung und Benotung der Verteidigung zu regeln. Weiter sollen der Promotionskommission mindestens zwei Hochschullehrer:innen der Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften angehören. Eine: Ein Hochschullehrer:in kann auch der Fakultät Geistes- und Sozialwissenschaften angehören. Die Hochschullehrer:innen der Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften sowie der Fakultät Geistes- und Sozialwissenschaften sind vom Promotionsausschuss zu bestellen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden, /2024
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

    Icon: uebersicht
    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
    Icon: uebersicht
    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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