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Otto-Friedrich-Universität Bamberg

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Steckbrief

  • Hochschule Otto-Friedrich-Universität Bamberg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Politikwissenschaft; Rechtswissenschaften; Soziologie; Statistik und Ökonometrie; Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsinformatik
    Betriebswirtschaftslehre; Politikwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. den Diplom-, Magister- oder Mastergrad (Univ.) oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss in einem Studiengang der Sozialwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Gesamtnote "gut" erworben hat,
      2. den Grad des Dr. rer. pol. Oder einen gleichartigen sozialwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Dok...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. den Diplom-, Magister- oder Mastergrad (Univ.) oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss in einem Studiengang der Sozialwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Gesamtnote "gut" erworben hat,
      2. den Grad des Dr. rer. pol. Oder einen gleichartigen sozialwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Doktorgrad nicht schon von einer anderen wissenschaftlichen Hochschule verliehen bekommen hat, 3. ein Promotionsverfahren zum Erwerb des Grades des Dr. rer. pol. Oder eines gleichartigen sozialwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Doktorgrades an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht schon endgültig ohne Erfolg abgeschlossen hat, und
      4. keine Bedingungen erfüllt, welche die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.

      (2) 1In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 befreien sowie die Zulassung von der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen (Auflagen) abhängig machen. 2Derartige Auflagen sind dem Promotionsausschuss durch die betreuende Erstgutachterin bzw. den betreuenden Erstgutachter vorzuschlagen. 3Ausnahmeanträge kann der Promotionsausschuss dem Fakultätsrat zur Entscheidung vorlegen.

      (3) 1Auf schriftlichen Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten stellt der Promotionsausschuss fest, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sind und ob die Kandidatin oder der Kandidat gemäß Abs. 2 Satz 1 zum Promotionsverfahren zugelassen werden kann. 2Gegebenenfalls teilt er der Kandidatin oder dem Kandidaten mit, welche Voraussetzungen sie oder er noch erfüllen muss, um zugelassen zu werden. 3Im Antrag soll die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer der Dissertation (§ 6 Abs. 6 Satz 1) benannt werden. 4Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.

      (4) 1Darüber hinaus sind auch kooperative Promotionen möglich. 2In einer kooperativen Promotion verständigen sich Professorinnen und Professoren einer Universität und einer (Fach-)Hochschule auf eine gemeinsame Betreuung eines Promotionsprojekts. 3Die Zulassungsvoraussetzungen von (Fach-)Hochschulabsolventinnen und -absolventen in kooperativen Promotionen regelt § 4.

      § 4 Zulassungsvoraussetzungen für Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen

      (1) 1Zum Promotionsverfahren wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. einen sozialwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote "gut" abgeschlossen hat,
      2. die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt,
      3. die Betreuungszusage einer Erstbetreuerin bzw. eines Erstbetreuers der Dissertation (§ 6 Abs. 6) vorlegt und
      4. die Promotionseignungsprüfung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 erfolgreich abgelegt hat. 2Nicht zugelassen wird, wer sich bereits erfolglos an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer Promotionseignungsprüfung unterzogen hat.

      (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich an die bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen:
      1. die in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 genannten Unterlagen,
      2. der Nachweis der Zusage nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
      3. eine Erklärung über den Bereich des angestrebten Dissertationsthemas und über die gemäß Abs. 4 Satz 1 festgelegten Prüfungsfächer und Teilprüfungen,
      4. eine Erklärung darüber, dass die Kandidatin oder der Kandidat nicht schon eine Promotionseignungsprüfung oder ein anderes Promotionszulassungsverfahren endgültig ohne Erfolg beendet hat.

      (3) 1Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2Er kann den Antrag dem Fakultätsrat zur Entscheidung vorlegen. 3Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
      1. die Voraussetzungen des Abs.es 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt oder
      2. die in Abs. 2 Satz 2 genannten Unterlagen, Angaben und Erklärungen unvollständig oder unrichtig sind.

      (4) 1Die Prüfungsfächer und die Teilprüfungen der Promotionseignungsprüfung legt der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Erstbetreuerin bzw. dem Erstbetreuer fest. 2Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn in sämtlichen Teilprüfungen mindestens die Note "befriedigend" und im Notendurchschnitt aller Teilprüfungen mindestens die Note "gut" erzielt wurde. 3Das Ergebnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch die bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. 4Jede Teilprüfung der Promotionseignungsprüfung kann einmal zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Promotionsleistungen

      (1) 1Die Befähigung zur selbständigen Bearbeitung sozialwissenschaftlicher oder wirtschaftswissenschaftlicher Problemstellungen, umfassende Fachkenntnisse und wissenschaftliches Urteilsvermögen werden durch Promotionsleistungen nachgewiesen. Promotionsleistungen sind: eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und deren Verteidigung (Disputation) sowie das Promotionsstudium.

      (2) 1Die Dissertation soll die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kand...
      § 7 Promotionsleistungen

      (1) 1Die Befähigung zur selbständigen Bearbeitung sozialwissenschaftlicher oder wirtschaftswissenschaftlicher Problemstellungen, umfassende Fachkenntnisse und wissenschaftliches Urteilsvermögen werden durch Promotionsleistungen nachgewiesen. Promotionsleistungen sind: eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und deren Verteidigung (Disputation) sowie das Promotionsstudium.

      (2) 1Die Dissertation soll die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen. 2Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 3In Ausnahmefällen kann die Promotionskommission
      von diesem Erfordernis absehen, wenn sichergestellt ist, dass eine Begutachtung möglich ist. 4In diesen Fällen ist eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      § 8 Einreichung und Bewertung der Dissertation

      (1) 1Die Kandidatin bzw. der Kandidat reicht die Dissertation bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein. 2Die Einreichung setzt den erfolgreichen Abschluss des Promotionsstudiums voraus, der von der Promotionskommission festzustellen und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen ist. 3Die Dissertation sollte nicht in ihrer Gesamtheit publiziert sein. 3Sollen mehrere Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommene Publikationen als Dissertation anerkannt werden (kumulative Dissertation), müssen sie in einem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen.

      (2) Die Einreichung umfasst:
      1. die maschinengeschriebene Dissertation oder die Bestandteile der kumulativen Disser-tation einschließlich einer den inhaltlichen Zusammenhang darlegenden Synopse in vier Exemplaren,
      2. eine Erklärung, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dissertation oder die Bestandteile der kumulativen Dissertation selbständig, insbesondere ohne die Hilfe einer Promotionsberaterin oder eines Promotionsberaters angefertigt, dabei keine anderen Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt und alle aus Quellen und Literatur wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat,
      3. eine Versicherung, dass die Dissertation, Bestandteile der kumulativen Dissertation oder wesentliche Teile derselben nicht bereits einer anderen Prüfungsbehörde zur Erlangung des Doktorgrades vorlagen,
      4. eine Erklärung darüber, ob und in welcher Form die Arbeit bereits publiziert ist.
      5. die Bestätigung der Promotionskommission, dass das Promotionsstudium erfolgreich abgeschlossen ist.

      (3) 1Nach der Einreichung bestellt der Promotionsausschuss zur Beurteilung der Dissertation unverzüglich zwei Gutachterinnen oder Gutachter, von denen eine oder einer Mitglied der Promotionskommission sein muss. 2Zur Erstgutachterin bzw. zum Erstgutachter wird in der Regel die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer der Dissertation bestellt. 3Die Sprecherin bzw. der Sprecher der Promotionskommissionmübermittelt der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einen Vorschlag für die Bestellung der Gutachterinnen oder Gutachter. 4Für den Ausschluss und die Befangenheit von Gutachterinnen oder Gutachtern gilt Art. 41 Abs. 2 BayHSchG.

      (4) Jede Gutachterin oder jeder Gutachter gibt in der Regel innerhalb von drei Monaten ein schriftliches Gutachten über die Dissertation ab und schlägt der Promotionskommission die Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie ihre Bewertung mit einer der folgenden Noten vor: - 0 oder 0.3 (summa cum laude)
      - 0.7 oder 1.0 oder 1.3 (magna cum laude)
      - 1.7 oder 2.0 oder 2.3 (cum laude)
      - 2.7 oder 3.0 (rite)
      - 3.3 oder 3.7 oder 4.0 (insufficienter).

      (5) Der Promotionsausschuss bestellt eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter, wenn die Noten der beiden Gutachtenden um 2.0 oder mehr von einander abweichen oder wenn in einem Gutachten die Annahme, im anderen die Ablehnung der Arbeit empfohlen wird.

      (6) Kann eine Gutachterin oder ein Gutachter aus unvorhergesehenen Gründen das Gutachten nicht erstellen, setzt der Promotionsausschuss eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter ein.

      (7) 1Nach Eingang des letzten Gutachtens veranlasst die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Auslegung der Dissertation und der Gutachten zur Unterrichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. 2Die Auslegungsfrist beträgt vier Wochen. 3Ort der Auslegung und Auslegungsfristen sind rechtzeitig bekannt zu geben. 4Die Einsichtsberechtigten können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich zu begründende Einwände erheben. 5Wurden schriftlich begründete Einwendungen erhoben, so gibt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Gutachtenden Gelegenheit, ihre Gutachten unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände zu ändern. 6Der Promotionsausschuss kann in diesen Fällen eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zur Beurteilung der Dissertation bestellen. 7Wurde mindestens ein Gutachten gemäß Satz 5 geändert oder liegt das Gutachten der oder des gemäß Satz 6 bestellten weiteren Gutachterin oder Gutachters vor, legt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Dissertation zusammen mit dem Gutachten und den schriftlichen Einwänden nochmals aus. 8Für die nochmalige Auslegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; die Erhebung von Einwänden und die Bestellung einer weiteren Gutachterin oder eines weiteren Gutachters sind ausgeschlossen.

      (8) 1Die Dissertation ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gutachtenden die Annahme vorschlägt. 2In diesem Fall ist die Note der Dissertation das nicht gerundete arithmetische Mittel der von den Gutachtenden vorgeschlagenen Noten, aber nicht schlechter als rite.

      (9) Die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß Abs. 7 Satz 2 oder Satz 7 und 8 unter Beilegung der Gutachten und gegebenenfalls der Einwände gemäß Abs. 7 Satz 4 schriftlich mitzuteilen.

      (10) 1Wird die Dissertation abgelehnt, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat eine neue Dissertation vorlegen. 2Eine zweite Wiederholung der Dissertation ist ausgeschlossen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 14 Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren
      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Promovenden und Promovendinnen besteht oder abgeschlossen wird, die inhaltlich der Mustervereinbarung gemäß A...
      § 14 Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren
      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Promovenden und Promovendinnen besteht oder abgeschlossen wird, die inhaltlich der Mustervereinbarung gemäß Anlage 1 entspricht, und
      2. der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassungsvoraussetzungen beider Universitäten erfüllt.

      (3) Die Verfahrensabwicklung liegt bei der Universität, bei der die Dissertation eingereicht wird.

      (4) 1Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Universität festgesetzt, an der die Dissertation eingereicht wird. 2 Die jeweils andere Universität stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 15 Betreuung, Annahme oder Ablehnung der Dissertation in gemeinsamen Promotionsverfahren
      (1) 1Soll die Dissertation an der Universität Bamberg eingereicht werden, so wird sie durch eine zur Abnahme von Promotionen befähigte Hochschullehrerin bzw. einen zur Abnahme von Promotionen befähigten Hochschullehrer und eine entsprechend befähigte Person der ausländischen Universität betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1.

      (2) Wurde die Dissertation in Bamberg gemäß § 8 Abs. 8 angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der ausländischen Universität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (3) 1Erteilt die ausländische Universität die Zustimmung nach Abs. 2 über den Fortgang des Verfahrens, so findet die mündliche Prüfung nach den §§ 7 Abs. 3 und Abs. 9 statt. 2Die ausländische Betreuerin oder der ausländischen Betreuer nehmen an der Disputation als Prüferin bzw. Prüfer (Disputationsgegner bzw. -gegnerin) im Sinne des § 9 Abs. 1 teil.

      (4) 1Ist die Dissertation an der Universität Bamberg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der ausländischen Universität verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird dann nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (5) 1Wurde die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der Universität Bamberg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Wurde die Dissertation nach § 8 Abs. 8 an der Universität Bamberg angenommen, so findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In diesem Fall muss in der Regel mindestens die Betreuerin bzw. der Betreuer der Universität Bamberg dem die mündliche Prüfungen abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören.
      (6) 1Ist die Dissertation zwar an der ausländischen Universität angenommen, jedoch endgültig nicht an der Universität Bamberg, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird dann nach den Bestimmungen der ausländischen Universität fortgesetzt.

      § 16 Urkunde für gemeinsame Promotionsverfahren
      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von beiden Universitäten eine gemeinsame Urkunde gemäß Anlage 2 ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der ausländischen Universität erforderlich sind.

      (2) 1Aus der gemeinsamen Urkunde geht hervor, dass der bzw. die Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den akademischen Grad des Dr. rer. pol. Und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen. 2Beide Grade dürfen nicht gleichzeitig geführt werden.

      (3) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      § 17 Drucklegung und Pflichtexemplare in gemeinsamen Promotionsverfahren
      1Für eine an der Universität Bamberg vorgelegte Dissertation gelten die Bestimmungen des § 11, für eine an einer ausländischen Universität vorgelegten Dissertation die dortigen Bestimmungen sowie die in der Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Festlegungen für die der jeweils anderen Universität zustehenden Exemplare. 2Beiden Universitäten ist je ein Exemplar der Dissertation für deren Prüfungsakten abzuliefern.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Veröffentlichungen 47/2008
    • zuletzt geändert am 30.09.2011
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Bamberg ist alt und jung. Zukunftsorientierte Strukturen und Ausstattung lassen an eine Neugründung denken – sie hat aber eine lange Geschichte und ist ihrer Tradition bis heute verpflichtet.”
    Prof. Dr. Kai Fischbach
    Präsident der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
    Foto: Studierende sitzen am Ufer des Mains, im Hintergrund Bamberg
    Moderne Universität mit Tradition

    Seit dem 17. Jahrhundert versteht sich die Otto-Friedrich-Universität als „Haus der Weisheit“. 1647 wurde sie von Fürstbischof Melchior Otto Voit von Salzburg als Zentrum humanistischer Bildung gegründet. Heute beherbergt sie vier Fakultäten: Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Humanwissenschaften und Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik.

    Die Universität Bamberg unterstützt die Vernetzung mit ausländischen Partneruniversitäten und Forschungseinrichtungen. Jährlich nutzen über 500 Studierende die Möglichkeit, an einer der mehr als 300 Partnerhochschulen in über 60 Ländern zu studieren. Gastprofessuren ermöglichen einen intensiven Modell- und Wissenstransfer nach Bamberg. 2005 bekam die Universität Bamberg das Zertifikat zum Audit Familiengerechte Hochschule, 2021 wurde sie zuletzt re-zertifiziert. 

    Icon: uebersicht
    mit ausländischen Partneruniversitäten und Forschungseinrichtungen vernetzt
    Icon: uebersicht
    Gastprofessuren ermöglichen einen intensiven Modell- und Wissenstransfer
    Hochmodern Studieren im Weltkulturerbe

    Für die Studierenden steht ein vielfältiges und umfangreiches Angebot von Bachelor-, Master- und Lehramtsstudiengängen sowie zahlreichen Modulen für ein Modulstudium bereit. Motivation der Studierenden zu eigenständigem Denken und Arbeiten sind zentral. Transfer in die Praxis leisten entsprechend ausgerichtete Seminare, Übungen oder studienbegleitende Praktika.

    Nahezu alle Studiengänge sind in Bamberg auch in Teilzeit studierbar. In den letzten Jahrzehnten sind Serviceprozesse und informatische Systeme an der Universität Bamberg in großem Umfang verbessert worden. So studiert man hochmodern – zum Teil auf dem historischen Campus des Weltkulturerbes.

    Icon: studium
    vielfältiges und umfangreiches Angebot
    Icon: studium
    Fast alle Studiengänge auch in Teilzeit
    Exzellente Forschung - interdisziplinär und international

    Interdisziplinarität und internationale Vernetzung sind wesentliche Stärken der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Exzellente interdisziplinäre und an internationalen Maßstäben orientierte Forschung prägt das Profil der Universität in vier Bereichen besonders:

    Digitale Geistes-, Sozial- und Humanwissenschaften mit einer engen Zusammenarbeit von Informatikerinnen und Informatikern mit den anderen Fächern der Universität,

    Empirische Sozialforschung zu Bildung und Arbeit mit einem Schwergewicht auf empirischer Bildungsforschung,

    Erschließung und Erhalt von Kulturgut mit einer engen Zusammenarbeit von Denkmalwissenschaft, Informatik und Kunstgeschichte, sowie

    Kultur und Gesellschaft im Mittelalter, in der verschiedene Geistes- und Kulturwissenschaften kooperieren.

    Forschende arbeiten eng mit den beiden An-Instituten der Universität zusammen: dem Leibniz-Institut für Bildungsverläufe (LIfBi) und dem Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (ifb).

    „Unsere Forschung wird sich in den nächsten Jahren dynamisch weiterentwickeln, unter anderem durch die Kooperation der Informatik mit anderen Fachbereichen der Universität und den Wissenstransfer in die Region.”
    Prof. Dr. Thomas Saalfeld
    Vizepräsident für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
    Icon: forschung
    interdisziplinär und international vernetzt
    Icon: forschung
    vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    Foto: Studentin sitzt an einem Tisch in der Bibliothek und stützt das Kinn auf einen Stapel Bücher
    Foto: Glühbirne auf einem Tisch mit Bleistiften, die auf die Glühbirne ausgerichtet sind

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