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Universität der Künste Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Universität der Künste Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Musik
  • Promotionsfach / fächer Musikpädagogik; Musikwissenschaft
  • Sachgebiet(e) Musik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 - Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann als Doktorand oder Doktorandin in der Regel zugelassen werden, wer im Promotionsfach ein Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder ein gleichwertiges Studium an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit und mindestens 30 ECTS in einem zweiten wissenschaftlichen Fach studiert und mit einer Prü...
      § 2 - Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann als Doktorand oder Doktorandin in der Regel zugelassen werden, wer im Promotionsfach ein Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder ein gleichwertiges Studium an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit und mindestens 30 ECTS in einem zweiten wissenschaftlichen Fach studiert und mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die mindestens mit der Gesamtnote "gut" bewertet wurde.

      (2) Ist die Muttersprache nicht Deutsch, muss in der Regel ein Sprachzertifikat nach GER Level C1 vorgelegt werden. Das Zeugnis kann ggf. innerhalb einer vom Promotionsausschuss festgelegten Frist nachgereicht werden.

      (3) Ist die Gesamtnote nicht mindestens "gut", kann die Zulassung zur Promotion erfolgen, wenn befürwortende Gutachten von zwei im Promotionsfach promovierten Hochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen, Honorarprofessoren bzw. Honorarprofessorinnen oder Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen über die wissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers bzw. der Bewerberin vorgelegt werden, davon mindestens ein promovierter Hochschullehrer oder eine promovierte Hochschullehrerin, der oder die an der Fakultät Musik eines der Promotionsfächer (Musikwissenschaft oder Musikpädagogik) vertritt. Dies gilt auch bei fehlender Gesamtnote.

      (4) War das Promotionsfach im vorhergehenden Abschlussexamen nicht Hauptfach der Prüfung so muss der Bewerber bzw. die Bewerberin dem Promotionsausschuss seine bzw. ihre Fachkenntnisse in einem Colloquium entsprechend Abs. (13) nachweisen. Darüber hinaus müssen Publikationen und sonstige schriftliche Arbeiten des Bewerbers bzw. der Bewerberin vorgelegt werden, die von mindestens einem externen Gutachter oder einer externen Gutachterin als gleichwertig zu einer Masterarbeit im Hauptfach anerkannt werden.

      (5) War das Promotionsfach im vorhergehenden Abschlussexamen nicht Prüfungsfach, so muss der Bewerber bzw. die Bewerberin dem Promotionsausschuss seine bzw. ihre Fachkenntnisse durch Vorlage von Publikationen oder von sonstigen vergleichbaren schriftlichen Arbeiten und in einem Colloquium nachweisen. Die schriftlichen Arbeiten müssen von mindestens einem externen Gutachter oder einer externen Gutachterin als gleichwertig zu einer Masterarbeit im Hauptfach anerkannt werden.

      (6) Über die Gleichwertigkeit von Examina und über die Zulassung bei einer Gesamtnote von nicht mindestens „gut“ sowie bei einer fehlenden Gesamtnote entscheidet der Promotionsausschuss.

      (7) Bewerber und Bewerberinnen mit künstlerischen Abschlüssen können zur Promotion zugelassen werden wenn der Abschluss in den promotionsrelevanten Fächern mit der Note „sehr gut“ erworben wurde und wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind, wie die promotionsfähigen Universitätsabsolventen der unter Abs. 1 genannten Studiengänge. Die in dem mindestens zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der Anforderungen in Abs. 1-6 vom Promotionsausschuss festgesetzt. Auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin stellt der Promotionsausschuss durch ein Colloquium entsprechend Abs. 13 fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren mit Erfolg absolviert wurde. Wird das Eignungsfeststellungsverfahren nicht mit Erfolg absolviert, erlischt die Zulassung zur Promotion.

      (8) Absolventen und Absolventinnen von vierjährigen wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Bachelorstudiengängen an einer Universität oder einer Fachhochschule können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss in den promotionsrelevanten Fächern mit der Note "sehr gut" erworben und außerdem durch Vorlage schriftlicher Arbeiten und ein Colloquium entsprechend Abs. 13 der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolventen und Universitätsabsolventinnen eines Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder eines gleichwertigen Studiengangs. Die schriftlichen Arbeiten müssen von mindestens einem externen Gutachter oder einer externen Gutachterin als gleichwertig zu einer Masterarbeit im Hauptfach anerkannt werden.

      (9) Besonders qualifizierte Absolventen und Absolventinnen von dreijährigen Bachelorstudiengängen oder vierjährigen künstlerischen Bachelorstudiengängen können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss in den promotionsrelevanten Fächern mit der Note "sehr gut" erworben wurde und wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind, wie die promotionsfähigen Universitätsabsolventen und Absolventinnender unter Abs. 1 genannten Studiengänge. Die in dem mindestens zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der Anforderungen in Abs. 6 vom Promotionsausschuss festgesetzt. Auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin stellt der Promotionsausschuss durch ein Colloquium entsprechend Abs. 13 fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren mit Erfolg absolviert wurde. Wird das Eignungsfeststellungsverfahren nicht mit Erfolg absolviert, erlischt die Zulassung zur Promotion.

      (10) Besonders qualifizierte Absolventen und Absolventinnen von Diplomstudiengängen an Fachhochschulen, Berufsakademien, Musikhochschulen und Kunsthochschulen, die nicht unter Abs. 1 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn das Fachhochschuldiplom in den promotionsrelevanten Fächern mit der Note "sehr gut" erworben und außerdem durch Vorlage schriftlicher Arbeiten und ein Colloquium entsprechend Abs. 13 der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolventen und Universitätsabsolventinnen. Die schriftlichen Arbeiten müssen von mindestens einem externen Gutachter oder einer externen Gutachterin als gleichwertig zu einer Masterarbeit im Hauptfach anerkannt werden.

      (11) Besitzt der Antragsteller oder eine Antragstellerin einen anderen als in Abs. 1-9 vorgesehenen Studienabschluss (z.B. einen Masterabschluss ohne grundständiges Studium (vgl. § 35 Abs. 2 BerlHG), kann er oder sie zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn seine oder ihre Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann den Antragsteller oder die Antragstellerin mit der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (12) Absolventen und Absolventinnen gleichwertiger ausländischer Studiengänge werden wie Absolventen und Absolventinnen der Studiengänge nach Abs. 1-10 zugelassen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft der Promotionsausschuss die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlüsse. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Abs. 7-11 [Eignungsfeststellungsverfahren] eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (13) Das Colloquium ist eine mündliche Prüfung von etwa einer Stunde Dauer. Sie wird von zwei Prüfenden abgenommen, die fachlich zuständige promovierte Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen oder Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen der Fakultät sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden. Mindestens einer der Prüfenden muss ein promovierter Hochschullehrer oder eine promovierte Hochschullehrerin sein, der oder die an der Fakultät Musik eines der Promotionsfächer (Musikwissenschaft oder Musikpädagogik) hauptamtlich vertritt. Mindestens einer oder eine der Prüfenden muss ein promovierter, hauptamtlicher Hochschullehrer oder eine promovierte, hauptamtliche Hochschullehrerin sein, der oder die an der Fakultät Musik eines der Promotionsfächer (Musikwissenschaft oder Musikpädagogik) vertritt oder der oder die diesem Hochschullehrer bzw. dieser Hochschullehrerin aufgrund seiner oder ihrer Lehrbefugnis für eines der Promotionsfächer gleichgestellt ist. Das ist dann der Fall, wenn das Colloquium mindestens mit der Gesamtnote "gut" bewertet wird. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der von den Prüfenden erteilten Einzelnoten, wobei die Bewertungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "ausreichend" (4), "ungenügend" (5) gegeben werden können.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 - Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, welche die Befähigung des Verfassers oder der Verfasserin zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten im Promotionsfach nachweist und zu neuen Erkenntnissen gelangt.

      (2) Als Dissertation ist in der Regel eine unveröffentlichte Schrift vorzulegen. Auf Antrag des Promovenden bzw. der Promovendin und mit Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin kann nach Genehmigung durch den Promotionsaussc...
      § 6 - Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, welche die Befähigung des Verfassers oder der Verfasserin zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten im Promotionsfach nachweist und zu neuen Erkenntnissen gelangt.

      (2) Als Dissertation ist in der Regel eine unveröffentlichte Schrift vorzulegen. Auf Antrag des Promovenden bzw. der Promovendin und mit Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin kann nach Genehmigung durch den Promotionsausschuss eine teilweise oder ganz bereits publizierte Arbeit eingereicht werden. Die veröffentlichten Teile der Arbeit sind als Sonderdrucke in dreifacher Ausfertigung mit einzureichen und in der Dissertation ggf. deutlich zu kennzeichnen.

      (3) Die Dissertation muss im Anhang enthalten:
      1. eine eidesstattliche Versicherung, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und alle Hilfen und Hilfsmittel offengelegt sind,
      2. eine Zusammenfassung (abstract) der Arbeit in deutscher Sprache von nicht mehr als einer Seite Umfang zum Zwecke der Veröffentlichung,
      3. einen Lebenslauf, aus dem der Bildungsgang des Verfassers bzw. der Verfasserin hervorgeht.

      (4) Das Titelblatt ist gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster anzufertigen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2/2014
    • zuletzt geändert am 12.02.2020
  • Hochschulporträt
    „Die UdK Berlin ist eine Institution des 21. Jahrhunderts. Künstlerische Ausbildung und Forschung gilt es auf höchstem Niveau weiterzuentwickeln – im Bewusstsein tiefgreifender kommender Veränderungsprozesse. ”
    Prof. Dr. Norbert Palz
    Präsident der Universität der Künste Berlin
    Foto: Blick in den leeren Konzertsaal der Universität der Künste Berlin mit einem Flügel auf der Bühne
    Exzellenz in den Künsten und Forschung, relevante inter-und transdisziplinäre Praxis mit internationaler Ausrichtung am Wissenschaftsstandort Berlin.

    Die UdK Berlin ist eine der wenigen künstlerischen Universitäten weltweit, die alle künstlerischen Disziplinen und die auf sie bezogenen Wissenschaften vereint. Sie ist internationaler Orientierungspunkt für Lehre und Forschung in den Künsten und Wissenschaften. Die UdK Berlin hat das Ziel, den Anteil von 30% internationalen Studierenden zu erhöhen und die Diversität zu steigern.

    Seit 2001 hat die UdK Berlin den Universitätsstatus und besitzt das Promotions- und Habilitationsrecht. An den Fakultäten Bildende Kunst, Gestaltung, Musik und Darstellende Kunst, den hochschulübergreifenden Zentren Tanz (HZT) und Jazz (JIB Berlin) und dem Zentralinstitut für Weiterbildung/Berlin Career College wird in über 70 Studiengängen gelehrt und geforscht.

    Eine enge Vernetzung mit den weiteren Hochschulen und Kulturinstitutionen Berlins und internationalen Partnern befördert Forschungskooperationen, Austausch und gemeinsame Studiengänge.

    Icon: uebersicht
    vereint als künstlerische Universität alle künstlerischen Disziplinen und ihre Wissenschaften
    Icon: uebersicht
    ist eng mit Hochschulen und Kulturinstitutionen Berlins sowie internationalen Partnern vernetzt
    Künstlerische Exzellenz

    Das Herzstück der UdK Berlin ist die künstlerische Ausbildung. Hervorragend besetzte Professuren in allen Fakultäten und den hochschulübergreifenden Zentren sowie die stete Weiterentwicklung von Lehrkonzepten tragen dazu bei, das hohe Niveau der künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Ausbildung an der UdK Berlin zu sichern und kontinuierlich zu verbessern. Dies gilt auch für die Lehramtsstudiengänge in Musik, Bildender Kunst und Theater.

    Ohne in ihren künstlerischen und gestalterischen Disziplinen Kompromisse einzugehen, ermöglichen die Fakultäten durch interdisziplinäre Projekte, gemeinsame theoretische Ansätze und die Stärkung der wissenschaftlichen Bereiche eine Gesamtsicht auf die Künste.

    Die UdK Berlin gibt ihren Studierenden so schon frühzeitig die Möglichkeit, sich mit anderen Kunstformen auseinander zu setzen und zu experimentieren, um so die Grenzen der eigenen Disziplin zu erkennen und zu erweitern.

    Icon: studium
    künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Ausbildung auf hohem Niveau
    Icon: studium
    interdisziplinäre Projekte ermöglichen Studierenden eine Gesamtsicht auf die Künste
    Forschen im Reflexionsraum zwischen Künsten und Wissenschaften

    Die UdK Berlin ist eine forschungsstarke Kunstuniversität: Die einzigartige Kombination an künstlerischen und wissenschaftlichen Fächern führt zu einem spezifischen Forschungs- und Qualifikationsumfeld von künstlerischer Praxis und Forschung, Grundlagenforschung und Anwendungsorientierung.

    Für die vertretenen wissenschaftlichen Disziplinen besitzt die UdK Berlin das Promotions- und Habilitationsrecht. Einrichtungen wie das Berlin Open Lab und die Hybrid Plattform unterstützen inter- und transdisziplinäre Forschungs- und Transferprojekte zwischen Kunst, Wissenschaft und Technik. Das Berlin Centre for Advanced Studies in Arts and Sciences verbindet die postgradualen Qualifikationen und Forschungsvorhaben innerhalb der Universität.

    Die UdK Berlin ist zudem eine wichtige Partnerin in Forschungsverbünden der Region Berlin-Brandenburg zu Digitalisierung und Nachhaltigkeit. Insbesondere mit den Berliner Universitäten besteht eine enge Zusammenarbeit in Spitzenforschung und Nachwuchsförderung.

    „Die Forschung an der UdK Berlin entwickelt durch die Interaktion zwischen Kunst und Wissenschaft auf engstem Raum innovative und in ihrer Radikalität Maßstäbe setzende interdisziplinäre Paradigmen und Methoden.”
    Prof. Dr. Ariane Jeßulat
    Erste Vizepräsidentin der Universität der Künste Berlin
    Icon: forschung
    verfügt über eine einzigartige Kombination an künstlerischen und wissenschaftlichen Fächern
    Icon: forschung
    unterstützt mit ihren Einrichtungen inter- und transdisziplinäre Forschungs- und Transferprojekte
    Die internationale Verankerung der UdK Berlin in Europa und weltweit

    Die UdK Berlin besitzt aufgrund des breiten Spektrums ihrer Studienangebote eine weltweit herausgehobene Position als „Universität für alle Künste“. Dies spiegelt sich in den vielfältigen internationalen Beziehungen in Europa und weltweit zu Kunstakademien, Musikkonservatorien, Tanz- oder Schauspielschulen sowie auch zu künstlerisch-gestalterischen oder wissenschaftlichen Fakultäten großer Volluniversitäten.

    Unter den 164 aktiven internationalen Partnerhochschulen der UdK Berlin befinden sich zwei Drittel in Europa. Die Austauschaktivitäten im EU-Raum werden über das ERASMUS+ Programm finanziert, die globalen Austausche z.B. über das Schweizer Swiss-European Mobility Programm, das US-Fulbright-Stipendium, das Deutsch-Französische Jugendwerk, verschiedene DAAD-Stipendien oder aus Universitätsmitteln.

    Die UdK Berlin engagiert sich für geflüchtete Studierende und arbeitet als aktives Mitglied in mehreren internationalen Netzwerken an der Zukunft künstlerischer Hochschulbildung.

    „Ein Semester im Ausland, internationale Studienreisen oder Praktika prägen nachhaltig fachlich und persönlich. Sie stärken ein transnationales und interkulturelles Bewusstsein und den globalen Zusammenhalt.”
    Prof. Dr. Norbert Palz
    Präsident der Universität der Künste Berlin
    Icon: international
    breites Spektrum an Studiengängen unterstreicht den Status „Universität für alle Künste“
    Icon: international
    engagiert sich in vielen internationalen Netzwerken für die künstlerische Hochschulbildung
    Foto: Blick in den leeren Konzertsaal der Universität der Künste Berlin mit einem Flügel auf der Bühne
    Foto: Eine Künstlerin zeigt eine Performance an der Universität der Künste Berlin
    Foto: Blick auf das Hochschulgebäude der Universität der Künste Berlin, das bei Nacht bunt illuminiert ist.
    Foto: Besucher in einer Ausstellung der Universität der Künste Berlin

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