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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Informatik
  • Promotionsfach / fächer Informatik
  • Sachgebiet(e) Informatik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Promotion
      ...
      (3) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist die Feststellung der Fakultät, dass die Dissertation wesentlich ingenieurwissenschaftliche Aspekte der Informatik behandelt. Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. nat. ist die Feststellung der Fakultät, dass die Dissertation wesentlich mathematisch-strukturwissenschaftliche Aspekte der Informatik behandelt. Voraussetzung für die Promotion zum Ph. D. ist die Absolvierung des Promotionsstudienganges Info...
      § 3 Promotion
      ...
      (3) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist die Feststellung der Fakultät, dass die Dissertation wesentlich ingenieurwissenschaftliche Aspekte der Informatik behandelt. Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. nat. ist die Feststellung der Fakultät, dass die Dissertation wesentlich mathematisch-strukturwissenschaftliche Aspekte der Informatik behandelt. Voraussetzung für die Promotion zum Ph. D. ist die Absolvierung des Promotionsstudienganges Informatik nach der dafür gültigen Studienordnung.

      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der jeweiligen Note „gut“ und in der Regel mit einer mindestens mit der Note „gut“ bewerteten Abschlussarbeit in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang erworben hat,
      2. die persönlichen Voraussetzungen zu Führung des akademischen Grades erfüllt,
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 7 einen Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer einen Bachelorgrad einer Hochschule mindestens mit der Note „sehr gut“ und eine mindestens mit der Note „sehr gut“ bewerteten Abschlussarbeit erworben hat. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (3) Universität und Fachhochschulen wirken im kooperativen Promotionsverfahren zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten vermittelnde Personen gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen, oder
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche
      Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In
      Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus einzuholen. In Fällen, in denen den sich bewerbenden Personen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gemäß § 7.

      § 8 Zusätzliche Studienleistungen

      (1) Mit der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gemäß § 7 können zusätzliche Studienleistungen als Auflagen für eine erfolgreiche Promotion festgelegt werden. Ziel ist es dabei, das Promotionsvorhaben inhaltlich zu fördern und eine breite fachliche Fundierung, insbesondere auf bisher noch nicht oder nur geringfügig abgedeckten Fachgebieten, zu gewährleisten.

      (2) Liegt ein Diplom-, Magister- oder Master-Abschluss einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mit mindestens 50 %
      Informatik-Inhalten vor, dessen Regelstudienzeit mindestens neun Semester umfasst hat, werden keine zusätzlichen Studienleistungen gefordert. Umfasste die Regelstudienzeit bei den in Satz 1 genannten Abschlüssen weniger als neun Semester oder handelt es sich um einen
      ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Diplom-, Magister- oder Master-Abschluss einer Hochschule oder das Staatsexamen mit weniger als 50 % Informatik-Inhalten, soll der Umfang der geforderten zusätzlichen Studienleistungen in der Regel zwischen 9 LP und 18 LP liegen. In allen anderen Fällen kann der Umfang der zusätzlichen Studienleistungen bis zu 27 LP umfassen. Für die Bewertung des Umfanges der nach Satz 1 und 2 notwendigen Informatik-Inhalte und der Regelstudienzeit werden bei Master-Abschlüssen der vorangegangene Bachelor- und der betroffene Masterstudiengang zusammen betrachtet.

      (3) Die Festlegung der zusätzlichen Studienleistungen erfolgt durch den Promotionsausschuss in Abstimmung mit der hauptbetreuenden Person. Die zusätzlichen Studienleistungen können aus einer Prüfung oder mehreren Teilprüfungen bestehen und sind in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache zu erbringen. Die zusätzlichen Studienleistungen werden von mindestens zwei prüfenden Personen oder von einer prüfenden Person und einer fachkundig beisitzenden Person abgenommen. Zu Prüferinnen und Prüfern der zusätzlichen Studienleistungen bestellt der Promotionsausschuss Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät und zu fachkundig beisitzenden Personen in der Regel promovierte wissenschaftliche Mitarbeitende der Fakultät.

      (4) Die Bewertung der zusätzlichen Studienleistungen wird von den jeweilig prüfenden Personen und gegebenenfalls der fachkundig beisitzenden Person festgesetzt. Dafür werden folgende Noten verwendet:
      1 = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung,
      2 = gut = eine noch zu würdigende Leistung,
      3 = befriedigend = eine noch akzeptable Leistung,
      4 = ausreichend = eine Leistung mit größeren Mängeln und
      5 = nicht ausreichend = eine nicht genügende Leistung.
      Ist nur eine Prüfung abzulegen, muss diese mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen werden.
      Werden mehrere Teilprüfungen abgelegt, muss der Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen mindestens die rechnerische Note „gut“ erreichen. Der Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen wird nach dem folgenden Schema ermittelt:
      Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
      Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,
      Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
      Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend und
      Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
      Eine förmliche Festsetzung der Gesamtnote findet nicht statt. Die prüfenden Personen teilen die Bewertung der Einzel- bzw. Teilprüfungen der vorsitzenden Person des Promotionsausschusses mit; diese gibt das Ergebnis gegenüber der bewerbenden Person schriftlich oder elektronisch bekannt. Wurden mehrere Teilprüfungen abgelegt, ermittelt die vorsitzende Person des Promotionsausschusses auch den Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen nach Satz 5.

      (5) Die zusätzlichen Studienleistungen sind spätestens zwei Jahre nach der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand zu erbringen. Eine Wiederholung ist ungeachtet dieser Frist innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal möglich, wenn die geforderte Note oder der geforderte Notendurchschnitt im Erstversuch nicht erreicht wurde. Wird das erforderliche Prüfungsergebnis auch nach der Wiederholung nicht erreicht, hat dies die
      ergebnislose Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge. Es erfolgt die Streichung der promovierenden Person von der Liste der Doktorandinnen und Doktoranden. Das gleiche gilt,
      wenn die zusätzlichen Studienleistungen nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen abgelegt oder wiederholt werden, es sei denn, es liegen Gründe vor, aus denen das Fristversäumnis von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden nicht zu vertreten ist. Die Frist zur Erbringung der
      zusätzlichen Studienleistungen kann auf begründeten Antrag um bis zu ein Jahr vom Promotionsausschuss verlängert werden.

    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Informatik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des
      Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Personen v...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Informatik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des
      Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Personen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der Doktorandinnen und Doktoranden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Eigenschaft als verfassende Person gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann im Einzelfall die Doktorandin bzw. der Doktorand mit Zustimmung der hauptbetreuenden Person und der jeweiligen Fachreferentin bzw. des jeweiligen Fachreferenten auch das Format der publikationsorientierten Dissertation wählen. Diese Art von Dissertationsschrift umfasst mindestens drei Publikationen von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden als alleinig verfassende Person oder zumindest als verfassende Person Arbeiten mit einem besonders signifikanten Eigenanteil, die in den letzten fünf Jahren in anerkannten internationalen wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder auf einschlägigen internationalen Fachtagungen mit selektiver Annahmequote im Rahmen eines Peer-Review-Verfahrens publiziert oder die zumindest bereits entsprechend zur Veröffentlichung angenommen sind und einer erweiterten Zusammenfassung nach Absatz 3 Nummer 3. Jede Publikation muss alle Details der verwendeten wissenschaftlichen Methodik enthalten, auch Experimente, empirische Studien und Beweise. Jede Publikation ist mit fortlaufender Seitennummerierung vollumfänglich einzubinden und hinsichtlich ihres Erscheinungsmediums eindeutig zu referenzieren mit Verfassenden, Verlag, Erscheinungsjahr und -ort, Ausgabennummer sowie originalen Seitennummern. Es obliegt der Verantwortung der Doktorandin bzw. des Doktoranden die Genehmigung des jeweiligen Verlages für die bei der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) erforderliche Zweitpublikation einzuholen.
      1. Für eingebundene Publikationen mit mehreren Verfassenden muss die Doktorandin bzw. der Doktorand jeweils in einer separaten Erklärung darlegen, welche Teile hiervon sie bzw. er selbst im Sinne der wissenschaftlichen Urheberschaft beigetragen hat. Die Co-Verfassenden geben zusätzlich eine übereinstimmende Erklärung ab.
      2. Die Auswahl der Publikationen wird vom Promotionsausschuss im Vorfeld der Eröffnung des Promotionsverfahrens überprüft.
      3. Die eingebundenen Publikationen müssen in einem geschlossenen konzeptionellen Gesamt- zusammenhang dargestellt werden. Dazu ist ihnen ein ausführlicher einleitender Teil voranzustellen, in dem das Forschungsthema insgesamt eingeführt, motiviert und gegenüber dem Stand der Forschung abgegrenzt wird. Ferner ist eine abschließende Zusammenfassung zu ergänzen, in der die Forschungsergebnisse der Publikationen zusammenhängend gewürdigt und im Hinblick auf ihren möglichen Einfluss auf die zukünftige Forschung bewertet werden. Außerdem ist jedes der auf Publikationen basierenden Kapitel durch eine geeignete Einleitung und ein Fazit in den geschlossenen Gesamtzusammenhang einzubetten. Diese Textteile müssen – zusätzlich zu den eingebundenen Publikationen, der Literaturliste und etwaigen Anhängen – insgesamt mindestens 30 A4-Seiten umfassen. Die umfassende Einbettung der Publikationen in einen wissenschaftlichen Gesamtzusammenhang hat, insbesondere auch den Empfehlungen des Wissenschaftsrats „Anforderungen an die Qualitätssicherung der Promotion“, den hohen Qualitätsanspruch der Fakultät zu unterstreichen.
      4. Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter gemäß Absatz 6 einer publikationsorientierten Dissertation dürfen nicht Co-Verfassende der eingebundenen Publikationen sein.
      5. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist eindeutig auf die Wahl des Formats einer publikationsorientierten Promotion hinzuweisen, um den Promotionsausschuss und die Promotionskommission entsprechend in Kenntnis zu setzen.
      6. Der Promotionsausschuss prüft die Einhaltung der oben genannten Kriterien bei Eröffnung des Promotionsverfahrens.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern die Doktorandin bzw. der Doktorand dies vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.

      (5) Mit der Abgabe einer Dissertation ist eine Versicherung abzugeben, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die Regeln der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet und eine phasenübergreifende Qualitätssicherung für sämtliche der im Rahmen der Dissertation entstandenen relevanten Daten betrieben hat. Zugleich wird erklärt die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur zu veröffentlichen, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person(en) nicht entgegenstehen.

      (6) Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachterinnen und Gutachtern, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen ausgewiesen sind, bewertet. Die Dissertation muss von mindestens einer bzw. einem externen, hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt werden, die bzw. der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer tätig ist. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter (Erstgutachterin bzw. Erstgutachter) muss eine bzw. ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufene Professorin bzw. berufener Professor der Fakultät Informatik der Technischen Universität Dresden sein. Weitere Gutachterinnen und Gutachter (Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter und weitere bzw. externe Gutachterinnen und externe Gutachter) können Fachhochschul- oder Juniorprofessorinnen und Fachhochschul- oder Juniorprofessoren oder TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professorinnen und Honorarprofessorinnen oder außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren jeweils mit mitgliedschaftlichen Rechten, oder Personen, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können, sein. Zur Zweitgutachterin bzw. zum Zweitgutachter darf nicht bestellt werden wer:
      1. vorsitzende Person der Promotionskommission ist,
      2. eine wissenschaftliche Kooperation mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden oder mit der hauptbetreuenden Person in den letzten drei Jahren seit Einreichung der Dissertation eingegangen ist,
      3. im selben Institut wie die hauptbetreuende Person tätig ist und
      4. Anlass einer Befangenheit unter entsprechender Anwendung der § 21 und § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Geschäftsordnungs- und Verfahrensgrundsätze für Hochschulgremien der TU Dresden oder der „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG gibt. In begründeten Fällen kann ein drittes Gutachten einer Hochschullehrerin bzw. eines Hochschul- lehrers oder einer Gutachterin bzw. eines Gutachters mit mindestens habilitationsäquivalenten Leistungen eingeholt werden. Für die Einholung dieses dritten Gutachtens gelten die gleichen Regelungen wie für die Bestellung zur Zweitgutachterin bzw. zum Zweitgutachter. Die Gutachten können auch in elektronischer Form mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur eingereicht werden.

      (7) Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wenn die Arbeit aus Sicht einer Gutachterin bzw. eines Gutachters eine herausragende, außergewöhnliche Leistung darstellt, kann diese bzw. dieser zusätzlich die Vergabe einer Auszeichnung vorschlagen. Ein solcher Vorschlag soll nur erfolgen, wenn insbesondere neben einer sehr guten Publikationslage auch weitere Leistungen vorliegen, wie etwa ganz besonders hochrangige Publikationen, der erfolgreiche Transfer der Ergebnisse in die Praxis, die nachgewiesene breite Nutzung von Ergebnissen durch die Forschungsgemeinschaft, die Patentierung wichtiger Resultate, Preise wie etwa Best Paper Awards oder andere besondere Anerkennungen. Der Auszeichnungsvorschlag ist im Gutachten unter Angabe der besonderen Leistungen ausdrücklich zu begründen. Das Gutachten der Erstgutachterin bzw. des Erstgutachters soll auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (8) Die Gutachten sollen möglichst innerhalb eines Monats, spätestens innerhalb von drei Monaten bei der vorsitzenden Person der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotions- ausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.

      (9) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen.
      1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Eine Beteiligung der Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis ist möglich. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware durch das Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die vorsitzende Person der Promotionskommission beauftragt im Verdachtsfall mindestens eine bestellte Gutachterin bzw. einen bestellten Gutachter mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse einer Plagiatssoftware. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter kann, sofern dies für notwendig erachtet wird, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, ist die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware zu überprüfen. Die Überprüfungsergebnisse einer Plagiatssoftware bedürfen im Verdachtsfall einer Auswertung bzw. einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin bzw. einen Gutachter. Diese bzw. dieser kann, sofern dies für notwendig erachtet wird, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      3. Betroffene einer Überprüfung ihrer Dissertation nach Nummer 1 und Nummer 2 sind darüber in Kenntnis zu setzen.
      4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiats- software werden personenbezogene Daten (z. B. des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
      5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.

      (10) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter lediglich redaktionelle Änderungen so können diese durch die Promotionskommission als redaktionelle Auflagen an die Doktorandin bzw. den Doktoranden formuliert werden. Deren Erfüllung ist vor Veröffentlichung und Drucklegung der Dissertation unter Einbeziehung der betreffenden Gutachterin bzw. des betreffenden Gutachters von der Promotionskommission zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Promotionsausschuss mitgeteilt. Wird die Rückgabe zur inhaltlichen Ergänzung oder Umarbeitung empfohlen, so entscheidet auch darüber die Promotionskommission. In diesem Fall ist die Verteidigung erst nach Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation möglich. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so ist eine weitere Hochschullehrerin bzw. ein weiterer Hochschullehrer als Gutachterin bzw. Gutachter hinzuziehen, die bzw. der auf Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind neue Gutachten bzw. Ergänzungen der vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (11) Nach Eingang aller Gutachten werden die Dissertation und die Gutachten für die Dauer von zwei Wochen in elektronischer Form an der Fakultät zugänglich gemacht und die elektronische Auslage fakultätsöffentlich angezeigt. Bei Bedarf kann die Auslage auch in Papierform erfolgen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses und der Promotionskommission sowie die übrigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation und die Gutachten einschließlich der Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter einzusehen, innerhalb der Auslegefrist eine Stellungnahme für oder gegen die Annahme der Dissertation anzumelden und diese innerhalb von weiteren vierzehn Tagen in schriftlich oder mindestens fortgeschritten elektronisch signierter Form und mit Begründung an die Dekanin bzw. den Dekan einzureichen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht die Gutachten mit Auslage an der Fakultät in elektronischer Form einzusehen.

      (12) Nach Ablauf der Auslage und, sofern eine Stellungnahme für oder gegen die Annahme der Dissertation ordnungsgemäß angezeigt wurde, nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Absatz 11 entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Stellungnahmen über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die Dissertation abgelehnt, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 13 Absatz 1. Das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte. Das Druckexemplar wird zurückgegeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Strukturierte Promotionsprogramme und gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms oder eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Informatik oder einzelne ihrer Hochschullehrinnen und Hochschullehrer hieran beteiligt sind. Hierfür können ergänzende Regelungen getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Promovierenden die nach dieser Promotionsordnung ge...
      § 18 Strukturierte Promotionsprogramme und gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms oder eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Informatik oder einzelne ihrer Hochschullehrinnen und Hochschullehrer hieran beteiligt sind. Hierfür können ergänzende Regelungen getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Promovierenden die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwerben und nachweisen. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob diese Gleichwertigkeit vorliegt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 2023
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

    Icon: uebersicht
    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
    Icon: uebersicht
    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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