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Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

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Steckbrief

  • Hochschule Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät III Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Kunst; Materielle Kultur; Musik
    Kunst; Materielle Kultur ...
  • Sachgebiet(e) Kulturwissenschaften; Kunst; Musik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Gesuch sind als Voraussetzung für die Zulassung beizufügen:
      a) ein Abriss des Lebenslaufes und des Bildungsganges der Bewerberin oder des Bewerbers, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
      b) ein ausführliches Exposé für die geplante Dissertat...
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Gesuch sind als Voraussetzung für die Zulassung beizufügen:
      a) ein Abriss des Lebenslaufes und des Bildungsganges der Bewerberin oder des Bewerbers, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
      b) ein ausführliches Exposé für die geplante Dissertation von 20 - 30 Seiten,
      c) Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      d) das Zeugnis über einen Masterabschluss einer deutschen Universität, gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule (Fußnote 3) oder ein universitärer Diplom-, Staatsexamens- oder Magister-Abschluss eines in der Regel kulturwissenschaftlichen Studiums oder Belege über einen
      gleichwertigen Abschluss in einem kulturwissenschaftlichen Fachgebiet an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule,
      e) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche (§ 15 Abs. 2 Sätze 4 und 5),
      f) ggf. ein Antrag auf Durchführung einer bi-nationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens (§ 1 Abs. 2) mit Nennung der Kooperationspartnerin,
      g) die Erklärung eines Mitglieds der Hochschullehrergruppe oder eines habilitierten Mitglieds der Fakultät, in der die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers befürwortet wird, die Begutachtung und soweit gewünscht, die Betreuung zugesagt wird.
      h) gegebenenfalls ein Antrag auf Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach § 5 Abs. 2. Sämtliche eingereichten Unterlagen- außer Urschriften und Zeugnissen, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind - gehen in das Eigentum der Hochschule über.

      (3) Werden gemäß Absatz 2 Buchstabe e) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen gleichwertig sind. Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der KMK (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der HRK zu Grunde zu legen. Die Anerkennung
      kann von bestimmten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wie z. B. Nachholen einer fehlenden Diplomarbeit oder Ablegung von Kenntnisprüfungen.

      (4) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse, wie sie für die Zulassung zum Studium erforderlich sind, nachzuweisen. Über Ausnahmen und ggf. Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Wird ein Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens gestellt (Absatz 2 Buchstabe f)), bemüht sich die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses um den Abschluss eines entsprechenden Kooperationsabkommens mit der gewünschten Hochschule.

      (6) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Mit der Zulassung erhält die Bewerberin oder der Bewerber den Status einer Doktorandin oder eines Doktoranden. Der Status geht mit Bestehen der Promotion und mit endgültigem Nichtbestehen der Promotion verloren.

      (7) Nach Zulassung zur Promotion gemäß vorstehenden Abs. 6 haben sich Doktorandinnen und Doktoranden zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Promotionsstudierende einzuschreiben.

      Fußnote 3: Ländergemeinsame Strukturvorgabe gemäß Beschluss der
      Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 22.09.2005.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Kulturwissenschaften ggf. unter Einbeziehung künstlerischer Anteile darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusse...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Kulturwissenschaften ggf. unter Einbeziehung künstlerischer Anteile darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses. Englischsprachige Dissertationen sollen genehmigt werden. Die Dissertation muss eine Zusammenfassung in deutscher Sprache und einen Lebenslauf enthalten.

      (3) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist in der Zusammenfassung nach Absatz 2 Satz 4 besonders darzulegen.

      (4) Die vorherige Veröffentlichung eines oder mehrerer Teile gemäß Abs. 3 ist zulässig.

      (5) Eine von mehreren - in der Regel nicht mehr als zwei - Personen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei einer Bewerberin oder einem Bewerber zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe b) darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation ist in dem Falle ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber vom Promotionsausschuss förmlich festzustellen; dies sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Prüfungskommission sowie gemeinsame Referentinnen und Referenten bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder einer
      außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (bi-nationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7 Abs. 5). Dasselbe gilt für die Kooperation mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. In den Fällen ...
      § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder einer
      außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (bi-nationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7 Abs. 5). Dasselbe gilt für die Kooperation mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. In den Fällen wird der Grad einer Doktorin oder eines Doktors nach Absatz 1 von der Fakultät und der zuständigen Einrichtung der Kooperationspartnerin gemeinsam verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen 2/2008, S. 49 ff.
    • zuletzt geändert am 29.08.2019
  • Hochschulporträt
    „International ausgerichtet, regional verankert, stark in Forschung und Lehre. In der Tradition unseres Namensgebers Carl von Ossietzky stehen wir für transparente Wissenschaft in gesellschaftlicher Verantwortung.”
    Prof. Dr. Ralph Bruder
    Präsident Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
    Offen für neue Wege

    Die Universität Oldenburg wurde 1973 gegründet und gehört damit zu den jungen Hochschulen Deutschlands. Namensgeber ist der Friedensnobelpreisträger Carl von Ossietzky (1889-1938), der zu den profiliertesten Publizisten der Weimarer Republik zählte.

    Offen für neue Wege – so lässt sich das Selbstverständnis der Universität Oldenburg auf den Punkt bringen. Neue Wege gehen, das bedeutet Forschung und Lehre zu zukunftsweisenden Themen, gelebte Interdisziplinarität und Internationalität sowie gesellschaftliche Verantwortung.

    Icon: uebersicht
    wurde 1973 gegründet und gehört damit zu den jungen Hochschulen
    Icon: uebersicht
    Forschung und Lehre zu zukunftsweisenden Themen
    Campusuniversität mit kurzen Wegen

    Im Mittelpunkt der Universität Oldenburg stehen ihre Studierenden. Sie sind früh in Wissenschaft und Forschung eingebunden. Vielfältige Lehr-Lernformate, gute Betreuungsverhältnisse und eine Campusuniversität mit kurzen Wegen sorgen für attraktive Lernbedingungen.

    Die Universität bietet ein breites Spektrum an Studienmöglichkeiten aus den Bildungswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Informatik, den Kultur-, Sprach- und Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften, der Mathematik und Medizin. 

    Icon: studium
    vielfältige Lehr-Lernformate, gute Betreuungsverhältnisse
    Icon: studium
    breites Spektrum an Studienmöglichkeiten
    Schwerpunkte der Forschung

    Die Wissenschaftler*innen der Universität Oldenburg forschen mit hoher Sichtbarkeit zu den Leitthemen: 

    Umwelt und Nachhaltigkeit:
    •   Biodiversität und Meereswissenschaften
    •   Nachhaltigkeit
    •   Energie der Zukunft

    Mensch und Technik:
    •   Hörforschung
    •   Kooperative sicherheitskritische Systeme
    •   Neurosensorik
    •   Versorgungssysteme und Patientenorientierung

    Gesellschaft und Bildung:
    •   Diversität und Partizipation
    •   Partizipation und Bildung
    •   Professionalisierungsprozesse in der Lehrerbildung
    •   Soziale Transformation und Subjektivierung

    Die Universität misst der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses eine hohe Bedeutung zu. Neben etablierten universitären Strukturen befördern zusätzlich außeruniversitäre Einrichtungen den Forschungsstandort Oldenburg. Dazu gehören unter anderem das Helmholtz-Institut für Funktionelle Marine Biodiversität, eine Max-Planck-Nachwuchsgruppe, drei Fraunhofer-Gruppen und das DLR-Institut für Vernetzte Energiesysteme.

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    forscht mit großem Erfolg und hoher Sichtbarkeit zu den Leitthemen
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