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FernUniversität in Hagen

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Steckbrief

  • Hochschule FernUniversität in Hagen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Wirtschaftswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Wirtschaftswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand
      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

      1. erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudien gemäß Abs. 2 bis 4 nachweist,
      2. zu der begründeten Erwartung gemäß Abs. 6 Anlass gibt, dass sie/er in der Lage ist, selbstständig eine wissenschaftlich beachtenswerte Dissertation zu verfassen und diese in einer mündlichen Prüfung zu verteidigen,
      3. den Nachweis gemäß Abs. 7 der Einbindung in den wirtsch...
      § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand
      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

      1. erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudien gemäß Abs. 2 bis 4 nachweist,
      2. zu der begründeten Erwartung gemäß Abs. 6 Anlass gibt, dass sie/er in der Lage ist, selbstständig eine wissenschaftlich beachtenswerte Dissertation zu verfassen und diese in einer mündlichen Prüfung zu verteidigen,
      3. den Nachweis gemäß Abs. 7 der Einbindung in den wirtschaftswissenschaftlichen Forschungszusammenhang führt,
      4. bei Vorliegen der in Abs. 8 und 9 genannten Tatbestände die dort genannten Bedingungen erfüllt.

      (2) Als erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudien gelten
      1. ein Abschluss nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      2. ein Abschluss nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder 3. wirtschaftswissenschaftliche Masterabschlüsse mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens zwei und höchstens vier Semestern, denen ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgegangen ist.

      (3) Ein durch eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung oder einen gleichwertigen Studienabschluss einer anderen Fachrichtung an einer Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gilt als Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Ziffer 1, wenn die Bewerberin/der Bewerber dem Promotionsausschuss eine schwerpunktmäßige Beschäftigung mit Fragen der Wirtschaftswissenschaft nachweist. In
      diesem Fall kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorandin/Doktorand von der Erbringung weiterer Leistungen unter Setzung einer angemessenen Frist abhängig machen.

      (4) Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet der Promotionsausschuss. Bei Abschlüssen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes trifft er seine Entscheidung nach Anhören der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen oder der für die Anerkennung von Bildungsanstalten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zuständigen Stellen gegebenenfalls in Verbindung mit der Auflage für die Bewerberin/den Bewerber, für die Annahme als Doktorandin/Doktorand innerhalb einer angemessenen Frist weitere Studien- und/oder Prüfungsleistungen zu erbringen. Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen mit beglaubigten Übersetzungen vorgelegt werden.

      (5) Der Promotionsausschuss kann für den Einzelfall in Abstimmung mit der Betreuerin/dem Betreuer in Abhängigkeit von den im vorangehenden Studium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen die Annahme als Doktorandin/Doktorand von der Erbringung weiterer Leistungen unter Setzung einer angemessenen Frist abhängig machen.

      (6) Als Doktorandin/Doktorand kann nur die bzw. derjenige angenommen werden, von der/dem zu erwarten ist, dass sie/er selbstständig eine wissenschaftlich beachtenswerte Dissertation verfasst und diese in einer mündlichen Prüfung in deutscher Sprache verteidigt. Im Regelfall gilt die Qualifikation als gegeben, wenn die Gesamtnote des Examens mindestens „gut“ lautet.
      Zur Beurteilung können herangezogen werden:
      1. Zeugnisse,
      2. verfasste Schriften,
      3. fachbezogene praktische Erfahrungen und Leistungen.
      Eine positive Beurteilung gilt durch Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärung einer Betreuerin/eines Betreuers gemäß § 4 Abs. 4 als nachgewiesen. Sollte kein Examen mit mindestens „gut“ vorliegen, ist dem Antrag eine entsprechende Begründung der vorgeschlagenen Betreuerin/des vorgeschlagenen Betreuers beizufügen.

      7) Als Doktorandin/Doktorand kann nur angenommen werden, wer den Nachweis der Einbindung in den wirtschaftswissenschaftlichen Forschungszusammenhang führt. Dieser Nachweis gilt durch die Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärung einer Betreuerin/eines Betreuers gemäß § 4 Abs. 4 als erbracht.

      (8) Ausländische Bewerberinnen/Bewerber müssen dem Promotionsausschuss nachweisen, dass sie die deutsche Sprache hinreichend in Wort und Schrift beherrschen. Der Promotionsausschuss entscheidet vor der Annahme als Doktorandin/Doktorand, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist.

      (9) Eine Bewerberin/ein Bewerber, die bzw. der sich bereits ohne Erfolg einem Promotionsverfahren unterzogen hat, kann nur dann als Doktorandin/Doktorand
      angenommen werden, wenn es sich für sie/ihn um eine erste Wiederholung des Promotionsverfahrens handelt und sie bzw. er erneut eine Arbeit verfasst und sich dem gesamten Verfahren unterzieht.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Doktorandin/des Doktoranden zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen.

      (2) Ein Beitrag zu einer Gruppenarbeit kann nur dann als Dissertation angesehen werden, wenn der individuelle Anteil einer einzelnen Doktorandin/eines einzelnen Doktoranden deutlich abgegrenzt ist und damit als Einzelleistung ...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Doktorandin/des Doktoranden zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen.

      (2) Ein Beitrag zu einer Gruppenarbeit kann nur dann als Dissertation angesehen werden, wenn der individuelle Anteil einer einzelnen Doktorandin/eines einzelnen Doktoranden deutlich abgegrenzt ist und damit als Einzelleistung auch beurteilt werden kann.

      (3) Mehrere wissenschaftliche Abhandlungen können nur dann als Dissertation angesehen werden, wenn diese zeitlich nicht zu weit auseinander liegen, in einem inneren Zusammenhang stehen und das Ergebnis dieser Arbeiten insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt. In diesem Falle ist eine Zusammenfassung zu erstellen, um den Zusammenhang der Teilergebnisse der wissenschaftlichen Abhandlungen zu verdeutlichen.

      (4) Die Betreuerin/Der Betreuer legt aufgrund der Vorschläge der Doktorandin/des Doktoranden das Thema der Dissertation fest und teilt es unverzüglich über die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Doktorandin/dem Doktoranden mit.

      (5) Die Dissertation soll in deutscher Sprache verfasst sein. Ausnahmen regelt der Promotionsausschuss.

      (6) Die eingereichte Dissertation kann in Teilen vorab veröffentlicht sein. Vorab veröffentlichte Arbeiten sind zusammen mit der Dissertation unter Beachtung des Abs. 9 beim Promotionsausschuss einzureichen.

      (7) In der Dissertation ist im Literaturverzeichnis anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel für die Arbeit herangezogen wurden. Alle Stellen in der Dissertation, die wörtlich oder sinngemäß anderen Schriften entnommen sind, müssen kenntlich gemacht werden.

      (8) In die Dissertation ist folgende Erklärung der Doktorandin/des Doktoranden einzuheften: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die Dissertation selbstständig und ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe angefertigt habe. Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht. Die Hilfe einer Promotionsberaterin/eines Promotionsberaters habe ich nicht in Anspruch genommen. Die Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Arbeit mit Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagiate überprüft wird.“

      (9) Die Dissertation ist in Maschinenschrift oder gedruckt und in dreifacher Ausfertigung gebunden sowie in elektronischer Fassung dem Promotionsausschuss einzureichen. Ihr ist eine Erläuterung der in der Arbeit behandelten Probleme und gewonnenen Erkenntnisse sowie deren Bezug zur Wirtschaftswissenschaft beizufügen.

      (10) Der Promotionsausschuss gibt die Dissertation nach Einreichen unverzüglich an die Erstgutachterin/den Erstgutachter und an die Zweitgutachterin/den Zweitgutachter gemäß § 7 weiter, sofern alle formalen Anforderungen erfüllt sind.

      (11) Falls eine der formalen Anforderungen nicht erfüllt ist, gibt der Promotionsausschuss die Dissertation unter Setzung einer Frist zur Behebung des Mangels an die Doktorandin/den Doktoranden zurück. Wird der Mangel aus nicht triftigem Grunde innerhalb dieser Frist nicht behoben, kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorandin/Doktorand widerrufen. § 10 Abs. 13 bis 15 gelten entsprechend.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen 01/2024
  • Hochschulporträt
    „Die FernUniversität ist die Uni für lebenslanges Lernen und das berufsbegleitende Studium. Sie bietet individuelle Bildungschancen und leistet damit einen wichtigen Beitrag für die moderne Wissensgesellschaft.”
    Prof. Dr. Ada Pellert
    Rektorin der FernUniversität in Hagen
    FernUniversität in Hagen

    Die FernUniversität in Hagen ist die nach Studierendenzahl größte Universität im deutschsprachigen Raum und die einzige staatliche Fernuniversität. Das Fernstudium bietet zeitliche und örtliche Flexibilität, denn Studierende können sich ihre Zeit zum Lernen frei einteilen. So passt es sich vielen Lebenssituationen an: Studieren neben dem Beruf, mit Familie oder aus dem Ausland. Dahinter steht das Blended-Learning-System: Die Grundlagen bilden die Studienbriefe, gedruckt oder online. Dazu kommen multimediale Lehr- und Lernwerkzeuge sowie Präsenz- oder Online-Seminare. Information, Beratung und Betreuung rund ums Studium garantiert die FernUniversität über ihre bundesweit 13 Campusstandorte.

    Icon: uebersicht
    ist die einzige staatliche Fernuniversität
    Icon: uebersicht
    basiert auf dem Blended-Learning-System
    Studienangebot

    Fünf Fakultäten – Kultur- und Sozialwissenschaften, Mathematik und Informatik, Psychologie, Rechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaft – bieten mehr als 20 Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master an. Die Möglichkeiten zur Promotion und Habilitation sowie vielfältige Weiterbildungsangebote in den Fakultäten und Instituten runden das Portfolio ab. Bei beruflicher Qualifikation gelingt der Einstieg ins Studium auch ohne Abitur.

    Icon: studium
    Fünf Fakultäten mit mehr als 20 Studiengängen
    Icon: studium
    Möglichkeiten zur Promotion und Habilitation
    Digitalisierung und Diversität

    Die Forschung an der FernUniversität reicht von der Grundlagen- bis zur anwendungsbezogenen Forschung. Sie sichert auch die Qualität der Lehrinhalte und dient als Basis für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die FernUniversität beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Einsatz der Neuen Medien in Forschung und Lehre: in fakultätsübergreifenden, zukunftsorientierten Forschungsschwerpunkten wie „CATALPA” (Center of Advanced Technology for Assisted Learning and Predictive Analytics) und „Digitale Kultur”. Das interdisziplinäre „Forschungsinstitut Arbeit – Bildung – Digi­ta­li­sie­rung” widmet sich den Aus­wir­kungen und Anfor­de­run­gen digi­taler Arbeits­welten. Den eigenen wissenschaftlichen Nachwuchs unterstützt die FernUniversität umfänglich in Fragen der Orientierung, Qualifikation und Forschungsförderung.

    Icon: forschung
    reicht von der Grundlagen- bis zur anwendungsbezogenen Forschung
    Icon: forschung
    beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Einsatz der Neuen Medien in Forschung und Lehre
    Lehren und Lernen (Foto: Hardy Welsch/FernUniversität in Hagen)
    Studierende auf dem Campus (Foto: Hardy Welsch/FernUniversität in Hagen)
    Luftbild der FernUniversität in Hagen (Foto: Horst Pierdolla/FernUniversität in Hagen)
    Digitalisierung (Foto: Torsten Silz/FernUniversität in Hagen)

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