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Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

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Steckbrief

  • Hochschule Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik
  • Promotionsfach / fächer Verfahrenstechnik
  • Sachgebiet(e) Verfahrenstechnik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer ein Studium in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Masterstudiengang an einer Hochschule, einschließlich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ (bis einschließlich 2,54) abgeschlossen hat, oder einen einschlägigen Diplom- oder Magisterstudiengang entsprechend erfolgreich absolvierte. Über Ausnahmen entscheid...
      § 8 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer ein Studium in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Masterstudiengang an einer Hochschule, einschließlich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ (bis einschließlich 2,54) abgeschlossen hat, oder einen einschlägigen Diplom- oder Magisterstudiengang entsprechend erfolgreich absolvierte. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.

      (2) Besonders befähigte Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades oder Bakkalareusabschlusses in Studiengängen gemäß Absatz 1 können in besonderen Ausnahmefällen auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 9 zur Promotion zugelassen werden.

      (3) Für die Zulassung muss ein Betreuer oder eine Betreuerin nach § 4 die Bereitschaft erklären, den Antragsteller oder die Antragstellerin wissenschaftlich zu betreuen.

      (4) Wird die Zulassung auf Grund eines außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen Hochschulabschlusses beantragt, muss der erworbene Abschluss den Abschlüssen aus den Absätzen 1 bis 2 gleichwertig sein und zu einer Promotion im Herkunftsland berechtigen. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat der betreuenden Fakultät auf Grundlage einer Bewertung der für Äquivalenzprüfungen innerhalb des Dezernats
      Studienangelegenheiten der OVGU zuständigen Stelle oder der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog. Lissabon-Konvention) (BGBl. 2007 II, S. 712, 713).

      § 9 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 8 Absatz 2 ist über den Dekan oder die Dekanin beim Fakultätsrat der betreuenden Fakultät zu beantragen. Mit dem Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung soll die Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit festgestellt werden. Geht ein solcher Antrag ein, stellt der Fakultätsrat die Eignung des Bewerbers/der Bewerberin nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen fest, insbesondere durch
      1. die Feststellung der besonderen Befähigung nach Absatz 2,
      2. die Feststellung des Nichtvorliegens des Ausschlussgrundes nach Absatz 3 und
      3. die Festsetzung der fachbezogenen Module nach Absatz 4.
      Näheres zum Eignungsfeststellungsverfahren können die Fakultäten des Ingenieurcampus in einer Ordnung regeln.

      (2) Eine besondere Befähigung und besondere Ausnahmefälle im Sinne des § 8 Absatz 2 liegen in der Regel nur vor, wenn das einschlägige Studium
      1. innerhalb der Regelstudienzeit absolviert,
      2. mit einer Gesamtnote von „sehr gut“ abgeschlossen worden ist und
      3. eine bereits vorhandene wissenschaftliche Reife durch mindestens eine weitere wissenschaftliche Leistung neben der Abschlussarbeit in Form einer Veröffentlichung eines Fachartikels im Fachgebiet der angestrebten Promotion in einem Publikationsorgan mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle in Allein- oder Erstautorenschaft nachgewiesen ist.

      (3) Von einem Eignungsfeststellungsverfahren ist ausgeschlossen, wer ein solches bereits erfolglos absolviert hat. Dies schließt erfolglose Eignungsfeststellungsverfahren an anderen Hochschulen oder anderen Fakultäten der OVGU, unabhängig davon, ob die dortigen Verfahren eine Wiederholung zulassen, ein.

      (4) Stellt der Fakultätsrat nach § 9 Absatz 2 eine besondere Befähigung fest, erfolgt die Zulassung zur Promotion unter Vorbehalt des Absolvierens von zwei Modulen auf dem Niveau eines Masterstudiengangs mit jeweils mindestens der Note „gut“. Der Fakultätsrat legt die Module fest. Über die Zulassung unter Vorbehalt und die zu absolvierenden Module wird der Bewerber oder die Bewerberin vom Dekan oder der Dekanin informiert. Die Bescheinigungen über die Prüfungsergebnisse der Module sind innerhalb eines Jahres nach Zulassung unter Vorbehalt durch den Bewerber oder die Bewerberin im Dekanat der betreuenden Fakultät vorzulegen. Die Jahresfrist kann auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin verlängert werden, wenn unverschuldete Gründe glaubhaft gemacht werden können. Eine Wiederholung der jeweiligen Prüfung ist nicht zulässig.

      (5) Über den Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens ist vom Dekan oder der Dekanin eine Bescheinigung auszustellen. Im Falle des Nichtbestehens ist sie zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekannt zu geben.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 13 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist der Nachweis der Befähigung gemäß § 1 Absatz 1 zu erbringen.

      (2) Die Dissertation ist eine schriftliche, wissenschaftliche und in der Regel monographische Arbeit in deutscher oder englischer Sprache. Sie stellt eine auf selbstständiger wissenschaftlicher Forschungsarbeit beruhende Leistung des oder der Promovierenden dar. Die Dissertation ist eine Einzelleistung. Eine gemeinsame Arbeit ist unter dem Vorbehalt des
      Anwen...
      § 13 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist der Nachweis der Befähigung gemäß § 1 Absatz 1 zu erbringen.

      (2) Die Dissertation ist eine schriftliche, wissenschaftliche und in der Regel monographische Arbeit in deutscher oder englischer Sprache. Sie stellt eine auf selbstständiger wissenschaftlicher Forschungsarbeit beruhende Leistung des oder der Promovierenden dar. Die Dissertation ist eine Einzelleistung. Eine gemeinsame Arbeit ist unter dem Vorbehalt des
      Anwendungsbereiches des Absatzes 3 unzulässig. Die Dissertation darf als Ganzes nicht schon vor dem Abschluss des Verfahrens veröffentlicht sein.

      (3) In Ausnahme zu Absatz 2 darf die Dissertation auch kumulativ verfasst sein. Hierzu ist die Zustimmung der betreuenden Person in der Bereitschaftserklärung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 und des Fakultätsrates notwendig; ein Anspruch darauf besteht nicht. Die kumulative Dissertation enthält mindestens drei thematisch zusammengehörige Beiträge, die in Allein- oder Erstautorenschaft erstellt und in begutachteten Zeitschriften veröffentlicht worden sind
      oder zur Veröffentlichung angenommen sein müssen. Eine Liste der zugelassenen Zeitschriften für die jeweiligen Fachgebiete legen die Fakultätsräte der betreuenden Fakultät durch Beschluss fest. Bei Ko-Autorenschaft muss der eigene Anteil als individuelle wissenschaftliche Leistung substantiell, deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Der Zeitpunkt jeder Publikation darf bei der Einreichung der Dissertation in der Regel nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Alle Beiträge müssen in einem konzeptionellen Rahmen zusammengefügt sein, der die folgenden Bestandteile umfasst:
      1. eine aussagekräftige Einführung von mindestens 40 Seiten, in der die den Publikationen zugrundeliegenden wissenschaftlichen Fragestellungen erläutert sind,
      2. Überleitungen zwischen den Fachbeiträgen,
      3. eine abschließende Reflexion, in der die eigenen Ergebnisse in den aktuellen fachlichen Kontext eingeordnet werden und
      4. ein Literaturverzeichnis.
      Die Einführung, Überleitungen, die Schlussbetrachtung und die einzelnen Fachbeiträge müssen erkennbar sein. Für die kumulative Dissertation gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.

      (4) Eine früher abgelehnte Dissertation darf nicht erneut vorgelegt werden, es sei denn, sie wurde aus Gründen der Nichtzuständigkeit und Nichtzugehörigkeit zu einem Fachgebiet einer anderen Hochschule oder Fakultät zurückgewiesen.

      (5) Das Titelblatt der Dissertation ist nach dem Muster aus der Anlage 6 zu gestalten. Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. In jedem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache voranzustellen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 25 Kooperative Verfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften

      (1) Unter Leitung einer der Fakultäten des Ingenieurcampus kann ein kooperatives Promotionsverfahren mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden. Den akademischen Grad verleiht eine der Fakultäten dieser Ordnung. Sie ist die betreuende Fakultät im Sinne dieser Ordnung. Im Übrigen gilt § 18a Abs. 1 HSG LSA.

      (2) Die Betreuung der kooperativen Promotionsverfahren und sei...
      § 25 Kooperative Verfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften

      (1) Unter Leitung einer der Fakultäten des Ingenieurcampus kann ein kooperatives Promotionsverfahren mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden. Den akademischen Grad verleiht eine der Fakultäten dieser Ordnung. Sie ist die betreuende Fakultät im Sinne dieser Ordnung. Im Übrigen gilt § 18a Abs. 1 HSG LSA.

      (2) Die Betreuung der kooperativen Promotionsverfahren und seiner Promovierenden, einschließlich der Zulassung, Teilhabe, weiterer Rechte und Pflichten kann durch ein Promotionskolleg ergänzt werden. Näheres regelt eine gesonderte Ordnung.

      § 26 Bi-nationale Promotionsverfahren (Cotutelle de thèse)

      (1) Das Promotionsverfahren kann auf Grundlage dieser Ordnung und eines für den Einzelfall abzuschließenden Vertrages gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und deren zu verleihender akademischer Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Der Vertrag wird zwischen der betreuenden Fakultät und der vergleichbaren Struktureinheit an der anderen Hochschule oder der Hochschule selbst sowie dem oder der Promovierenden geschlossen. Er bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates und gilt als Promotionsvereinbarung im Sinne des § 11. Er soll Regelungen über die Verteilung der Bearbeitungszeiten, die Betreuung, Begutachtung, die Zahl der Mitglieder der
      Promotionskommission, das Promotionskolloquium, die Bewertung einschließlich Vergleichbarkeit der Notengebung, Veröffentlichung, den Vollzug, die Ausstellung der Promotionsurkunde und sonstiger Zeugnisse, Kosten und deren Trägerschaft enthalten.

      (3) Die Promotionsurkunde (vgl. insoweit das Muster in Anlage 9) enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens handelt. Die Verleihung kann auch gemeinsam erfolgen. Es wird nur ein Titel verliehen. Sollte die ausländische Hochschule ebenfalls eine Urkunde ausstellen, so weisen beide Urkunden aus, dass sie nur in Verbindung mit der jeweils anderen gelten und der Inhaber oder die Inhaberin der Urkunde das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder der ausländischen Form zu führen. In beiden Urkunden ist der bi-nationale Charakter der gemeinschaftlich betreuten Promotion und der etwaigen gemeinsamen Verleihung des Doktorgrades zum Ausdruck zu bringen. Für die OVGU wird durch die betreuende Fakultät eine eigene Promotionsakte geführt, in die insbesondere der Vertrag aufzunehmen ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen, 41/20123
  • Hochschulporträt
    Weiterkommen an der Universität Magdeburg

    Die OVGU ist eine Profiluniversität. Sie strebt eine scharf konturierte und schlanke Struktur an, die in den Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie in der Medizin einen traditionellen Schwerpunkt hat und in den Wirtschafts-, Sozial- und Geisteswissenschaften für eine moderne Universität unerlässliche Disziplinen sieht. Die Universität umfasst 9 Fakultäten, die Universitätsverwaltung, das Rektorat und zentrale Einrichtungen.
    Entsprechend dem Leitbild der OVGU ist es die vorrangige Aufgabe, den Stand der Bildung und Wissenschaft durch Lehre und Forschung voranzutreiben. Gemäß dem Namen fühlt sich die Universität der Person Otto von Guericke verpflichtet. Sein Name steht für die Anwendung wissenschaftlicher Methoden, das Streben nach Innovation und neuen Erkenntnissen und die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung für heutige und künftige Generationen.

    Icon: uebersicht
    traditioneller Schwerpunkt in den Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie in der Medizin
    Icon: uebersicht
    Name steht für die Anwendung wissenschaftlicher Methoden, das Streben nach Innovation und neuen Erkenntnissen
    Technische, soziale, kulturelle und politische Entfaltung und Gestaltung von Lebensräumen

    Die Lehre an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg orientiert sich an dem Ziel, Studierende zu kreativen und kritikfähigen Menschen auszubilden, sie mit Problemlösungskompetenz, Teamfähigkeit, interkulturellem Wissen und Verantwortungsbewusstsein auszustatten. Der Freiheit der Lehre verpflichtet, legt sie den Fokus auf eine wissenschaftliche Fundierung von Lösungen und eine damit verbundene kritische und dauerhaft lernbereite Haltung.
    Die Lehre der Universität ist geprägt von vielfältigen Formen der Kommunikation, die selbständigen Wissenserwerb und Umgang mit Problemen und Aufgaben möglich macht und herausfordert. Als Kooperationspartner für den Olympiastützpunkt des Landes Sachsen-Anhalt bietet die Universität Magdeburg Leistungssportlerinnen und -sportlern ideale Studienbedingungen.

    Icon: studium
    Studierende zu kreativen und kritikfähigen Menschen ausbilden
    Icon: studium
    als Kooperationspartner für den Olympiastützpunkt des Landes Sachsen-Anhalt für ideale Studienbedingungen
    Forschung & Transfer

    Die OVGU setzt sich mit der Vielfalt sowohl nationaler, aber auch globaler gesellschaftlicher Herausforderungen auseinander. Das betrifft technische, gesundheitliche und ökologische Fragestellungen; aber auch ethische, kulturelle, soziale und ökonomische Probleme sind Gegenstand wissenschaftlich-methodischer Betrachtung, Konzeptionierung und Reflexion.
    Als Vorreiter technologischer Entwicklung wird die Universität Magdeburg mehr und mehr zur Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Wirtschaft. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beraten und unterstützen mit ihrer Expertise wichtige und zukunftsweisende Vorhaben der Stadt, des Landes oder regionaler Unternehmen. Sie sind als Ingenieure, Wirtschaftswissenschaftler, Soziologen, Mediziner oder Informatiker mit ihrem Wissen unverzichtbare Partner in regionalen und überregionalen Netzwerken und so an der gedeihlichen Entwicklung der Landeshauptstadt maßgeblich beteiligt.

    Icon: forschung
    die Universität Magdeburg ist Vorreiter technologischer Entwicklung
    Icon: forschung
    unterstützt wichtige und zukunftsweisende Vorhaben der Stadt, des Landes oder regionaler Unternehmen
    Weltoffene Universität

    Im Geist einer weltoffenen Universität unterhält die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg über 300 Partnerschaften mit 245 Institutionen in 60 Ländern auf Universitäts-, Fakultäts- und Institutsebene. Die Universität Magdeburg verfolgt das Ziel, ihre internationale Sichtbarkeit und Attraktivität zu erhöhen, um für hervorragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie für Studierende aus aller Welt ein attraktiver Lern- und Arbeitsort zu bleiben. Die Universität Magdeburg liegt mit einem Anteil rund einem Viertel an ausländischen Studierenden aus mehr als 100 Nationen über dem Bundesdurchschnitt. Auch ein Teil der Lehrenden kommt aus dem Ausland.

    Icon: international
    über 300 Partnerschaften mit 245 Institutionen in 60 Ländern
    Icon: international
    ein attraktiver Lern- und Arbeitsort für hervorragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
    Universität Magdeburg (Foto: OVGU / Hannah Theile)
    Studierende der OVGU Magdeburg (Foto: OVGU / Jana Dünnhaupt)

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