Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist
- die Ablegung einer juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik
Deutschland mit mindestens dem Prädikat vollbefriedigend
- oder ein von einer juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland verliehener Titel Master of Laws mit dem Prädikat gut bzw. magna cum laude, dem ein rechtswissenschaftliches Studium von mindestens vier Semester, bzw. 120 ECTS, vora...
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist
- die Ablegung einer juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik
Deutschland mit mindestens dem Prädikat vollbefriedigend
- oder ein von einer juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland verliehener Titel Master of Laws mit dem Prädikat gut bzw. magna cum laude, dem ein rechtswissenschaftliches Studium von mindestens vier Semester, bzw. 120 ECTS, vorangegangen sein muss
- oder ein von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen verliehener Titel Master of Mediation mit mindestens dem Prädikat gut sowie die Erlangung von Akademiezertifikaten über die Modu-e 55101 Bürgerliches Recht I, 55103 Bürgerliches Recht II, 55104 Deutsches Staats- und Verfassungsrecht, 55107 Strafrecht, 55108 Bürgerliches Recht III und 55111 Allgemeines Verwaltungsrecht
- oder der Abschluss eines juristischen Hochschulstudiums an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern bzw. 180 ECTS mit mindestens der Note gut und die daran anschließende Absolvierung der an der Fakultät angebotenen Mastermodule Zivilrecht (55301), Öffentliches Recht (55302), Strafrecht (55303), Verfahrensrecht (55304), Rechtsgeschichte (55305) und Rechtsphilosophie (55306) mit je-weils mindestens der Note gut.
(2) Von den Notenerfordernissen im Sinne von § 6 Abs. 1 kann auf Antrag der Doktor-andin/des Doktoranden durch Beschluss des Promotionsausschusses abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Doktorandin/der Doktorand auf andere Weise, beispielsweise durch Seminararbeiten oder wissenschaftliche Veröffentlichungen, ihre/seine Qualifikation zum wissenschaftlichen Arbeiten nachgewiesen hat. Der Antrag ist spätestens mit Einreichung der Dissertation nach §§ 8 f. zu stellen. Im Einvernehmen mit der betreuenden Person kann der Antrag bereits mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand/in gestellt werden. Die Befreiungvom Notenerfordernis lässt die Zulassung zur Promotion im Übrigen (§§ 6 ff.) unberührt.
(3) Ausländische Bewerberinnen und Bewer-ber können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
1. eine der juristischen Staatsprüfung oder dem Master-Abschluss gleichwertige Rechtsprüfung mit einer dem gehobenen Prädikat (§ 6 Abs. 1) gleichwertigen Note bestanden haben,
2. an der FernUniversität die Module Bürgerliches Recht I bis III, Strafrecht, Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht sowie Allgemeines Verwaltungsrecht erfolgreich absolviert oder entsprechend vergleichbare Leistungen an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgelegt haben,
3. gute Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die in der Regel entweder durch eine an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule abgelegte Feststellungsprüfung oder wissenschaftliche Veröffentlichungen in deutscher Sprache nachgewiesen werden können.
(4) Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Rechtsprüfung im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 trifft der Promotionsausschuss. Vom Erfordernis des Nachweises der Leistungen aus Abs. 3 Nr. 2 kann der Promotionsausschuss absehen, wenn die deutschen Rechtskenntnisse anderweitig, beispielsweise durch einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen in deutscher Sprache, nachgewiesen werden.
(5) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits ohne Erfolg einer juristischen Doktorprüfung unterzogen haben oder bei denen Tatsachen vorliegen, die nach § 16 die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.
§ 7 Zulassung
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Der Antrag ist schriftlich an die Dekanin/den Dekan der Fakultät zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, der auch über den Bildungsgang der Doktorandin/des Doktoranden Aufschluss gibt;
2. Zeugnisse über die Vorbildung und das Studium (Studienbücher sowie Übungs- und Seminarscheine) in beglaubigter Kopie,
3. eine Erklärung über frühere Anträge auf Zulassung zur Promotion,
4. Zeugnisse der Hochschul- und Staatsprüfungen in beglaubigter Kopie,
5. die schriftliche Erklärung: Ich versichere auf Ehre und Gewissen, dass ich die von mir vorgelegte Arbeit selbstständig angefertigt und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt sowie wörtlich oder inhaltlich von anderen übernommene Stellen den wissenschaftlichen Ansprüchen entsprechend unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht habe.
6. die Dissertation in zwei ausgedruckten Exemplaren sowie zum Zweck der Plagiatsprüfung in elektronischer Form unter Benennung der die Dissertation betreuenden Person,
7. ein Verzeichnis der bereits im Druck erschienenen wissenschaftlichen Arbeiten der Bewerberin/des Bewerbers,
8. ggf. ein Antrag auf Befreiung vom Notenerfordernis nach § 6 Abs. 1,
9. bei ausländischen Doktorandinnen/Doktoranden die nach § 6 Abs. 3 erfor-derlichen Nachweise in beglaubigter Kopie.