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FernUniversität in Hagen

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Steckbrief

  • Hochschule FernUniversität in Hagen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Rechtswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist
      - die Ablegung einer juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik
      Deutschland mit mindestens dem Prädikat „vollbefriedigend“
      - oder ein von einer juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland verliehener Titel „Master of Laws“ mit dem Prädikat „gut“ bzw. „magna cum laude“, dem ein rechtswissenschaftliches Studium von mindestens vier Semester, bzw. 120 ECTS, vora...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist
      - die Ablegung einer juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik
      Deutschland mit mindestens dem Prädikat „vollbefriedigend“
      - oder ein von einer juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland verliehener Titel „Master of Laws“ mit dem Prädikat „gut“ bzw. „magna cum laude“, dem ein rechtswissenschaftliches Studium von mindestens vier Semester, bzw. 120 ECTS, vorangegangen sein muss
      - oder ein von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen verliehener Titel „Master of Mediation“ mit mindestens dem Prädikat „gut“ sowie die Erlangung von Akademiezertifikaten über die Modu-e 55101 Bürgerliches Recht I, 55103 Bürgerliches Recht II, 55104 Deutsches Staats- und Verfassungsrecht, 55107 Strafrecht, 55108 Bürgerliches Recht III und 55111 Allgemeines Verwaltungsrecht
      - oder der Abschluss eines juristischen Hochschulstudiums an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern bzw. 180 ECTS mit mindestens der Note „gut“ und die daran anschließende Absolvierung der an der Fakultät angebotenen Mastermodule Zivilrecht (55301), Öffentliches Recht (55302), Strafrecht (55303), Verfahrensrecht (55304), Rechtsgeschichte (55305) und Rechtsphilosophie (55306) mit je-weils mindestens der Note „gut“.

      (2) Von den Notenerfordernissen im Sinne von § 6 Abs. 1 kann auf Antrag der Doktor-andin/des Doktoranden durch Beschluss des Promotionsausschusses abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Doktorandin/der Doktorand auf andere Weise, beispielsweise durch Seminararbeiten oder wissenschaftliche Veröffentlichungen, ihre/seine Qualifikation zum wissenschaftlichen Arbeiten nachgewiesen hat. Der Antrag ist spätestens mit Einreichung der Dissertation nach §§ 8 f. zu stellen. Im Einvernehmen mit der betreuenden Person kann der Antrag bereits mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand/in gestellt werden. Die Befreiungvom Notenerfordernis lässt die Zulassung zur Promotion im Übrigen (§§ 6 ff.) unberührt.

      (3) Ausländische Bewerberinnen und Bewer-ber können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
      1. eine der juristischen Staatsprüfung oder dem Master-Abschluss gleichwertige Rechtsprüfung mit einer dem gehobenen Prädikat (§ 6 Abs. 1) gleichwertigen Note bestanden haben,
      2. an der FernUniversität die Module Bürgerliches Recht I bis III, Strafrecht, Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht sowie Allgemeines Verwaltungsrecht erfolgreich absolviert oder entsprechend vergleichbare Leistungen an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgelegt haben,
      3. gute Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die in der Regel entweder durch eine an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule abgelegte Feststellungsprüfung oder wissenschaftliche Veröffentlichungen in deutscher Sprache nachgewiesen werden können.

      (4) Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Rechtsprüfung im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 trifft der Promotionsausschuss. Vom Erfordernis des Nachweises der Leistungen aus Abs. 3 Nr. 2 kann der Promotionsausschuss absehen, wenn die deutschen Rechtskenntnisse anderweitig, beispielsweise durch einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen in deutscher Sprache, nachgewiesen werden.

      (5) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits ohne Erfolg einer juristischen Doktorprüfung unterzogen haben oder bei denen Tatsachen vorliegen, die nach § 16 die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.

      § 7 Zulassung

      (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Der Antrag ist schriftlich an die Dekanin/den Dekan der Fakultät zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      1. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, der auch über den Bildungsgang der Doktorandin/des Doktoranden Aufschluss gibt;
      2. Zeugnisse über die Vorbildung und das Studium (Studienbücher sowie Übungs- und Seminarscheine) in beglaubigter Kopie,
      3. eine Erklärung über frühere Anträge auf Zulassung zur Promotion,
      4. Zeugnisse der Hochschul- und Staatsprüfungen in beglaubigter Kopie,
      5. die schriftliche Erklärung: „Ich versichere auf Ehre und Gewissen, dass ich die von mir vorgelegte Arbeit selbstständig angefertigt und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt sowie wörtlich oder inhaltlich von anderen übernommene Stellen den wissenschaftlichen Ansprüchen entsprechend unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht habe.“
      6. die Dissertation in zwei ausgedruckten Exemplaren sowie zum Zweck der Plagiatsprüfung in elektronischer Form unter Benennung der die Dissertation betreuenden Person,
      7. ein Verzeichnis der bereits im Druck erschienenen wissenschaftlichen Arbeiten der Bewerberin/des Bewerbers,
      8. ggf. ein Antrag auf Befreiung vom Notenerfordernis nach § 6 Abs. 1,
      9. bei ausländischen Doktorandinnen/Doktoranden die nach § 6 Abs. 3 erfor-derlichen Nachweise in beglaubigter Kopie.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss folgende Voraussetzungen erfüllen:3
      1. Sie muss die wissenschaftliche Erkenntnis aufgrund einer eigenständigen Forschungs-leistung fördern,
      2. Sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten,
      3. Sie muss den formalen und methodischen Anforderungen ihres Faches entsprechen,
      4. Sie muss eine eigenständige Leistung der Doktoran...
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss folgende Voraussetzungen erfüllen:3
      1. Sie muss die wissenschaftliche Erkenntnis aufgrund einer eigenständigen Forschungs-leistung fördern,
      2. Sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten,
      3. Sie muss den formalen und methodischen Anforderungen ihres Faches entsprechen,
      4. Sie muss eine eigenständige Leistung der Doktorandin/ des Doktoranden sein, insbesondere muss sie die Übernahme fremden Gedankenguts unmissverständlich als solche kennzeichnen,
      5. Sie muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      (2) Die Dissertation soll in druckreifem Zustand eingereicht werden. Die Doktoran-din/der Doktorand kann mit Genehmigung des Promotionsausschusses auch eine bereits im Druck erschienene Abhandlung als Disser-tation einreichen.

      (3) Eine Dissertation, die bereits einem anderen juristischen Fachbereich/einer anderen juristischen Fakultät vorgelegen hat und nicht angenommen worden ist, oder mit der die Doktorandin/der Doktorand bereits in einer anderen Fakultät promoviert wurde, kann nicht Grundlage des Promotionsverfahrens werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen 14/2013
  • Hochschulporträt
    „Die FernUniversität ist die Uni für lebenslanges Lernen und das berufsbegleitende Studium. Sie bietet individuelle Bildungschancen und leistet damit einen wichtigen Beitrag für die moderne Wissensgesellschaft.”
    Prof. Dr. Ada Pellert
    Rektorin der FernUniversität in Hagen
    FernUniversität in Hagen

    Die FernUniversität in Hagen ist die nach Studierendenzahl größte Universität im deutschsprachigen Raum und die einzige staatliche Fernuniversität. Das Fernstudium bietet zeitliche und örtliche Flexibilität, denn Studierende können sich ihre Zeit zum Lernen frei einteilen. So passt es sich vielen Lebenssituationen an: Studieren neben dem Beruf, mit Familie oder aus dem Ausland. Dahinter steht das Blended-Learning-System: Die Grundlagen bilden die Studienbriefe, gedruckt oder online. Dazu kommen multimediale Lehr- und Lernwerkzeuge sowie Präsenz- oder Online-Seminare. Information, Beratung und Betreuung rund ums Studium garantiert die FernUniversität über ihre bundesweit 13 Campusstandorte.

    Icon: uebersicht
    ist die einzige staatliche Fernuniversität
    Icon: uebersicht
    basiert auf dem Blended-Learning-System
    Studienangebot

    Fünf Fakultäten – Kultur- und Sozialwissenschaften, Mathematik und Informatik, Psychologie, Rechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaft – bieten mehr als 20 Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master an. Die Möglichkeiten zur Promotion und Habilitation sowie vielfältige Weiterbildungsangebote in den Fakultäten und Instituten runden das Portfolio ab. Bei beruflicher Qualifikation gelingt der Einstieg ins Studium auch ohne Abitur.

    Icon: studium
    Fünf Fakultäten mit mehr als 20 Studiengängen
    Icon: studium
    Möglichkeiten zur Promotion und Habilitation
    Digitalisierung und Diversität

    Die Forschung an der FernUniversität reicht von der Grundlagen- bis zur anwendungsbezogenen Forschung. Sie sichert auch die Qualität der Lehrinhalte und dient als Basis für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die FernUniversität beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Einsatz der Neuen Medien in Forschung und Lehre: in fakultätsübergreifenden, zukunftsorientierten Forschungsschwerpunkten wie „CATALPA” (Center of Advanced Technology for Assisted Learning and Predictive Analytics) und „Digitale Kultur”. Das interdisziplinäre „Forschungsinstitut Arbeit – Bildung – Digi­ta­li­sie­rung” widmet sich den Aus­wir­kungen und Anfor­de­run­gen digi­taler Arbeits­welten. Den eigenen wissenschaftlichen Nachwuchs unterstützt die FernUniversität umfänglich in Fragen der Orientierung, Qualifikation und Forschungsförderung.

    Icon: forschung
    reicht von der Grundlagen- bis zur anwendungsbezogenen Forschung
    Icon: forschung
    beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Einsatz der Neuen Medien in Forschung und Lehre
    Lehren und Lernen (Foto: Hardy Welsch/FernUniversität in Hagen)
    Studierende auf dem Campus (Foto: Hardy Welsch/FernUniversität in Hagen)
    Luftbild der FernUniversität in Hagen (Foto: Horst Pierdolla/FernUniversität in Hagen)
    Digitalisierung (Foto: Torsten Silz/FernUniversität in Hagen)

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