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Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover

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Steckbrief

  • Hochschule Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Mathematik und Physik
  • Promotionsfach / fächer Mathematik; Physik
  • Sachgebiet(e) Mathematik; Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium im Fachgebiet der Promotion an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland voraus. 2Soweit dies fachlich erforderlich erscheint, können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden. 3Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.

      (2) 1Ausländische Studienabschlüsse bedürfen de...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium im Fachgebiet der Promotion an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland voraus. 2Soweit dies fachlich erforderlich erscheint, können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden. 3Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.

      (2) 1Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. 2Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. 3Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. 4Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. 5Es können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden. 6Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.

      (3) 1Personen, denen in Deutschland ein Bachelorgrad verliehen wurde, können bei herausragender Befähigung aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. 2Außerdem können Auflagen gemäß Abs. 4 erteilt werden, die den Anforderungen eines in der Regel zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums an der Leibniz Universität Hannover entsprechen. 3Die Entscheidung trifft der zuständige Fakultätsrat.

      (4) 1Bewerberinnen oder Bewerber, denen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Auflagen erteilt werden, haben Kenntnisprüfungen in drei Fächern aus einem oder mehreren Fachgebieten gemäß Anhang abzulegen. 2Durch die Kenntnisprüfungen soll nachgewiesen werden, dass sie die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, wie sie in einem abgeschlossenen Studiengang gemäß Abs. 1 oder in einer Kombination solcher Studiengänge an der Leibniz Universität Hannover erworben werden können. 3Die Bewerberin oder der Bewerber kann im Antrag nach § 4 Vorschläge für die Fächer der Kenntnisprüfungen machen. 4Früher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind angemessen anzurechnen und können einzelne Kenntnisprüfungen ersetzen. 5Der zuständige Fakultätsrat entscheidet über die Fächer der Kenntnisprüfungen und legt die Prüferinnen und Prüfer fest. 6Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. 7Die Bewerberin oder der Bewerber vereinbart mit den Prüferinnen und Prüfern Prüfungstermine. 8Im Anschluss an die Prüfung teilen die Prüferinnen und Prüfer der Bewerberin oder dem Bewerber mündlich und der Dekanin oder dem Dekan schriftlich das Ergebnis der Prüfung mit. 9Die Kenntnisprüfungen sind in der Regel innerhalb des nächsten Semesters bzw. im Fall des Abs. 3 innerhalb der nächsten drei Semester nach der Entscheidung des Fakultätsrates abzuschließen. 10Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden. 11Weitere Wiederholungen bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrates auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1)1Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes der Promotion dienen. 2Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbstständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung, welche einen wissenschaftlichen Fortschritt darstellt. 3Die Dissertation muss ein zusammenhängend...
      § 8 Dissertation

      (1)1Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes der Promotion dienen. 2Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbstständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung, welche einen wissenschaftlichen Fortschritt darstellt. 3Die Dissertation muss ein zusammenhängendes Fachthema behandeln und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten. 4Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht worden sein; Teile der Dissertation können bereits vor deren Einreichung veröffentlicht sein.

      (2) 1Die Dissertation enthält am Anfang eine Kurzzusammenfassung in deutscher und einen Abstract in englischer Sprache im Umfang von höchstens je einer Seite; der jeweilige Fakultätsrat kann festlegen, dass auf die deutsche Kurzzusammenfassung verzichtet werden kann, wenn die Dissertation in englischer Sprache verfasst wurde. 2Die Dissertation soll am Schluss einen kurzen Lebenslauf einschließlich Bildungsgang sowie eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen enthalten.

      (3) 1Besteht eine Dissertation aus mehreren wissenschaftlichen Publikationen (kumulative Dissertation), müssen die kumulierten Arbeiten unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. 2Der jeweilige Fakultätsrat kann festlegen, dass diese Publikationen in referierten wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht oder nachweislich zur Veröffentlichung angenommen worden sein müssen. 3Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt sowie die individuellen eigenen Beiträge und ggf. die Beiträge weiterer Autoren an den jeweiligen Publikationen darlegt.

      (4) Die Gutachter prüfen eingehend, einzeln und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung anerkannt werden kann.

      (5) 1Jede Gutachterin und jeder Gutachter erstellt ein schriftliches Gutachten, empfiehlt darin entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation und begründet die Empfehlung. 2Die Empfehlung zur Annahme kann Auflagen enthalten. 3Falls die Annahme der Dissertation empfohlen wird, ist zugleich ein begründeter Vorschlag für die Bewertung zu machen. 4Als Prädikate gelten:
      0 = summa cum laude = ausgezeichnet = with distinction
      1 = magna cum laude =sehr gut = very good
      2 = cum laude = gut = good
      3 = rite = genügend = pass
      insufficienter = ungenügend = fail

      4Sofern nur zwei Gutachter bestellt wurden und beide die Dissertation mit dem Prädikat „ausgezeichnet“ bewertet haben, kann der Fakultätsrat weitere Gutachter bestellen.

      (6) 1Die Gutachten sollen in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Eröffnung des Promotionsverfahrens vorliegen. 2Andernfalls können vom Fakultätsrat andere Gutachter bestellt werden

      (7) 1Die Dissertation und die Gutachten sowie etwaige gutachterliche Stellungnahmen werden mindestens zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Promotionsberechtigten der zuständigen Fakultät ausgelegt. 2Jene haben das Recht, während der Auslegefrist gegen eine vorgeschlagene Beurteilung der Dissertation Einspruch zu erheben. 3Der Einspruch ist zu begründen und schriftlich an die Dekanin oder den Dekan zu richten.

      (8) Die Dissertation gilt als angenommen, wenn alle Gutachter ihre Annahme empfohlen haben und wenn kein Einspruch gemäß Abs. 7 gegen die Annahme der Arbeit erfolgt ist.

      (9) 1Die Dissertation gilt als abgelehnt, wenn alle Gutachter die Ablehnung empfohlen haben und dagegen kein Einspruch gemäß Abs. 7 erfolgt ist. 2Das Promotionsverfahren ist damit beendet, und die Dekanin oder der Dekan der Fakultät teilt dies der oder dem Betroffenen mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mit.

      (10) 1Sofern die Annahme nach Abs. 5 mit Auflagen empfohlen wurde, entscheidet die Promotionskommission über die zu erfüllenden Auflagen. 2Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dies der oder dem Betroffenen und der Dekanin oder dem Dekan mit und
      bestimmt eine angemessene Frist zur Bearbeitung der Auflagen. 3Die Kommission beschließt über die Erfüllung dieser Auflagen.

      (11) 1Wenn über die Annahme der Dissertation im Verfahren nach den Absätzen 8 bis 10 nicht entschieden ist, bestellt der Fakultätsrat weitere, möglichst auswärtige Gutachterinnen oder Gutachter (Korreferentinnen oder Korreferenten), gegebenenfalls weitere Mitglieder der Promotionskommission, so dass dieser mindestens fünf Promotionsberechtigte angehören, sowie gegebenenfalls eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden. 2Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. 3Nach Ablauf der Auslegefrist (Abs. 7) der zusätzlich angeforderten Gutachten berät die Promotionskommission unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten und aller eingegangenen Einsprüche. 4Personen, die nach Abs. 7 Einspruch erhoben haben, können an der Sitzung beratend teilnehmen. 5Die Promo- tionskommission beschließt über die Annahme der Arbeit und legt im Falle der Annahme die Bewertung fest. 6Wenn eine sofortige Annahme nicht erfolgen kann, aber nach der Erfüllung von Auflagen, die die wissenschaftliche Arbeit betreffen, mit dem erfolgreichen Abschluss der Arbeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu rechnen ist, beschließt die Promotionskommission zunächst nur über die zu erfüllenden Auflagen. 7Dabei ist ein angemessener Zeitraum zur Erfüllung der Auflagen festzulegen. 8Der Zeitraum kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden aus triftigem Grund auf Beschluss der Promotionskommission verlängert werden. 9Werden die Auflagen nicht fristgemäß erfüllt, gilt die Dissertation als nicht angenommen. 10Dieses wird der oder dem Betroffenen durch den Dekan oder die Dekanin mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt. 11Nach der Erfüllung der Auflagen wird durch die Promotionskommission erneut über die Annahme der Dissertation und gegebenenfalls über ihre Bewertung entschieden. 12Wird die Dissertation abgelehnt, ist das Promotionsverfahren beendet. 13Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät teilt dies der oder dem Betroffenen mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mit.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Leibniz Universität Hannover unter Beteiligung der zuständigen Fakultät und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, die die Leibniz Universität Hannover mit anderen Hochschulen über gem...
      § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Leibniz Universität Hannover unter Beteiligung der zuständigen Fakultät und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, die die Leibniz Universität Hannover mit anderen Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den §§ 1 bis 17 abweichen.

      (3) 1Im Falle eines einzelnen gemeinsamen Promotionsverfahrens einer Fakultät gemäß Anhang mit einer ausländischen Hochschule wird der betreffende Fakultätsrat ermächtigt, Einzelfallregelungen zu treffen. 2Diese dürfen hinsichtlich der Anforderungen dieser Promotionsordnung nicht nachstehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover /2022
  • Hochschulporträt
    „Das Leitmotto „Mit Wissen Zukunft gestalten“ heißt: vorhandene Stärken in Forschung und Lehre auszubauen, interdisziplinäre Projekte zu fördern, ein breites Studienangebot anzubieten und Kooperationen zu leben.”
    Prof. Dr. Volker Epping
    Präsident der Leibniz Universität Hannover
    Foto: Namensteine der Universität vor dem Welfenschloss Hannover
    Leibniz Universität Hannover – Mit Wissen Zukunft gestalten

    Die Leibniz Universität Hannover ist mit knapp 30.000 Studierenden die zweitgrößte Hochschule in Niedersachsen. Sie verfügt über ein breites Spektrum an Studienmöglichkeiten. In der Forschung werden interdisziplinäre und internationale Schwerpunkte kontinuierlich ausgebaut. Unsere Kernthemen liegen hier im Maschinenbau, in der Quantenoptik und Gravitationsphysik sowie der Biomedizin. Zur Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover wurde die frühere Technische Hochschule im Jahr 1978. Zentraler Standort ist das Welfenschloss im Welfengarten.

    Icon: uebersicht
    zweitgrößte Hochschule in Niedersachsen
    Icon: uebersicht
    verfügt über ein breites Spektrum an Studienmöglichkeiten
    Lernen – Leben – Karriere

    Die LUH bietet ein besonders umfangreiches Spektrum an Studienmöglichkeiten von den Ingenieur- und Naturwissenschaften über die Architektur und Umweltplanung, die Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften bis hin zu den Geisteswissenschaften. Angeboten werden mehr als 180 Studien- und Teilstudiengänge. Die LUH versteht Lehre als lebendigen und partnerschaftlichen Austausch zwischen Lehrenden und Lernenden. An besonders engagierte und kompetente Lehrende vergibt die LUH einmal jährlich ihren „Preis für exzellente Lehre“. Im Fokus der Universität steht ebenso die Entwicklung von neuen Schwerpunkten zur Stärkung des Profils, wie beispielsweise in der Lehrerbildung.

    Icon: studium
    mehr als 180 Studien- und Teilstudiengänge
    Icon: studium
    versteht Lehre als lebendigen und partnerschaftlichen Austausch zwischen Lehrenden und Lernenden
    Interdisziplinäre Forschung auf höchstem Niveau

    In der Forschung werden interdisziplinäre und internationale Schwerpunkte im Maschinenbau, in der Physik und in der Biomedizin kontinuierlich ausgebaut. Auf eine besonders lange Tradition kann die LUH in sämtlichen technischen Fächern zurückblicken. Mit ihren Exzellenzclustern PhoenixD und QuantumFrontiers sowie dem mitbeantragten Exzellenzcluster Hearing4All ist die Leibniz Universität in der Exzellenzstrategie von Bund und Ländern äußerst erfolgreich vertreten. In einer engen Kooperation zwischen der LUH und der Medizinischen Hochschule Hannover verbindet sich technische und naturwissenschaftliche mit medizinischer Forschungsexzellenz.

    Icon: forschung
    ist in der Exzellenzstrategie von Bund und Ländern äußerst erfolgreich vertreten
    Icon: forschung
    Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern
    Foto: Studierende an Arbeitstischen bei gemeinsamer Studienarbeit
    Foto: Blick auf die Front des Welfenschlosses Hannover
    Foto: Studierende auf den Campus der Universität Hannover

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