Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fakultät für Kulturwissenschaften

Universität Paderborn

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Universität Paderborn
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Kulturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Anglistik und Amerikanistik; Erziehungswissenchaft; Evangelische Theologie; Geographie; Germanistik; Geschichte; Katholische Theologie; Kulturwissenschaftliche Anthropologie; Kunst; Medienwissenschaften; Musik; Philosophie; Politische Wissenschaft; Psychologie; Romanistik; Soziologie; Textilgestaltung; Vergleichende Literaturwissenschaft
    Anglistik und Amerikanistik; Erziehungswissenchaft ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsstudium hat – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung – Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran ...
      § 7 Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsstudium hat – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung – Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist oder
      3. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2 HG nachweist.

      (2) Für den Fall, dass ein einschlägiger Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 die Inhalte des Promotionsfaches nicht in hinreichendem Umgang enthält, oder ein Abschluss nicht einschlägig ist, aber wesentliche Inhalte des Promotionsfachs umfasst, hat die*der Bewerber*in weitere Studienleistungen nachzuweisen, die die Eignung für die Promotion gewährleisten. Umfang und Inhalt der weiteren Studienleistungen werden vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der*dem Betreuer*in festgelegt. Sie umfassen ein Studium im Promotionsfach, das einem Arbeitsaufwand von in der Regel bis zu 60 ECTS-Punkten entspricht, und sollen die Promotionsreife erkennen lassen. Der erfolgreiche Abschluss wird durch den Promotionsausschuss bescheinigt. Die Festlegung des Umfangs der weiteren Studienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung des absolvierten Studiengangs.

      (3) Studienabschlüsse von ausländischen staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu einem der deutschen Studienabschlüsse gemäß Absatz 1 besteht. Über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Dazu ist von der*dem Bewerber*in eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorzulegen.

      (4) Zum Promotionsverfahren wird nicht zugelassen, wer im Gebiet des Promotionsfaches zweimal ein Promotionsverfahren nicht bestanden hat.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet des Promotionsfaches darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Ein Antrag auf Verfassen in einer anderen Fremdsprache als Englisch, Französisch oder Spanisch ist vor Beginn der Niederschrift an ...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet des Promotionsfaches darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Ein Antrag auf Verfassen in einer anderen Fremdsprache als Englisch, Französisch oder Spanisch ist vor Beginn der Niederschrift an den Promotionsausschuss zu stellen. Vorausgesetzt wird, dass alle Mitglieder der Promotionskommission über die für die Beurteilung der Dissertation notwendigen sprachlichen Kompetenzen verfügen. Bei Dissertationen, die in einer anderen Fremdsprache als Englisch abgefasst sind, ist eine Zusammenfassung von 10 bis 15 Seiten Umfang in deutscher Sprache beizufügen, welche die Fragestellung, den methodischen Ansatz und die wesentlichen Ergebnisse der Dissertation darlegt.

      (3) Die Dissertation kann auch in einem Beitrag zu einer Gruppenarbeit bestehen. Der Anteil der*des Doktorand*in muss klar erkennbar und in sich bewertbar sein. Er muss nach Umfang und wissenschaftlicher Leistung einer Dissertation entsprechen.

      (4) Eine Dissertation wird als solche nicht anerkannt, wenn sie bereits als Ganzes veröffentlicht worden ist. In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Promotionskommission bereits veröffentlichte Teile als Bestandteil der Promotionsleistung anerkennen.

      (5) In den Fächern Psychologie und Erziehungswissenschaft kann an Stelle einer Monographie auch eine kumulative Dissertation vorgelegt werden.
      Die Artikel, auf denen die kumulative Dissertation beruht, müssen in der Regel nach der Zulassung zum Promotionsstudium entstanden sein und sollen in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen.
      a) In der Psychologie müssen mehrere (mindestens drei) Zeitschriftenartikel für Fachzeitschriften mit peer review vorgelegt werden. Von den Artikeln muss zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens mindestens ein Artikel zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Die nicht publizierten Artikel der Dissertation sind nach Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen. Es muss sich um Artikel in Erstautorenschaft der*des Doktorand*in handeln. Bei Mehrautorenschaft ist der eigene Anteil der*des Promovend*in darzulegen.
      b) In dem Fach Erziehungswissenschaft müssen mindestens drei Fachartikel in Erstautorenschaft in wissenschaftlichen Publikationsorganen mit Begutachtungsverfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen sein. Bei Mehrautorenschaft ist der eigene Anteil der*des Promovend*in darzulegen.
      c) Für beide Fächer gilt, dass ein über die Fachbeiträge hinausgehender Manteltext mit einem Umfang von mindestens 50.000 Zeichen zu erstellen ist. Dieser ist zusammen mit den Schriften einzureichen. In dem Manteltext soll dargestellt werden, wie die Fachbeiträge in theoretischer und methodischer Hinsicht in Zusammenhang stehen und welchen wissenschaftlichen Erkenntnisbeitrag sie zum Fach leisten. Nach der Veröffentlichung aller Teile der Dissertation, einschließlich des Manteltextes und der Abgabe der Pflicht- bzw. Belegexemplare, ist der Veröffentlichungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 genüge getan. Das Recht der Promotionskommission zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer publikationsbasierten Dissertation bleibt von der Erfüllung vorgenannter Anforderungen unberührt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Binationale Promotionen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      1. die*der Bewerber*in die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt,
      2. die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt oder der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes NRW anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung der...
      § 2 Binationale Promotionen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      1. die*der Bewerber*in die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt,
      2. die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt oder der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes NRW anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung der binationalen Promotion soll für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fakultäten geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      § 25 Promotion in Kooperation mit Fachhochschulen

      (1) Im Fall von kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen ist ein*e Hochschullehrer*in der Fachhochschule an der Betreuung der Promotionsstudien beteiligt. Die*der Promotionskandidat*in wird in der Regel neben einer*einem Betreuer*in der Universität von einer*einem Hochschullehrer*in der Fachhochschule als weiterer*m Betreuer*in in Kooperation betreut. Die*der Hochschullehrer*in der Fachhochschule ist in der Regel Zweitgutachter*in der Promotion und Mitglied der Promotionskommission.

      (2) Umfang und Inhalt der gegebenenfalls nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 noch zu absolvierenden Studienleistungen und der zu erbringenden Prüfungsleistungen einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten werden vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der*dem Betreuer*in zusammen mit der*dem weiteren Betreuer*in der Fachhochschule bestimmt und in einer Vereinbarung zwischen den betreuenden Hochschullehrer*innen geregelt.

      (3) Näheres zur Ausgestaltung des Promotionsverfahrens kann in einer Kooperations-vereinbarung geregelt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen 2020, Ausgabe 35.20
  • Hochschulporträt
    „Die Kombination von Wirtschaft und Wissenschaft setzt bundesweit Akzente. Studierende profitieren von ausgezeichneter Vernetzung und besten Karrierechancen.”
    Prof. Dr. Birgitt Riegraf
    Präsidentin der Universität Paderborn
    Foto: Blick auf ein Gebäude der Universität Paderborn
    Universität der Informationsgesellschaft

    Die Universität Paderborn gehört mit über 20.000 Studierenden zu den mittelgroßen Universitäten in Deutschland.

    Icon: uebersicht
    gehört mit über 20.000 Studierenden zu den mittelgroßen Universitäten in Deutschland
    Icon: uebersicht
    Schwerpunkte Lehrerausbildung und angewandte Forschung für High-Tech- und IT- Branche
    Studium und Lehre

    Auf ihre fünf Fakultäten – Kulturwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Maschinenbau, Naturwissenschaften sowie Elektrotechnik, Informatik und Mathematik – verteilen sich rund 70 Studiengänge. Dazu kommen etwa 200 Fächerkombinationen im Lehramtsbereich. Darüber hinaus betreibt die Universität internationalen Studierendenaustausch mit rund 200 Partnerhochschulen weltweit.

    Icon: studium
    70 Studiengänge in Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Kulturwissenschaften
    Icon: studium
    Campus-Universität mit kurzen Wegen zwischen Hörsälen und Einrichtungen
    Forschung

    Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Paderborn forschen in den fünf Profilbereichen „Intelligente Technische Systeme“, „Nachhaltige Materialien, Prozesse und Produkte“, „Optoelektronik und Photonik“, „Digital Humanities“ sowie „Transformation und Bildung“. Hinzu kommen fünf Sonderforschungsbereiche der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), acht Graduiertenkollegs und -schulen sowie fünfzehn interdisziplinäre Forschungseinrichtungen. Forscherinnen und Forscher arbeiten hier an den Technologien der Zukunft, immer mit Blick auf die Anforderungen der Gesellschaft. Internationale Partnerschaften gibt es mit rund 200 Hochschulen weltweilt. Vielfältige Kooperationen mit Unternehmen und Forschungsverbünden tragen zur exzellenten Vernetzung der Universität bei. Die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft unterstützt das Wachstum der Region Ostwestfalen-Lippe und eröffnet Studierenden hier ausgezeichnete Karrierechancen.

    Icon: forschung
    Forscherinnen und Forscher arbeiten hier an den Technologien der Zukunft
    Icon: forschung
    Forschungsaktivitäten zeichnen sich durch ein hohes Maß an Interdisziplinarität und Internationalität aus
    Foto: Luftaufnahme vom Campus der Universität Paderborn

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns