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Universität Leipzig

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Leipzig
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie
  • Promotionsfach / fächer
    ... Kommunikations- und Medienwissenschaft; Kulturwissenschaften; Logik/Wissenschaftsth.; Philosophie; Politikwissenschaften; Soziologie
    Kommunikations- und Medienwissenschaft; Kulturwissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Philosophie, allgemeine; Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Als Doktorand/Doktorandin kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule in einem der an der Fakultät vertretenen Fächer erworben oder die ggf. erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat, wobei in der Regel mindestens die Note gut erreicht sein sollte. Weicht das Promotionsfach vom Hauptfach des vorhergehenden Abschlussexamens ab, entscheidet die Promotionskommission entsprechend § 6 Abs. 1 über die Durch...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Als Doktorand/Doktorandin kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule in einem der an der Fakultät vertretenen Fächer erworben oder die ggf. erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat, wobei in der Regel mindestens die Note gut erreicht sein sollte. Weicht das Promotionsfach vom Hauptfach des vorhergehenden Abschlussexamens ab, entscheidet die Promotionskommission entsprechend § 6 Abs. 1 über die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens.

      (2) In einem kooperativen Promotionsverfahren ist die Dissertation von einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin der Fachhochschule gemeinsam oder von einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät allein zu betreuen. Hierüber schließt die Fakultät mit der zuständigen Fakultät der Fachhochschule eine Vereinbarung.

      (3) Inhaber/Inhaberinnen des Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege einer Eignungsfeststellungprüfung gemäß § 6 Abs. 3 zugelassen werden. Der Bachelorgrad muss nach Abschluss eines Studienganges mit einem einschlägigen Schwerpunktfach an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben worden sein.

      (4) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Zulassung setzt weiter voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin
      a) in die Doktorandenliste gemäß § 5 eingetragen ist;
      b) eine Dissertation gemäß § 9 einreicht, bei deren Anfertigung er/sie vom einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin, der/die Mitglied oder Angehöriger/Angehörige der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie ist, oder einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät betreut wird;
      c) nicht zuvor ein Promotionsverfahren, das auf denselben Doktorgrad zielt, endgültig nicht bestanden hat bzw. in einem ruhenden Verfahren steht;
      d) einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 einreicht;

      (5) Über Zulassungen, Bestellung der Betreuer/Betreuerinnen und über Ausnahmen zu den in Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 getroffenen Regelungen entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss des zuständigen Instituts unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen.

      (6) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsvorhaben:
      a) Neben der Erfüllung aller Voraussetzungen nach § 4 bedarf es für ein grenzüberschreitendes Verfahren (Cotutelle) einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. Diese Vereinbarung kann sowohl eine generelle Regelung zur Durchführung solcher Verfahren oder ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion sein.
      b) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss an beiden Universitäten nach deren jeweiligen Regelungen erfolgen.
      c) Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie bzw. an derausländischen Universität eingereicht werden. Diese Dissertation darf nicht schon einmal zur Eröffnung eines Verfahrens eingereicht oder in einem Verfahren abgelehnt worden sein.

      § 6 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Verfügt ein Kandidat/eine Kandidatin über einen anderen als den in § 4 Abs. 1 genannten Hochschulabschluss, entscheidet die Promotionskommission in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss desentsprechenden Instituts, ob- und wenn ja, in welchem Umfang - vor Aufnahme als Doktorand/als Doktorandin ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Die Prüfer/Prüferinnen werden von den Prüfungsausschüssen der jeweiligen Institute benannt.

      (2) Die Teilprüfungen der Eignungsfeststellungsprüfung werden gemäß § 5 Abs. 1 bewertet. Über die Anerkennung früher erbrachter Teilleistungen entscheidet die Promotionskommission. Der Bewerber/Die Bewerberin wird in der Regel als Doktorand/Doktorandin zugelassen, wenn die Eignungsfeststellungsprüfung mit der Gesamtnote gut bewertet wurde. Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen innerhalb des Eignungsfeststellungsverfahrens ist ausgeschlossen. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.

      (3) Für Doktoranden/Doktorandinnen, die eine Zulassung nach § 4 Abs. 3 anstreben, ist folgendes Procedere (BA-Fast Track) als Eignungsfeststellungsverfahren vorgeschrieben:
      1. Bachelorabschluss nach § 4 Abs. 3,
      2. erfolgreiche Betreuerfindung,
      3. Immatrikulation in einem einschlägigen Masterstudiengang der Fakultät und erfolgreiches Absolvieren von vier (jedoch mindestens 50 v. H. der im jeweiligen Studiengang vorgesehenen) Modulprüfungen des Masterstudiengangs,
      4. überdurchschnittliche Gesamtnote der Modulprüfungen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation und Zusammenfassung

      (1) Die Dissertation muss als selbständige wissenschaftliche Leistung des Promovenden/der Promovendin neue wissenschaftliche Erkenntnisse ausweisen und zur Veröffentlichung geeignet sein.

      (2) Als Dissertation kann eine monographische Einzelschrift oder eine zu einem Band aus mehreren begutachteten veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten oder nach Begutachtung zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten gleicher oder zusammenhäng...
      § 9 Dissertation und Zusammenfassung

      (1) Die Dissertation muss als selbständige wissenschaftliche Leistung des Promovenden/der Promovendin neue wissenschaftliche Erkenntnisse ausweisen und zur Veröffentlichung geeignet sein.

      (2) Als Dissertation kann eine monographische Einzelschrift oder eine zu einem Band aus mehreren begutachteten veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten oder nach Begutachtung zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten gleicher oder zusammenhängender Thematik zusammengestellte Schrift eingereicht werden. Hierbei ist der thematische Zusammenhang durch einen begleitenden Klammerteil zu verdeutlichen, in der eine Darstellung der theoretischen Grundlagen und ihrer Einordnung in das Fachgebiet sowie eine verallgemeinernde Zusammenfassung aller Arbeitsergebnisse zu erfolgen hat. Über die Eignung der eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten als kumulative Dissertation entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission. Im Fall des kumulativen Verfahrens können auch wissenschaftliche Veröffentlichungen in die Dissertation Eingang finden, die in Ko-Autorenschaft entstanden sind. In diesem Fall ist durch die Kandidatin/den Kandidaten der eigene Anteil an den Veröffentlichungen und die Erstautorenschaft durch eine eigene, von den Ko-Autoren bestätigte, schriftliche Erklärung nachzuweisen. Der Anteil von Arbeiten in Ko-Autorenschaft darf nicht mehr als die Hälfte der zusammengestellten Arbeiten betragen.

      (3) Der Dissertation ist in eingebundener Form ein Titelblatt gemäß Anlage 1 voranzustellen.

      (4) Der Dissertation ist in eingebundener Form ein Titelblatt gemäß Anlage 1 voranzustellen.

      (5) Die als Zusammenfassung bezeichnete komprimierte Darstellung der wesentlichen Aussagen zu Thema, Methoden und wissenschaftlichem Ertrag unterliegt der Begutachtung, ist in deutscher Sprache abzufassen und sollte eine Länge von sieben Seiten nicht überschreiten (Anlage 3).
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Grenzüberschreitendes (Cotutelle-)Verfahren

      (1) Wird ein grenzüberschreitendes Verfahren an der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie eröffnet, ist entsprechend § 7 zu verfahren. Zusätzlich muss die Dissertation eine Zusammenfassung in einer von der ausländischen Hochschule festgelegten Sprache enthalten.

      (2) Der Fakultätsrat bestellt im Einvernehmen mit der ausländischen Universität gemäß § 2 der vorliegenden Ordnung eine Promotionskommission ...
      § 8 Grenzüberschreitendes (Cotutelle-)Verfahren

      (1) Wird ein grenzüberschreitendes Verfahren an der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie eröffnet, ist entsprechend § 7 zu verfahren. Zusätzlich muss die Dissertation eine Zusammenfassung in einer von der ausländischen Hochschule festgelegten Sprache enthalten.

      (2) Der Fakultätsrat bestellt im Einvernehmen mit der ausländischen Universität gemäß § 2 der vorliegenden Ordnung eine Promotionskommission und schließt mit der ausländischen Einrichtung eine Vereinbarung über die Verfahrensschritte.

      (3) Abweichend von § 11 werden von beiden beteiligten Universitäten insgesamt vier Gutachter/Gutachterinnen benannt.

      (4) Nach Annahme der Dissertation wird diese der ausländischen Partneruniversität zusammen mit den Gutachten zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Nach erfolgter Zustimmung unterzieht sich der Promovend/die Promovendin dem Rigorosum gemäß § 13 dieser Ordnung.

      (5) Im Falle der Versagung der Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens durch die ausländische Partneruniversität ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften der vorliegenden Ordnung fortgesetzt. Über eine veränderte Zusammensetzung der Promotionskommission entscheidet ggf. der Fakultätsrat. Wird eine Dissertation in einem grenzüberschreitenden Verfahren durch die Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie abgelehnt, ist das gemeinsame Verfahren beendet.

      (6) Wird ein grenzüberschreitendes Verfahren an der ausländischen Hochschule durchgeführt, so regelt die Fakultät ihre Beteiligung auf der Grundlage dieser Ordnung in einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der Universität Leipzig Nr. 14/2010
    • zuletzt geändert am 01.03.2016
  • Hochschulporträt
    „Unsere Universität bietet ein modernes Studienangebot, das auf eine Fächervielfalt und einen lebendigen Campus trifft. Studieren Sie an einer weltoffenen Universität mitten in einer pulsierenden Stadt.”
    Prof. Dr. Eva Inés Obergfell
    Rektorin der Universität Leipzig
    Vielfalt hat Tradition

    Die 1409 gegründete Universität Leipzig gehört zu den ältesten Universitäten Europas. Mit ihrem breiten Fächerkanon und besonderen Akzenten in den Geistes-, Natur- und Lebenswissenschaften hat sich die weltoffene Universität Leipzig einen nationalen und internationalen Ruf erworben. Heute strebt sie als moderne Volluniversität einen führenden Platz unter den deutschen Universitäten an.

    14 Fakultäten mit über 130 Instituten und Zentren setzen auf fächer- und fakultätsübergreifende Forschung und Lehre, auf Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft und auf weltweite Zusammenarbeit. Mit rund 200 Studiengängen bietet die Universität Leipzig eine in Sachsen einmalige Fächervielfalt.

    Die Universität verfügt über ein breites Forschungsspektrum in den Lebenswissenschaften, den Geistes- und Sozialwissenschaften und den Naturwissenschaften. Sie betreibt interdisziplinär Grundlagen- und angewandte Forschung und ist ein wichtiger Wissens- und Technologietransferpartner.

    Icon: uebersicht
    Universität mit langer Tradition und breitem Fächerangebot
    Icon: uebersicht
    setzt auf fächer- und fakultätsübergreifende Forschung und Lehre
    Studium und Lehre

    Als klassische Volluniversität mit rund 200 Studiengängen bietet die Universität Leipzig für Studierende aus der ganzen Welt eine in Sachsen einmalige international ausgerichtete Fächervielfalt. Neben Studiengängen mit Bachelor- oder Masterabschluss wie Amerikastudien, Informatik und Wirtschaftswissenschaften stehen Studiengänge mit Staatsprüfung wie Lehramt, Medizin und Rechtswissenschaft. Neben den großen Studiengängen tragen wie Sorabistik und Altorientalistik zu Profil und Ansehen der Universität bei. Zudem hat sich die Universität Leipzig zum Zentrum für Lehrerbildung in Sachsen entwickelt. Vielfältige Kooperationsbeziehungen mit ausländischen Partnerhochschulen machen Leipzig zu einem weltweit attraktiven Hochschulstandort.

    Icon: studium
    klassische Volluniversität mit international ausgerichteter Fächervielfalt
    Icon: studium
    vielfältige Kooperationsbeziehungen mit ausländischen Partnerhochschulen
    Forschung

    Die traditionelle Fächervielfalt in der Lehre korrespondiert mit interdisziplinärer Grundlagen- und angewandter Forschung auf Spitzenniveau. Das breite Forschungsspektrum in den Lebenswissenschaften, den Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften spiegelt sich in drei strategischen Forschungsfeldern mit neun Forschungsprofilbereichen, drei Sonderforschungsbereichen und drei Transregios wider, in denen mehrere Fakultäten mit Partneruniversitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.

    Die Forschungsstärken liegen insbesondere in den Bereichen Globale Interaktion, Biomedizin, Biotechnologie, Biodiversität, Intelligente Materialien und Nachhaltigkeit in denen sich die Universität Leipzig zu einem Wissens- und Technologietransferpartner auf internationaler Ebene entwickelt hat. Zur gegenseitigen Stärkung in Lehre und Forschung kooperiert sie seit 1995 länderübergreifend im Unibund Halle-Jena-Leipzig.

    Icon: forschung
    angesehener Wissens- und Technologietransferpartner auf internationaler Ebene
    Icon: forschung
    bietet interdisziplinäre Grundlagen- und angewandte Forschung auf Spitzenniveau
    Universität International

    Charakteristisch für die Universität Leipzig sind ihre zahlreichen Auslandskontakte, ihre hohe Mobilitätsquote und ihre international vernetzte Lehre, die besonders durch gemeinsame Studienangebote mit ausländischen Partnereinrichtungen gefördert wird. 38 internationale Studiengänge, darunter 17 integrierte und zwei im Rahmen von "Erasmus Mundus" EU-geförderte Masterstudiengänge, stehen für die Internationalisierung des Curriculums. 3 500 Studierende aus mehr als 150 Ländern beleben durch ihre kulturellen Erfahrungen den wissenschaftlichen Diskurs und das Leben auf dem Campus.

    Die Universität Leipzig pflegt Kooperationen mit rund 350 Erasmus+ Partnerhochschulen inner- und außerhalb Europas und 56 weltweite Universitätspartnerschaften. Besonders intensive Beziehungen bestehen zu den Universitäten in Stellenbosch, Graz, Breslau und Prag. Zudem ist die Universität Leipzig "Europäische Hochschule" als Teil der EU-geförderten Hochschulallianz "Arqus".

    Icon: international
    verfügt über viele Auslandskontakte, hohe Mobilitätsquote und international vernetzte Lehre
    Icon: international
    pflegt zahlreiche Kooperationen und Universitätspartnerschaften in Europa und weltweit
    Foto: Blick auf das Paulinum und den Campus Augustusplatz der Universität Leipzig.
    Foto: Blick in das Audimax der Universität Leipzig auf dem Campus Augustusplatz.
    Foto: Zwei Studentinnen sitzen auf dem Campus vor dem Hörsaalgebäude und lernen zusammen.
    Foto: Blick in das Innere der Universitätsbibliothek Bibliotheca Albertina der Universität Leipzig mit Foyer und Treppenhaussäulen.

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