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Universität Bielefeld

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bielefeld
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Rechtswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaft
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. jur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Der Zugang zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
      1. einen zur Promotion berechtigenden juristischen Studiengang mit in der Regel hervorragendem Ergebnis abgeschlossen hat,
      2. weitere Leistungen, die die Eignung für die Promotion erkennen lassen, erbracht hat und
      3. die deutsche Sprache beherrscht.

      (2) Einen zur Promotion berechtigenden juristischen Studiengang mit hervorragendem Ergebnis hat abgeschloss...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Der Zugang zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
      1. einen zur Promotion berechtigenden juristischen Studiengang mit in der Regel hervorragendem Ergebnis abgeschlossen hat,
      2. weitere Leistungen, die die Eignung für die Promotion erkennen lassen, erbracht hat und
      3. die deutsche Sprache beherrscht.

      (2) Einen zur Promotion berechtigenden juristischen Studiengang mit hervorragendem Ergebnis hat abgeschlossen, wer
      1. die erste oder die zweite juristische Prüfung bzw. Staatsprüfung oder die Abschlussprüfung Teil II der einstufigen Juristenausbildung mindestens mit der Note „vollbefriedigend" i. S. d. JAG NRW bestanden hat oder
      2. an einer Universität oder Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes einen im Hauptfach juristischen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern hervorragend abgeschlossen hat oder
      3. einen im Hauptfach juristischen Masterstudiengang im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG hervorragend abgeschlossen hat.
      Ein hervorragender Abschluss im Sinne des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 ist in der Regel gegeben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten 10 % des jeweiligen Jahrgangs zählt.

      (3) Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Bereich der Europäischen Union eine Rechtsprüfung abgelegt haben, sind inländischen Bewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt. Bewerberinnen oder Bewerber, die ihre Rechtsprüfung im sonstigen Ausland abgelegt haben, können auch Zugang zur Promotion haben. Voraussetzung ist jeweils, dass eine der ersten oder zweiten juristischen Prüfung bzw. Staatsprüfung gleichwertige Rechtsprüfung mit einer Note abgeschlossen wurde, die mindestens der Note „vollbefriedigend" i. S. d. JAG NRW entspricht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Dekanin oder der Dekan, ggf. nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Bonn. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn der ausländischen Rechtsprüfung ein mindestens dreijähriges rechtswissenschaftliches Fachstudium vorangegangen ist, dessen erfolgreicher Abschluss der Bewerberin oder dem Bewerber an ihrer oder seiner Heimathochschule die Promotionsberechtigung vermittelt. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber haben auch Zugang zur Promotion, wenn sie die Magisterprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bielefeld mindestens mit der Note „magna cum laude" bestanden haben.

      (4) Zugang zur Promotion kann auch erhalten, wer einen gleichwertigen Studiengang an einer Universität hervorragend (i.S.d. Absatzes 2 Satz 2) abgeschlossen hat, und beabsichtigt, ein Promotionsthema mit Bezügen zur Rechtswissenschaft interdisziplinär zu bearbeiten. Über die Gleichwertigkeit eines Studienganges im Sinne des Satzes 1 entscheidet der Dekan oder die Dekanin.

      (5) Als weitere Leistungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 müssen erbracht worden sein:
      1. von allen Bewerberinnen und Bewerbern
      a) die Teilnahme an einem von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld veranstalteten Seminar, in dem ein Referat gehalten und die Leistungen mit mindestens „gut" bewertet worden sind oder,
      b) die erfolgreiche Teilnahme an einer Quellenexegese mit schriftlicher Hausarbeit oder die Erbringung eines Leistungsnachweises gemäß § 26 Abs. 5 der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung, oder
      c) die erfolgreiche Teilnahme an dem Zusatzqualifikationsprogramm „Europa Intensiv“, oder
      d) der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs “Rechtsgestaltung und Prozessführung”, oder
      e) der erfolgreiche Abschluss des BA-Studiengangs “Recht und Management” der Universität Bielefeld.
      2. von Bewerberinnen und Bewerbern i. S. v. Absatz 2 Nr. 2 oder 3 zusätzlich
      a) in jedem der drei Bereiche „Zivilrecht“, „Strafrecht“ und „Öffentliches Recht“ eine mit mindestens „ausreichend" (4 Punkte) bewertete Klausur, und
      b) in einem Grundlagenfach eine mit mindestens „ausreichend" (4 Punkte) bewertete Hausarbeit.

      (6) Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht deutschsprachigen Ausland weisen ihre Kenntnisse der deutschen Sprache in der Regel durch eine der in § 3 Abs. 1 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung internationaler Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum Studium an der Universität Bielefeld erwähnten Sprachnachweise nach. Auf Antrag der zukünftigen Betreuerin oder des zukünftigen Betreuers kann die Fakultätskonferenz vom Erfordernis des Sprachnachweises absehen, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst werden soll (§ 10 Abs. 1).

      (7) Die Fakultätskonferenz soll auf begründeten Antrag des Fakultätsmitgliedes, das die Dissertation betreut oder betreuen will, von dem Erfordernis einer bestimmten Note im Sinnes des Absatzes 2 befreien, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Befreiung soll erteilt werden, wenn die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit hinreichend nachgewiesen wurde, insbesondere durch eigene wissenschaftliche Publikationen, wissenschaftliche Tätigkeit an einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung in nicht unbedeutendem Umfang oder durch Nachweis von sonstigen Forschungsleistungen. Die Befreiung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber an einem von einem anderen Fakultätsmitglied veranstalteten Seminar teilnimmt und dass die dort erbrachten Leistungen mindestens mit „gut“ bewertet werden.

      (8) In besonderen Ausnahmefällen kann die Fakultätskonferenz von dem Erfordernis des Absatzes 5 Nr. 1 absehen. Ein besonderer Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn
      1. die Bewerberin oder der Bewerber den in Absatz 5 Nr. 1 a) genannten Leistungsnachweis mindestens mit der Note „gut" an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder einen gleichwertigen Leistungsnachweis einer Universität in der Europäischen Union erworben hat oder
      2. die Bewerberin oder der Bewerber an der Fakultät in einem Rechtsverhältnis von nicht unerheblicher Dauer als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin, wissenschaftliche Hilfskraft oder in einer ähnlichen Rechtsbeziehung stand.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftlich beachtenswerter Beitrag zur Fortentwicklung der Rechtswissenschaft sein, der in deutscher Sprache verfasst und von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbständig angefertigt worden sein muss. Mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers kann die Dissertation auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden.

      (2) Eine Abhandlung, die bereits an anderer Stelle zum Zwecke der Promotion vorgel...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftlich beachtenswerter Beitrag zur Fortentwicklung der Rechtswissenschaft sein, der in deutscher Sprache verfasst und von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbständig angefertigt worden sein muss. Mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers kann die Dissertation auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden.

      (2) Eine Abhandlung, die bereits an anderer Stelle zum Zwecke der Promotion vorgelegt oder bereits abgelehnt oder die schon im Druck veröffentlicht worden ist, wird als Dissertation nicht angenommen.

      (3) Die Dissertation kann auch in einer wissenschaftlichen Gruppenarbeit bestehen, wenn eine Gruppenbearbeitung des Themas methodisch zweckmäßig ist und die individuellen Leistungen der Doktoranden deutlich abgrenzbar sind.

      (4) Jede Gutachterin und jeder Gutachter gibt unabhängig von der anderen begutachtenden Person ein mit Gründen versehenes schriftliches Gutachten ab, worin sie oder er die Annahme oder Ablehnung der Dissertation vorschlägt. Im Interesse der Doktorandin oder des Doktoranden wirkt der Dekan oder die Dekanin darauf hin, dass beide Gutachten so rechtzeitig vorliegen, dass die Disputation (§ 11) innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens stattfinden kann.

      (5) Schlägt die Gutachterin oder der Gutachter die Annahme der Dissertation vor, so setzt sie oder er zugleich das Prädikat fest. Als Noten sind zulässig: summa cum laude, magna cum laude, cum laude, satis bene, rite.

      (6) Sobald alle Gutachten vorliegen, werden der Doktorandin oder dem Doktoranden die Gutachten mit der Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von einer Woche bekannt gegeben. Danach teilt die Dekanin oder der Dekan den Mitgliedern der Fakultätskonferenz und den übrigen prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät den Titel der Arbeit und die vorgeschlagenen Bewertungen mit und legt die Dissertation und die Gutachten sowie ggf. die Stellungnahme der Doktorandin oder des Doktoranden zur Einsichtnahme zwei Wochen im Dekanat aus. Alle prüfungsberechtigten Mitglieder können bis eine Woche nach Ende der Auslegungsfrist gegen die Annahme oder Ablehnung der Arbeit schriftlich begründeten Einspruch einlegen. In diesem Fall hat die Doktorandin oder der Doktorand die Möglichkeit, innerhalb von einer weiteren Woche eine fachliche Stellungnahme abzugeben; diese ist schriftlich anzukündigen. Wurde ein schriftlich begründeter Einspruch eingelegt oder haben die Gutachterinnen und Gutachter teils die Annahme, teils die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, bestellt die Dekanin oder der Dekan einen Drittgutachter oder eine Drittgutachterin. Für die Qualifikation der dritten gutachtenden Person gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.

      (7) Nach Eingang aller Gutachten teilt die Dekanin oder der Dekan sie zusammen mit etwaigen Einsprüchen der Doktorandin oder dem Doktoranden mit.

      (8) Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen. Die Gutachterinnen und Gutachter legen unter Berücksichtigung aller Gutachten sowie etwaiger Stellungnahmen und Einsprüche die Note der Dissertation entsprechend Absatz 5 Satz 2 fest. Bei Uneinigkeit über die Note entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

      (9) Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt.

      (10) Ist die Dissertation abgelehnt, so teilt die Dekanin oder der Dekan der Doktorandin oder dem Doktoranden die Ablehnung mit. § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenigstens ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt bei den Akten der Fakultät.

      (11) Haben die Gutachter und Gutachterinnen teils die Annahme, teils die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, wird die Dissertation mit allen drei Gutachten, etwaigen Einsprüchen nach Absatz 6 und etwaigen Stellungnahmen der Doktorandin oder des Doktoranden erneut zwei Wochen ausgelegt. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Jedes prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät kann bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist zu der Dissertation und den Gutachten schriftlich Stellung nehmen und die Annahme oder Ablehnung der Dissertation vorschlagen.

      (12) Nach Ablauf der Frist zu Stellungnahmen gemäß Absatz 11 Satz 3 versucht die Dekanin oder der Dekan unter Berücksichtigung aller abgegebenen Gutachten, Einsprüche und Stellungnahmen eine Einigung zwischen den Gutachterinnen und Gutachtern über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation herbeizuführen. Kommt eine Einigung hiernach nicht zustande, so entscheiden die Gutachterinnen und Gutachter mit Stimmenmehrheit.

      (13) Die Doktorandin oder der Doktorand ist berechtigt, die abgelehnte Dissertation grundlegend umzuarbeiten und mit einem neuen Promotionsgesuch nach § 5 bei der Fakultät einzureichen.

      (14) Wird die Dissertation abermals abgelehnt, so ist ein weiteres Promotionsgesuch ausgeschlossen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen

      (1) Die Fakultät für Rechtswissenschaft verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. jur.) auch im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Partnerhochschulen oder Partnerfakultäten. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerhochschulen oder Partnerfakultäten mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gem. Absatz 1 setzt ein schriftliche...
      § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen

      (1) Die Fakultät für Rechtswissenschaft verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. jur.) auch im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Partnerhochschulen oder Partnerfakultäten. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerhochschulen oder Partnerfakultäten mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gem. Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit den Partnerinstitutionen voraus, in dem alle Seiten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 1 bis 17 dieser Promotionsordnung und die RPO, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 2 enthaltenen Regeln.

      (4) § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Abschluss nachweisen muss, der zur Promotion an allen Partnerinstitutionen berechtigt.

      (5) § 8 gilt mit der Maßgabe, dass dem Gesuch um Eröffnung zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partnerinstitutionen darüber, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird,
      b) eine Erklärung der von den Partnerinstitutionen bestimmten Gutachterinnen oder Gutachtern darüber, dass diese bereit sind, die Dissertation zu begutachten,
      c) der Nachweis über das Studium an den Partnerinstitutionen gemäß Absatz 7.

      (6) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist jeweils ein gemäß § 7 zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Fakultät für Rechtswissenschaft und mindestens ein bei der Partnerinstitution prüfungsberechtigtes Mitglied einer Partnerinstitution. Die Erklärungen nach Absatz 5 sollen mit dem Gesuch um Eröffnung des Promotionsverfahrens der Dekanin oder dem Dekan vorgelegt werden.

      (7) Während der Bearbeitung muss die Kandidatin oder der Kandidat mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. als Promovendin oder Promovend an der Partnerinstitution eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerinstitution bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (8) Die Dissertation wird von mindestens einem gemäß § 9 zur Begutachtung berechtigten Mitglied der Fakultät und mindestens einem Mitglied einer Partnerinstitution begutachtet. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer.

      (9) Die Prüfungskommission besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens in der Regel aus mindestens vier Prüferinnen oder Prüfern. Mindestens ein Mitglied soll ein gemäß § 9 zur Prüfung berechtigtes Mitglied der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld und mindestens ein Mitglied soll Prüfungsberechtigte oder Prüfungsberechtigter der Partnerinstitution sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin oder einem Prüfer vertreten sein.

      (10) Ergeben sich bei einer gemeinsamen Promotion mit einer anderen Hochschule Widersprüchlichkeiten zwischen den Promotionsordnungen, so können durch die Fakultätskonferenz spezielle Regelungen beschlossen werden.

      (11) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 RPO mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen wird. Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen Doktorgrades, der in der von den Partnerhochschulen oder Partnerfakultäten verliehenen wie in der von der Fakultät für Rechtswissenschaft verliehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder
      a) in einer gemeinsamen Urkunde, die von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät sowie den zuständigen Vertretern der Partnerhochschulen oder Partnerfakultäten unterzeichnet und gesiegelt ist oder
      b) in mehreren Urkunden in den jeweiligen Landessprachen erfolgen. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der deutschen Fassung oder in der Fassung eines Landes, in dem sich der Sitz einer Partnerinstitution befindet, verwendet werden darf. Die Partnerhochschulen oder Partnerfakultäten fertigen ihre Teile der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihnen geltenden Regularien aus und sorgen ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 1/2019, S. 21 ff.
  • Hochschulporträt
    „Wir stehen für den Mut, Grenzen zu überwinden – zwischen Forschung und Lehre, Disziplinen, Nationen und Menschen. Mit Grundlagenforschung und forschungsorientierter Lehre tragen wir Verantwortung für die Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Angelika Epple
    Rektorin der Universität Bielefeld
    Das sind wir. Kurzprofil der Universität Bielefeld.

    Als forschungsstarke Universität mit internationaler Ausstrahlung und innovativen Lehrkonzepten leistet die Universität Bielefeld einen wichtigen Beitrag zu einer fortschrittlichen und partizipativen Wissensgesellschaft. Sie ist ein attraktiver, familiengerechter Arbeits- und Studienort, der sich durch eine offene Kommunikationskultur, gelebte Interdisziplinarität, Vielfalt und die Freiheit zur persönlichen Entfaltung auszeichnet.

    Die Universität Bielefeld wurde im Jahr 1969 mit explizitem Forschungsauftrag und hohem Anspruch an die Qualität einer forschungsorientierten Lehre gegründet. Für rund 24.000 Studierende umfasst sie heute 14 Fakultäten: Geistes-, Natur-, Sozial- und Technikwissenschaften bis hin zu Medizin.

    Icon: uebersicht
    forschungsstarke Universität mit innovativen Lehrkonzepten
    Icon: uebersicht
    attraktiver und familiengerechter Arbeits- und Studienort
    Wir inspirieren Studierende.

    Ein Studium an der Universität Bielefeld öffnet jungen Menschen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten die Türen.

    Mit einer Vielfalt von Fächerkombinationen im Bachelor, einem breit aufgestellten individuellen Ergänzungsbereich und in interdisziplinären Masterstudiengängen können Studierende über den Tellerrand ihres Fachs schauen.

    Durch ihr wissenschaftliches Studium erwerben sie nicht nur spezifisches Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit zu kritischem und analytischem Denken, Reflexionsvermögen und Problemlösekompetenz. Dies bereitet sie in einem besonderen Maße auf die Herausforderungen vor, die aus einer sich immer schneller wandelnden Berufswelt erwachsen.

    Damit einhergehend legt die Universität Bielefeld großen Wert auf die Vermittlung von Zivilcourage, Respekt, Verantwortungsbereitschaft und die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit.

    Icon: studium
    bietet eine Vielfalt an Fächerkombinationen und Ergänzungsbereichen
    Icon: studium
    öffnet Studierenden Türen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten
    Wir eröffnen und erweitern Horizonte.

    Forschung an der Universität Bielefeld heißt, Grenzen zu überwinden - zwischen Disziplinen, zwischen Menschen und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Dieser Grundsatz der Transcending Boundaries ist Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau. Er steht für gelebte und umfassende Interdisziplinarität.

    Das Überschreiten von Grenzen zwischen Disziplinen und Wissenschaftskulturen, zwischen Forschung und Lehre sowie zwischen Wissenschaft und Gesellschaft ist für unsere Forscher*innen Leitprinzip und Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau.

    Vier profilgebende, thematische Forschungsschwerpunkte stellen große Themen unserer Zeit in den Mittelpunkt und bieten Anknüpfungspunkte für Wirtschaft und Gesellschaft. 

    Icon: forschung
    betreibt grundlagenorientierte Spitzenforschung auf höchstem Niveau
    Icon: forschung
    verfügt über vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    International sichtbar und aktiv.

    Die Universität Bielefeld ist eine international erfolgreiche und global vernetzte Institution. Sie ist in mehreren Forschungsfeldern Spitzenstandort mit hoher internationaler Sichtbarkeit und Aktivität.

    Jährlich begrüßt sie mehrere Hundert Gastwissenschaftler*innen sowie Studierende aus der ganzen Welt in Bielefeld. Dazu zählen auch gefährdete und geflüchtete Forschende sowie geflüchtete Studieninteressierte und Studierende.

    Die Universität pflegt internationale Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen auf allen Kontinenten und beteiligt sich an zahlreichen internationalen Forschungsprojekten.

    Icon: international
    global vernetzt und aktiv mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: international
    pflegt Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen weltweit
    Foto: Studierende arbeiten in der Bibliothek der Universität Bielefeld
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Zwei Studierende betrachten Proben aus der Biologie

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