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Universität Bielefeld

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bielefeld
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Psychologie; Sportwissenschaft
  • Sachgebiet(e) Psychologie, allgemeine; Sport, allgemeiner
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      4. Zugangsvoraussetzungen ( § 5 RPO)

      (1) Einschlägig ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss in Psychologie oder Sportwissenschaft oder einem Abschluss mit eindeutigem inhaltlichen Bezug zu einer dieser Disziplinen beendet wurde. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss; maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den angestrebten Doktorgrad nachgewiesen ist.

      (2) Bei Bewerberinnen und ...
      4. Zugangsvoraussetzungen ( § 5 RPO)

      (1) Einschlägig ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss in Psychologie oder Sportwissenschaft oder einem Abschluss mit eindeutigem inhaltlichen Bezug zu einer dieser Disziplinen beendet wurde. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss; maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den angestrebten Doktorgrad nachgewiesen ist.

      (2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 5 Abs. 1 b) RPO entscheidet der Promotionsausschuss über den Zugang. Voraussetzung für den Zugang sind auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach im Umfang von 60 Leistungspunkten, die nach Vorgabe des Promotionsausschusses in einem einschlägigen Masterstudiengang zu erbringen sind. Absolventen eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs Psychologie oder Sportwissenschaft oder eines inhaltlich vergleichbaren Studiengangs können nach Vorlage eines schriftlichen Exposés und einem Beratungsgespräch mit einer oder einem vorgesehenen erstverantwortlichen Betreuerin oder Betreuer mit deren oder dessen Zustimmung auch dann Zugang zur Promotion erhalten, wenn die Bachelornote 1,3 oder besser und die Bachelorarbeit 1,0 war sowie ein in Absprache mit der in Satz 3 genannten Person gewähltes und vom Promotionsausschuss festgelegtes Modul im Master absolviert und mit 1,3 oder besser bewertet wurde.

      (3) Bei Absolventinnen und Absolventen von mehr als dreijährigen Bachelor Studiengängen in den Fächern Psychologie oder Sportwissenschaft oder inhaltlich vergleichbaren Studiengängen können in Abweichung von Absatz 2 auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten und im Einvernehmen mit der oder dem erstverantwortlichen Betreuerin oder Betreuer erbrachte entsprechende Studienleistungen teilweise oder vollständig für die promotionsvorbereitenden Studien anerkannt werden.

      5a. Zulassung zum strukturierten Promotionsprogramm im Fach Psychologie (§ 6 RPO)

      (1) Neben der studiengangsfreien Promotion ist im Fach Psychologie auch die Promotion im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms möglich. In diesem Programm wird den Doktorand*innen die Teilnahme an forschungsbezogenen Angeboten und Austauschmöglichkeiten sowie der Erwerb von wissenschaftsbezogenen Schlüsselqualifikationen ermöglicht. Über die Zulassung zum strukturierten Promotionsprogramm entscheidet der Promotionsausschuss der Fakultät auf der Grundlage des Antrags gemäß Absatz 2.

      (2) Dem Antrag auf Zulassung zum strukturierten Promotionsprogramm ist über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen hinaus beizufügen:
      a) eine Dokumentation des bisherigen Studienverlaufs,
      b) ein Exposé des Promotionsvorhabens. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass der*die Bewerber*in die Promotion erfolgreich abschließen kann,
      c) Bestätigung des*der Betreuers*Betreuerin(nen) zur Übernahme der Betreuung der Promotion im Rahmen des strukturierten Promotionsprogramms,
      d) eine Planung für die Nutzung der Angebote des strukturierten Promotionsprogramms, basierend auf den individuellen Bedürfnissen und unter Berücksichtigung des Themas der Dissertation. Die beabsichtigten zu erbringenden Leistungen gemäß Absatz 3 sind zwischen Kandidat*in und *in abzustimmen und festzulegen

      (3) Im Rahmen des strukturierten Promotionsprogramms sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
      a) regelmäßige Teilnahme an und Vorstellung des Fortgangs des Promotionsprojekts in einem relevanten Forschungskolloquium,
      b) weitere Aktivitäten zum Erwerb fachlicher Kompetenzen und überfachlicher Schlüsselqualifikationen z.B. durch
      - Teilnahme an Veranstaltungen der Abteilung Psychologie zu promotionsrelevanten Qualifikationen im Bereich Methoden, wissenschaftliches Schreiben und fachlicher Vertiefung der Inhalte des Promotionsprojekts,
      - Teilnahme an Veranstaltungen im Bereich der Nachwuchsförderung, Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Universität Bielefeld,
      - Teilnahme an Veranstaltungen zu fachlichen und überfachlichen Kompetenzen außerhalb der Universität Bielefeld,
      − Aktivitäten in der Forschung wie Organisation von und/oder Beiträge zu Workshops und Tagungen, Mitwirkung an Veröffentlichungen, die nicht Teil der Dissertation sind, und im Publikationsprozess (z.B. Peer-Review Prozess),
      − Mitwirkung bei der Lehre (u.a. Lehrveranstaltungen, Abschlussarbeiten),
      − weitere einschlägige Aktivitäten (z.B. Teilnahme an Karriereentwicklungsgesprächen).
      Die erbrachten Leistungen sind bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß Punkt 7 nachzuweisen.

      (4) Der Promotionsausschuss kann Näheres zum Inhalt und Ablauf des Promotionsprogramms beschließen. Er gibt den Beschluss in geeigneter Weise bekannt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das im Schwerpunkt in der Fachkompetenz der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft liegt. Sie muss einen selbständig erarbeiteten, in der Psychologie in der Regel einen empirischen, Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten an den Prom...
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das im Schwerpunkt in der Fachkompetenz der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft liegt. Sie muss einen selbständig erarbeiteten, in der Psychologie in der Regel einen empirischen, Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten an den Promotionsausschuss kann die Dissertation auch in einer anderen Sprache verfasst werden. Sie kann entweder als Einzelarbeit, als kumulative Dissertation oder als Teamarbeit eingereicht werden.

      (2) Im Falle einer Einzelarbeit ist eine Arbeit vorzulegen, die noch nicht vollständig veröffentlicht worden ist. Wichtige Teilergebnisse der Forschungsarbeit können in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer des Promotionsvorhabens vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht sein.

      (3) Anstelle einer Einzelarbeit kann auch vorgelegt werden:
      1. Eine kumulative Dissertation, die mindestens drei Manuskripte umfassen muss, die unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sind, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens nachweislich bei anerkannten Fachzeitschriften oder Buchreihen, die eine Begutachtung der Manuskripte (peer-review) vorsehen, eingereicht sind und von denen mindestens eines nachweislich zur Publikation angenommen oder bereits publiziert sein muss. Die drei Manuskripte müssen in Erstautorenschaft verfasst sein. Insgesamt muss diese Form der Dissertation den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben. Für die kumulative Dissertation ist der wissenschaftliche Zusammenhang der einzelnen Manuskripte von der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer Synopse darzulegen und hinreichend zu begründen. Der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an den Manuskripten in gemeinschaftlicher Autorenschaft muss aus dieser Abhandlung ersichtlich sein. Die Urheberschaft an den einzelnen Teilen ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen.
      2. Eine intra- oder interdisziplinäre Teamarbeit, die den nachfolgenden Anforderungen genügt:
      a) der theoretische oder methodische Gehalt einer Teamarbeit sowie die tatsächliche Arbeit muss sich wesentlich von einer Einzelarbeit unterscheiden; dabei muss der Beitrag jeder Kandidatin und jedes Kandidaten dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit entsprechen, deutlich abgrenzbar und bewertbar sein,
      b) die Kandidatinnen und Kandidaten müssen im Fall einer Teamarbeit die individuelle Urheberschaft für bestimmte Dimensionen oder für einzelne Abschnitte der Arbeit erkennen lassen,
      c) die Kandidatinnen und Kandidaten fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit bei, der den wesentlichen Beitrag der Kandidatinnen und Kandidaten an der gemeinsamen Arbeit erkennen lässt.

      (4) Über Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 1 entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Die Dissertation wird von den bestellten Gutachterinnen und Gutachtern begutachtet, die je ein Exemplar der Dissertation erhalten. Die Gutachterinnen oder Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist.

      (6) Die Gutachterinnen oder Gutachter sollen ihre Gutachten binnen zwei Monaten nach ihrer Bestellung der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorlegen.

      (7) Die Dissertation ist im Falle der Annahme mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:
      a) summa cum laude
      b) magna cum laude
      c) cum laude
      d) rite
      Bei einer Vergabe der Note „summa cum laude“ hat die Prüfungskommission diese Bewertung gesondert zu begründen.

      (8) Die Gutachten sind, nachdem sie vollzählig der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen, unverzüglich der Kandidatin oder dem Kandidaten bekannt zu geben. Sie oder er hat die Möglichkeit, binnen 14 Tagen zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Danach ist die Dissertation mit den Gutachten und ggf. mit der Stellungnahme der Kandidatin oder des Kandidaten allen promovierten Mitgliedern der Fakultät sowie allen Mitgliedern der Prüfungskommission für drei Wochen im Dekanat zugänglich zu machen. Die Auslage wird von der Dekanin oder dem Dekan in geeigneter Form der Fakultät bekannt gemacht.

      (9) Innerhalb der Auslagefrist haben die der Fakultät angehörigen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die wahlberechtigten habilitierten Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht, beim Promotionsausschuss die Bestellung einer
      Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers als weitere Gutachterin oder weiteren Gutachter zu beantragen. Dafür ist ein Quorum von drei solchen Mitgliedern der Fakultät erforderlich. Der Antrag muss schriftlich begründet werden. Der Promotionsausschuss entscheidet nach Anhörung der Prüfungskommission innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen über den Antrag.

      (10) Für den Fall, dass nach Absatz 9 eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter bestellt wurde und die Mehrheit der Gutachterinnen und Gutachter empfiehlt, die Dissertation abzulehnen, hat die Kandidatin oder der Kandidat das Recht, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, die oder der die Voraussetzungen nach Ziffer 8 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, vorzuschlagen. Dem Vorschlag ist zu entsprechen. Die Bestellung der weiteren Gutachterin oder des weiteren Gutachters soll unverzüglich erfolgen.

      (11) Die Gutachten sind, nachdem sie der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vollzählig vorliegen, unverzüglich den Mitgliedern der Prüfungskommission zu übergeben. Die Prüfungskommission entscheidet über die Annahme und die Benotung, die Rückgabe zur Überarbeitung oder die Ablehnung der Dissertation aufgrund der Gutachten und den ggf. vorliegenden Stellungnahmen. Bei Stimmengleichheit in der Prüfungskommission gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall der Rückgabe zur Überarbeitung ist eine angemessene Frist für die erneute Einreichung der Dissertation festzulegen.

      (12) Die Entscheidung über die Dissertation muss spätestens drei Wochen nach dem Ende der Auslagezeit der Arbeit und der Gutachten gefällt werden.

      (13) Die Entscheidung über eine Annahme, Rückgabe zur Überarbeitung oder Ablehnung der Dissertation ist der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb einer Woche schriftlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitzuteilen. Im Falle der Annahme ist zugleich der Termin der Disputation bekannt zu geben. Im Fall der Rückgabe zur Überarbeitung ist nach fristgerechtem Eingang der Arbeit erneut nach Absatz 8 zu verfahren. Geht die Dissertation ohne wichtigen Grund nicht fristgerecht ein, gilt sie als abgelehnt.

      (14) Wird die gemäß Absatz 11 überarbeitete Dissertation nach fristgerechtem Eingang von der Prüfungskommission abgelehnt, ist die Promotion nicht bestanden. Eine mündliche Prüfung findet dann nicht mehr statt.

      (15) Ist die Dissertation abgelehnt worden, ist ein neuer Promotionsversuch mit neuem Dissertationsthema möglich. Ein weiterer Promotionsversuch ist nicht zulässig
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      18. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) oder einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder den Grad Ph.D. in Human Development in Social and Cultural Research auch im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen G...
      18. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) oder einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder den Grad Ph.D. in Human Development in Social and Cultural Research auch im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gem. Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit einer Partnerinstitution voraus, in dem beide Seiten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der Ziffern 1 bis 13 und 15, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 2 enthaltenen Regeln.

      (4) Ziffer 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Abschluss nachweisen muss, der zur Promotion an beiden Partnerinstitutionen berechtigt.

      (5) Ziffer 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partnerinstitution darüber, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird oder bereits erfolgt ist,
      b) eine Erklärung der oder des von der Partnerinstitution bestimmten Gutachterin oder Gutachters darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu begutachten,
      c) der Nachweis über das Studium an der Partnerinstitution gem. Absatz 8.
      Diese Erklärungen sollen mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (6) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

      (7) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft gemäß Ziff. 6 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnerinstitution. Diese Angaben sowie die Angaben nach Absatz 6 müssen mit Abschluss des Partnerschaftsabkommens vorliegen.

      (8) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student oder als Promovendin oder Promovend an der Partnerinstitution eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerinstitution bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (9) Die Dissertation wird von jeweils einem wahlberechtigten prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und einer oder einem von der Partnerinstitution bestimmten Gutachterin oder Gutachter begutachtet. Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer. Für die Sprache der Gutachten gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend.

      (10) Der Prüfungsausschuss besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens in der Regel aus vier Prüferinnen oder Prüfern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerinstitution sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin oder einem Prüfer vertreten sein.

      (11) Für die Sprache der Disputation gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Im Falle der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 richten sich Form und Dauer der mündlichen Prüfung nach den im Partnerschaftsabkommen enthaltenen Regeln.

      (12) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 RPO mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Die Partnerinstitution fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus. In der Urkunde wird auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der deutschen Fassung oder in der Fassung des Landes, in dem sich der Sitz der Partnerinstitution befindet, verwendet werden darf.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen, 17/2016, S. 400 ff.
    • zuletzt geändert am 01.08.2022
  • Hochschulporträt
    „Wir stehen für den Mut, Grenzen zu überwinden – zwischen Forschung und Lehre, Disziplinen, Nationen und Menschen. Mit Grundlagenforschung und forschungsorientierter Lehre tragen wir Verantwortung für die Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Angelika Epple
    Rektorin der Universität Bielefeld
    Das sind wir. Kurzprofil der Universität Bielefeld.

    Als forschungsstarke Universität mit internationaler Ausstrahlung und innovativen Lehrkonzepten leistet die Universität Bielefeld einen wichtigen Beitrag zu einer fortschrittlichen und partizipativen Wissensgesellschaft. Sie ist ein attraktiver, familiengerechter Arbeits- und Studienort, der sich durch eine offene Kommunikationskultur, gelebte Interdisziplinarität, Vielfalt und die Freiheit zur persönlichen Entfaltung auszeichnet.

    Die Universität Bielefeld wurde im Jahr 1969 mit explizitem Forschungsauftrag und hohem Anspruch an die Qualität einer forschungsorientierten Lehre gegründet. Für rund 24.000 Studierende umfasst sie heute 14 Fakultäten: Geistes-, Natur-, Sozial- und Technikwissenschaften bis hin zu Medizin.

    Icon: uebersicht
    forschungsstarke Universität mit innovativen Lehrkonzepten
    Icon: uebersicht
    attraktiver und familiengerechter Arbeits- und Studienort
    Wir inspirieren Studierende.

    Ein Studium an der Universität Bielefeld öffnet jungen Menschen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten die Türen.

    Mit einer Vielfalt von Fächerkombinationen im Bachelor, einem breit aufgestellten individuellen Ergänzungsbereich und in interdisziplinären Masterstudiengängen können Studierende über den Tellerrand ihres Fachs schauen.

    Durch ihr wissenschaftliches Studium erwerben sie nicht nur spezifisches Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit zu kritischem und analytischem Denken, Reflexionsvermögen und Problemlösekompetenz. Dies bereitet sie in einem besonderen Maße auf die Herausforderungen vor, die aus einer sich immer schneller wandelnden Berufswelt erwachsen.

    Damit einhergehend legt die Universität Bielefeld großen Wert auf die Vermittlung von Zivilcourage, Respekt, Verantwortungsbereitschaft und die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit.

    Icon: studium
    bietet eine Vielfalt an Fächerkombinationen und Ergänzungsbereichen
    Icon: studium
    öffnet Studierenden Türen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten
    Wir eröffnen und erweitern Horizonte.

    Forschung an der Universität Bielefeld heißt, Grenzen zu überwinden - zwischen Disziplinen, zwischen Menschen und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Dieser Grundsatz der Transcending Boundaries ist Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau. Er steht für gelebte und umfassende Interdisziplinarität.

    Das Überschreiten von Grenzen zwischen Disziplinen und Wissenschaftskulturen, zwischen Forschung und Lehre sowie zwischen Wissenschaft und Gesellschaft ist für unsere Forscher*innen Leitprinzip und Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau.

    Vier profilgebende, thematische Forschungsschwerpunkte stellen große Themen unserer Zeit in den Mittelpunkt und bieten Anknüpfungspunkte für Wirtschaft und Gesellschaft. 

    Icon: forschung
    betreibt grundlagenorientierte Spitzenforschung auf höchstem Niveau
    Icon: forschung
    verfügt über vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    International sichtbar und aktiv.

    Die Universität Bielefeld ist eine international erfolgreiche und global vernetzte Institution. Sie ist in mehreren Forschungsfeldern Spitzenstandort mit hoher internationaler Sichtbarkeit und Aktivität.

    Jährlich begrüßt sie mehrere Hundert Gastwissenschaftler*innen sowie Studierende aus der ganzen Welt in Bielefeld. Dazu zählen auch gefährdete und geflüchtete Forschende sowie geflüchtete Studieninteressierte und Studierende.

    Die Universität pflegt internationale Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen auf allen Kontinenten und beteiligt sich an zahlreichen internationalen Forschungsprojekten.

    Icon: international
    global vernetzt und aktiv mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: international
    pflegt Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen weltweit
    Foto: Studierende arbeiten in der Bibliothek der Universität Bielefeld
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Zwei Studierende betrachten Proben aus der Biologie

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