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Universität Paderborn

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Paderborn
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Naturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Chemie; Ernährungswissenschaft; Hauswirtschaftswissenschaft; Physik; Sportmedizin
    Chemie; Ernährungswissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Chemie, allgemeine; Ernährungswissenschaften; Haushaltswissenschaften; Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. medic.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren hat Zugang wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen qualifizierten Abschluss mit der Mindestnote von 2,0 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promoti...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren hat Zugang wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen qualifizierten Abschluss mit der Mindestnote von 2,0 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien oder
      c) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG nachweist.

      (2) Der Promotionsausschuss des zuständigen Departments kann auf besonders begründeten Antrag vom Erfordernis der Mindestnote im Falle des Absatz 1 Buchstabe b) Befreiung erteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist.

      (3) Der Promotionsausschuss des jeweiligen Departments legt den Umfang und die Inhalte der noch zu absolvierenden Studien und der zu erbringenden Prüfungsleistungen einschließlich deren Wiederholungsmöglichkeiten im Benehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Promotion fest. Dabei orientiert er sich sowohl an dem absolvierten Studium als auch am Thema der geplanten Dissertation. Er entscheidet auch über die Anerkennung von vorgelegten Abschlussarbeiten.

      (4) Studienabschlüsse von ausländischen staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu
      einem der deutschen Studienabschlüsse gemäß Absatz 1 besteht. Über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede entscheidet der jeweilige Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Dazu ist von der Bewerberin bzw. dem Bewerber eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorzulegen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständig erarbeiteten, angemessen formulierten und wissenschaftlich eigenständigen, nicht unerheblichen Beitrag zur Forschung eines der in § 1 genannten Fächer darstellen. Sie kann als monographisches Werk oder mit Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers und des zuständigen Promotionsausschusses als kumulative Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (2) Eine kumulative Dissertation b...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständig erarbeiteten, angemessen formulierten und wissenschaftlich eigenständigen, nicht unerheblichen Beitrag zur Forschung eines der in § 1 genannten Fächer darstellen. Sie kann als monographisches Werk oder mit Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers und des zuständigen Promotionsausschusses als kumulative Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (2) Eine kumulative Dissertation basiert in der Regel auf mindestens einer bereits publizierten und zwei zur Publikation eingereichten Veröffentlichungen der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Beiträge von Ko-Autorinnen und Ko-Autoren müssen eindeutig gekennzeichnet sein. Eine kumulative Dissertation soll in Umfang und innerer Kohärenz einer monographischen Dissertation entsprechen, eine angemessene übergreifende Einleitung mit Zielsetzung der Dissertation, eine substantielle Zusammenfassung der Ergebnisse und eine Dokumentation von Methoden und Daten enthalten.

      (3) Sofern die in der Dissertation vorgestellten Forschungsergebnisse ganz oder teilweise in Kooperation mit weiteren beteiligten Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern zustande gekommen sind, ist der jeweilige eigene Beitrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden besonders kenntlich zu machen.

      (4) Die Veröffentlichung von Teilergebnissen steht der Anerkennung als Promotionsleistung nicht entgegen. Die Dissertation ist nach der Anerkennung als Promotionsleistung in jedem Fall zu veröffentlichen (§ 20 Absatz 1).
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Binationale Promotion

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      a) die Dissertation von Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern beider Hochschulen betreut worden ist,
      b) die Bewerberin bzw. der Bewerber die Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren in beiden Hochschulen erfüllt,
      c) die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt oder der von ihr ...
      § 2 Binationale Promotion

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      a) die Dissertation von Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern beider Hochschulen betreut worden ist,
      b) die Bewerberin bzw. der Bewerber die Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren in beiden Hochschulen erfüllt,
      c) die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt oder der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes NRW anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung der gemeinsamen Promotion soll für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fakultäten bzw. Fachbereichen vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für die Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen, Verkündungsblatt der Universität Paderborn, 10/2021
  • Hochschulporträt
    „Die Kombination von Wirtschaft und Wissenschaft setzt bundesweit Akzente. Studierende profitieren von ausgezeichneter Vernetzung und besten Karrierechancen.”
    Prof. Dr. Birgitt Riegraf
    Präsidentin der Universität Paderborn
    Foto: Blick auf ein Gebäude der Universität Paderborn
    Universität der Informationsgesellschaft

    Die Universität Paderborn gehört mit über 20.000 Studierenden zu den mittelgroßen Universitäten in Deutschland.

    Icon: uebersicht
    gehört mit über 20.000 Studierenden zu den mittelgroßen Universitäten in Deutschland
    Icon: uebersicht
    Schwerpunkte Lehrerausbildung und angewandte Forschung für High-Tech- und IT- Branche
    Studium und Lehre

    Auf ihre fünf Fakultäten – Kulturwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Maschinenbau, Naturwissenschaften sowie Elektrotechnik, Informatik und Mathematik – verteilen sich rund 70 Studiengänge. Dazu kommen etwa 200 Fächerkombinationen im Lehramtsbereich. Darüber hinaus betreibt die Universität internationalen Studierendenaustausch mit rund 200 Partnerhochschulen weltweit.

    Icon: studium
    70 Studiengänge in Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Kulturwissenschaften
    Icon: studium
    Campus-Universität mit kurzen Wegen zwischen Hörsälen und Einrichtungen
    Forschung

    Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Paderborn forschen in den fünf Profilbereichen „Intelligente Technische Systeme“, „Nachhaltige Materialien, Prozesse und Produkte“, „Optoelektronik und Photonik“, „Digital Humanities“ sowie „Transformation und Bildung“. Hinzu kommen fünf Sonderforschungsbereiche der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), acht Graduiertenkollegs und -schulen sowie fünfzehn interdisziplinäre Forschungseinrichtungen. Forscherinnen und Forscher arbeiten hier an den Technologien der Zukunft, immer mit Blick auf die Anforderungen der Gesellschaft. Internationale Partnerschaften gibt es mit rund 200 Hochschulen weltweilt. Vielfältige Kooperationen mit Unternehmen und Forschungsverbünden tragen zur exzellenten Vernetzung der Universität bei. Die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft unterstützt das Wachstum der Region Ostwestfalen-Lippe und eröffnet Studierenden hier ausgezeichnete Karrierechancen.

    Icon: forschung
    Forscherinnen und Forscher arbeiten hier an den Technologien der Zukunft
    Icon: forschung
    Forschungsaktivitäten zeichnen sich durch ein hohes Maß an Interdisziplinarität und Internationalität aus
    Foto: Luftaufnahme vom Campus der Universität Paderborn

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