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Technische Universität Ilmenau

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Ilmenau
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Angewandte Medienwissenschaft; Kommunikationswissenschaft; Mathematik; Physik
    Angewandte Medienwissenschaft; Kommunikationswissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Mathematik; Medienwissenschaften; Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen

      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zu einem Promotionsverfahren zugelassen werden kann, wer nach einem Studium in einem universitären Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer Universität, eine gleichwertige Staatsprüfung oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule abgelegt hat. Der Nachweis erfolgt durch beglaubigte Kopien entsprechender Urkunden und Zeugnisse. Bei Anträgen von Bewerbern, die ihren Abschluss an de...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen

      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zu einem Promotionsverfahren zugelassen werden kann, wer nach einem Studium in einem universitären Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer Universität, eine gleichwertige Staatsprüfung oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule abgelegt hat. Der Nachweis erfolgt durch beglaubigte Kopien entsprechender Urkunden und Zeugnisse. Bei Anträgen von Bewerbern, die ihren Abschluss an der Technischen Hochschule/Technischen Universität Ilmenau erworben haben, kann auf die Beglaubigung verzichtet werden. Das Thema der Dissertation muss einer Fakultät der Technischen Universität Ilmenau fachlich zugeordnet werden können. Über die fachlich richtige Zuordnung entscheidet der betreffende Fakultätsrat.

      (2) Der Fakultätsrat ist befugt, Nachweise über zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen und/ oder fachliche Qualifikationen zu verlangen, soweit dies durch die fachlichen Anforderungen des Promotionsvorhabens unter Berücksichtigung der konkreten Inhalte und des Umfangs des Abschlusses gemäß Abs. 1 begründet ist. Die Besonderen Bestimmungen können daneben weitere Anforderungen an die Bewer-tung des für die Promotion qualifizierenden Hochschulabschlusses stellen. Die Zulassungsvoraussetzungen von Bewerbern mit einem Fachhochschuldiplom oder Bachelorabschluss regelt die jeweilige Fakultät.
      Der Fakultätsrat kann von dem Bewerber den Nachweis über höchstens zwei Fachprüfungen verlangen gemäß den Grundsätzen des Qualitätsmanagementsystems der TU Ilmenau.

      (3) Bei Antragstellern, die im Ausland studiert und dort ihre Prüfungen abgelegt haben, entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung bestehender vertraglicher Vereinbarungen auf staatlicher oder universitärer Ebene und der Äquivalenzempfehlungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der deutschen Bundesländer über die Gleichwertigkeit der Studienleistungen und Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 2. Der Fakultätsrat kann, sofern eine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 1 oder 2 nicht gegeben ist, ein nach Art und Umfang zu bestimmendes Studium mit entsprechenden Abschlüssen zur Herbeiführung der Gleichwertigkeit verlangen. Der Umfang des zusätzlichen Studiums darf die Dauer und Anforderungen des Masterstudiums bzw. Hauptstudiums in demjenigen Studiengang der Technischen Universität Ilmenau nicht überschreiten, dem das Thema der Promotion zuzuordnen ist.

      (4) Die gemäß Absatz 2 oder 3 verlangten Leistungsnachweise sind vor der Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 7 Absatz 2 zu erbringen.

      § 5 Promotionsgesuch und Annahme als Doktorand

      (1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, hat schriftlich bei der für sein Fachgebiet zuständigen Fakultät unter Angabe des für die Dissertation geplanten Themas die Annahme als Doktorand zu beantragen (Promotionsgesuch). Der Antragsteller hat zuvor die Bereitschaft einer in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Person zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation einzuholen und mit ihr den Arbeitstitel der Dissertation abzustimmen. Dies kann in Form einer Betreuungsvereinbarung erfolgen. Die Bereitschaftserklärung bzw. Betreuungsvereinbarung sowie die nach § 4 Abs. 1 ge-forderten Unterlagen sind dem Promotionsgesuch beizufügen.

      (2) Das Promotionsgesuch ist an den Dekan der jeweiligen Fakultät zu richten. Der Fakultätsrat entscheidet innerhalb von zwei Monaten über den Antrag des Bewerbers. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Promotionsgesuches ist zu begründen.

      (3) Mit der Annahme als Doktorand ist die einvernehmliche Zuordnung zu einem Professor, einem Juniorprofessor oder wissenschaftlichen Mitarbeiter in rechtlich äquivalenter Stellung zu diesem, einem Hochschul- oder Privatdozenten, einem außerplanmäßigen Professor, einem Professor im Ruhestand oder einem promovierten Honorarprofessor als dem wissenschaftlichen Betreuer verbunden. Die Fakultät verpflichtet sich, Unterstützung bei der Erstellung der Dissertation zu gewähren und das Promotionsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen zu eröffnen. Allein aus der Annahme als Doktorand ergibt sich kein Anspruch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 7. In begründeten Fällen kann Professoren von Fachhochschulen, die das Fachgebiet des Promotionsvorhabens an ihrer Hochschule vertreten, soweit die Universität eine entsprechende kooperationsvertragliche Regelung mit dieser Fachhochschule getroffen hat, die wissenschaftliche Betreuung von Doktoranden übertragen werden. Die Entscheidung gemäß Satz 4 trifft der Senat auf Antrag der Fakultät und Empfehlung des Forschungsausschusses.

      (4) Sehen sich der Betreuer oder der Doktorand im Verlauf des Promotionsvorhabens ver-anlasst, die Betreuungsvereinbarung gemäß Absatz 1 aus wichtigem Grund zu lösen, ist dieser Umstand gegenüber dem Dekan der zuständigen Fakultät unter Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen. Nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses kann der Doktorand einen neuen Betreuer suchen, wobei ihn die zuständige Fakultät unter-stützt. Gelingt es nicht, einen neuen Betreuer zu finden, so erlischt die Annahme als Dok-torand ein Jahr nach Eingang der Erklärung zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Doktorand weiterhin die Zulassung zur Promotion beantragen.

      (5) Mit der Annahme als Doktorand verpflichtet sich dieser, erstmals nach Ablauf von sechs Jahren seit der erfolgten Annahme und sodann gemäß Festlegung des Fakultätsrates längstens nach Ablauf von weiteren zwei Jahren, gegenüber dem Fakultätsrat über den Stand des Promotionsvorhabens zu berichten, soweit bis dahin kein Antrag auf Eröff-nung des Promotionsverfahrens eingegangen ist.

      (6) Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn
      a) der Doktorand im Annahmegesuch notwendige Angaben nicht oder unrichtig gemacht hat,
      b) wissenschaftliches Fehlverhalten des Doktoranden gemäß den vom Senat der Universität beschlossenen Grundsätzen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt wurde oder
      c) der Doktorand nicht seiner nach Absatz 5 bestehenden Berichtspflicht nach-kommt.Der Doktorand ist vor einer Entscheidung anzuhören. Die Entscheidung des Fakultätsrates ist dem Antragsteller schriftlich und mit einer Begründung versehen mitzuteilen.

      (7) Die Annahme als Doktorand wird durch den Fakultätsrat überprüft, wenn und solange der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren bei Doktoranden
      a) die sich überwiegend der Dissertation widmen können, nicht innerhalb von sechs Jahren bzw.
      b) die überwiegend anderweitig beschäftigt sind, nicht innerhalb von acht Jahren seit der Annahme als Doktorand eingereicht wurde.

      Die Annahme als Doktorand soll im Ergebnis dieser Überprüfung widerrufen werden, wenn der Doktorand sich nicht um den Fortgang des Promotionsvorhabens bemüht bzw. dem Thema nicht gewachsen ist. Der Fakultätsrat entscheidet hierüber unter be-sonderer Würdigung des Berichts gemäß Absatz 5 und im Benehmen mit dem Betreuer. Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Überprüfung ist bei Vorlage jedes weite-ren Berichtes zu wiederholen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen

      § 3 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine vom Antragsteller verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die eine Erweiterung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes erkennen lässt. Sie kann bereits teilweise veröffentlicht worden sein, wobei jedoch nicht auf das beabsichtigte bzw. laufende Promotionsverfahren hingewiesen worden sein darf. Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Bei Abfassung der Disser...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen

      § 3 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine vom Antragsteller verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die eine Erweiterung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes erkennen lässt. Sie kann bereits teilweise veröffentlicht worden sein, wobei jedoch nicht auf das beabsichtigte bzw. laufende Promotionsverfahren hingewiesen worden sein darf. Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Bei Abfassung der Dissertation in englischer Sprache ist eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache erforderlich.

      (2) Eine von einer anderen Fakultät oder einer anderen mit dem Promotionsrecht ausgestatteten Hochschule nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zurückgewiesene Arbeit darf nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Diplomarbeiten oder andere Arbeiten, die bereits zu Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden. Die betreffenden Arbeiten sind im Quellenverzeichnis anzugeben.

      § 16 Gruppenpromotion

      (1) Bei einer Gruppenpromotion legt eine Gruppe von Doktoranden eine gemeinsam verfasste Dissertation vor. Die Gruppenpromotion ist nur zulässig, wenn das Forschungsziel der Dissertation eine Bearbeitung durch eine Gruppe von mehreren Personen erforderlich macht. Die Gruppe darf höchstens aus drei Personen bestehen.

      (2) Streben die Doktoranden durch das Promotionsverfahren nicht den gleichen akademischen Grad an oder wollen sie in verschiedenen Fakultäten promovieren, handelt es sichum eine interdisziplinäre Gruppenpromotion. Die Absicht zur interdisziplinären Gruppenpromotion ist zunächst gegenüber dem Senat zu erklären. In diesem Fall wird durch Beschluss des Senats, nach Anhörung der in Frage kommenden Fakultäten, eine Fakultät als organisatorisch federführend für das gesamte Promotionsverfahren bestimmt. Die beteiligten Fakultäten treffen eine Übereinkunft über die Besetzung der Promotionskommission. Die Anzahl der Mitglieder der Promotionskommission gemäß § 7 Abs. 2 erhöht sich um je zwei Mitglieder je zusätzlich beteiligter Fakultät. Die Anzahl der Gutachter erhöht sich um je einen Gutachter bis auf maximal 5. Die Gutachten können sich sowohl auf die ganze Dissertation als auch auf den zuzuordnenden Anteil eines Doktoranden beziehen, wenn gesichert ist, dass mindestens zwei Gutachten je Anteil erstellt werden.

      (3) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 6 ist von den Doktoranden gemeinsam zu stellen. In der Dissertation sind bei den einzelnen Kapiteln die alleinigen bzw. federführenden Autoren anzugeben. Ferner ist eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, welche Anteile die Mitglieder der Gruppe an den einzelnen Kapiteln der Dissertation haben, so dass die wissenschaftliche Leistung jedes einzelnen Gruppenmitgliedes erkennbarwird und nachprüfbar ist.

      (4) Der nichtöffentliche Teil der wissenschaftlichen Aussprache wird für jedes Mitglied der Gruppe getrennt durchgeführt. Der öffentliche Teil findet für die Gruppe gemeinsam statt. Jedes Gruppenmitglied soll zunächst in einem 20- bis 30-minütigen Vortrag seinen Beitrag zur gemeinsamen Dissertation ausweisen. Für die folgende Diskussion gilt § 9 Abs. 3, wobei zusätzlich die Besonderheiten der Gruppenarbeit behandelt werden können. Die Leistung in der wissenschaftlichen Aussprache wird für die Doktoranden einzeln beurteilt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen

      § 1 Allgemeines
      ...
      (4) Auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen können Promotionsverfahren gemeinsam mit anderen deutschen Hochschulen und ausländischen Hochschulen durchgeführt werden, wenn sie im Falle von deutschen Hochschulen das Promotionsrecht besitzen bzw. wenn sie im Falle von ausländischen Hochschulen nach dem Recht des Herkunftslandes das Promotionsrecht besitzen und einen Doktorgrad verleihen können, dessen Führun...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen

      § 1 Allgemeines
      ...
      (4) Auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen können Promotionsverfahren gemeinsam mit anderen deutschen Hochschulen und ausländischen Hochschulen durchgeführt werden, wenn sie im Falle von deutschen Hochschulen das Promotionsrecht besitzen bzw. wenn sie im Falle von ausländischen Hochschulen nach dem Recht des Herkunftslandes das Promotionsrecht besitzen und einen Doktorgrad verleihen können, dessen Führung im Inland zulässig ist (§ 53 Abs. 3 ThürHG). Einzelheiten für eine Doppelpromotion mit ausländischen Hochschulen regeln die §§ 17-21.

      § 17 Voraussetzungen für ein gemeinsames Promotionsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      a. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung von Promotionen abgeschlossen oder mit der ausländischen Universität/Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde;
      b. eine Zulassung zur Promotion sowohl an der Technischen Universität Ilmenau nach Maßgabe des § 4 als auch an der ausländischen Universität/Fakultät erfolgte.

      (2) Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 lit. A. an der Technischen Universität Ilmenau oder an der ausländischen Universität/ Fakultät eingereicht werden. Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität/Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Technischen Universität Ilmenau eingereicht werden. Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 lit. A. hat sicherzustellen, dass eine an der Technischen Universität Ilmenau eingereichte und dort angenommene oder endgültig abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität/Fakultät eingereicht werden kann.

      (3) Wird die Dissertation an der Technischen Universität Ilmenau eingereicht, gilt § 18. Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät eingereicht, ist § 19 anzuwenden.

      (4) Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Universität festgesetzt, an der die Dissertation vorgelegt wird. Die jeweils andere Universität/Fakultät stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      (5) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden und je eine Zusammenfassung in den Landessprachen der beteiligten Universitäten/Fakultäten enthalten.
      In Ausnahmefällen kann die Dissertation mit Zustimmung der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers und mit Zustimmung der promotionsführenden Fakultät in einer anderen Fremdsprache abgefasst werden.

      § 18 Einreichung an der Technischen Universität Ilmenau

      (1) Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Professor, Juniorprofessor, Hochschul- oder Privatdozenten, außerplanmäßigen Professor oder promovierten Honorarprofessor der Technischen Universität Ilmenau und einen Hochschullehrer der ausländischen Universität/Fakultät, der nach Maßgabe der für die ausländische Universität einschlägigen Bestimmungen prüfungsberechtigt ist. Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 17 Abs. 1 lit. A.

      (2) Die beiden Betreuer sollen zugleich zu Gutachtern im Sinne von § 5 Abs. 3 bestellt werden.

      (3) Wurde die Dissertation an der Technischen Universität Ilmenau angenommen, so wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt die ausländische Universität/Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, findet an der promotionsführenden Fakultät der Technischen Universität Ilmenau eine Prüfung nach den Bestimmungen gemäß §§ 7 bis 10 statt. Dazu bestellt der Fakultätsrat zusätzlich in der Regel wenigstens zwei Hochschullehrer aus dem Kreis der nach den Bestimmungen der ausländischen Universität/Fakultät prüfungsberechtigten Hochschullehrer zu Mitgliedern der Promotionskommission. Zur wissenschaftlichen Aussprache werden auch die Hochschullehrer der ausländischen Universität/Fakultät eingeladen.

      (4) Ist die Dissertation an der Technischen Universität Ilmenau angenommen, verweigert jedoch die ausländische Universität/Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt. Für die mündliche Prüfung kann nach Beschluss der Fakultät eine neue Promotionskommission gemäß § 7 Abs. 2, 3 bestellt werden.

      § 19 Einreichung an der ausländischen Universität/Fakultät

      (1) Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/ Fakultät eingereicht, entscheidet die ausländische Universität/ Fakultät nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. Die Dissertation wird durch einen Hochschullehrer der ausländischen Universität/Fakultät, der nach Maßgabe der für die ausländische Universität einschlägigen Bestimmungen prüfungsberechtigt ist, und einen Professor, Juniorprofessor, Hochschul- oder Privatdozenten, außerplanmäßigen Professor oder promovierten Honorarprofessor der Technischen Universität Ilmenau betreut. Dabei findet die Promotionsordnung der jeweiligen ausländischen Universität/Fakultät Anwendung. Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung gem. § 17 Abs. 1 lit. A.

      (2) Die beiden Betreuer sollen zugleich zu Gutachtern im Sinne von § 5 Abs. 3 bestellt werden.

      (3) Wurde die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät angenommen, so wird sie der Technischen Universität Ilmenau zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt die Technischen Universität Ilmenau die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, findet an der ausländischen Universität/Fakultät eine Prüfung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt.

      (4) In der Vereinbarung nach § 17 Abs. 1 lit. A. ist festzulegen, dass in diesem Fall in der Regel mindestens ein Betreuer und ein weiterer Hochschullehrer aus der Technischen Universität Ilmenau Prüfer sein müssen.

      (5) Ist die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät angenommen, verweigert jedoch die Technische Universität Ilmenau die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften der ausländischen Universität/Fakultät fortgesetzt.

      § 20 Promotionsurkunde

      (1) Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der Technischen Universität Ilmenau und der ausländischen Universität/Fakultät jeweils eine Promotionsurkunde ausgehändigt, in welcher der Doktorgrad nach jeweiligem Landesrecht verliehen wird. Beide Urkunden tragen den Hinweis, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt (Anlage 4).

      (2) Die Vereinbarung nach § 17 Abs. 1 a. stellt sicher, dass in einer ggf. zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Technischen Universität Ilmenau enthalten ist. Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen.

      § 21 Veröffentlichung bei gemeinsamen Promotionsverfahren

      Wird eine Dissertation im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens nach § 17 an einer ausländischen Universität bzw. Fakultät eingereicht, bleibt die Ablieferungspflicht an die Universitätsbibliothek hiervon unberührt. Die Drucklegung der Dissertation sowie die Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 13. Die Technische Universität Ilmenau kann die Ausfertigung der Promotionsurkunde gemäß § 20 von der Ablieferung dieser Exemplare abhängig machen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle ABl. Thüringen, 5/2002, S. 223 ff.
    • zuletzt geändert am 13.10.2017
  • Hochschulporträt
    „TU Ilmenau heißt: Forschung auf höchstem Niveau.”
    Univ.-Prof. Dr. Ing. habil. Kai-Uwe Sattler
    Präsident der TU Ilmenau
    Studieren mit besten Aussichten

    Was für die Forschung gilt, gilt auch für die Lehre an der TU Ilmenau. Die Studiengänge sind modern, forschungsbezogen und interdisziplinär. Das hat deutschland- und weltweit Sogkraft. Wer an der TU Ilmenau studiert, hat beste Jobaussichten. Das Profil der Technischen Universität Ilmenau umfasst Ingenieur- und Natur- sowie Wirtschafts- und Medienwissenschaften. Die Studierenden erwarten in zukunftsorientierten Studienprogrammen 19 Bachelor-, 25 Master- und zwei Diplomstudiengänge. In unabhängigen Rankings erzielt die TU Ilmenau Jahr für Jahr Bestwerte. Charakteristisch in allen Fächern ist ein hoher Praxisbezug in Form anspruchsvoller Forschungsprojekte und vielseitiger Praktika in der Wirtschaft. Der persönliche Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden ist täglicher Alltag. Die TU Ilmenau definiert sich als weltoffene Universität. Studierende aus über 90 Nationen machen das Universitätsleben interkulturell, dynamisch und bunt. 

    Icon: uebersicht
    bietet anspruchsvolle Forschungsprojekte und vielseitige Praktika in der Wirtschaft
    Icon: uebersicht
    Studierende aus über 90 Nationen machen das Universitätsleben interkulturell, dynamisch, bunt
    Fundiertes Studium mit Praxisbezug und besten Karrierechancen

    Spannende Zukunftsthemen wie eine sichere und umweltschonende Mobilität, bioinspirierte Technik, vernetzte Kommunikation oder nachhaltige Wirtschaftsmodelle prägen auch das traditionell stark ingenieurwissenschaftlich ausgerichtete Studienangebot der TU Ilmenau: Mit insgesamt 46 Bachelor-, Master- und Diplomprogrammen bietet die Universität eine große Auswahl an Studiengängen in Ingenieurwissenschaften, Informationstechnologien, Wirtschafts- und Medienwissenschaften sowie Mathematik und Naturwissenschaften. Die moderne Ausstattung und die persönliche Betreuung ermöglichen eine qualitativ hochwertige, interdisziplinäre Ausbildung mit hohem Praxisbezug. Studierende werden früh in Lehre und Forschungsprojekte eingebunden, absolvieren Praktika in der Wirtschaft und haben im Anschluss national wie international exzellente Berufsperspektiven als Fach- und Führungskräfte. 

    Icon: studium
    qualitativ hochwertige, interdisziplinäre Ausbildung mit hohem Praxisbezug
    Icon: studium
    Studierende haben national wie international exzellente Berufsperspektiven als Fach- und Führungskräfte
    Forschung auf höchstem Niveau

    Die TU Ilmenau versteht sich als forschungsstarke Universität, die in der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung Leistungen auf höchstem Niveau erbringt. Die strategischen Schwerpunkte sind in drei Profillinien repräsentiert, in denen die Fachgebiete strategisch und interdisziplinär zusammenarbeiten:

    • Funktionale Materialien und Technologien
    • Intelligente Sensorik und Präzisionsmesstechnik 
    • Komplexe Systeme und datenintensives Engineering

    Diese Profillinien werden sowohl grundlagenorientiert als auch in Verbindung mit konkreten Anwendungs- und Technologiefeldern adressiert. Hierzu zählen Assistenzsysteme, Energiesystemtechnik, Life-Science-Technologien, Medien, Mensch & Gesellschaft, Mobil-kommunikation, Mikro- und Nanosystemtechnik, Mobile autonome und vernetzte Systeme sowie Produktionstechnik und Automatisierung.

    Icon: forschung
    Grundlagenforschung und der angewandten Forschung auf höchstem Niveau
    Icon: forschung
    Weltoffenes Studienumfeld und kulturelle Vielfalt

    Studentinnen und Studenten aus rund 100 Nationen studieren an der TU Ilmenau miteinander auf Augenhöhe und gestalten den lebendigen Universitätscampus mit seiner einzigarten Kultur- und Vereinsszene aktiv mit. Neben vier ehrenamtlich betriebenen Studentenclubs, Deutschlands ältestem Studentenradio, Hochschulfilmclub, Studentenfernsehen sowie zahlreichen fachlichen Initiativen bereichern die TU Ilmenau ein Akademisches Orchester, eine Big Band und ein Kammerchor.

    Die hohe Ausbildungsqualität und das weltoffene Umfeld machen die TU Ilmenau für Studierwillige aus aller Welt überaus attraktiv: Regelmäßig kommt über ein Drittel aller Erstsemsterstudierenden aus dem Ausland.

    Darüber hinaus fördert die TU Ilmenau auch die internationale Mobilität der einheimischen Studierenden durch zahlreiche Austausch- und Doppelabschlussprogramme mit ausgewählten Partneruniversitäten, die nach einem absolvierten Studium an zwei Standorten zu beiden nationalen universitären Abschlüssen führen. 

    Icon: international
    zahlreiche Austausch- und Doppelabschlussprogramme mit ausgewählten Partneruniversitäten
    Icon: international
    hohe Ausbildungsqualität und weltoffenes Umfeld
    Campus der TU Ilmenau, aufgenommen am 29.05.2017
    Campus der TU Ilmenau, aufgenommen am 29.05.2017
    Fachgebiet Kunststofftechnik der Technischen Universitaet Ilmenau ( Thueringen ), aufgenommen am 11.05.2015 . Foto: Michael Reichel (ari)
    Studenten lernen am 24.04.2017 an der Technischen Universität Ilmenau ( Thueringen ) Foto: Michael Reichel /arifoto.de

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