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Universität Passau

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Passau
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Informatik und Mathematik
  • Promotionsfach / fächer Informatik; Mathematik
  • Sachgebiet(e) Informatik; Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil. nat.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Annahmevoraussetzungen der Fakultät für Informatik und Mathematik

      (1) Die Annahme als Doktorand oder Doktorandin an der Fakultät für Informatik und Mathematik hat zur Voraussetzung, dass der Bewerber oder die Bewerberin:
      1. ein Hochschulstudium in Informatik oder Mathematik oder mit Bezug zur Informatik oder Mathematik durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung an einer Hochschule in Deutschland oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mi...
      § 3 Annahmevoraussetzungen der Fakultät für Informatik und Mathematik

      (1) Die Annahme als Doktorand oder Doktorandin an der Fakultät für Informatik und Mathematik hat zur Voraussetzung, dass der Bewerber oder die Bewerberin:
      1. ein Hochschulstudium in Informatik oder Mathematik oder mit Bezug zur Informatik oder Mathematik durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung an einer Hochschule in Deutschland oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit einer besseren Note als 2,5 abgeschlossen hat
      oder
      2. für den Erwerb eines Dr. rer. nat. die erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien mit einer besseren Note als 2,5 absolviert und die Zulassungsarbeit im Fach Mathematik oder Informatik verfasst hat, wobei die Zulassungsarbeit mit mindestens „gut“ bewertet worden sein muss
      oder
      3. für den Erwerb eines Dr. phil. nat. die erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen mit einer besseren Note als 2,5 absolviert und die Zulassungsarbeit im Fach Mathematik, Informatik, Didaktik der Mathematik oder Didaktik der Informatik verfasst hat, wobei die Zulassungsarbeit mit mindestens „gut“ bewertet worden sein muss.

      (2) Der Promotionsausschuss kann von der Erfordernis des überdurchschnittlichen Studienabschlusses befreien, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nach dem Studienabschluss überdurchschnittliche Leistungen in Informatik oder Mathematik erbracht hat, und zwei Professoren oder Professorinnen der Fakultät die Annahme befürworten.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Form der Dissertation

      1Die Dissertation wird in der Regel in monographischer, noch nicht veröffentlichter Form erbracht. 2Der Promotionsausschuss kann zulassen, dass stattdessen eine Mehrzahl veröffentlichungsfähiger Aufsätze oder bereits fachlich begutachteter und in einschlägigen Fachzeitschriften oder Konferenzbänden veröffentlichter oder zur Veröffentlichung angenommener Aufsätze (publikationsbasierte Dissertation) eingereicht werden kann, die in einem inneren Zusam...
      § 4 Form der Dissertation

      1Die Dissertation wird in der Regel in monographischer, noch nicht veröffentlichter Form erbracht. 2Der Promotionsausschuss kann zulassen, dass stattdessen eine Mehrzahl veröffentlichungsfähiger Aufsätze oder bereits fachlich begutachteter und in einschlägigen Fachzeitschriften oder Konferenzbänden veröffentlichter oder zur Veröffentlichung angenommener Aufsätze (publikationsbasierte Dissertation) eingereicht werden kann, die in einem inneren Zusammenhang stehen, der in einem ergänzenden zusammenfassenden Text darzustellen ist; diese muss eine einer Promotionsleistung in monographischer Form gleichwertige Leistung darstellen. 3Der Promotionsausschuss kann zulassen, dass Texte, die in Ko- Autorenschaft erbracht worden und als solche deutlich gekennzeichnet sind, eingereicht werden, soweit der eigene Beitrag des Doktoranden oder der Doktorandin dargelegt worden ist und dieser eine einer Promotionsleistung in alleiniger Autorenschaft gleichwertige Leistung darstellt. 4Stellungnahmen der Ko-Autoren und Ko-Autorinnen sind vorzulegen.

      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Passau vom 3. August 2018

      § 10 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Mit der Dissertation weist der Doktorand oder die Doktorandin seine oder ihre Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 2Über die Zulassung anderer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss; in diesem Falle muss eine Zusammenfassung in deutscher Sprache eingereicht werden, deren Umfang vom Promotionsausschuss festgelegt wird. 3Die deutschsprachige Zusammenfassung unterfällt nicht dem Fremdhilfeverbot

      (3) Näheres, auch zur Veröffentlichung der Dissertation, regelt die Fachpromotionsordnung.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Passau
      vom 3. August 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2020

      § 17 Promotionen in Kooperation mit ausländischen Hochschulen

      (1) 1Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung durchgeführt werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass
      1. die ausländische wissenschaftliche Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besit...
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Passau
      vom 3. August 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2020

      § 17 Promotionen in Kooperation mit ausländischen Hochschulen

      (1) 1Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung durchgeführt werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass
      1. die ausländische wissenschaftliche Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad in Deutschland geführt werden darf,
      2. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens geschlossen wird, die die Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens regelt und dem der Fakultätsrat und der Promotionsausschuss (in der Juristischen Fakultät nur der Fakultätsrat) zugestimmt haben,
      3. der Bewerber oder die Bewerberin an der Universität Passau sowie an der Partner- einrichtung als Doktorand oder Doktorandin zugelassen wurde.
      3Wurde das Promotionsverfahren an der Partnereinrichtung für erfolglos beendet erklärt und hat der Doktorand oder die Doktorandin den Promotionsanspruch nicht verloren, kann das Promotionsverfahren an der Universität Passau fortgesetzt werden. 4Im Übrigen regelt die gemeinsame Vereinbarung die Besonderheiten des Verfahrens. 5In ihr können von dieser Promotionsordnung abweichende Regelungen, insbesondere über die Begutachtung der Dissertation sowie die Durchführung und Benotung der mündlichen Prüfungsleistung getroffen werden. 6Die Vereinbarung hat darüber hinaus Regelungen hinsichtlich des Fortgangs des Promotionsverfahrens an der jeweiligen Einrichtung im Fall des Scheiterns der kooperativen Promotion zu treffen, insbesondere für den Fall, dass die Dissertation an der Universität Passau oder an der ausländischen Bildungseinrichtung nicht angenommen wird beziehungsweise die mündliche Prüfung an der Universität Passau oder der ausländischen Bildungseinrichtung endgültig nicht bestanden wird.

      (2) In der Fachpromotionsordnung kann hiervon abgewichen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

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  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule

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