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Friedrich-Schiller-Universität Jena

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Steckbrief

  • Hochschule Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Mathematik und Informatik
  • Promotionsfach / fächer Informatik; Mathematik
  • Sachgebiet(e) Informatik; Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
      § 3
      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet der Fakultät für Mathematik und Informatik sein.

      (2) Studiena...
      II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
      § 3
      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet der Fakultät für Mathematik und Informatik sein.

      (2) Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden anerkannt, wenn sie einem der in Absatz 1 genannten Abschlüsse
      gleichwertig sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Dekanin/den Dekan auf Basis der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen.

      (3) Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 nicht erfüllen, insbesondere besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen, werden zur Promotion zugelassen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. Diese Qualifikation wird mithilfe eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Anlage 1 überprüft. Unabhängig davon kann die Beauflagung mit weiteren Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 4 erfolgen.

      (4) Für den Erwerb des „Dr.-Ing.“ wird ein abgeschlossenes Studium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder ein praktisch bzw. technisch orientiertes Informatikstudium vorausgesetzt. Der Dr.-Ing. wird nur vergeben, wenn das Thema der Dissertation dem ingenieurwissenschaftlichen Aspekt der Informatik gerecht wird. Abweichungen davon sind nur mit der Zustimmung der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden promovierten Mit-glieder des Fakultätsrates möglich, sofern eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen wird. Der Fakultätsrat erteilt gegebenenfalls Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen, die in der Regel den Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät für Mathematik und Informatik entsprechen. Diese Auflagen sind als Bestandteil im Bescheid zur Annahme zur Promotion nach § 4 Abs. 7 aufzunehmen. Die Bewerberin/der Bewerber hat die Auflagen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (5) Sind für die Zulassung zur Promotion und zur Promotion selbst zusätzliche Leistungen erforderlich, so sind diese auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines anerkannten strukturierten Promotionsprogramms innerhalb der Graduierten-Akademie erbracht, das von den betreuenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, Hochschul- oder Privatdozentinnen/Hochschul- oder Privatdozenten oder Leiterinnen/Leitern einer Nachwuchsgruppe der Fakultät für Mathematik und Informatik mitgetragen wird.

      (6) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fachgebiet an anderer Stelle bereits die Annahme zur Promotion beantragt hat, als Doktorand/Doktorandin angenommen oder in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.

      Anlage 1:
      Eignungsfeststellungsverfahren für die Promotion gemäß § 3
      (1) Absolventinnen/Absolventen, die nicht die Regelvoraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Friedrich-Schiller-Universität Jena gemäß § 3 Absatz 1, erfüllen, können zum Zwecke der Erlangung der Promotion zu einem Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden.
      (2) Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat; er kann im Einzelfall auch Abweichungen von den Zulassungsbedingungen festlegen.
      (3) Für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren sind folgende Nachweise erforderlich:
      - die Gesamtnote des existierenden Abschlusses muss besser als 1,5 sein;
      - die Abschlussarbeit wurde mit der Note „sehr gut“ bewertet.
      - es liegt eine Empfehlung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers der Fakultät für Mathematik und Informatik vor.
      (4) Die Prüfung im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens soll Stoff umfassen, der in Modulen des einschlägigen Masterstudienganges mit einem Gesamtumfang von maximal 30 ECTS gelehrt wird.
      (5) Der Fakultätsrat bestellt Prüferinnen/Prüfer, die die entsprechende Prüfung abnehmen, und legt im Einvernehmen mit diesen Prüferinnen/Prüfern den abzuprüfenden Stoff fest.
      (6) Alle Fächer sind mit einer Note gleich oder besser als 2,3 abzuschließen.
      (7) Dem Antrag zur Eröffnung eines Eignungsfeststellungsverfahrens müssen beigefügt sein:
      - ein Lebenslauf mit den Unterlagen über den Werdegang sowie ein Exemplar der Abschlussarbeit und des Abschlusszeugnisses,
      - eine Erklärung, ob bereits an einer Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung stattgefunden hat,
      - ein amtliches Führungszeugnis, sofern die Bewerberin/der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht,
      - eine Erklärung darüber, ob ein akademischer Grad entzogen wurde oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VI. Dissertation
      § 8
      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Kumulative Dissertationen sind nicht zugelassen. Die Dissertation darf aber bereits veröffentlichte Ergebnisse enthalten.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und mas...
      VI. Dissertation
      § 8
      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Kumulative Dissertationen sind nicht zugelassen. Die Dissertation darf aber bereits veröffentlichte Ergebnisse enthalten.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und maschinen-schriftlich und in gebundener Form vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. Einer nicht in deutscher Sprache abgefassten Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (4) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt (z.B. gemäß Anlage 2) sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.

      (5) Die Gutachterinnen/Gutachter werden vom Fakultätsrat bestellt. Die Gutachterinnen/ Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
      Ausgezeichnete Arbeit (0, summa cum laude)
      Sehr gute Arbeit (1, magna cum laude)
      Gute Arbeit (2, cum laude)
      Genügende Arbeit (3, rite).

      (6) Die Gutachten sollen der Dekanin/dem Dekan nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. Ist eine Gutachterin/ein Gutachter nicht in der Lage, ein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin/ein neuer Gutachter bestellt werden.

      (7) Die Dekanin/der Dekan benachrichtigt die Betreuungsberechtigten nach § 4 Absatz 3 der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten drei Wochen im Dekanat ausliegt. Während dieser Frist sind die Genannten berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen. Bei Vorliegen solcher Stellungnahmen kann die Promotionskommission dem Fakultätsrat die Bestellung einer weiteren Gutachterin/eines weiteren Gutachters empfehlen.

      (8) Empfehlen alle Gutachterinnen/Gutachter die Annahme der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission nach Ablauf der Auslagefrist auf der Grundlage sämtlicher Gutachten über Gesamtnote und Prädikat der Dissertation. Empfehlen zwei Gutachterinnen/Gutachter das Prädikat „summa cum laude“ und liegt kein drittes Gutachten vor, so ist ein weiteres Gutachten einzuholen.
      Stimmen die Noten der Gutachterinnen/Gutachter überein, gilt das Prädikat der vorgeschlagenen Note als Gesamtnote der Dissertation. In allen anderen Fällen wird aus den Noten eine Durchschnittsnote bestimmt. Aus dieser wird das Prädikat der Dissertation wie folgt berechnet:
      Ausgezeichnete Arbeit (0, summa cum laude)
      Sehr gute Arbeit (> 0 bis <=; 1,5, magna cum laude)
      Gute Arbeit (> 1,5 bis <=; 2,5, cum laude)
      Genügende Arbeit (> 2,5, rite).

      (9) Empfiehlt eine der Gutachterinnen/einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, können durch den Fakultätsrat zusätzliche Gutachten eingeholt werden. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung wird unter Berücksichtigung aller Gutachten getroffen. Entscheidet die Kommission sich für die Annahme der Arbeit, so geht ein ablehnendes Gutachten mit dem Wert 4,0 in die Berechnung der Note ein. Lehnen zwei der Gutachterinnen/Gutachter die Dissertation ab, so gilt der Promotionsversuch als gescheitert und das Verfahren wird eingestellt. Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann lediglich ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.

      (10) Bei einem eingestellten Promotionsverfahren verbleiben ein Exemplar der Dissertation und die Gutachten bei den Akten der Fakultät.

      (11) Über die Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin/der Dekan der Doktorandin/dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. Der Doktorandin/dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.

      (12) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgeführt, können die Gutachten von der Doktorandin/dem Doktoranden nach Festsetzung des Termins für die Disputation eingesehen werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Nein
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 16
      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der FSU und der betreffenden Hochschule. Diese Kooperationsvereinbarung ist von der Promovendin/dem Promovenden und auf Seiten der FSU von der Betreuerin/dem Betreuer, der Dekanin/dem Dekan sowie der Präsidentin/dem Präsidenten zu unterze...
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 16
      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der FSU und der betreffenden Hochschule. Diese Kooperationsvereinbarung ist von der Promovendin/dem Promovenden und auf Seiten der FSU von der Betreuerin/dem Betreuer, der Dekanin/dem Dekan sowie der Präsidentin/dem Präsidenten zu unterzeichnen.

      (2) In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
      1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung, die durch mindestens je eine
      Betreuerin/einen Betreuer der beteiligten Universitäten erfolgen soll,
      2. der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an der Partnerhochschule, der 12
      Monate nicht unterschreiten soll,
      3. die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Promotionskommission und des anzuwendenden Notensystems,
      4. die Übernahme von Reisekosten,
      5. die Modalitäten der Verleihung der Promotionsurkunde,
      6. die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation.

      § 17
      (1) Soll die Dissertation an der FSU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin/einen Betreuer gemäß § 4 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnerhochschule gemeinsam betreut. Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 und 2.

      (2) Stimmt der Fakultätsrat nach §6 der Eröffnung des Promotionsverfahrens zu, so wird die Dissertation der Partnerhochschule zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (3) Erteilt die Partnerhochschule diese Zustimmung, so ist der Fortgang des Verfahrens gemäß dieser Ordnung. Dabei bestellt der Fakultätsrat mindestens eine nach den Bestimmungen der Partnerhochschule prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Promotionskommission.

      (4) Erteilt die Partnerhochschule diese Zustimmung nicht, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (5) Veröffentlichung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 13 sowie den gemäß § 16 Abs. 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen.

      § 18
      (1) Soll die Dissertation an der Partnerhochschule vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnerhochschule und eine Betreuerin/einen Betreuer gemäß § 4 Abs. 2 gemeinsam betreut. Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnerhochschule Anwendung. Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 und 2.

      (2) Wurde die Dissertation von der Partnerhochschule angenommen, so wird sie dem Fakultätsrat zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt der Fakultätsrat diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnerhochschule nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. In der Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 und 2 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin/der Betreuer von der FSU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin/ Prüfer angehören muss.

      (3) Wird die Dissertation von der Partnerhochschule angenommen, verweigert jedoch der Fakultätsrat die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnerhochschule fortgesetzt werden.

      (4) Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnerhochschule maßgeblichen Bestimmungen. Die Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 und 2 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FSU zur Verfügung zu stellen sind. In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Prüfungs-akten. Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 19 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 19
      (1) Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der Fakultät und der Partnerhochschule eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnerhochschule erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der Fakultät und der Partnerhochschule treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die/der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 und 2. Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      (5) Vereinbarungen, die die FSU mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können in Ausnahmefällen von den Bestimmungen in §§ 1 bis 19 abweichen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 5/2018, S. 224 ff.
  • Hochschulporträt
    „Das Leben ist eine Entdeckungsreise, und das gilt für keine Zeit mehr als für die Zeit des Studiums.”
    Prof. Dr. Walter Rosenthal
    Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Hohe Qualität und innovative Lehre

    Die Universität Jena begreift sich als traditionsbewusste Universität, die sich durch zukunftsweisende Spitzenforschung auszeichnet. Studieren kann man an Thüringens größter Hochschule fast alles: von A wie alte Geschichte bis Z wie Zahnmedizin.

    Zehn Fakultäten bieten Studiengänge mit hoher Qualität und innovativer Lehre. In vielen Bereichen schafft die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Wirtschaftspartnern einen hohen Praxisbezug während des Studiums. Den Studierenden eröffnen sich auf diesem Weg berufliche Perspektiven und Kontakte für die Zeit nach dem Uni-Abschuss.

    Aber nicht nur in Jenas Umgebung pflegt die Alma Mater Jenensis intensive Partnerschaften. Internationale Kooperationen mit Hochschulen auf allen Kontinenten bieten in vielen Studiengängen die Chance, ein Semester Auslandsluft zu schnuppern. Tolerantes und weltoffenes Miteinander und der wissenschaftliche Gedankenaustausch über (Fach)Grenzen hinweg sind im Selbstverständnis der Universität fest verankert.

    Icon: uebersicht
    traditionsbewusste Universität mit Spitzenforschung und zehn Fakultäten
    Icon: uebersicht
    hoher Praxisbezug des Studiums schafft berufliche Perspektiven und Kontakte
    Studium und Lehre

    Die Universität Jena bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis hin zur Promotion. An den zehn Fakultäten können sowohl geistes-, sozial- als auch naturwissenschaftliche Fächer belegt werden. Außerdem wird das Studium der Rechtswissenschaft sowie Medizin und Zahnmedizin angeboten. Hervorzuheben ist das Jenaer Modell der Lehrerbildung – ein Studium mit Abschluss Staatsexamen und hohem Praxisbezug.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    Lehrerbildung des Jenaer Modells besticht durch hohen Praxisbezug
    Forschung

    Wissenschaftler der Uni Jena gehören zu den Spitzenforschern ihrer Fächer, und Studierende sind im Rahmen der forschungsorientierten Lehre unmittelbar in die spannendsten Fragestellungen eingebunden. In den rund 200 Studienangeboten sind sie ganz nah dran und werden auf anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vorbereitet.

    Icon: forschung
    Studierende profitieren von der forschungsorientierten Lehre
    Icon: forschung
    bereitet auf berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vor
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Foto: Studierende bei der Arbeit in der Bibliothek

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