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Eberhard Karls Universität Tübingen

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Steckbrief

  • Hochschule Eberhard Karls Universität Tübingen
  • Fakultät / Fachbereich Philosophische Fakultät (FB 1 Altertums- und Kulturwissenschaften)
  • Promotionsfach / fächer
    ... Archäologie des Mittelalters; Klassische Archäologie; Kulturen des Alten Orients; Kunstgeschichte; Musikwissenschaft; Religionswissenschaft; Ur- und Frühgeschichte
    Archäologie des Mittelalters; Klassische Archäologie ...
  • Sachgebiet(e) Altertumswissenschaften; Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium im gewählten Promotionsfach in
      - einem Masterstudiengang oder einem anderen postgradualen Studiengang oder
      - einem Studiengang mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer Universitä...
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium im gewählten Promotionsfach in
      - einem Masterstudiengang oder einem anderen postgradualen Studiengang oder
      - einem Studiengang mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer Universität oder Kunsthochschule oder Musikhochschule oder Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.

      (2) Studienabschlüsse in anderen Studiengängen und an ausländischen Hochschulen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungshilfe herangezogen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Bestehen danach noch Zweifel an der Gleichwertigkeit, kann in einer mündlichen Prüfung festgestellt werden, ob beim Bewerber die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im für die Promotion vorgesehenen Fachgebiet gegeben ist. Der Kandidat muss in dieser Prüfung nachweisen, dass er über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der hiesigen Abschlussprüfungen entsprechen. Die Prüfung wird von zwei Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten abgenommen, die vom Vorsitzenden bestellt werden. Die Dauer der Prüfung beträgt etwa 45 Minuten und kann auf Antrag des Kandidaten auch in einer anderen Sprache als Deutsch durchgeführt werden, wenn die vorgesehenen Prüfer zustimmen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen von beiden Prüfern mit „bestanden“ bewertet werden. Werden die Prüfungsleistungen von mindestens einem Prüfer mit „nicht bestanden“ bewertet, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.

      (3) Studienabschlüsse in Studiengängen, die nicht gleichwertig sind, können anerkannt werden, wenn erhebliche inhaltliche Übereinstimmungen bestehen und sichergestellt ist, dass der Bewerber über die methodischen und sprachlichen Kenntnisse verfügt, die für einen Studienabschluss im angestrebten Promotionsfach erforderlich sind. Gegebenenfalls kann der Nachweis von bis zu vier Leistungsscheinen nachgefordert werden; der Nachweis ist bis zur Zulassung zum Promotionsverfahren zu erbringen.

      (4) Besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder Berufsakademie werden zur Promotion zugelassen, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach wie bei Universitätsabsolventen vorhanden ist. Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen eines Bachelorstudiengangs, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist in der Regel, dass die Bewerber zu den besten 30 Prozent ihres Examensjahrgangs an der Hochschule oder Berufsakademie, bei der sie zur Zeit ihrer Abschlussprüfung immatrikuliert waren, gehören; diese Voraussetzung ist von den Bewerbern durch eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung nachzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist außerdem, dass in einer mündlichen Prüfung festgestellt wird, dass beim Bewerber die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit gegeben ist oder das mit ihrem Erwerb im Laufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zu rechnen ist.
      Das Eignungsfeststellungsverfahren erstreckt sich in der Regel über zwei, höchstens drei Semester. Über die in diesem Zeitraum zu erbringenden Leistungsnachweise auf der Grundlage von bis zu 20 Semesterwochenstunden entscheidet der Promotionsausschuss, gegebenenfalls auf Vorschlag des Betreuers; verlangt werden können bis zu vier Leistungsnachweise. Den Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens bildet eine 45-minütige mündliche Prüfung im vorgesehenen Promotionsfach, die entsprechend Absatz 2 Satz 6 – 9 durchgeführt wird.

      (5) Der Bewerber muss ausreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse nachweisen. Die Form des Nachweises wird vom Promotionsausschuss generell oder im Einzelfall festgelegt. Das Erfordernis fachspezifischer Sprachkenntnisse regelt der Anhang zu dieser Ordnung.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Der Doktorand muss durch seine Dissertation zeigen, dass er zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; er muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Neu in diesem Sinne sind Erkenntnisse auch dann, wenn bereits andere Wissenschaftler zu gleichen Erkenntnissen gelangt sind, ihre zugrundeliegenden Forschungsergebnisse jedoch anderer...
      § 6 Dissertation

      (1) Der Doktorand muss durch seine Dissertation zeigen, dass er zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; er muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Neu in diesem Sinne sind Erkenntnisse auch dann, wenn bereits andere Wissenschaftler zu gleichen Erkenntnissen gelangt sind, ihre zugrundeliegenden Forschungsergebnisse jedoch anderer Art sind als die des Bewerbers oder dem Bewerber nicht oder erst in einem sehr späten Stadium seiner Arbeit zugänglich geworden sind. Wissenschaftliche Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommene Manuskripte können einbezogen werden. Zusätzlich zu veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Manuskripten können auch noch nicht angenommene Manuskripte enthalten sein. Das auf das Thema ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzept und dessen Zusammenhang mit den enthaltenen Teilen muss schriftlich dargestellt werden. Näheres regeln Ausführungsbestimmungen.

      (2) Ist die Dissertation oder sind Teile der Dissertation Teil einer oder mehrerer Gemeinschaftsarbeiten, so muss der Bewerber seine Beiträge in eigener Verantwortung selbständig abgefasst haben. Seine individuelle Leistung muss klar erkennbar sein, und seine Beiträge müssen dem Gehalt und dem Umfang nach den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen. Der Bewerber muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeiter und deren Anteil an dem Gesamtprojekt angeben, die Bedeutung seiner eigenen Beiträge für die Gemeinschaftsarbeit darstellen und eine Erklärung der Mitarbeiter hierzu vorlegen, soweit diese erreichbar sind.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung weiterer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss; es muss hierbei sichergestellt sein, dass bei den Betreuern und im Promotionsausschuss hinreichende Sprachkompetenz zur Beurteilung von Promotionsleistungen vorhanden ist. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.


      Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Promotionsordnung

      1) Die Summe der einzelnen bereits publizierten/zur Veröffentlichung angenommenen/zur Veröffentlichung eingereichten Teile muss zusammen mit den nicht publizierten/zur Veröffentlichung angenommen/zur Veröffentlichung eingereichten Teilen eine thematisch geschlossene, als Einheit publizierbare Arbeit ergeben. Einzelartikel können ohne zusätzliche redaktionelle Bearbeitung aufgenommen werden. Es ist jedoch eine Einleitung sowie ein längeres Kapitel, in dem die Zusammenhänge der Arbeit und das Gesamtergebnis dargestellt werden, jenseits der Einzelartikel zu verfassen.

      2) Es ist sicherzustellen, dass die Dissertation eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ist (gemäß § 38 LHG). Wenn in die Dissertation Teile einfließen, an der mehrere Autoren beteiligt sind, ist eine von allen Autoren unterzeichnete, ausführliche Erklärung beizufügen, in der die Arbeitsanteile jedes Autors genau beschrieben werden. Die wissenschaftliche Leistung, nach der die Verleihung des Doktorgrades erfolgt, bemisst sich nur nach den Anteilen, die der Doktorand selbst zu verantworten hat.

      3) Mindestens zwei Drittel der Arbeit müssen aus Kapiteln/Artikeln/Manuskripten bestehen, in denen die entscheidenden wissenschaftlichen Leistungen vom Doktoranden selbst erbracht wurden (Erstautorschaft). Dabei ist nicht nur auf die quantitative Arbeitsleistung zu achten, sondern insbesondere auf die Teile, an denen sich die geistige Eigenleistung bemisst (z. B. Idee, Methoden, Analyse von Daten usw.).

      4) Publikationen/zur Publikation vorbereitete Manuskripte, in denen der Doktorand Erstautor und der Betreuer einer weiteren der Autoren ist, können Bestandteil der Arbeit sein. In diesen Fällen hat der Betreuer in seinem Gutachten zusätzlich zu der unter 2) geforderten Erklärung darzulegen, welcher Art die Zusammenarbeit war und worin die Betreuung der Arbeit bestand. Als Orientierung für die formale Anlage können z. B. die Klassifikationen von PLOS-ONE dienen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass in diesen Fällen der zweite Gutachter keine engeren Arbeitsbeziehungen sowohl mit dem Doktoranden als auch mit dem Betreuer hat (d. h. im Regelfall keine gemeinsamen wissenschaftlichen Publikationen in den letzten 5 Jahren).

      5) Alle Teile der eingereichten Arbeit sind zu publizieren Als Mindestanforderung genügt die Publikation im Internet durch die UB Tübingen (TOBIAS-lib). Bereits veröffentlichte Artikel sind im Rahmen des Zweitveröffentlichungsrechts einzubeziehen. Wenn im Einzelfall für einzelne Artikel, die bereits publiziert wurden, nachweisbar kein Zweitveröffentlichungsrecht zu erhalten ist, genügt bei einer Internetpublikation an entsprechender Stelle der Hinweis auf die Originalpublikation.

      6) Diese Verfahrensregeln gelten nach ihrem Inkrafttreten zunächst für drei Jahre. Sie sind dann unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Empfehlungen von Wissenschaftsrat und DFG sowie unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Promotionsordnungen anderer Fakultäten zu überprüfen und ggf. anzupassen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Der Promotionsausschuss kann seine Zustimmung auch für den Text von Musterverträgen erteilen. Es gelten die Rege-lungen dieser Promotionso...
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Der Promotionsausschuss kann seine Zustimmung auch für den Text von Musterverträgen erteilen. Es gelten die Rege-lungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) Der Bewerber wird von je einem Hochschullehrer der beiden beteiligten Universitäten betreut. Der Betreuer aus der ausländischen Universität wird im Tübinger Promotionsverfahren als Zweitberichterstatter bestellt, bei dessen Verhinderung ein anderes, von der ausländischen Universität vorgeschlagenes Mitglied dieser Universität. In der nach Abs. 1 abzuschließenden Vereinbarung ist sicherzustellen, dass der Tübinger Betreuer der Dissertation oder ersatzweise ein anderes Mitglied der Philosophischen Fakultät am Promotionsverfahren der ausländischen Universität teilnimmt.

      (3) Findet eine gleichwertige mündliche Prüfung an der ausländischen Universität unter Mitwirkung des Tübinger Betreuers oder eines ersatzweise bestellten Mitglieds der Universität Tübingen statt, so kann hierdurch die mündliche Promotionsleistung dieser Promotionsordnung ersetzt werden. In diesem Fall wird nur dann eine Gesamtnote gebildet, wenn die Bewertung der mündlichen Prüfung an der ausländischen Universität eine eindeutige Entsprechung in den Noten gemäß § 9 Abs. 2 hat. Näheres regelt die mit der ausländischen Universität abzuschließende Vereinbarung.

      (4) Wird eine mündliche Prüfung nach dieser Promotionsordnung durchgeführt, so können Hochschullehrer der ausländischen Universität als Prüfer bestellt werden. Näheres regelt die abzuschließende Vereinbarung.

      (5) Der Doktorgrad und der entsprechende ausländische Grad können von beiden Universitäten gemeinsam verliehen werden. Werden über die Verleihung der Grade zwei getrennte Urkunden ausgestellt, enthalten diese den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. In allen Fällen ist zu vermerken, dass der Promovierte das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen und dass in Klammern die Namen der beiden Universitäten, die das Promotionsverfahren betreut haben, hinzugefügt werden können.
      Über die Bewertung der Promotionsleistungen werden von beiden Universitäten immer getrennte Zeugnisse ausgestellt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 4/2018, S. 50 ff.
  • Hochschulporträt
    „Studierende, die innovative und interdisziplinär verknüpfte Studiengänge suchen, dazu von einem weltweiten Netzwerk in Lehre und Forschung profitieren möchten, sind an der Universität Tübingen genau richtig.”
    Prof. Dr. Karla Pollmann
    Rektorin der Eberhard Karls Universität Tübingen
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Eberhard Karls Universität Tübingen
    Innovativ. Interdisziplinär. International.

    Die Universität Tübingen verbindet diese Leitprinzipien in ihrer Forschung und Lehre, und das seit ihrer Gründung. Immer wieder hat sie wichtige neue Entwicklungen in den Geistes- und Naturwissenschaften, der Medizin und den Sozialwissenschaften angestoßen. Aktuell zählt die Universität Tübingen zu den elf deutschen Universitäten, die als exzellent ausgezeichnet wurden.

    Icon: uebersicht
    kooperiert mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen
    Icon: uebersicht
    Studierende erwartet ein umfangreiches Studienangebot an sieben Fakultäten
    Studium und Lehre

    An den sieben Fakultäten der Universität Tübingen werden rund 200 Studiengänge angeboten, von der Ägyptologie über die Humanmedizin bis zu den Zellulären Neurowissenschaften. Studierenden bietet die Universität dabei Bachelor- und Masterabschlüsse, Staatsexamen, die Kirchliche Prüfung sowie das Lehramtsstudium an.

    Icon: studium
    bietet ein anspruchsvolles und umfassendes Angebot an überfachlichen berufsfeldorientierten Kompetenzen
    Icon: studium
    vermittelt Kompetenzen in der fachwissenschaftlichen Methodik sowie die Fähigkeit zum interdisziplinären und zum interkulturellen Dialog
    Forschung

    Tübingen ist einer der weltweit führenden Standorte in den Neurowissenschaften. Gemeinsam mit der Translationalen Immunologie und Krebsforschung, der Mikrobiologie und Infektionsforschung sowie der Molekularbiologie der Pflanzen prägen sie den Tübinger Forschungsschwerpunkt im Bereich der Lebenswissenschaften. Weitere Schwerpunkte sind die Geo- und Umweltforschung, Archäologie und Anthropologie, Sprache und Kognition sowie Bildung und Medien. 13 Sonderforschungsbereiche, sechs DFG-geförderte Graduiertenkollegs, drei Humboldt-Professuren sowie mehr als 200 vom Europäischen Forschungsrat geförderte Projekte sind Ausweis Tübinger Exzellenz.

    In Tübingen haben sich zahlreiche außeruniversitäre Forschungsinstitute angesiedelt, mit denen die Universität kooperiert. Darunter sind vier Max-Planck-Einrichtungen, vier Nationale Gesundheitszentren der Helmholtz-Gemeinschaft sowie zwei Leibniz-Institute. Im Jahr 2016 wurde gemeinsam mit den externen Kooperationspartnern der Tübingen Research Campus gegründet.

    Icon: forschung
    weltweit führender Standort in den Neurowissenschaften
    Icon: forschung
    Studierende werden in die Forschung eingeführt und an der Forschung beteiligt
    Foto: Studierende posieren für ein Foto
    Foto: Blick über den Neckar auf die Universitätsstadt Tübingen
    Foto: Studierende arbeitet im Labor mit Mikroskop

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