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Testhochschule

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Steckbrief

  • Hochschule Testhochschule
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Architektur
  • Promotionsfach / fächer Architektur
  • Sachgebiet(e) Architektur
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Als Doktorandin bzw. Doktorand wird zugelassen, wer

      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG oder
      c) den Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs...
      § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Als Doktorandin bzw. Doktorand wird zugelassen, wer

      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG oder
      c) den Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist
      sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.

      (2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs. 1 Buchstabe c) einschließlich der Zahl und der Art der Nachweise dieser Studien sowie Studienleistungen und Leistungen, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen, legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers fest.

      (3) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion an der Fakultät für Architektur ist in der Regel der Diplom- bzw. Mastergrad aus einem Studiengang, welcher dem Ausbildungs- und Forschungsprofil der Fakultät weitgehend entspricht. Absolventinnen und Absolventen anderer Studiengänge können nach schriftlicher Befürwortung durch zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät zur Promotion zugelassen werden, wenn das Dissertationsthema im wissenschaftlichen Interesse der Fakultät steht und die bzw. der Antragstellende entsprechende Vorkenntnisse nachweisen kann. Über derartige Ausnahmefälle entscheidet der Promotionsausschuss; er ist berechtigt, vor der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand die vorauszusetzenden Kenntnisse der bzw. des Antragstellenden zu prüfen.

      (4) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder berufspraktischer Leistungen kann der Promotionsausschuss Antragstellende nach schriftlicher Befürwortung durch zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Promotionsausschussmitglieder in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 11 HG zur Promotion zulassen.

      § 9 Zulassung mit Auslandsabschluss

      (1) Als Doktorandin bzw. Doktorand kann auch zugelassen werden, wer außerhalb Deutschlands einen einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang im Sinne von § 8 Abs. 1 a) absolviert hat mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, wenn der betreffende Abschluss
      a) aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden, an einer deutschen Hochschule zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
      b) aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
      c) aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH zu
      erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.

      (2) Die Betreuung durch ein gemäß § 4 Abs. 1 berechtigtes Mitglied der Fakultät muss gesichert sein. Mit der Bereitschaft zur Betreuung wird die Verpflichtung übernommen, eingereichte Arbeiten bzw. Publikationen auf die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation hin zu prüfen und dem Promotionsausschuss das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Eine zusätzliche Kenntnisprüfung ist so nach Möglichkeit auszuschließen.

      (3) Der Promotionsausschuss kann der bzw. dem Antragstellenden ergänzende Bildungsauflagen machen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, in welchem das Promotionsvorhaben angesiedelt ist.

      § 10 Zulassung zum Promotionsprogramm des CDS

      (1) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ein Promotionsprogramm im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) absolvieren. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden fördern und ihr bzw. ihm den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Dies geschieht beispielsweise durch folgende Maßnahmen:
      - Strukturierte Vertiefung des Fachwissens,
      - Erwerb interdisziplinärer Kenntnisse auf neuen Wissensgebieten,
      - Ausbau der kommunikativen Fähigkeiten (z.B. Projektmanagement, Sprachkompetenz),
      - Erwerb von berufs- und gesellschaftsbezogenen Fähigkeiten (Teamfähigkeit, Mitarbeiterführung),
      - Erwerb internationaler und interkultureller Kompetenz.

      (2) Sollten bei den externen Bewerberinnen und Bewerbern (z.B. Bewerberin bzw. Bewerber von auswärtigen Unternehmen) aufgrund ihrer Vorbildung diese Schlüsselqualifikationen nachweislich schon gegeben sein, so gestattet der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme am CDS.

      (3) Voraussetzung für die Teilnahme am Promotionsprogramm des CDS ist die Zulassung zur Promotion durch die Fakultät.

      (4) Die Leistungen im CDS werden gemäß § 19 Abs. 3 in einem Promotionssupplement, das Bestandteil der Doktorurkunde ist, bescheinigt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Dissertation

      (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat eine selbständig erarbeitete wissenschaftliche Abhandlung in deutscher Sprache als Dissertation vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer Fremdsprache abgefasste Dissertation zulassen. In diesem Falle kann vom Promotionsausschuss eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, die den verbindlichen Text darstellt. Die Entscheidung über die Zulassung einer fremdsprachlich abgefassten Dissertati...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat eine selbständig erarbeitete wissenschaftliche Abhandlung in deutscher Sprache als Dissertation vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer Fremdsprache abgefasste Dissertation zulassen. In diesem Falle kann vom Promotionsausschuss eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, die den verbindlichen Text darstellt. Die Entscheidung über die Zulassung einer fremdsprachlich abgefassten Dissertation trifft der Promotionsausschuss im Rahmen der Prüfung des Promotionsgesuches gemäß § 12. Nach abgeschlossener mündlicher Prüfung entscheidet der Promotionsausschuss, ob die eingereichte Dissertation in ihrer fremdsprachlichen Fassung oder in einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden soll.

      (2) Die Dissertation muss inhaltlich zu einem wesentlichen Teil in den Wissenschaftsgebieten der Fakultät für Architektur angesiedelt und im fachlichen Kontakt mit mindestens einer der Fakultät angehörenden Personen gemäß § 4 Abs. 1 entstanden sein, die bzw. der als Betreuerin bzw. Betreuer fungiert. Diese bzw. dieser ist verpflichtet, eine angemessene wissenschaftliche Betreuung während des Promotionsverfahrens sicherzustellen. Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verpflichtung wird im Regelfall durch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung entsprechend dem Muster (Anlage 3) zum Ausdruck gebracht.

      (3) Frühere Prüfungsarbeiten und bereits veröffentlichte Schriften dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Auszugsweise Vorveröffentlichungen sind im Einvernehmen mit der bzw. dem Betreuenden zulässig und dem Promotionsausschuss schriftlich anzuzeigen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 a Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission vorsehen, dass die Promotionskommission zu gleichen Teil...
      § 18 a Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission vorsehen, dass die Promotionskommission zu gleichen Teilen von den beteiligten Universitäten zu besetzen ist.

      (3) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens verleiht die Fakultät für Architektur einen akademischen Grad nach § 1 Abs.1 und die Partneruniversität einen akademischen Grad nach dort geltenden Bestimmungen. Diese akademischen Grade dürfen ausschließlich alternativ geführt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 11.03.2008
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung 377/2017
    • zuletzt geändert am 30.11.2017

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