Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Als Doktorandin bzw. Doktorand wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
b) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG oder
c) den Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs...
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Als Doktorandin bzw. Doktorand wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
b) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG oder
c) den Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist
sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.
(2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs. 1 Buchstabe c) einschließlich der Zahl und der Art der Nachweise dieser Studien sowie Studienleistungen und Leistungen, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen, legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers fest.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion an der Fakultät für Architektur ist in der Regel der Diplom- bzw. Mastergrad aus einem Studiengang, welcher dem Ausbildungs- und Forschungsprofil der Fakultät weitgehend entspricht. Absolventinnen und Absolventen anderer Studiengänge können nach schriftlicher Befürwortung durch zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät zur Promotion zugelassen werden, wenn das Dissertationsthema im wissenschaftlichen Interesse der Fakultät steht und die bzw. der Antragstellende entsprechende Vorkenntnisse nachweisen kann. Über derartige Ausnahmefälle entscheidet der Promotionsausschuss; er ist berechtigt, vor der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand die vorauszusetzenden Kenntnisse der bzw. des Antragstellenden zu prüfen.
(4) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder berufspraktischer Leistungen kann der Promotionsausschuss Antragstellende nach schriftlicher Befürwortung durch zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Promotionsausschussmitglieder in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 11 HG zur Promotion zulassen.
§ 9 Zulassung mit Auslandsabschluss
(1) Als Doktorandin bzw. Doktorand kann auch zugelassen werden, wer außerhalb Deutschlands einen einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang im Sinne von § 8 Abs. 1 a) absolviert hat mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, wenn der betreffende Abschluss
a) aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden, an einer deutschen Hochschule zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
b) aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
c) aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH zu
erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.
(2) Die Betreuung durch ein gemäß § 4 Abs. 1 berechtigtes Mitglied der Fakultät muss gesichert sein. Mit der Bereitschaft zur Betreuung wird die Verpflichtung übernommen, eingereichte Arbeiten bzw. Publikationen auf die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation hin zu prüfen und dem Promotionsausschuss das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Eine zusätzliche Kenntnisprüfung ist so nach Möglichkeit auszuschließen.
(3) Der Promotionsausschuss kann der bzw. dem Antragstellenden ergänzende Bildungsauflagen machen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, in welchem das Promotionsvorhaben angesiedelt ist.
§ 10 Zulassung zum Promotionsprogramm des CDS
(1) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ein Promotionsprogramm im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) absolvieren. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden fördern und ihr bzw. ihm den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Dies geschieht beispielsweise durch folgende Maßnahmen:
- Strukturierte Vertiefung des Fachwissens,
- Erwerb interdisziplinärer Kenntnisse auf neuen Wissensgebieten,
- Ausbau der kommunikativen Fähigkeiten (z.B. Projektmanagement, Sprachkompetenz),
- Erwerb von berufs- und gesellschaftsbezogenen Fähigkeiten (Teamfähigkeit, Mitarbeiterführung),
- Erwerb internationaler und interkultureller Kompetenz.
(2) Sollten bei den externen Bewerberinnen und Bewerbern (z.B. Bewerberin bzw. Bewerber von auswärtigen Unternehmen) aufgrund ihrer Vorbildung diese Schlüsselqualifikationen nachweislich schon gegeben sein, so gestattet der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme am CDS.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme am Promotionsprogramm des CDS ist die Zulassung zur Promotion durch die Fakultät.
(4) Die Leistungen im CDS werden gemäß § 19 Abs. 3 in einem Promotionssupplement, das Bestandteil der Doktorurkunde ist, bescheinigt.