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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben hat, oder b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
      2. di...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben hat, oder b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt,
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      Absolventen einer Fachhochschule können zur kooperativen Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung des Dekans der zuständigen Fakultät der zuständigen Fachhochschule im Original dem Antrag nach § 8 beizulegen.

      (2) Zum Promotionsverfahren kann weiterhin zugelassen werden, wer einen universitären Bachelor- oder Bakkalaureatsgrad mit der Abschlussnote „sehr gut“ erworben und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat. Zum kooperativen Promotionsverfahren kann auch zugelassen werden, wer einen Bachelor- oder Bakkalaureatsgrad an einer Fachhochschule erworben, die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat und vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen wurde. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung des Dekans der zuständigen Fakultät der zuständigen Fachhochschule im Original dem Antrag nach § 8 beizulegen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.

      (3) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt oder Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsver-fahrens widersprechen,
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (5) Die Zulassungsentscheidung über die Annahme als Doktorand gemäß § 8 ergeht schriftlich an den Bewerber.

      § 7 Eignungsfeststellungsverfahren
      Bewerber, die nach den Vorschriften dieser Ordnung nur auf Grund einer positiven Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden können, müssen hierfür Modulprüfungen der Studiengänge der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik im Umfang von 60 Leistungspunkten innerhalb von zwei Jahren mit einem Notendurchschnitt von mindestens der Note „gut“ ablegen. Hiervon können 30 Leistungspunkte mit einem sechs Monate umfassenden dissertationsvorbereitenden Forschungsprojekt einschließlich einer Belegarbeit erworben werden. Für die Verteidigung des Forschungsprojektes, einschließlich der Belegarbeit, gelten die Regelungen zur Bewertung der Masterarbeit entsprechend den Regelungen zur Bewertung der Masterarbeit der Masterstudiengänge der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik. Die Prüfungsleistungen sowie das Thema des Forschungsprojektes werden von einem Betreuer, der in der Regel der zukünftige betreuende Hochschul-lehrer sein wird, anhand des zukünftigen Dissertationsthemas und des Profils des Bewerbers vorgeschlagen und vom Promotionsausschuss festgelegt. Die Prüfungsleistungen können auf Antrag und Genehmigung durch den Promotionsausschuss innerhalb der Zweijahresfrist einmal wiederholt werden. Für ihre Absolvierung gelten die einschlägigen Studiendokumente in der aktuellen Fassung soweit in dieser Vorschrift nichts anderes geregelt ist.


      § 8 Annahme als Doktorand

      (1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllt und die Promotion an der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik beabsichtigt, muss die Annahme als Doktorand beantragen. Ein Antrag auf Annahme als Doktorand ist die Äußerung der Absicht des Bewerbers gegenüber der Fakultät, dort innerhalb der nächsten 6 Jahre promovieren zu wollen.

      (2) Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Mit dem Antrag sind einzureichen:
      1. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation,
      2. die schriftliche Erklärung des wissenschaftlichen Betreuers gemäß § 8 Abs. 4 sowie, im Falle der kooperativen Promotion die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers der Fachhochschule zur Mitbetreuung,
      3. der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6,
      4. ein tabellarischer und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs einschließlich urkundlicher Nachweise über bereits absolvierte zusätzliche Studien oder Examina in amtlich beglaubigter Form,
      5. eine schriftliche Erklärung über gegebenenfalls zurückliegende erfolglose Promotionsverfahren,
      6. eine schriftliche Erklärung, dass diese Promotionsordnung anerkannt wird, und
      7. die schriftliche Erklärung darüber, dass ein an die Fakultät zu übersendendes Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei der zuständigen Meldebehörde beantragt worden ist.

      (3) Der Promotionsausschuss befindet über die Annahme oder Ablehnung als Doktorand. Die Annahme als Doktorand ist abzulehnen, wenn die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 nicht erfüllt sind. Die Annahme als Doktorand ist außerdem abzulehnen, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Führung eines Doktorgrades bei dem Bewerber nicht vorliegen. Die Entscheidung ist auch unter Würdigung des Führungszeugnisses nach Abs. 2 Nr. 7 zu treffen. Die Annahme kann mit der Erteilung von Auflagen, etwa ergänzender Studienleistungen oder zusätzlicher Prüfungen verbunden werden. Die Festlegung der Auflagen erfolgt anhand des Dissertationsthemas. Im Falle der Annahme wird der Bewerber in die von der Fakultät zu führende Doktorandenliste aufgenommen; es entstehtein Doktorandenverhältnis zwischen der Fakultät und dem Kandidaten, der Bewerber erhält den Status als Doktorand. Mit der Annahme als Doktorand ist der Kandidat auf die Einhaltung der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlicher Fehlleistungen und für den Umgang mit Verstößen“ zu verpflichten.

      (4) Die Betreuung des Doktoranden erfolgt in der Regel durch einen Hochschullehrer der Fakultät (wissenschaftlicher Betreuer). Zwischen dem wissenschaftlichen Betreuer und dem Doktoranden ist eine an den Empfehlungen der DFG bzw. Graduiertenakademie der Technischen Universität Dresden orientierte Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Im Ausnahmefall kann die Betreuung durch einen qualifizierten Wissenschaftler der Fakultät erfolgen, der nicht Hochschullehrer ist. In diesem Fall ist zusammen mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand und der Bereitschaftserklärung zur Betreuung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die Stellungnahme eines Hochschullehrers der Fakultät zur Promotionswürdigkeit des in Aussicht genommenen Themas sowie dessen Bereitschaftserklä-rung zur Anfertigung eines Gutachtens gemäß § 9 Abs. 4 vorzulegen.

      (5) Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn der Stand der Anfertigung der Dissertation oder die bis dahin vorliegenden Ergebnisse einen erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens nicht erwarten lassen. Dazu muss eine schriftliche Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers vorliegen. Vor dem Widerruf der Annahme als Doktorand ist dieser anzuhören. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss, nicht jedoch vor Ablauf von drei Jahren. Auch der Doktorand kann nach seiner Annahme als Doktorand schriftlich gegenüber dem Dekan der Fakultät anzeigen, nicht mehr promovieren zu wollen. Alle oben genannten Fälle beenden das Doktorandenverhältnis mit der Fakultät und haben die ergebnislose Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge. Der Doktorand ist von der Doktorandenliste zu streichen.

      (6) Die Annahme als Doktorand ist zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Sie soll mindestens ein Jahr vor Eröffnung des Promotionsverfahrens erfolgen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Elektrotechnik und Informationstechnik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorge...
      § 10 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Elektrotechnik und Informationstechnik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder nach Genehmigung in englischer Sprache abgefasst sein. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers.

      (4) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:

      - magna cum laude = sehr gut: eine besonders anzuerkennende Leistung
      - cum laude = gut: eine den Durchschnitt überragende Leistung
      - rite = befriedigend: eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      - non sufficit = nicht genügend: eine nicht brauchbare Leistung zu bewerten.

      Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten beim Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters widerrufen und einen neuen Gutachter bestellen.

      (5) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrer und Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten und die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an den Dekan oder den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen.

      (6) Nach Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 4 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „nicht genügend (non sufficit)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Abs. 1. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte.

      (7) Nach Annahme der Dissertation hat der Bewerber das Recht, Einsicht in die Gutachten zu nehmen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) Die Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens sind für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, die die Dekane oder auf S...
      § 17 Gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) Die Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens sind für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, die die Dekane oder auf Seiten des Kooperationspartners auch der Leiter der vergleichbaren Struktureinheit abschließen. In der Vereinbarung kann eine Abweichung von dieser Promotionsordnung bestimmt werden, soweit es die nachstehenden Bestimmungen zulassen. Im Übrigen gilt diese Promotionsordnung auch für gemeinsame Promotionsverfahren.

      (3) Für die gemeinsame Promotion sind die Vorlage einer Dissertation, das Rigorosum und eine Verteidigung erforderlich. Die Dissertation soll in deutscher oder nach Genehmigung in englischer Sprache abgefasst sein. Ein wesentlicher Teil der Erarbeitung der Dissertation muss an der Technischen Universität Dresden stattfinden.

      (4) Zur Beurteilung der gemeinsamen Promotion wird von jeder Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung jeweils ein Gutachter eingesetzt.

      (5) Die Promotionsakte wird dort geführt, wo die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist; der Kooperationspartner erhält eine Abschrift der Promotionsakte.

      (6) Es wird eine gemeinsame, zweisprachige Promotionsurkunde unter Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren und Angabe des in dem jeweiligen, betreffenden Lande zu führenden Doktorgrades von der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung ausgestellt, die von beiden Kooperationspartnern zu unterzeichnen und zu siegeln ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 3/2012
    • zuletzt geändert am 18.06.2018
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

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    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
    Icon: uebersicht
    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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