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Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Architektur; Bauingenieurwesen; Umweltwissenschaften; Wirtschaftsingenieurwesen
    Architektur; Bauingenieurwesen ...
  • Sachgebiet(e) Architektur, allgemeine; Bauingenieurwesen, allgemeines; Umwelttechnik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Hochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Die Fachrichtung der angestrebten Promotion muss einem universitären Master-, Diplom- oder Magisterstudiengang in den Fächern Architektur, Bauingenieurwesen, Geoökologie, Mobilität und Verkehr, Sust...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Hochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Die Fachrichtung der angestrebten Promotion muss einem universitären Master-, Diplom- oder Magisterstudiengang in den Fächern Architektur, Bauingenieurwesen, Geoökologie, Mobilität und Verkehr, Sustainable Design, Umweltingenieurwesen, Umweltnaturwissenschaften oder Wirtschaftsingenieurwesen/Studienrichtung Bauingenieurwesen zuzuordnen sein.

      (2) Wenn die Promotion in einer gegenüber dem Studienabschluss anderen Fachrichtung angestrebt wird, müssen Kenntnisprüfungen in zwei Fächern, die in der Fakultät angeboten werden, abgelegt werden. Diese Prüfungen können durch wissenschaftliche Publikationen ersetzt werden; hierüber entscheidet das Promotionsgremium. Die Prüfungen sind von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüferinnen und Prüfern bestellt sind. Das Promotionsgremium bestimmt die Fächer und die Prüfenden. Der Stoffumfang je Prüfung soll etwa einer Vorlesung von 4 Semesterwochenstunden bzw. einem Workload von 6 Leistungspunkten entsprechen. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 4 Abs. 5 aufzunehmen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben diese Auflagen spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (3) Personen mit herausragender Befähigung (Notenschnitt 1,3 oder besser), denen in Deutschland ein Bachelorgrad in einer der in Absatz 1 genannten Fachrichtungen verliehen wurde, können aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. Im Rahmen dieser Eignungsfeststellung müssen Kenntnisprüfungen in zwei Fächern, die in der Fakultät angeboten werden, abgelegt werden. Diese Prüfungen können durch wissenschaftliche Publikationen ersetzt werden; hierüber entscheidet das Promotionsgremium. Die Prüfungen sind von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüferinnen und Prüfern bestellt sind. Das Promotionsgremium bestimmt die Fächer und die Prüfenden. Der Stoffumfang je Prüfung soll etwa einer Vorlesung von 4 Semesterwochenstunden bzw. einem Workload von 6 Leistungspunkten entsprechen. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 4 Abs. 5 aufzunehmen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben diese Auflagen spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (4) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse soll durch Hinzuziehung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen entschieden werden. Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, müssen deutsche Sprachkenntnisse, wie sie für die Zulassung zu einem Studium erforderlich sind, nachweisen. Über Ausnahmen entscheidet das Promotionsgremium.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 en...
      § 8 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die kumulierten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie ggfs. des Beitrags der weiteren Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch das Promotionsgremium.

      (4) Die Berichter erstatten unabhängig voneinander und ohne Kenntnis anderer Berichte ihre schriftlichen Berichte an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission und empfehlen entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Im Falle der Empfehlung auf Annahme beurteilen die Berichter die Qualität der Dissertation mit einer der folgenden Noten: „mit Auszeichnung“, „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „bestanden (3)“. Die in Zahlen ausgedrückten Noten können um +/- 0,3 differenziert werden. Verzögert sich die Erstellung der Berichte, so hat die oder der Vorsitzende der Promotionskommission spätestens sechs Monate nach Annahme des
      Promotionsantrages der Dekanin oder dem Dekan zu berichten, aus welchen Gründen das Promotionsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte.

      (5) Nach Eingang aller Berichte legt die oder der Vorsitzende der Promotionskommission die Berichte den Mitgliedern der Promotionskommission vor. Die Dissertation sowie die Berichte können mindestens zwei Wochen lang von den Mitgliedern des zuständigen Promotionsgremiums eingesehen werden. In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Auslagefrist vier Wochen. Eine entsprechende Benachrichtigung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission. Jedes Mitglied des Promotionsgremiums hat das Recht, gegen die vorgeschlagenen Beurteilungen der Dissertation Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist zu begründen und in schriftlicher Form an die Dekanin oder den Dekan zu richten; diese oder dieser leitet den Einspruch an die Promotionskommission weiter.

      (6) Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Berichter ihre Annahme empfehlen und wenn kein Einspruch nach Absatz 5 vorliegt. Das Promotionsverfahren wird mit der Disputation fortgesetzt.

      (7) Die Dissertation ist abgelehnt, wenn alle Berichter ihre Ablehnung empfehlen und wenn dagegen kein Einspruch nach Absatz 5 vorliegt. Das Promotionsverfahren ist damit beendet. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Einstellung des Promotionsverfahrens mit. Eine Ausfertigung der zurückgewiesenen Arbeit mit sämtlichen Berichten ist zu den Akten der Fakultät zu nehmen.

      (8) Schlägt ein Berichter die Ablehnung der Dissertation vor oder liegt ein Einspruch nach Absatz 5 vor, so bestellt das Promotionsgremium einen weiteren oder mehrere weitere Berichter. Für die zusätzlichen Berichte gilt ebenfalls Absatz 2. Nach Ablauf der erneuten Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Berichte und Einsprüche über die Annahme der Dissertation. Wird die Dissertation abgelehnt, ist nach Absatz 7 zu verfahren.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Grenzüberschreitende Betreuung von Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen
      deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Bewerb...
      § 19 Grenzüberschreitende Betreuung von Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen
      deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsichtigen, ein von der Fakultät für Architektur,
      Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften und einer oder mehreren ausländischen Fakultäten
      gemeinsam betreutes Promotionsverfahren durchzuführen, haben rechtzeitig bei den Dekanen oder den Dekaninnen der beteiligten Fakultäten einen Antrag zu stellen. Um dem Antrag entsprechen zu
      können, bedarf es einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. den ausländischen Hochschulen über die Durchführung des multinationalen Promotionsverfahrens.

      (3) In der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der
      Mitwirkungsrechte der beteiligten Fakultäten bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass Betreuungsberechtigte nach § 5 ausgewählt werden. Sofern neben den § 2 Abs. 2 entsprechenden Promotionsleistungen weitere Leistungen nach der Promotionsordnung der ausländischen Hochschulen erforderlich sind, werden die entsprechenden Leistungen ebenfalls festgelegt. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass aufgrund der wissenschaftlichen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten nur eine von allen Partneruniversitäten gemeinsam ausgestellte Urkunde verliehen werden kann, in der zu vermerken ist, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit den ausländischen Partneruniversitäten durchgeführt worden ist und die oder der Promovierende das Recht erhält, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder der entsprechenden ausländischen Form zu führen. In Klammern können die Namen der beteiligten Hochschulen hinzugefügt werden. Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beteiligten Fakultäten versehen.

      (4) Auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen können Promotionsverfahren auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule oder auch mit Hochschulen, die einer
      Universität nicht gleichgestellt sind, durchgeführt werden. Abweichend von § 4 Abs. 6 bzw. § 5 Abs. 1 kann in diesen Fällen eine zusätzliche Betreuerin oder ein zusätzlicher Betreuer der Forschungseinrichtung bzw. der Hochschule vom zuständigen Promotionsgremium bestellt werden, die oder der bei der Durchführung des Promotionsvorhabens die gleichen Rechte erhält wie die Betreuerin oder der Betreuer der Fakultät. Die universitäre Betreuung und das weitere Prüfungsverfahren richten sich nach dieser Ordnung.

      (5) Mit Zustimmung des Fakultätsrats können für einzelne multinationale Promotionsverfahren weitere abweichende Regelungen von Absatz 3 getroffen werden.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsichtigen, ein von der Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften und einer oder mehreren ausländischen Fakultäten gemeinsam betreutes Promotionsverfahren durchzuführen, haben rechtzeitig bei den Dekanen oder den Dekaninnen der beteiligten Fakultäten einen Antrag zu stellen. Um dem Antrag entsprechen zu können, bedarf es einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. den ausländischen Hochschulen über die Durchführung des multinationalen Promotionsverfahrens.

      (3) In der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der Mitwirkungsrechte der beteiligten Fakultäten bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass Betreuungsberechtigte nach § 5 ausgewählt werden. Sofern neben den § 2 Abs. 2 entsprechenden Promotionsleistungen weitere Leistungen nach der Promotionsordnung der ausländischen Hochschulen erforderlich sind, werden die entsprechenden Leistungen ebenfalls festgelegt. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass aufgrund der wissenschaftlichen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten nur eine von allen Partneruniversitäten gemeinsam ausgestellte Urkunde verliehen werden kann, in der zu vermerken ist, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit den ausländischen Partneruniversitäten durchgeführt worden ist und die oder der Promovierende das Recht erhält, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder der entsprechenden ausländischen Form zu führen. In Klammern können die Namen der beteiligten Hochschulen hinzugefügt werden. Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beteiligten Fakultäten versehen.

      (4) Auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen können Promotionsverfahren auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule oder auch mit Hochschulen, die einer Universität nicht gleichgestellt sind, durchgeführt werden. Abweichend von § 4 Abs. 6 bzw. § 5 Abs. 1 kann in diesen Fällen eine zusätzliche Betreuerin oder ein zusätzlicher Betreuer der Forschungseinrichtung bzw. der Hochschule vom zuständigen Promotionsgremium bestellt werden, die oder der bei der Durchführung des Promotionsvorhabens die gleichen Rechte erhält wie die Betreuerin oder der Betreuer der Fakultät. Die universitäre Betreuung und das weitere Prüfungsverfahren richten sich nach dieser Ordnung.

      (5) Mit Zustimmung des Fakultätsrats können für einzelne multinationale Promotionsverfahren weitere abweichende Regelungen von Absatz 3 getroffen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt 1108/2016
  • Hochschulporträt
    „Die TU Braunschweig ist das Zentrum einer der forschungsintensivsten Regionen Europas. Wer bei uns studiert, kann schon sehr früh in hoch aktuelle, anspruchsvolle Forschungsprojekte einsteigen.”
    Prof. Dr. Angela Ittel
    Präsidentin der Technischen Universität Braunschweig
    Foto: Blick auf das Altgebäude der Technische Universität Braunschweig
    Wichtiger Motor der Region Braunschweig

    Die Technische Universität Braunschweig Carolo-Wilhelmina ist das akademische Zentrum Braunschweigs, der traditionsreichen "Stadt der Wissenschaft", inmitten einer der aktivsten Forschungsregionen Europas. Vollständige Ingenieurwissenschaften, also Architektur, Bau- und Umweltingenieurwesen, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, und fachlich vernetzte Naturwissenschaften bilden die Kerndisziplinen. Integriert sind die Wirtschafts- und Sozial-, Geistes- und Erziehungswissenschaften.

    Icon: uebersicht
    Kerndisziplinen sind vollständige Ingenieurwissenschaften, fachlich vernetzte Naturwissenschaften
    Icon: uebersicht
    Studiengänge orientieren sich an Forschungsschwerpunkten und bieten vielfältige Spezialisierungen
    Studieren am Puls der Wissenschaft

    Die Studiengänge orientieren sich an den Forschungsschwerpunkten, sie vermitteln breite und vertiefte Grundlagen und bieten vielfältige individuelle Spezialisierungen. Die Studentinnen und Studenten lernen im Studium, was es bedeutet, eigene Ideen und Ergebnisse in die Praxis umzusetzen, also selbst zu forschen und zu entwickeln. Daher ist das Studium in der Regel schon im Bachelorstudium am Beispiel aktueller Forschungsthemen ausgerichtet. Ziel ist es, dass Studierende nach dem Bachelorabschluss weiter studieren und den Mastergrad erlangen. Hier gilt umso mehr, dass alle Masterprogramme forschungsorientiert sind. Viele Studiengänge wurden gemeinsam mit benachbarten Forschungseinrichtungen entwickelt und werden in Kooperation mit diesen angeboten. Die Qualität der Lehre wird kontinuierlich unter Beteiligung der Studierenden weiterentwickelt und Lehrinnovationen vorangetrieben.

    Icon: studium
    Studiengänge orientieren sich an den Forschungsschwerpunkten
    Icon: studium
    vermittelt breite und vertiefte Grundlagen und bietet vielfältige individuelle Spezialisierungen
    In disziplinübergreifenden Zentren forschen

    Leichte Serienautomobile mit niedrigem Kraftstoffverbrauch, lärm- und emissionsarme Flugzeuge, Wirkstoffe gegen Infektionskrankheiten, personalisierte Arzneimittel, Messtechnik für die Nanotechnologie oder Strategien für die Stadt der Zukunft, mit diesen Forschungsaktivitäten leistet die TU Braunschweig Beträge zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderung. Damit dies gelingt, sind zahlreiche disziplinübergreifende Forschungszentren in Kooperation mit außeruniversitären Institutionen und der Industrie entstanden.

    Icon: forschung
    leistet Beträge zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderung
    Icon: forschung
    Kooperation mit außeruniversitären Institutionen und der Industrie
    Foto: Studierende im Niedersächsisches Forschungszentrum Fahrzeugtechnik der Technischen Universität Braunschweig
    Foto: Blick ins Audimax der Technischen Universität Braunschweig
    Foto: Studierende im Braunschweig Integrated Centre of Systems Biology der Technischen Universität Braunschweig)

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