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Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

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Steckbrief

  • Hochschule Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Sozialwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Empirische Sozialforschung; Pädagogik; Psychologie; Soziologie; Sportwissenschaft
    Empirische Sozialforschung; Pädagogik ...
  • Sachgebiet(e) Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt den erfolgreichen Abschluss eines Studiums voraus. Der erfolgreiche Abschluss wird nachgewiesen durch
      a) die Master-, Magisterprüfung oder Diplomprüfung an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen wissenschaftlichen Hochschule,
      b) die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für Berufsbildende Schulen.<...
      § 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt den erfolgreichen Abschluss eines Studiums voraus. Der erfolgreiche Abschluss wird nachgewiesen durch
      a) die Master-, Magisterprüfung oder Diplomprüfung an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen wissenschaftlichen Hochschule,
      b) die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für Berufsbildende Schulen.

      (2) Zudem kann zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wer
      a) die Bachelor- oder Bakkalaureusprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder die Diplomprüfung an einer Fachhochschule in der Regelstudienzeit mit der Note 1,0 abgeschlossen hat und
      b) das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 4 ff. erfolgreich absolviert hat.

      (3) Andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Hochschulabschlüsse können auf Antrag anerkannt werden (z.B. eine andere wissenschaftliche Prüfung für ein Lehramt in Rheinland-Pfalz (ausgenommen § 2 Absatz 1 Buchst. b)). Der Antrag ist formlos schriftlich an die Dekanin oder den Dekan unter Vorlage der entsprechenden Nachweise so rechtzeitig zu richten, dass über ihn vor einem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 3) entschieden werden kann. Über den Antrag auf Anerkennung des Hochschulabschlusses entscheidet der Fachbereichsrat; der Fachbereichsrat kann die Antragstellerin oder den Antragsteller zu einer Sitzung des Fachbereichsrats einladen, um Rückfragen zu stellen; das Verfahren soll in längstens vier Monaten abgeschlossen werden.
      Die Dekanin oder der Dekan teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung des Hochschulabschlusses unverzüglich schriftlich mit.

      (4) Das Eignungsfeststellungverfahren hat zum Ziel die besondere Befähigung von Absolventinnen oder Absolventen nach Absatz 2 nachzuweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen sein. Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus:
      1. einem Qualifikationsstudium (Absatz 5), das die fachspezifischen Grundlagen nachweist und
      2. einer sechsmonatigen wissenschaftlichen Arbeit. Diese Arbeit soll in den inhaltlichen Zusammenhang der angestrebten Dissertation stehen und mindestens äquivalent zu einer Masterarbeit des Fachbereiches Sozialwissenschaften sein. Die Dekanin oder der Dekan benennt die Themenstellerin oder den Themensteller sowie die Gutachterinnen und Gutachter der Arbeit. Für die Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit sind, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen der Prüfungsordnungen der Masterstudiengänge des Fachbereichs Sozialwissenschaften entsprechend anzuwenden. Eine nichtbestandene Arbeit kann einmal wiederholt werden.

      (5) Das Qualifikationsstudium besteht aus einer Auswahl von einzelnen Modulen und wird von der Dekanin oder dem Dekan im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer benannt. Der Umfang soll 25 bis 30 Leistungspunkte betragen.

      (6) Das Qualifikationsstudium gilt als erfolgreich, wenn die zu absolvierenden Prüfungsleistungen nach Absatz 5 mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 bewertet worden sind. Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistung des Qualifikationsstudiums kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist im nächsten Prüfungszeitraum abzulegen, der dem Prüfungszeitraum folgt, in dem der erste Prüfungsversuch vorgenommen wurde. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnungen der Masterstudiengänge des Fachbereichs Sozialwissenschaften in der aktuellsten Fassung.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Aus ihr muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bereich der am Fachbereich Sozialwissenschaften vertretenen Disziplinen selbständig zu bearbeiten.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat im Dekanat sechs Exemplare ...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Aus ihr muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bereich der am Fachbereich Sozialwissenschaften vertretenen Disziplinen selbständig zu bearbeiten.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat im Dekanat sechs Exemplare der in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Dissertation in gedruckter und gebundener Form abzugeben. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die Exemplare müssen mit einem Literaturverzeichnis sowie einer kurzen Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs versehen sein.

      (3) Zusammen mit der Dissertation sind abzugeben:
      a) eine Versicherung, aus der hervorgeht, dass die Dissertation selbst angefertigt wurde und alle benutzten Hilfsmittel in der Arbeit angegeben sind,
      b) eine Erklärung, aus der hervorgeht,
      aa) dass die Dissertation oder eine inhaltlich ähnliche Abhandlung nicht als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder
      akademische Prüfung eingereicht wurde und
      bb) ob und gegebenenfalls wo die Abhandlung bereits ganz oder in Teilen veröffentlicht wurde,
      c) gegebenenfalls eine Liste der eigenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und
      d) ein Nachweis über die Entrichtung der Promotionsgebühr.

      (4) Mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers kann die Dissertation aus mehreren Einzelarbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Es muss zwischen den Einzelarbeiten ein thematisch abgrenzbarer Forschungszusammenhang bestehen, der in Form einer ausführlichen, wissenschaftlich fundierten Erörterung darzulegen ist (Manteltext/Envelope). Abhängig von der fachlichen Ausrichtung der Dissertation können fachspezifische Voraussetzungen verlangt werden. Das Nähere regelt Anhang 1.

      Anhang 1: Fachspezifische Ausführungsbestimmungen zur kumulativen Dissertation nach § 5 Absatz 4

      Allgemeine Psychologie, Cognitive Science, Kognitive und Entwicklungspsychologie, Psycholinguistik und Sprachentwicklung, Wahrnehmungspsychologie

      Eine Gesamtheit von wissenschaftlichen Fachaufsätzen kann als kumulative Dissertation in den Fachgebieten Allgemeine Psychologie, Cognitive Science, Kognitive und Entwicklungspsychologie, Psycholinguistik und Sprachentwicklung sowie Wahrnehmungspsychologie anerkannt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
      1. Es ist eine ausführliche Darstellung zu verfassen, die den thematischen Zusammenhang der publizierten Schriften darlegt und den Inhalt der Dissertationsschrift in einen größeren fachwissenschaftlichen Zusammenhang einordnet. In mindestens drei wissenschaftlichen Fachaufsätzen muss die Doktorandin oder der Doktorand als Autorin oder Autor genannt sein. In wenigstens einem der einzureichenden Fachaufsätze muss die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor genannt sein. Eine Erstautorenschaft besteht auch dann, wenn die Doktorandin oder der Doktorand zwar Letztgenannte oder Letztgenannter ist, es sich bei den erstgenannten Autorinnen oder Autoren um von der Doktorandin oder dem Doktoranden betreute Bachelor- oder Masterstudierende handelt. Falls in Bezug auf die anderen beiden Fachaufsätze keine Erstautorenschaft besteht, muss die Erstautorin oder der Erstautor oder die Betreuerin oder der Betreuer nachweisen, dass die
      Doktorandin oder der Doktorand in signifikanter Weise an der Erstellung des Fachaufsatzes beteiligt war. Mit der Betreuerin oder dem Betreuer darf Ko-Autorschaft bestehen.
      2. Alle Fachartikel können in englischer Sprache verfasst sein.
      3. Wenigstens einer der eingereichten Fachaufsätze muss zur Veröffentlichung angenommen sein. Von den übrigen beiden muss mindestens einer begutachtet und in der Überarbeitung sein. Der letzte muss mindestens in der Begutachtung sein. Die Journale, in denen die Fachaufsätze veröffentlicht werden, müssen auf ISI Web of Science oder einem gleichwertigen Portal zu finden sein und als einschlägig für das jeweilige Forschungsfeld gelten, in dem sich die Dissertation bewegt. Von dieser Regelung kann dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich um ein sehr fokussiertes, qualitativ hochwertiges Journal handelt, das nicht auf ISI Web of Science oder einem gleichwertigen Portal zu finden ist. Eine solche Ausnahme muss durch die
      Betreuerin oder den Betreuer schriftlich begründet werden. Bei einer Dissertation, die im Bereich zwischen den genannten Fachgebieten und Informatik angesiedelt ist, können auch Konferenzbeiträge, die einem Refereeverfahren unterliegen, als Fachaufsätze eingereicht werden.
      4. Mindestens drei der wissenschaftlichen Fachaufsätze müssen in einer Fachzeitschrift zur Veröffentlichung angenommen, begutachtet oder in der Begutachtung sein, welche nur Fachaufsätze publiziert, die ein Refereeverfahren durchlaufen haben.
      Als peer-reviewed zählen Fachaufsätze, zu denen mindestens zwei Gutachten erstellt wurden.


      Politikwissenschaft

      1. Das Fachgebiet Politikwissenschaft empfiehlt, die Dissertationsschrift als Monografie abzufassen.
      2. Eine Gesamtheit von wissenschaftlichen Fachaufsätzen kann als kumulative Dissertation im Fachgebiet Politikwissenschaft anerkannt werden, wenn mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die das Fach Politikwissenschaft an einer Universität vertreten, eine solche kumulative Promotion befürworten.
      3. Für eine kumulative Dissertation gelten folgende Anforderungen:
      - Eine kumulative Dissertation besteht aus drei Aufsätzen, die in international anerkannten Fachzeitschriften mit externem Begutachtungsverfahren publiziert oder zur Publikation angenommen sind, darunter eine Zeitschrift, die im Social Science Citation Index gelistet ist.
      - Höchstens einer der drei Aufsätze darf in Ko-Autorschaft verfasst worden sein. Eine Ko-Autorschaft mit einer Gutachterin oder einem Gutachter des Promotionsverfahrens ist ausgeschlossen.
      - Im Fall einer Ko-Autorschaft muss der eigenständige Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden in einer schriftlichen Erklärung dargestellt werden. Die Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren müssen diese Erklärung gegenzeichnen.
      - Der Gesamtheit der Zeitschriftenaufsätze ist eine ausführliche Einleitung voranzustellen sowie ein Fazit beizufügen, in denen die Bezüge der Aufsätze zueinander sowie deren Einbettung in den Forschungskontext dargestellt werden.

      Sportwissenschaft

      Eine Gesamtheit von wissenschaftlichen Artikeln kann als kumulative Dissertation im Fachgebiet Sportwissenschaft anerkannt werden,
      wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
      1. Teil der kumulativen Dissertation sind mindestens drei inhaltlich zusammenhängende Artikel in Zeitschriften mit Peer-Review-Verfahren, davon mindestens zwei Artikel in einem internationalen Journal.
      In begründeten Ausnahmefällen kann ein Artikel in einem Handbuch, Herausgeber- oder Sammelwerk mit Peer-Review-Verfahren anerkannt werden.
      Die Anerkennung der Zeitschriften, Journals, des Handbuchs, Herausgeber- oder Sammelwerks ist durch die Betreuerin oder den Betreuer zu bestätigen.
      2. Die Doktorandin oder der Doktorand kann Erst- oder Ko-Autorin oder Autor sein; bei Ko-Autorschaft ist ein substanzieller Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden nachzuweisen. In diesem Fall ist der Nachweis des „substanziellen Beitrags“ durch die Betreuerin oder den Betreuer zu bestätigen.
      3. Zum Zeitpunkt der Begutachtung müssen mindestens zwei Artikel publiziert sein, wobei auch eine Vorab-Online-Publikation („Epub ahead of print“, „Advance Online Publication“ usw.) als publiziert gilt. Der dritte Artikel muss angenommen, kann aber noch im Druck sein.

      Soziologie und Empirische Sozialforschung

      Eine Gesamtheit von wissenschaftlichen Fachaufsätzen kann als kumulative Dissertation im Fachgebiet Soziologie und Empirische Sozialforschung anerkannt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
      1. Teil der kumulativen Dissertation ist eine Einleitung von ca. 20 Seiten mit Beschreibung des Forschungsprogramms, in dem die Bezüge der Aufsätze untereinander dargestellt werden sowie
      2. eine Erklärung darüber, welche Beiträge die Doktorandin oder der Doktorand bei Aufsätzen in Ko-Autorenschaft geleistet hat.
      Diese Erklärung muss von den anderen Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren bestätigt werden.
      3. Teil der kumulativen Dissertation sind mindestens drei promotionswürdige Aufsätze. Für diese Aufsätze gilt:
      - Mindestens zwei der Aufsätze müssen in einem SSCI gelisteten Journal zur Veröffentlichung angenommen sein, der dritte eingereicht. Mindestens eine der Zeitschriften muss englischsprachig sein.
      - Mindestens einer der Aufsätze muss in Alleinautorenschaft verfasst sein.
      - An Aufsätzen in Ko-Autorenschaft muss die Doktorandin oder der Doktorand mit mindestens 50% beteiligt sein. Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter Ko-Autorin oder Ko-Autor, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden mehr als 50% betragen.

      Pädagogik

      Eine Gesamtheit von wissenschaftlichen Fachaufsätzen kann als kumulative Dissertation im Fachgebiet Pädagogik anerkannt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
      1. In mindestens fünf wissenschaftlichen Fachaufsätzen muss die Doktorandin oder der Doktorand als Autorin oder Autor genannt sein.
      Die einzureichenden Arbeiten müssen in anerkannten Fachzeitschriften oder Fachpublikationen erscheinen und dürfen nicht älter als sechs Jahre sein (es gilt die Regelung zur Einhaltung von Fristen nach § 10). Die eingereichten Publikationen sind um einen einleitenden Text im Umfang von mindestens 30 Seiten zu ergänzen. In diesem Text sollen die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge zueinander deutlich werden. Sofern es nicht Gegenstand der eingereichten Publikationen ist, sollte bei empirischen Arbeiten auch der methodologische Ansatz und das Forschungsdesign erläutert werden.
      2. Von den einzureichenden Publikationen müssen mindestens drei in alleiniger Autorenschaft vorliegen.
      Es können zusätzlich Beiträge in Ko-Autorenschaft vorgelegt werden. Gemeinsame Publikationen mit der Betreuerin oder dem Betreuer dürfen nicht eingereicht werden.
      3. Weiter müssen zum Zeitpunkt der Begutachtung drei Publikationen veröffentlicht sein und drei ein externes Review-Verfahren durchlaufen haben. Zu den Peer-Reviewed-Journals gehören Fachzeitschriften, die selbst ein Review-Verfahren ausweisen (ausgeschlossen sind Redaktions- oder Herausgeberbegutachtungen).
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch in gemeinsamer Betreuung mit einer sozialwissenschaftlichen Abteilung einer ausländischen Hochschule (im Folgenden mit „Bildungseinrichtung“ bezeichnet) durchgeführt werden, wenn
      a) die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad nach einem ordnungsgemäß...
      § 16 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch in gemeinsamer Betreuung mit einer sozialwissenschaftlichen Abteilung einer ausländischen Hochschule (im Folgenden mit „Bildungseinrichtung“ bezeichnet) durchgeführt werden, wenn
      a) die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen wird,
      b) dort als Promotionsleistungen eine Dissertation und eine Disputation oder dazu gleichwertige mündliche Leistung zu erbringen sind und
      c) mit der ausländischen Bildungseinrichtung eine schriftliche Vereinbarung (Einzelabkommen oder Rahmenabkommen) über die Durchführung einer Promotion in gemeinsamer Betreuung getroffen wird, die der Zustimmung des Fachbereichsrates Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern bedarf.
      Soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gelten für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule die Bestimmungen der §§ 1-14 und 17-18.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand wird von je einem dazu berechtigten Mitglied der beiden beteiligten Institutionen betreut. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Buchst. c) soll Regelungen über die Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung sowie über die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an den beiden Hochschulen enthalten.

      (3) Die Dissertation kann nach näherer Regelung durch die Vereinbarung am Fachbereich Sozialwissenschaften der Technischen
      Universität Kaiserslautern oder an der ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht werden. Eine Dissertation, die bereits an der
      ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut am Fachbereich
      Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht werden. Wird die Dissertation am Fachbereich
      Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht, so ist Absatz 4 anzuwenden; ansonsten ist Absatz 5
      anzuwenden.

      (4) Wird die Dissertation am Fachbereich Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht, so bestellt der Fachbereichsrat abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Beurteilung der Dissertation drei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die beiden Betreuerinnen oder Betreuer sowie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, der in der Regel keiner der beiden beteiligten Hochschulen angehören soll. Die Dekanin oder der Dekan teilt die Namen der Gutachterinnen und Gutachter unverzüglich der ausländischen Bildungseinrichtung mit. Wird in zwei der drei Gutachten die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist das Promotionsverfahren beendet; andernfalls ist gemäß § 7 Absatz 5-7 weiter zu verfahren. Wurde die Dissertation an der Technischen Universität Kaiserslautern angenommen, so werden die Dissertation und die eingegangenen Gutachten der ausländischen Bildungseinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt die ausländische Bildungseinrichtung die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so findet spätestens vier Wochen nach Erteilung der Zustimmung am Fachbereich Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern die Disputation gemäß § 8 Absatz 2-5 und § 9 Absatz 1-5 statt. Die Promotionskommission wird hierfür um die Betreuerin oder den Betreuer aus den Reihen der ausländischen Bildungseinrichtung erweitert. Nach näherer Regelung der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Buchst. c) kann die Promotionskommission zur Durchführung und Beurteilung der Disputation um bis zu zwei weitere Mitglieder aus den Reihen der in Promotionsverfahren prüfungsberechtigten Mitglieder der ausländischen Bildungseinrichtung vergrößert werden.

      (5) Wird die Dissertation an der ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht, so bestellt die ausländische Bildungseinrichtung die Gutachterinnen und Gutachter für die Dissertation. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Buchst. c) hat sicherzustellen, dass die Namen der Gutachterinnen und Gutachter der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern unverzüglich mitgeteilt werden; sie kann vorsehen, dass der Fachbereichsrat Sozialwissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter für das Verfahren in Kaiserslautern hinzuziehen kann. Die ausländische Bildungseinrichtung entscheidet nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. Ist positiv entschieden, so ist die Dissertation unverzüglich im Dekanat des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern gemäß § 7 Absatz 5 zur Einsicht auszulegen. Nach Ablauf der Auslage entscheidet die Promotionskommission am Fachbereich Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern gemäß § 7 Absatz 6 über die Annahme der Dissertation unter Einbeziehung aller erforderlichen Gutachten einschließlich des Gutachtens der Betreuerin oder des Betreuers aus Reihen der Technischen Universität Kaiserslautern; dabei sorgt die ausländische Bildungseinrichtung dafür, dass für die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Gutachten eine Übersetzung in eine der beiden Sprachen zur Verfügung gestellt wird. Die Dekanin oder der Dekan teilt der ausländischen Bildungseinrichtung das Ergebnis unverzüglich mit. Wurde die Dissertation an der Technischen Universität Kaiserslautern abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Ansonsten benennt die Dekanin oder der Dekan die nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c) für den weiteren Verlauf des Promotionsverfahrens erforderlichen Prüferinnen und Prüfer aus den Reihen der Technischen Universität Kaiserslautern, darunter die Betreuerin oder den Betreuer. Die Disputation oder die an ihre Stelle tretende mündliche Leistung ist an der ausländischen Bildungseinrichtung zu erbringen.
      Die Dekanin oder der Dekan sorgt für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen der Vereinbarung.

      (6) Ist die Dissertation am Fachbereich Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Bildungseinrichtung jedoch verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt.

      (7) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung wird abweichend von § 14 Absatz 1 Buchst. a) eine von beiden Hochschulen unterzeichnete und mit den zu verwendenden Siegeln beider Institutionen versehene gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der hervorgeht, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. Falls die Dissertation an der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht wurde (Absatz 4), so enthält die gemeinsame Promotionsurkunde das gemäß § 11 bestimmte Gesamtergebnis des Promotionsverfahrens. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Buchst. c) stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Technischen Universität Kaiserlautern enthalten ist.

      (8) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Buchst. c) kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 7 Satz 1 statt einer gemeinsamen
      Promotionsurkunde von jeder der beiden Hochschulen jeweils eine Promotionsurkunde ausgehändigt wird, in welcher der Doktorgrad nach dem jeweiligen Landesrecht verliehen wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass beide Urkunden den Hinweis enthalten, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 2/2019, S. 4 ff.
  • Hochschulporträt
    „Wir bilden Zukunftsgestalter aus. Mit den Kompetenzen, die sie an der RPTU erwerben, finden Studierende Antworten auf die technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen unserer Zeit.”
    Prof. Dr. Arnd Poetzsch-Heffter und Prof. Dr. Gabriele E. Schaumann
    Präsidiale Doppelspitze der RPTU
    Wir sind die RPTU

    Die Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) ist mit über 20.000 Studierenden, 300 Professuren und 160 Studiengängen die Technische Universität in Rheinland-Pfalz.

    Als Ort internationaler Spitzenforschung und akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft bietet die RPTU exzellente Studien- und Forschungsbedingungen sowie ein weltoffenes Umfeld.

    Die RPTU ist zudem Innovations- und Transferpartner für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Wer an der RPTU studiert, lernt, forscht oder arbeitet, ist Teil einer lebendigen Universitätsgemeinschaft und gestaltet die Welt von morgen.

    Icon: uebersicht
    akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft
    Icon: uebersicht
    RPTU bietet exzellente Studien- und Forschungsbedingungen
    160 zukunftsorientierte Studiengänge

    Die RPTU bietet ein vielseitiges Studienangebot, das rund 160 Studiengänge umfasst – von Ingenieur- und Naturwissenschaften bis hin zu Geistes- und Gesellschaftswissenschaften. Die fächerübergreifende Kombination von Wissen ermöglicht auch Studiengänge wie Integrative Sozialwissenschaft, Lebensmittelchemie, Sozioinformatik, Technophysik oder Mensch und Umwelt. Auch wer sich für ein Lehramtsstudium interessiert, ist an der RPTU bestens aufgehoben: Wir bilden Lehrkräfte für alle Schularten aus.

    Entsprechend ihrer Neigungen erwerben Studierende bei uns die Kompetenzen, um faktenbasiert und lösungsorientiert die künftigen technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen zu meistern. Schon im Studium arbeiten sie in spannenden Forschungsprojekten mit, bringen eigene Ideen ein und übernehmen Verantwortung.

    Darüber hinaus finden Studierende an der RPTU ein bereicherndes Campusleben vor: Angebote zum sozialen Engagement, zur Gesundheitsförderung sowie rund um Kultur und Sport.

    Icon: studium
    bietet vielseitiges Studienangebot mit fächerübergreifenden Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende schätzen bereicherndes Campusleben mit umfangreichen Angeboten
    Forschung für die Welt von morgen

    Insbesondere die Forschung an den Schnittstellen des Spannungsfelds „Technik-Gesellschaft-Umwelt“ fördert Innovationen und Erkenntnisgewinn. Hierzu vernetzt die RPTU Kompetenzen in den Ingenieur- und Naturwissenschaften mit denen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, um unter anderem zur nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung, zur Bildung der Zukunft, zur Digitalisierung und Technologisierung beizutragen.

    Koordinierte Programme, die fächerübergreifend komplexe Fragestellungen bearbeiten, nehmen eine Schlüsselrolle ein. Hierzu zählen Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und Forschungsgruppen aus der erkenntnisgeleiteten Grundlagenforschung. Ebenso wegweisend sind Projekte mit Anwendungscharakter, bei denen wir von der Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Unternehmen profitieren.

    Icon: forschung
    Forschungsuniversität mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: forschung
    orientiert sich an gesellschaftsrelevanten Forschungsthemen
    Foto: Eine Studierende der RPTU Kaiserslautern lehnt an einem Regal in der Bibliothek und blickt in ein Buch.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern spazieren am Fluss entlang und unterhalten sich.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern sitzen vor ihren Laptops und lachen und unterhalten sich.

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