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Freie Universität Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Freie Universität Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Mathematik und Informatik
  • Promotionsfach / fächer Informatik; Mathematik
  • Sachgebiet(e) Informatik; Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:

      1. Der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes durch die Ablegung einer Master- prüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studien- gangs – 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamtnote ...
      § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:

      1. Der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes durch die Ablegung einer Master- prüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studien- gangs – 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamtnote „gut“. Antragstellerinnen oder Antragsteller mit einer Note schlechter als „gut“ können im Ausnahmefall auch dann zugelassen werden, wenn seine oder ihre bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen erwarten lassen, dass das Ziel der Promotion erreicht wird. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
      Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Fach, der kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, kann eine Zulassung erfolgen, wenn eine Eignungsfeststellungsprüfung aus dem fachlichen Bereich und angrenzenden Gebieten des Dissertationsvorhabens durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder -lehrer erfolgreich durchgeführt wurde. Die Eignungsfeststellungsprüfung muss nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen im Rahmen von Masterprüfungen nach den jeweils geltenden Ordnungen für Masterprüfungen des Fachbereichs Mathematik und Informatik gleichwertig sein.


      2. Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Studienabschluss in einem Diplomstudiengang einer Fachhochschule oder einen Studienabschluss in einem für die Promotion in den Fächern Mathematik, Informatik und Bioinformatik wesentlichen Fach, der den Bedingungen der Nummer 1 nicht genügt, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn die Qualifikation für das Promotionsfach nach Feststellung des Promotionsausschusses gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann nach Rücksprache mit einem Fachvertreter oder einer Fachvertreterin die Antragstellerin oder den Antragsteller unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      3. Die Vorlage des Arbeitstitels und die Beschreibung eines Dissertationsvorhabens, das den Anforderungen des § 5 genügt, in einem Fachgebiet der Mathematik, Informatik oder Bioinformatik, das von wenigstens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer im Fachbereich vertreten wird.
      4. Die Vorlage einer Erklärung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, dass sie bzw. er sich als Betreuerin bzw. Betreuer und Gutachterin bzw. Gutachter für das Dissertationsvorhaben zur Verfügung stellt.
      5. Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf noch nicht im Fach Mathematik, Informatik bzw. Bioinformatik promoviert worden sein. Ferner darf die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht gleichzeitig ein Promotionsverfahren im Fach Mathematik, Informatik bzw. Bioinformatik an einer anderen Universität oder promotionsberechtigten Einrichtung durchführen.
      6. Die Sicherstellung der erforderlichen Mittel (§ 3 Abs. 3 Nr. 5).
      7. Beantragt eine Gruppe von Antragstellerinnen oder Antragstellern die Zulassung zum Promotionsverfahren mit einem gemeinsam zu bearbeitenden Dissertationsvorhaben, muss die Beschreibung des Dissertationsvorhabens Aufschluss über die Gründe der Zusammenarbeit geben. Der Promotionsausschuss entscheidet, gegebenenfalls im Benehmen mit den vorgesehenen Betreuerinnen oder Betreuern, ob Gründe vorliegen, die die gemeinsame Bearbeitung des Dissertationsvorhabens und die Größe der Gruppe rechtfertigen. Im bejahenden Fall ist die Gruppe zum Promotionsverfahren zuzulassen, wenn jede Antragstellerin und jeder Antragsteller die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Im Übrigen gelten alle Bestimmungen dieser Promotionsordnung sinngemäß für Gruppen.

      (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 kann in begründeten Ausnahmefällen eine fertig gestellte Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Beizufügen sind:
      1. Unterlagen, die nach Absatz 1 erforderlich sind,
      2. ein höchstens drei Monate altes amtliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG),
      3. ein tabellarischer Lebenslauf,
      4. eine schriftliche Erklärung, ob bereits ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder bei einem anderen Fachbereich der Freien Universität Berlin beantragt wurde, gegebenenfalls mit vollständigen Angaben über dessen Ausgang,
      5. eine schriftliche Erklärung, welche sächlichen oder personellen Mittel für die Durchführung des Promotionsvorhabens voraussichtlich erforderlich sind,
      6. eine schriftliche Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung bekannt ist und
      7. bei Frauen eine Erklärung über den gewünschten Grad gemäß § 1 Abs. 1.

      (4) Von Anträgen auf Zulassung zum Promotionsverfahren mit interdisziplinärer Themenstellung unterrichtet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses alle fachlich betroffenen Fachbereiche. Der Promotionsausschuss entscheidet anschließend, ob das Vorhaben im Fachbereich Mathematik und Informatik durchgeführt werden kann.

      (5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Prüfung in einem Zusatzfach bzw. Prüfungen in Zusatzfächern gemäß § 13 beantragen. Der oder Die Vorsitzende des Promotionsausschusses setzt dann die betreffenden Fachbereiche in Kenntnis.

      (6) über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss innerhalb eines Monats, während der vorlesungsfreien Zeit spätestens nach sechs Wochen. Die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen sind von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen.

      (7) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden wenn:
      1. die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
      2. die mit dem Zulassungsantrag einzureichenden Unterlagen unvollständig sind und binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ergänzt werden oder
      3. der gemäß § 14 festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist oder
      4. die Beschreibung des Dissertationsvorhabens bzw. die vorgelegte Dissertation gemäß § 3 Abs. 2 nicht die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 erfüllt.

      (8) Bei wesentlicher Änderung von Voraussetzungen, die zur Zulassung zum Promotionsverfahren geführt haben, ist der Promotionsausschuss zu unterrichten. Daraufhin überprüft der Promotionsausschuss, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung noch vorliegen und entscheidet über die Fortführung des Promotionsverfahrens.

      § 4 Einschreibung als Studierende zur Promotion
      (1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die nicht bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder der Immatrikulation in einem Studiengang Mitglieder der Freien Universität Berlin sind, müssen sich an der Freien Universität Berlin als Studierende zur Promotion einschreiben.
      (2) Wird die Einschreibung nicht in der im Bescheid über die Zulassung zum Promotionsverfahren vorgesehenen Frist bzw. im Verlängerungszeitraum beantragt, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.

      § 6 Betreuung des Dissertationsvorhabens
      (1) Während der Dauer des Promotionsverfahrens ist der Fachbereich Mathematik und Informatik zur Sicherstellung von Betreuung und Begutachtung der Arbeit verpflichtet.
      (2) Ein Dissertationsvorhaben soll im Regelfall von einer fachlich zuständigen Hochschullehrerin oder von einem fachlich zuständigen Hochschullehrer des Fachbereichs betreut werden. Diese oder Dieser verpflichtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 durch eine Erklärung zur Betreuung des Dissertationsvorhabens und zur Begutachtung. Auf Anfrage berichtet sie oder er dem Promotionsausschuss über den Stand der Dissertation. Fachhochschullehrerinnen oder -lehrer, können im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer und der Doktorandin oder dem Doktoranden an der Betreuung mitwirken.
      (3) Die Betreuerin oder der Betreuer soll der Doktorandin oder dem Doktoranden angemessen zur Beratung und Besprechung des Dissertationsvorhabens zur Verfügung stehen.
      (4) Die Betreuerin oder der Betreuer berät die Doktorandin oder den Doktoranden bei der Bewerbung um Stipendien und bei der Beschaffung von Hilfsmitteln.
      (5) Sehen sich die Betreuerin oder der Betreuer oder die Doktorandin oder der Doktorand im Laufe der Arbeit veranlasst, das Betreuungsverhältnis zu beenden, so sind sie verpflichtet, den Promotionsausschuss unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen. Der Promotionsausschuss entscheidet, ob eine neue Betreuerin oder ein neuer Betreuer zu benennen ist. Verlässt eine Betreuerin oder ein Betreuer die Freie Universität Berlin, so erhält sie oder er das Recht, die Betreuung einer Dissertation zu Ende zu führen und der Promotionskommission anzugehören.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren
      ...

      7. Beantragt eine Gruppe von Antragstellerinnen oder Antragstellern die Zulassung zum Promotionsverfahren mit einem gemeinsam zu bearbeitenden Dissertationsvorhaben, muss die Beschreibung des Dissertationsvorhabens Aufschluss über die Gründe der Zusammenarbeit geben. Der Promotionsausschuss entscheidet, gegebenenfalls im Benehmen mit den vorgesehenen Betreuerinnen oder Betreuern, ob Gründe vorliegen, die die gemeinsame Bearbeitung des...
      § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren
      ...

      7. Beantragt eine Gruppe von Antragstellerinnen oder Antragstellern die Zulassung zum Promotionsverfahren mit einem gemeinsam zu bearbeitenden Dissertationsvorhaben, muss die Beschreibung des Dissertationsvorhabens Aufschluss über die Gründe der Zusammenarbeit geben. Der Promotionsausschuss entscheidet, gegebenenfalls im Benehmen mit den vorgesehenen Betreuerinnen oder Betreuern, ob Gründe vorliegen, die die gemeinsame Bearbeitung des Dissertationsvorhabens und die Größe der Gruppe rechtfertigen. Im bejahenden Fall ist die Gruppe zum Promotionsverfahren zuzulassen, wenn jede Antragstellerin und jeder Antragsteller die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Im Übrigen gelten alle Bestimmungen dieser Promotionsordnung sinngemäß für Gruppen.


      § 5
      Dissertationsvorhaben, Regelbearbeitungszeit
      (1) Die Wahl des Dissertationsvorhabens ist frei. Die
      Orientierung an den Schwerpunkten der Forschung im
      Fachbereich wird empfohlen. In der Regel soll das Dissertationsvorhaben
      innerhalb von vier Jahren abgeschlossen
      sein (Regelbearbeitungszeit). Für Personen,
      die außer der Promotion keinen anderen Verpflichtungen
      unterliegen, gilt eine Regelbearbeitungszeit von drei
      Jahren.
      (2) Überschreitet eine Doktorandin oder ein Doktorand
      die Regelbearbeitungszeit gemäß Absatz 1, so
      hat sie oder er bei der Studierendenverwaltung eine Bescheinigung
      des Promotionsausschusses vorzulegen,
      aus der der Bearbeitungsstand der Dissertation und die
      voraussichtlich noch erforderliche Bearbeitungszeit hervorzugehen
      haben. Wird die Bescheinigung innerhalb
      von drei Monaten nach Aufforderung zur Beibringung
      aus von der Doktorandin oder dem Doktoranden zu vertretenden
      Gründen nicht vorgelegt, erlischt die Zulassung
      zum Promotionsverfahren.
      (3) Aus der Beschreibung des Dissertationsvorhabens
      (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) muss hervorgehen, dass die
      Doktorandin oder der Doktorand einen Einblick in den
      Forschungsstand auf dem Spezialgebiet des Dissertationsvorhabens
      hat, dieses in größere sachliche Zusammenhänge
      einzuordnen weiß und die Dissertation einen
      neuen Beitrag zur Forschung erwarten lässt. Der Promotionsausschuss
      kann bei erheblichen Zweifeln über das
      Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Gutachten
      einholen.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrichtungen durchgeführt werden, wenn:
      a) die Antragstellerinnen und Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin erfüllen und
      b) die ausländischen Hochschulen oder gleichgestellte Einrichtungen nach ihren nationalen...
      § 19 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrichtungen durchgeführt werden, wenn:
      a) die Antragstellerinnen und Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin erfüllen und
      b) die ausländischen Hochschulen oder gleichgestellte Einrichtungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzen und der jeweils zu verleihende Grad im Gültigkeitsbereich des Hochschulrahmengesetzes als Doktorgrad anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren müssen für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fachbereichen, Fakultäten oder gleichgestellten Einrichtungen vereinbart werden. Diese Vereinbarungen gelten neben den Bestimmungen dieser Ordnung. Dabei ist für Anforderungen und Verfahren die Gleichwertigkeit mit den jeweils entsprechenden Regelungen dieser Ordnung zu gewährleisten.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle FU-Mitteilungen 2/2007
    • zuletzt geändert am 08.03.2012
  • Hochschulporträt
    Jung und international

    Die Freie Universität Berlin ist eine junge, internationale Universität mit einzigartiger Geschichte und Sitz im grünen Berliner Stadtteil Dahlem. Sie wird als Teil der Berlin University Alliance im Rahmen des Exzellenzwettbewerbs des Bundes und der Länder dauerhaft gefördert.

    Das wissenschaftliche Ethos der Freien Universität wird seit ihrer Gründung 1948 von drei Werten bestimmt: Wahrheit, Gerechtigkeit und Freiheit.

    Als Anlaufstelle für alle Fragen rund ums Studium dient das Studierenden-Service-Center. Zudem werden Studierende mit einem Mentoring-Angebot beim Start ihres Studiums unterstützt.

    Icon: uebersicht
    umfasst elf Fachbereiche und die medizinischen Fakultät Charité Berlin
    Icon: uebersicht
    unterstützt Studierende mit Mentoring-Angebot zum Studiumbeginn
    Vielseitiges Studienangebot

    Als Volluniversität mit elf Fachbereichen und der Charité Berlin, der gemeinsamen medizinischen Fakultät von Freier Universität und Humboldt Universität, sowie vier Zentralinstituten bietet die Freie Universität mehr als 150 Studiengänge in den Geistes- und Sozialwissenschaften sowie den Natur- und Lebenswissenschaften an. Es stehen Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis zur Promotion und Habilitation – zur Wahl.

    Das breit gefächerte Studienangebot erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium. Den Studierenden stehen mit zahlreichen Austauschprogrammen, internationalen Doppelabschlüssen und individuellen sowie strukturierten Promotionsmöglichkeiten viele Wege offen für die persönliche Studiengestaltung.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium
    Internationale Ausrichtung

    Als internationale Netzwerkuniversität lebt die Freie Universität von ihren vielfältigen Kontakten zu Hochschulen und Organisationen im In- und Ausland, die der Forschung und Lehre entscheidende Impulse geben.

    Sie ist weltweit mit rund 100 universitätsweiten Partnerschaften sowie mit rund 330 Universitätspartnerschaften im Mobilitätsnetzwerk Erasmus und ca. 45 Institutspartnerschaften bestens vernetzt.

    Icon: international
    internationale Netzwerkuniversität mit vielfältigen Kontakten weltweit
    Icon: international
    unterhält vielfältige Partnerschaften mit Universitäten und Instituten
    Foto: Studierende sitzen in der Campusbibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Ein Student sitzt in der Erziehungswissenschaftliche Bibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Studierende der Physik an der Freien Universität Berlin bereiten einen physikalischen Versuch vor.

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