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Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

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Steckbrief

  • Hochschule Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Mathematik
  • Promotionsfach / fächer Mathematik
  • Sachgebiet(e) Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil. nat.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Formale Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Mathematikstudiums voraus. Im Einzelfall kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch der erfolgreiche Abschluss in einem anderen Fach anerkannt werden, sofern sich die dabei erlangten mathematischen Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil nicht wesentlich von der Bachelorprüfung in Mathematik an der Technischen Universität ...
      § 4 Formale Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Mathematikstudiums voraus. Im Einzelfall kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch der erfolgreiche Abschluss in einem anderen Fach anerkannt werden, sofern sich die dabei erlangten mathematischen Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil nicht wesentlich von der Bachelorprüfung in Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern unterscheiden. Für die Anerkennung findet § 6 der Ordnung für die
      Bachelorprüfung in Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung entsprechend Anwendung. Der erfolgreiche Abschluss wird nachgewiesen durch
      • die Master of Science- oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland,
      • die Diplomprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland,
      • die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in Rheinland-Pfalz nach der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung vom 7. Mai 1982 mit Mathematik als erstem Fach,
      • die Promotionseignungsprüfung gemäß § 5 oder
      • einen gemäß Abs. 2 anerkannten Abschluss.
      Die Zulassung zur Promotion mit dem Abschluss Dr. phil. nat. kann auch mit einem erfolgreichen Abschluss als Master of Education in Mathematik in Kombination mit einem Bachelorabschluss Bachelor of Science in Mathematik erfolgen. Insbesondere können besonders begabte Absolventinnen und Absolventen eines mathematischen Bachelorstudiengangs an einer Hochschule oder eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule zugelassen werden, wenn ihre Eignung nach § 5 nachgewiesen wird.

      (2) Andere als in Abs. 1 genannte Hochschulabschlüsse können auf Antrag anerkannt werden, sofern sich die dabei erlangten mathematischen Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil nicht wesentlich von der Bachelorprüfung in Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern unterscheiden. Für die Anerkennung findet § 6 der Ordnung für die Bachelorprüfung in Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung entsprechend Anwendung. Der Antrag ist formlos schriftlich an die Dekanin oder den Dekan unter Vorlage der entsprechenden Nachweise so rechtzeitig zu richten, dass über ihn vor einem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 8) entschieden werden kann. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses, in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat; das Verfahren soll in längstens drei Monaten abgeschlossen werden. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag unverzüglich schriftlich mit.

      (3) Die Zulassung zur Promotion kann mit der Auflage versehen werden, dass angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach durchgeführt werden. Diese dienen einer Ergänzung der Qualifikation für das Promotionsvorhaben mit dem Ziel, Kompetenzen und Kenntnisse im Promotionsgebiet auf dem Niveau des Vertiefungsbereiches der Masterprogramme des Fachbereichs Mathematik zu erwerben. Der Aufwand darf nicht mehr als 60 ECTS umfassen. Umfang und Inhalte dieser Studien sowie die Anzahl und Art sowie ggf. die Mindestnote der dabei zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind von der Betreuerin oder dem Betreuer der Promotion in Absprache mit der Bewerberin oder dem Bewerber festzulegen und in der Betreuungsvereinbarung (§ 6 Abs. 5) festzuhalten. Die Auswahl der einzelnen Module zur Erbringung der Auflagen wird aus dem Lehrangebot eines Masterstudiengangs des Fachbereichs Mathematik getroffen. Diese Leistungen sind erstmals innerhalb der beiden auf die Zulassung zur Promotion folgenden Prüfungszeiträume abzulegen. Für die Prüfungsleistungen ist eine einmalige Wiederholung inner-halb von 6 Monaten möglich.

      § 5 Promotionseignungsprüfung

      (1) Die Promotionseignungsprüfung kann gemäß § 4 Abs. 1 einen Bestandteil zur Zulassung zur Promotion darstellen. Sie dient zur Überprüfung, ob eine erfolgreiche Promotion zu erwarten ist. Für die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung gilt § 8 Absatz 1 bis 4 entsprechend, wobei an Stelle von § 8 Absatz 2 Nr. 2 eine vollständige Übersicht aller an einer Hochschule erbrachten Leistungen tritt.
      Eine bestandene Promotionseignungsprüfung impliziert bei einer Mindestnote von 2,5 die Zulassung zur Promotion. Für die Berechnung der Note findet § 17 der Ordnung für die Masterprüfung in Mathematik, Technomathematik, Wirtschaftsmathematik und Mathematics International an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung entsprechend Anwendung.

      (2) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
      1. Mündlichen Prüfungen im Umfang von 18 – 20 Leistungspunkten zu weiterführenden Vorlesungen oder zu weiterführenden Vorlesungen mit Übungen im gewählten mathematischen Vertiefungsgebiet gemäß der Ordnung für die Masterprüfung in Mathematik,Technomathematik, Wirtschaftsmathematik und Mathematics International an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung sowie
      2. einer schriftlichen Arbeit im späteren Promotionsfach, die in höchstens sechs Monaten anzufertigen und von den Anforderungen her mindestens äquivalent zu einer Masterarbeit gemäß der Ordnung für die Masterprüfung in Mathematik, Technomathematik, Wirtschaftsmathematik und Mathematics International an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung ist.

      (3) Für die Promotionseignungsprüfung sind, soweit diese Ordnung nichts anderes festlegt, die Bestimmungen der Ordnung für die Masterprüfung in Mathematik, Technomathematik, Wirtschaftsmathematik und Mathematics International an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung entsprechend anzuwenden. Alle Leistungen der Promotionseignungsprüfung sind in einem Zeitraum von höchstens zwei Semestern erstmals abzulegen; maßgebend ist das Datum des Bescheids über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung. Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann nur einmal wiederholt werden, die Wiederholung ist in längstens sechs Monaten nach der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen abzulegen.

      (4) Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn alle mündlichen Prüfungen sowie die schriftliche Arbeit bestanden sind.

      (5) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung, in der die einzelnen Prüfungen und das Thema der schriftlichen Arbeit aufgeführt sind. Die Bescheinigung ist von der Dekanin oder dem Dekan zu unterschreiben und ist Bestandteil des Antrags der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers auf Zulassung zur Promotion.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt, die über das zu Beginn der Arbeit existierende Wissen hinausgeht. Aus der Dissertation geht die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervor, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus der Mathematik bzw. der Mathematik-Didaktik bzw. der Anwendung der Mathematik selbständig zu lösen. Eigene bereit...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt, die über das zu Beginn der Arbeit existierende Wissen hinausgeht. Aus der Dissertation geht die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervor, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus der Mathematik bzw. der Mathematik-Didaktik bzw. der Anwendung der Mathematik selbständig zu lösen. Eigene bereits publizierte Ergebnisse dürfen in die Dissertation übernommen werden; die Quelle muss in üblicher Weise genannt werden.

      (2) Die Dissertation ist in einem Zeitraum von längstens drei Jahren anzufertigen. Maßgebend ist das Datum des Bescheids über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 8 Abs. 4). In Ausnahmefällen kann der Fachbereichsrat bzw. der von ihm damit beauftragte Promotionsausschuss auf begründeten schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden die Bearbeitungszeit um bis zu zwölf Monate verlängern. Der Antrag ist von der Betreuerin oder dem Betreuer zu befürworten und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zu stellen. Wird die Dissertation nicht fristgerecht abgegeben, ist das Promotionsverfahren beendet.

      (3) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Sie muss Zusammenfassungen in beiden Sprachen enthalten.

      (4) Die eingereichte Dissertation muss mit einem Titelblatt versehen sein, auf dem der Titel der Arbeit, der Name der Doktorandin oder des Doktoranden und der Name der Betreuerin oder des Betreuers sowie ggf. der Zweitbetreuerin oder des Zweitbetreuers vermerkt wird. Zudem sind auf dem Titelblatt aufzuführen: „Am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern eingereichte Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades“ sowie der angestrebte akademischen Grad nach § 1 Abs. 1.

      (5) Die Doktorandin oder der Doktorand hat in der Geschäftsstelle der Graduate School des Fachbereichs fristgerecht vier Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift sowie eine elektronische Fassung der Dissertation in einem vom Promotionsausschuss genehmigten Format abzugeben. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die Exemplare müssen geheftet und mit einem Literaturverzeichnis versehen sein.

      (6) Zusammen mit der Dissertation sind abzugeben:
      • Eine Erklärung aus der hervorgeht, dass die eingereichte Dissertation selbstständig verfasst wurde, die für die Arbeit benutzten Hilfsmittel genannt und die Ergebnisse etwa beteiligter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie anderer Autorinnen oder Autoren klar gekennzeichnet sind.
      • Eine Erklärung, ob die Dissertation oder Teile der Dissertation als eigene Prüfungsarbeit schon bei einem anderen Fachbereich eingereicht wurden sowie ob und gegebenenfalls wo die Abhandlung bereits ganz oder in Teilen veröffentlicht wurde.
      • Eine Liste der eigenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
      • Ein Nachweis über die Entrichtung der Promotionsgebühr gemäß Landesgebührenordnung.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen Hochschule (im Folgenden mit „Bildungseinrichtung“ bezeichnet) durchgeführt werden, wenn zwischen den beteiligten Gruppen eine wissenschaftliche Kooperation besteht und für die Doktorandin oder der Doktoranden ein Mehrwert entsteht, der durch eine Promotion an einer einzigen Hochschule nicht gegeben wäre. Vorau...
      § 19 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen Hochschule (im Folgenden mit „Bildungseinrichtung“ bezeichnet) durchgeführt werden, wenn zwischen den beteiligten Gruppen eine wissenschaftliche Kooperation besteht und für die Doktorandin oder der Doktoranden ein Mehrwert entsteht, der durch eine Promotion an einer einzigen Hochschule nicht gegeben wäre. Voraussetzungen sind, dass
      • die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad nach einer ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Promotion verliehen wird,
      • dort als Promotionsleistungen eine Dissertation und eine Disputation oder eine dazu gleichwertige mündliche Leistung zu erbringen sind und
      • mit der ausländischen Bildungseinrichtung eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung einer Promotion in gemeinsamer Betreuung getroffen wird, die der Zustimmung des Fachbereichsrates Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern bedarf.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand wird von je einem dazu berechtigten Mitglied der beiden beteiligten Institutionen betreut. Die Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, über die Einschreibung der Doktorandin oder des Doktoranden an den beiden Hochschulen, über Promotionsleistungen sowie über den Verlauf und die Beurteilung der Dissertation und Disputation sind in der Vereinbarung mit der ausländischen Bildungseinrichtung zu regeln.

      (3) Die Dissertation muss in englischer Sprache abgefasst werden, in Ausnahmefällen ist eine deutschsprachige Dissertation möglich, z.B. wenn die Amtssprache beider Partneruniversitäten Deutsch ist. Die Dissertation muss Zusammenfassungen in Deutsch und in Englisch enthalten.

      (4) Gemäß der Regelung in der getroffenen Vereinbarung kann die Dissertation am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern oder an der ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht werden. Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht werden. Wird die Dissertation am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht, so ist Abs. 5 anzuwenden, ansonsten Abs. 6.

      (5) Wird die Dissertation am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht, so bestellt der Fachbereichsrat die Promotionskommission gemäß der mit der ausländischen Bildungseinrichtung getroffenen Vereinbarung. Die Namen der Mitglieder der Promotionskommission werden der ausländischen Bildungseinrichtung unverzüglich mitgeteilt. Für den weiteren Verlauf des Promotionsverfahrens gelten § 10 - § 16, sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden.

      (6) Wird die Dissertation an der ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht, so bestellt die ausländische Bildungseinrichtung die Promotionskommission, deren Zusammensetzung in der Vereinbarung mit der Technischen Universität Kaiserslautern geregelt ist. Die ausländische Bildungseinrichtung entscheidet nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme oder den Fortgang des Verfahrens. Bei positiver Begutachtung ist die Dissertation unverzüglich in der Geschäftsstelle der Graduate School des Fachbereichs Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern gemäß § 12 Abs. 7 zur Einsicht auszulegen. Dabei sorgt die ausländische Bildungseinrichtung dafür, dass für die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Gutachten eine Übersetzung in einer der beiden Sprachen zur Verfügung gestellt wird. Ggf. eingehende Stellungnahmen werden der ausländischen Bildungseinrichtung zur Verfügung gestellt. Die Disputation oder die an ihre Stelle tretende mündliche Leistung ist an der ausländischen Bildungseinrichtung zu erbringen.

      (7) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung wird abweichend von § 17 eine von beiden Hochschulen unterzeichnete und mit den zu verwendenden Siegeln beider Institutionen versehene gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der hervorgeht, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. Falls die Dissertation an der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht wurde, so enthält die gemeinsame Promotionsurkunde die gemäß § 15 bestimmte Gesamtnote des Promotionsverfahrens. Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 2 stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Tech-nischen Universität Kaiserslautern enthalten ist.

      (8) Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 2 kann vorsehen, dass abweichend von Abs. 7 Satz 1 statt einer gemeinsamen Promotionsurkunde von jeder der beiden Hochschulen jeweils eine Promotionsurkunde ausgehändigt wird, in welcher der Doktorgrad nach dem jeweiligen Landesrecht verliehen wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass beide Urkunden den Hinweis enthalten, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 6/2019, S. 44 ff.
  • Hochschulporträt
    „Wir bilden Zukunftsgestalter aus. Mit den Kompetenzen, die sie an der RPTU erwerben, finden Studierende Antworten auf die technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen unserer Zeit.”
    Prof. Dr. Arnd Poetzsch-Heffter und Prof. Dr. Gabriele E. Schaumann
    Präsidiale Doppelspitze der RPTU
    Wir sind die RPTU

    Die Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) ist mit über 20.000 Studierenden, 300 Professuren und 160 Studiengängen die Technische Universität in Rheinland-Pfalz.

    Als Ort internationaler Spitzenforschung und akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft bietet die RPTU exzellente Studien- und Forschungsbedingungen sowie ein weltoffenes Umfeld.

    Die RPTU ist zudem Innovations- und Transferpartner für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Wer an der RPTU studiert, lernt, forscht oder arbeitet, ist Teil einer lebendigen Universitätsgemeinschaft und gestaltet die Welt von morgen.

    Icon: uebersicht
    akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft
    Icon: uebersicht
    RPTU bietet exzellente Studien- und Forschungsbedingungen
    160 zukunftsorientierte Studiengänge

    Die RPTU bietet ein vielseitiges Studienangebot, das rund 160 Studiengänge umfasst – von Ingenieur- und Naturwissenschaften bis hin zu Geistes- und Gesellschaftswissenschaften. Die fächerübergreifende Kombination von Wissen ermöglicht auch Studiengänge wie Integrative Sozialwissenschaft, Lebensmittelchemie, Sozioinformatik, Technophysik oder Mensch und Umwelt. Auch wer sich für ein Lehramtsstudium interessiert, ist an der RPTU bestens aufgehoben: Wir bilden Lehrkräfte für alle Schularten aus.

    Entsprechend ihrer Neigungen erwerben Studierende bei uns die Kompetenzen, um faktenbasiert und lösungsorientiert die künftigen technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen zu meistern. Schon im Studium arbeiten sie in spannenden Forschungsprojekten mit, bringen eigene Ideen ein und übernehmen Verantwortung.

    Darüber hinaus finden Studierende an der RPTU ein bereicherndes Campusleben vor: Angebote zum sozialen Engagement, zur Gesundheitsförderung sowie rund um Kultur und Sport.

    Icon: studium
    bietet vielseitiges Studienangebot mit fächerübergreifenden Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende schätzen bereicherndes Campusleben mit umfangreichen Angeboten
    Forschung für die Welt von morgen

    Insbesondere die Forschung an den Schnittstellen des Spannungsfelds „Technik-Gesellschaft-Umwelt“ fördert Innovationen und Erkenntnisgewinn. Hierzu vernetzt die RPTU Kompetenzen in den Ingenieur- und Naturwissenschaften mit denen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, um unter anderem zur nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung, zur Bildung der Zukunft, zur Digitalisierung und Technologisierung beizutragen.

    Koordinierte Programme, die fächerübergreifend komplexe Fragestellungen bearbeiten, nehmen eine Schlüsselrolle ein. Hierzu zählen Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und Forschungsgruppen aus der erkenntnisgeleiteten Grundlagenforschung. Ebenso wegweisend sind Projekte mit Anwendungscharakter, bei denen wir von der Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Unternehmen profitieren.

    Icon: forschung
    Forschungsuniversität mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: forschung
    orientiert sich an gesellschaftsrelevanten Forschungsthemen
    Foto: Eine Studierende der RPTU Kaiserslautern lehnt an einem Regal in der Bibliothek und blickt in ein Buch.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern spazieren am Fluss entlang und unterhalten sich.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern sitzen vor ihren Laptops und lachen und unterhalten sich.

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