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Kunstakademie Düsseldorf

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzt, und einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern nachweist. Als Abschlüsse werden anerkannt der Grad des Magisters, ein Diplom in einem wissenschaftlichen Fach, das Staatsexamen in einem Lehram...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzt, und einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern nachweist. Als Abschlüsse werden anerkannt der Grad des Magisters, ein Diplom in einem wissenschaftlichen Fach, das Staatsexamen in einem Lehramtsstudiengang für das Gymnasium/Gesamtschule oder ein Master-Abschluss. Die Abschlussnote muss mindestens der Note „gut“ (2,0) entsprechen.

      (2) Absolventinnen und Absolventen künstlerischer Studiengänge mit einer berufsqualifizierenden Abschlussprüfung im Sinne des § 52 KunstHG können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf Vorschlag einer Professorin/eines Professors des Fachbereichs Kunstbezogene Wissenschaften zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn sie den Nachweis ihrer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbringen. Dieser Nachweis wird durch promotionsvorbereitende Studien erbracht. Als promotionsvorbereitendes Studium gelten nur solche Studien, die vor ihrem Beginn mit dem Promotionsausschuss abgestimmt worden sind. Zu diesem Zweck stellt der Promotionsausschuss nach Anhörung des Bewerbers einen Studienverlaufsplan auf, der die bisherigen Studieninhalte und eventuellen Schwerpunktsetzungen einerseits, das beabsichtigte Gebiet der Dissertation und die voraussichtlichen Promotionsfächer andererseits berücksichtigt. Damit der Promotionsausschuss einen passgenauen Studienverlaufsplan definieren kann, legt der Bewerber dem Promotionsausschuss eine kommentierte Übersicht seiner bisherigen wissenschaftlichen Leistungen sowie einen Plan seiner zukünftigen wissenschaftlichen Schwerpunktbildungen, die die angestrebte Dissertation fundieren sollen, vor. In der Anhörung ist das Votum der vorschlagenden Professorin/des vorschlagenden Professors zu berücksichtigen. Der Studienverlaufsplan legt fest, dass am Ende der promotionsvorbereitenden Studien wenigstens vier qualifizierte Leistungsnachweise sowie vier Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen in zwei affinen Fächern vorgelegt werden müssen. Drei der qualifizierten Leistungsnachweise müssen im Promotionsfach, ein qualifizierter Leistungsnachweis kann in einem anderen wissenschaftlichen Fach erworben werden. Die Leistungsnachweise müssen mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sein. Nach dem Erwerb aller notwenigen Leistungs- und Teilnahmenachweise legt die Kandidatin / der Kandidat eine mündliche Prüfung über die Gebiete der promotionsvorbereitenden Studien von mindestens 45 Minuten Dauer ab. Der Promotionsausschuss benennt zwei Professorinnen/Professoren des Fachbereichs Kunstbezogene Wissenschaften als Prüferinnen und Prüfer, wovon eine/einer die Professorin/der Professor ist, die/der den Vorschlag zur Aufnahme promotionsvorbereitender Studien gemacht hat. In der Regel ist dies zugleich die Professorin/der Professor, die/der als Betreuerin/Betreuer des Dissertationsvorhabens vorgesehen ist. Die Dauer der promotionsvorbereitenden Studien soll eine Frist von zwei Jahren nicht überschreiten.

      (3) Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber sollen mindestens zwei Semester an der Kunstakademie Düsseldorf eingeschrieben gewesen sein; über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Aufnahme der promotionsvorbereitenden Studien gemäß § 3 Abs. 2 sowie die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 4 berechtigt zur Einschreibung zum Promotionsstudium an der Kunstakademie Düsseldorf.

      (4) Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ferner der Nachweis hinreichender Kenntnisse zweier Fremdsprachen. Darüber hinaus kann der Promotionsausschuss den Nachweis hinreichender Kenntnisse weiterer Sprachen (z.B. Latinum, Graecum) verlangen, wenn die Fächerkombination oder das Thema der Dissertation dies erfordern. Satz 2 gilt entsprechend für die Beherrschung empirischer Forschungsmethoden, soweit dies für das entsprechende Fach wissenschaftsmethodisch notwendig ist. Nicht-deutschsprachige Bewerber müssen hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift nachweisen.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen wissenschaftlich beachtlichen, eigenständigen Forschungsbeitrag zu einem an der Akademie vertretenen Fach darstellen.

      (2) Die Dissertation wird unter Betreuung einer Professorin/eines Professors oder einer Privatdozentin/eines Privatdozenten oder einer Juniorprofessorin/eines Juniorprofessors aus dem Fachbereich Kunstbezogene Wissenschaften in einem an der Akademie vertretenen wissenschaftlichen Fach verfasst (Betreuerin/Betreu...
      Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen wissenschaftlich beachtlichen, eigenständigen Forschungsbeitrag zu einem an der Akademie vertretenen Fach darstellen.

      (2) Die Dissertation wird unter Betreuung einer Professorin/eines Professors oder einer Privatdozentin/eines Privatdozenten oder einer Juniorprofessorin/eines Juniorprofessors aus dem Fachbereich Kunstbezogene Wissenschaften in einem an der Akademie vertretenen wissenschaftlichen Fach verfasst (Betreuerin/Betreuer der Dissertation). Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen eine Professorin/ein Professor oder eine Privatdozentin/einen Privatdozenten eines wissenschaftlichen Fachs einer anderen Hochschule als Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer (Korreferentin/Korreferent) zulassen, jedoch nicht gegen die Stimme der zuständigen Fachvertreter. Das Thema darf nicht außerhalb des Promotionsrechts der Kunstakademie Düsseldorf nach § 59 Abs. 1 KunstHG liegen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers der Dissertation abgewichen werden. Der Promotionsausschuss muss darüber entscheiden.

      (4) Die Doktorandin/der Doktorand reicht die Dissertation der Dekanin/dem Dekan bzw. (gleichbedeutend mit: der/m Vorsitzenden des Promotionsausschusses) in dreifacher Ausfertigung (geheftetes/gebundenes Typoskript) ein. Ein Exemplar verbleibt im Dekanat des Fachbereichs Kunstbezogene Wissenschaften; die beiden anderen Exemplare werden an die Referentin/den Referenten und die Korreferentin/den Korreferenten weitergeleitet.

      (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt Thema, Name der Verfasserin/des Verfassers, die Kennzeichnung als eine am Fachbereich Kunstbezogene Wissenschaften der Kunstakademie Düsseldorf eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung sowie auf einem Vorblatt das Promotionsfach sowie die Namen der Referentinnen und Referenten nennen. Im Anhang muss ein kurzgefasster Lebenslauf enthalten sein.

      (6) Die Doktorandin/der Doktorand muss alle Quellen, Hilfsmittel und Hilfen angeben und im Anhang der Dissertation versichern, auf dieser Grundlage und nach den Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis die Arbeit selbständig verfasst zu haben. Die eigenhändig unterschriebene Versicherung hat folgenden Wortlaut: „Ich versichere eidesstattlich, dass ich die von mir vorgelegte Dissertation selbständig und ohne unzulässige Hilfe angefertigt, die benutzten Quellen und Hilfsmittel vollständig angegeben und die Stellen der Arbeit (einschließlich Tabellen und Abbildungen), die anderen Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem Einzelfall als Entlehnung kenntlich gemacht habe. Weiterhin versichere ich, dass die vorgelegte Dissertation noch keiner anderen Hochschule zur Prüfung vorgelegen hat; dass sie – gegebenenfalls abgesehen von einer durch den Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers genehmigten Publikation – noch nicht, auch nicht teilweise, veröffentlicht worden ist und dass eine solche Veröffentlichung vor Abschluss des Promotionsverfahrens nicht vorgenommen werden wird. Die Promotionsordnung der Kunstakademie Düsseldorf in der Fassung vom 12.12.2017 ist mir einschließlich der Bestimmungen der §§ 13, 14 bekannt.“
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen 40/2017

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