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Pädagogische Hochschule Ludwigsburg

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Steckbrief

  • Hochschule Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät I Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Bildungsmanagement; Erziehungswissenchaften; Pädagogische Psychologie und Soziologie; Philosophie und Theologie; Sozialwissenschaften
    Bildungsmanagement; Erziehungswissenchaften ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. paed.; Dr. phil.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht abgeschlossen hat. Das Prü...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht abgeschlossen hat. Das Prüfungsergebnis muss erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu weiterer wissenschaftlicher Forschungsarbeit befähigt ist.
      4. Besonders qualifizierte Absolventinnen/Absolventen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter § 4 Abs. 1 Ziffer 1 bis 2 fallen, und ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis abgeschlossen haben, können unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass sie
      a) in Bezug auf das geplante Promotionsvorhaben fachlich einschlägige hervorragende Leistungen sowie fachlich einschlägige zusätzliche wissenschaftliche Leistungen erbracht haben und die wissenschaftliche Qualifikation in dem angestrebten Fachgebiet in einem Gutachten bestätigt worden ist; die Gutachterin/den Gutachter bestimmt der zuständige Promotionsausschuss.
      oder
      b) ein Eignungsfeststellungsverfahren nach § 5 erfolgreich absolviert haben.
      5. Besonders qualifizierte Absolventinnen/Absolventen von Diplomstudiengängen von Fachhochschulen und Dualen Hochschulen (ehemals Berufsakademien), die ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis abgeschlossen haben, können zur Promotion zugelassen werden. Der zuständige Promotionsausschuss entscheidet ggf. ergänzt durch die vorläufige Betreuerin/den vorläufigen Betreuer in beratender Funktion, über die Einschätzung der Leistungen des Studienabschlusses und der Fachnähe. Im Übrigen gilt Ziff. 4 b) entsprechend.

      (2) Nach der formalen Prüfung durch das akademische Prüfungsamt stellt der zuständige Promotionsausschuss das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen fest.

      (3) Das Dissertationsgebiet muss in den zur Promotion führenden Studiengängen oder inhaltlich verwandten Fächern studiert und mit einer Prüfung abgeschlossen sein. Der zuständige Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

      (4) Ausländische Studienabschlüsse werden gemäß § 35 a LHG anerkannt, wenn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu dem Abschluss besteht, der ersetzt werden soll. Die Beweislast dafür, dass ein Abschluss nicht die geforderten Voraussetzungen erfüllt, liegt auf Seiten der Hochschule. Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

      § 5 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Das Eignungsfeststellungsverfahren dient dazu, Absolventinnen/Absolventen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 1., 2. oder 3. fallen, eine Zulassung zum Promotionsverfahren zu ermöglichen.

      (2) Dabei sind in der Regel innerhalb von zwei Jahren Leistungen im Umfang von insgesamt bis zu 60 Credit-Points zu erbringen; der Promotionsausschuss kann eine kürzere Frist festsetzen. Die zu erreichenden Credit-Points sind so anzusetzen, dass die Äquivalenz mit einem achtsemestrigen Studium erreicht wird. Der Promotionsausschuss oder eine von ihm eingesetzte Kommission, der auch die vorgesehene Betreuerin/der vorgesehene Betreuer oder die vorgesehenen Betreuerinnen/Betreuer angehören, legt sowohl die Inhalte wie auch die Credit-Point-Verteilung fest. Die zu erbringenden Leistungen sind in den Bereichen festzulegen, die zur wissenschaftlichen Qualifikation im angestrebten Fachgebiet erforderlich sind. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Erfüllung der im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen.

      (3) Voraussetzung für die Absolvierung des Eignungsfeststellungsverfahrens ist der Abschluss einer Promotionsvereinbarung. Für die Absolvierung des Eignungsfeststellungsverfahrens ist eine Einschreibung erforderlich.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur vertieften selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss einen selbstständig erarbeiteten beachtenswerten und eigenständigen Beitrag zur Forschung darstellen und die eigenen Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Sie kann in Form einer Monographie oder als publikationsorientierte Dissertation gemäß § 10 Abs. 3 abgefasst werden. Die Dissertation so...
      § 10 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur vertieften selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss einen selbstständig erarbeiteten beachtenswerten und eigenständigen Beitrag zur Forschung darstellen und die eigenen Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Sie kann in Form einer Monographie oder als publikationsorientierte Dissertation gemäß § 10 Abs. 3 abgefasst werden. Die Dissertation soll in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer die Abfassung der Dissertation in einer anderen Sprache genehmigen. In jedem Fall ist eine Zusammenfassung auf Deutsch beizufügen.

      (2) Die Veröffentlichung von Teilen der Dissertation (Monographie) vor Abschluss des Promotionsverfahrens ist möglich. Dies muss vorab mit der Betreuerin/dem Betreuer abgestimmt werden. In der Monographie muss im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis offengelegt werden, um welche Teile es sich dabei handelt und wo diese bereits veröffentlicht wurden.

      (3) Die Dissertation kann auch mehrere wissenschaftliche, bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte oder angenommene Arbeiten der Doktorandin/des Doktoranden beinhalten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, wenn die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt sind (publikationsorientierte Dissertation). Solche Arbeiten sind in einen gemeinsamen Rahmen einzubinden, der die wesentlichen Ergebnisse der Arbeiten beschreibt und den inhaltlichen Zusammenhang klarstellt sowie, falls Koautorinnen/Koautoren bei der Erstellung einzelner wissenschaftlichen Arbeiten mitgewirkt haben, den eigenständigen Beitrag der Doktorandin/des Doktoranden präzisiert. Doktorandin/Doktorand und Betreuerin/Betreuer vereinbaren eine Publikationsstrategie, die fachliche Standards und konkrete Veröffentlichungsmöglichkeiten berücksichtigt. Die Publikationsstrategie wird in der Promotionsvereinbarung dokumentiert und vom Promotionsausschuss im Zuge der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin/Doktorand auf ihre Angemessenheit hin geprüft. Er kann in begründeten Fällen eine Überarbeitung der Strategie veranlassen. Das Erfüllen der Publikationsstrategie präjudiziert nicht das Urteil der Gutachterinnen/Gutachter der Dissertation.

      (4) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss jeder einzelne Beitrag selbstständig abgefasst sein. Die individuelle Leistung muss klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwertig sein. Die Doktorandin/Der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und deren Anteil an dem Gesamtprojekt im Einvernehmen mit diesen angeben und die Bedeutung des eigenen Beitrags für diese Gemeinschaftsarbeit darstellen.

      (5) Der Promotionsausschuss bestellt für die Beurteilung der Dissertation mind. zwei Gutachterinnen/Gutachter, davon mindestens eine/einen aus den Reihen der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und Privatdozentinnen/Privatdozenten der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg. Als Erstgutachterin/Erstgutachter wird in der Regel diejenige Person bestellt, der die wissenschaftliche Betreuung zugewiesen ist. Als Zweitgutachterin/Zweitgutachter kann der Promotionsausschuss auch eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer oder Privatdozentin/Privatdozenten einer anderen Hochschule bestellen. Bei einer Dissertation gem. § 10 Abs. 3 müssen für den Fall, dass Gutachterinnen/Gutachter zugleich Mitautorinnen/Mitautoren der für die Promotion maßgeblichen Publikationen sind, weitere Gutachten eingeholt werden, sodass mindestens zwei unabhängige Gutachten vorliegen. Außerdem kann der Promotionsausschuss eine weitere Fakultätsmitleserin/einen weiteren Fakultätsmitleser mit beratendem Votum bestimmen.

      (6) Die schriftlichen Gutachten werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten unabhängig voneinander erstellt und empfehlen der Fakultät die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe unter Festsetzung einer Umarbeitungsfrist.

      (7) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist für deren Beurteilung eine der folgenden Noten vorzuschlagen:
      Ausgezeichnet (summa cum laude) 0
      sehr gut (magna cum laude) 1
      gut (cum laude) 2
      befriedigend (rite) 3

      Es werden nur ganze Noten vergeben.
      Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so lautet die Note "nicht ausreichend (non rite)".
      Die Note "summa cum laude" kann der Dissertation nur vergeben werden, wenn alle schriftlichen Gutachten der Dissertation die Note "summa cum laude" vorschlagen.

      (8) Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab oder kann hinsichtlich der Annahme der Dissertation keine Einigung erzielt werden, so bestellt der Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin/einen weiteren Gutachter. Das weitere Gutachten ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen.

      (9) Die Dissertation wird nach Eingang der Gutachten für vier Wochen im akademischen Prüfungsamt zur Einsichtnahme ausgelegt; die Wahrung evtl. Schutzrechte ist dabei zu gewährleisten. Die Auslagefrist ist bekannt zu machen. Alle Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und Privatdozentinnen/Privatdozenten so-wie die Doktorandin/der Doktorand erhalten darüber hinaus auch Einsicht in die Gutachten und können bis zum Ende der Auslagefrist der Dekanin/dem Dekan eine Stellungnahme vorlegen. Über die Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (10) Der Promotionsausschuss entscheidet über An-nahme und Bewertung der Dissertation. Sofern in allen Gutachten die Annahme der Dissertation empfohlen wird, wird aus den Notenvorschlägen der Durchschnitt gebildet. Die Note wird auf eine ganze Notenstufe auf- oder abgerundet. Liegt der Durchschnitt genau zwischen zwei Notenstufen, gilt die schlechtere Notenstufe. Wird in einem Gutachten die Ablehnung der Dissertation empfohlen, entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage aller Gutachten.

      (11) Die Annahme und die Bewertung der Dissertation werden der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt und zugleich die Termine der mündlichen Prüfung festgesetzt.

      (12) Der Promotionsausschuss kann die Dissertation zu ei-ner Umarbeitung zurückgeben. Die Bearbeitungsfrist soll ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen 18 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Dissertation als abgelehnt.

      (13) Wird in den Gutachten übereinstimmend oder mehrheitlich die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so wird sie durch den Promotionsausschuss abgelehnt und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten und den eingegangenen Stellungnahmen bei den Prüfungsakten der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg.

      (14) Die Ablehnung der Dissertation wird der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Ablehnung einer Dissertation kann nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf eines Jahres, eine neue Dissertation eingereicht werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der PH Ludwigsburg 2019
  • Hochschulporträt
    „Vernetzung ist uns auch international sehr wichtig. Und wenn Sie während Ihres Studiums Auslandserfahrungen sammeln möchten, können Sie aus rund 90 unserer weltweiten Partnerhochschulen wählen.”
    Prof. Dr. Jörg-U. Keßler
    Rektor der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg
    Foto: Blick auf den Campus der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg
    Die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg - Kompetenzzentrum für Bildungswissenschaften

    Die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg versteht sich als bildungswissenschaftliche Universität mit den Schwerpunkten schulische Bildung, außerschulische Kinder- und Jugendbildung, Erwachsenen- und Weiterbildung, (internationales) Bildungsmanagement sowie Bildung im Kultur- und Sozialbereich.

    Als bildungswissenschaftlicher Akteur in der Einwanderungsgesellschaft bietet sie die Chance zu zahlreichen internationalen Erfahrungen. Die Lehr- und Lernforschung und weitere Felder der empirischen Bildungsforschung bilden Schwerpunkte des Forschungsbetriebes.

    Für Interessierte verschiedener Berufsgruppen gibt es unterschiedliche Weiterbildungsformate, die sich besonders durch spezifische fachdidaktische Sichtweisen und die Verzahnung von Forschung und Praxis auszeichnen. Die Hochschule ist auch ein Ort vielfältigen Campuslebens mit etablierten kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen. 

    Icon: uebersicht
    versteht sich als Kompetenzzentrum für Bildungswissenschaften
    Icon: uebersicht
    bietet vielfältiges Campusleben, kulturelle Highlights und internationale Erfahrungen
    Bildung für alle Altersstufen und Lebensbereiche

    Die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg bietet Bachelor- und Masterstudiengänge für die Lehrämter Grundschule, (Europalehramt) Sekundarstufe I und Sonderpädagogik an. Dabei können alle Unterrichtsfächer, aber auch Erweiterungsfächer wie Beratung, Medienpädagogik oder Spiel- und Theaterpädagogik studiert werden. Zunehmend beteiligt sich die PH Ludwigsburg auch am gymnasialen Lehramt.

    Für die Berufliche Bildung bietet sie einen Master of Science an. In weiteren Bachelorstudiengängen wie Bildung und Erziehung im Kindesalter, Kultur- und Medienbildung und Bildungswissenschaft steht die außerschulische Bildung im Mittelpunkt. Darüber hinaus können sich Studierende in sechs weiteren Masterstudiengängen für Berufs- und Forschungsgebiete spezialisieren oder sich berufsbegleitend in zwei Weiterbildungsmasterstudiengängen für Leitungspositionen im Bildungsbereich qualifizieren, darunter ist auch ein internationaler Studiengang. 

    Icon: studium
    verfügt über eine breite Auswahl an Studiengängen für das Lehramt
    Icon: studium
    bietet flexible Studienmöglichkeiten für alle Lebensbereiche
    Erforschung von Bildungsprozessen aller Altersstufen

    An der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg bilden die Lehr- und Lernforschung und weitere Felder der empirischen Bildungsforschung Schwerpunkte des Forschungsbetriebes. Dabei werden schulische und außerschulische Bildungsprozesse in allen Altersstufen erforscht, mit einem starken Fokus auf die fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Forschung.

    Durch die engen Kontakte mit vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen ist die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg an praxisrelevanter Lehr-Lernforschung ebenso interessiert wie an grundlegenden Fragestellungen im Bildungsbereich. Nach der Promotion zum Dr. phil oder Dr. paed. besteht die Möglichkeit zur Habilitation.

    „Unsere Forschung orientiert stellt sich aktuellen Fragestellungen zu Lern- und Bildungsprozessen in einer sich verändernden Welt. Die Nachwuchsförderung ist uns dabei großes Anliegen.”
    Prof. Dr. Elke Grundler
    Prorektorin für Forschung, Innovation und Transfer
    Icon: forschung
    betreibt empirische Bildungsforschung wie die Lehr- und Lernforschung
    Icon: forschung
    Fokus liegt auf praxisrelevanter sowie auf grundlegender Forschung
    Internationale Erfahrungen im Ausland und auf dem Campus

    Als bildungswissenschaftlicher Akteur in der Einwanderungsgesellschaft bietet die Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg Studierenden, Lehrenden, Forschenden und dem Verwaltungspersonal die Chance zu zahlreichen internationalen Erfahrungen und Austausch.

    Neben inner- und außereuropäischen Mobilitätsprogrammen werden im Kontext langjähriger vertiefter Partnerschaften mit internationalen Universitäten regelmäßig wissenschaftliche Symposien und Kompaktkurse durchgeführt, die Ausgangspunkt für internationale Forschungsvorhaben sind.

    Alljährlich lädt die Pädagogische Hochschule Hochschullehrerinnen und -lehrer ihrer Partneruniversitäten zu einem Lehraufenthalt nach Ludwigsburg ein. Studierende haben durch diese und andere Maßnahmen die Chance, direkt auf dem Ludwigsburger Campus internationale Lehrkonzepte kennen zu lernen.

    Mit „International Education Management“ bietet die Hochschule einen englischsprachigen Masterstudiengang an und eröffnet internationale Karrieremöglichkeiten.

    „Gerade die Kombination aus virtuellen internationalen Aktivitäten (Collaborative Online International Learning und (Kurzzeit)-Mobilitäten ist an der PH Ludwigsburg gelebte Internationalisierungspraxis.”
    Prof. Dr. Jörg-U. Keßler
    Rektor der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg
    Icon: international
    unterhält aktive Partnerschaften mit verschiedenen Partneruniversitäten
    Icon: international
    bietet die Chance zu zahlreichen internationalen Erfahrungen und Austausch
    Foto: Blick auf den Campus mit Studierenden der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg
    Foto: Studierende sitzen an einem Tisch mit Laptop und unterhalten sich
    Foto: Studierende sitzen in Gruppen zusammen unter Bäumen im Grünen
    Foto: Eine Studierende arbeitet an einem Laptop

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