Auszug aus der Promotionsordnung
Geltungsbereich
1Die vorliegende Promotionsordnung regelt die Promotion im Fach Kognitionswissenschaft an der Universität Osnabrück. 2Sie sieht zwei Wege zur Promotion vor:
1. den Weg über ein Studium im Promotionsstudiengang Cognitive Science bzw.
2. die Promotion unabhängig von dem Promotionsstudiengang auf der Basis eines individuell geregelten Promotionsstudiums.
3Im ersten Fall beantragen Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahme in den Promotionsstudiengang n...
Geltungsbereich
1Die vorliegende Promotionsordnung regelt die Promotion im Fach Kognitionswissenschaft an der Universität Osnabrück. 2Sie sieht zwei Wege zur Promotion vor:
1. den Weg über ein Studium im Promotionsstudiengang Cognitive Science bzw.
2. die Promotion unabhängig von dem Promotionsstudiengang auf der Basis eines individuell geregelten Promotionsstudiums.
3Im ersten Fall beantragen Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahme in den Promotionsstudiengang nach der "Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung für den Promotionsstudiengang Cognitive Science" und können damit als Doktorandinnen oder Doktoranden im Sinne der vorliegenden Ordnung angenommen werden (§ 6 Absatz 1). 4Im zweiten Fall erfolgt die Aufnahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß den §§ 6 und 7 der vorliegenden Ordnung. 5Unterschiede bezüglich der Prüfungsleistungen gibt es zwischen beiden Promotionsmodi nicht.
6Es wird darauf hingewiesen, dass die Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung für den Promotionsstudiengang Cognitive Science zudem ein integriertes Graduiertenstudium zulässt. 7Dort ist geregelt, dass Studierende des Masterstudiengangs Cognitive Science an der Universität Osnabrück bei hervorragenden Leistungen im ersten Studienjahr des Masterstudienganges zum Promotionsstudiengang Cognitive Science zugelassen werden können.
§ 6 Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudiengang bzw. Antrag auf
Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) 1Die Zulassung zum Promotionsstudiengang Cognitive Science, die die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand beinhaltet, erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Zulassungsordnung für den Promotionsstudiengang. 2Soweit ein Promotionsverfahren ohne Teilnahme am Promotionsstudiengang durchgeführt werden soll, gelten die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 6 und 7.
(2) 1Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der angestrebte Grad ist anzugeben.
(3) Dem Gesuch sind beizufügen:
(a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Abriss des Lebenslaufs, der über Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Auskunft gibt,
(b) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasstes Exposé über das Promotionsvorhaben, das den Stand der Forschung unter Angabe der relevanten Literatur, das geplante methodische
Vorgehen unter Darlegung des Arbeits- und Zeitplans sowie ggf. die einschlägige Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers darlegt.
(c) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
(d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche (§ 20 Absatz 3),
(e) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers,
(f) das Diplom-, Magister-, Master- oder Staatsprüfungszeugnis eines universitären Studiengangs
in
Biologie
Informatik
Künstlicher Intelligenz
Linguistik
Neurowissenschaften
Philosophie oder
Psychologie
an einer deutschen Universität oder Belege über ein abgeschlossenes gleichwertiges Studium an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule oder, sofern ein universitärer Studiengang nicht nachgewiesen werden kann, Belege über ein mit gehobenem Prädikat abgeschlossenes fachlich einschlägiges Hochschulstudium.
(4) 1Werden gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe (f) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 6 Absatz 3 Buchstabe (f) gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zu Grunde zu legen. 3Die Anerkennung kann
von Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Anstelle des in § 6 Absatz 3 Buchstabe (f) geforderten Abschlusses kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch ein anderer Abschluss eines universitären Studiengangs nachgewiesen werden.
(6) 1Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 NHG nachzuweisen. 2Ausnahmen können zugelassen werden.
(7) Sämtliche eingereichten Unterlagen außer Urschriften und Zeugnissen, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind gehen in das Eigentum der Hochschule über.
§ 7 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand
(1) Wird die Durchführung eines Promotionsverfahrens außerhalb des Promotionsstudiengangs Cognitive Science angestrebt, entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter Berücksichtigung
a) eines durch die Betreuerin oder den Betreuer erstellten schriftlichen Gutachtens über die Eignung des Dissertationsthemas und
b) eines durch die Betreuerin oder den Betreuer erstellten individuellen Studienplans und/oder
c) den erbrachten Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers.
(2) Der Nachweis über die wissenschaftliche Qualifikation gilt als erbracht, wenn nach Absolvierung eines universitären Studienganges ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Diplom-, Magister-, Master- oder Staatsprüfungszeugnis vorgelegt wird.
(3) Weist das Zeugnis nicht den in Absatz 2 verlangten überdurchschnittlichen Abschluss aus, wird die wissenschaftliche Qualifikation im Rahmen einer Eignungsprüfung durch zwei vom Promotionsausschuss bestellte Gutachterinnen oder Gutachter festgestellt.
(4) 1Wer nicht den Abschluss eines universitären Studiengangs nachweisen kann, muss stattdessen
1. den Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums mit gehobenem Prädikat und
2. die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch
a) qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens oder
b) qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen Studiums des Faches, in dem die Promotion erfolgen soll, nachweisen. 2Näheres regelt der Fachbereich.
§ 8 Immatrikulation
1Sofern kein Beschäftigungsverhältnis besteht, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Annahme i. S. v. §§ 6 und 7 für ein Promotionsstudium immatrikulieren. 2Im Übrigen erfolgt eine Einschreibung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.