Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fachbereich Humanwissenschaften/Cognitive Science

Universität Osnabrück

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Geltungsbereich
      1Die vorliegende Promotionsordnung regelt die Promotion im Fach Kognitionswissenschaft an der Universität Osnabrück. 2Sie sieht zwei Wege zur Promotion vor:

      1. den Weg über ein Studium im Promotionsstudiengang Cognitive Science bzw.
      2. die Promotion unabhängig von dem Promotionsstudiengang auf der Basis eines individuell geregelten Promotionsstudiums.

      3Im ersten Fall beantragen Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahme in den Promotionsstudiengang n...
      Geltungsbereich
      1Die vorliegende Promotionsordnung regelt die Promotion im Fach Kognitionswissenschaft an der Universität Osnabrück. 2Sie sieht zwei Wege zur Promotion vor:

      1. den Weg über ein Studium im Promotionsstudiengang Cognitive Science bzw.
      2. die Promotion unabhängig von dem Promotionsstudiengang auf der Basis eines individuell geregelten Promotionsstudiums.

      3Im ersten Fall beantragen Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahme in den Promotionsstudiengang nach der "Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung für den Promotionsstudiengang Cognitive Science" und können damit als Doktorandinnen oder Doktoranden im Sinne der vorliegenden Ordnung angenommen werden (§ 6 Absatz 1). 4Im zweiten Fall erfolgt die Aufnahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß den §§ 6 und 7 der vorliegenden Ordnung. 5Unterschiede bezüglich der Prüfungsleistungen gibt es zwischen beiden Promotionsmodi nicht.
      6Es wird darauf hingewiesen, dass die „Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung für den Promotionsstudiengang „Cognitive Science“ zudem ein integriertes Graduiertenstudium zulässt. 7Dort ist geregelt, dass Studierende des Masterstudiengangs Cognitive Science an der Universität Osnabrück bei hervorragenden Leistungen im ersten Studienjahr des Masterstudienganges zum Promotionsstudiengang Cognitive Science zugelassen werden können.

      § 6 Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudiengang bzw. Antrag auf
      Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Die Zulassung zum Promotionsstudiengang Cognitive Science, die die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand beinhaltet, erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Zulassungsordnung für den Promotionsstudiengang. 2Soweit ein Promotionsverfahren ohne Teilnahme am Promotionsstudiengang durchgeführt werden soll, gelten die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 6 und 7.

      (2) 1Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der angestrebte Grad ist anzugeben.

      (3) Dem Gesuch sind beizufügen:
      (a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Abriss des Lebenslaufs, der über Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Auskunft gibt,
      (b) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasstes Exposé über das Promotionsvorhaben, das den Stand der Forschung unter Angabe der relevanten Literatur, das geplante methodische
      Vorgehen unter Darlegung des Arbeits- und Zeitplans sowie ggf. die einschlägige Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers darlegt.
      (c) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      (d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche (§ 20 Absatz 3),
      (e) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers,
      (f) das Diplom-, Magister-, Master- oder Staatsprüfungszeugnis eines universitären Studiengangs
      in
      • Biologie
      • Informatik
      • Künstlicher Intelligenz
      • Linguistik
      • Neurowissenschaften
      • Philosophie oder
      • Psychologie
      an einer deutschen Universität oder Belege über ein abgeschlossenes gleichwertiges Studium an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule oder, sofern ein universitärer Studiengang nicht nachgewiesen werden kann, Belege über ein mit gehobenem Prädikat abgeschlossenes fachlich einschlägiges Hochschulstudium.

      (4) 1Werden gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe (f) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 6 Absatz 3 Buchstabe (f) gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zu Grunde zu legen. 3Die Anerkennung kann
      von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (5) Anstelle des in § 6 Absatz 3 Buchstabe (f) geforderten Abschlusses kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch ein anderer Abschluss eines universitären Studiengangs nachgewiesen werden.

      (6) 1Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 NHG nachzuweisen. 2Ausnahmen können zugelassen werden.

      (7) Sämtliche eingereichten Unterlagen – außer Urschriften und Zeugnissen, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind – gehen in das Eigentum der Hochschule über.

      § 7 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand

      (1) Wird die Durchführung eines Promotionsverfahrens außerhalb des Promotionsstudiengangs „Cognitive Science“ angestrebt, entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter Berücksichtigung
      a) eines durch die Betreuerin oder den Betreuer erstellten schriftlichen Gutachtens über die Eignung des Dissertationsthemas und
      b) eines durch die Betreuerin oder den Betreuer erstellten individuellen Studienplans und/oder
      c) den erbrachten Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers.

      (2) Der Nachweis über die wissenschaftliche Qualifikation gilt als erbracht, wenn nach Absolvierung eines universitären Studienganges ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Diplom-, Magister-, Master- oder Staatsprüfungszeugnis vorgelegt wird.

      (3) Weist das Zeugnis nicht den in Absatz 2 verlangten überdurchschnittlichen Abschluss aus, wird die wissenschaftliche Qualifikation im Rahmen einer Eignungsprüfung durch zwei vom Promotionsausschuss bestellte Gutachterinnen oder Gutachter festgestellt.

      (4) 1Wer nicht den Abschluss eines universitären Studiengangs nachweisen kann, muss stattdessen
      1. den Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums mit gehobenem Prädikat und
      2. die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch
      a) qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens oder
      b) qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen Studiums des Faches, in dem die Promotion erfolgen soll, nachweisen. 2Näheres regelt der Fachbereich.

      § 8 Immatrikulation
      1Sofern kein Beschäftigungsverhältnis besteht, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Annahme i. S. v. §§ 6 und 7 für ein Promotionsstudium immatrikulieren. 2Im Übrigen erfolgt eine Einschreibung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf dem Gebiet der Kognitionswissenschaft darstellen.

      (2) 1Als Dissertation können mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. 2Der inne...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf dem Gebiet der Kognitionswissenschaft darstellen.

      (2) 1Als Dissertation können mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. 2Der innere Zusammenhang ist in der Zusammenfassung der Dissertation besonders darzulegen.

      (3) 1Eine von mehreren gemeinsam verfasste Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber als Dissertation anerkannt werden. 2Voraussetzung ist, dass die für das einzelne Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerberin oder diesem Bewerber zugerechnet werden können, deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sind und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. 3Die Beiträge sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß Anlage 1 darzulegen und
      zu beschreiben; gleiches gilt für die kumulative Dissertation gemäß Absatz 2.

      (4) 1Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 2Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses. 3Es ist eine Zusammenfassung (Abstract) zu fertigen. 4Der Titel und die Zusammenfassung einer nicht auf Englisch
      abgefassten Dissertation i. S. d. Satzes 1 müssen in englischer Sprache beigefügt werden.


      Siehe Vermerk "Zur kumulativen Dissertation" unter
      https://www.ub.uni-osnabrueck.de/repositorium/kumulative_diss_20120226.pdf
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung
      mit einem einschlägigen Fachbereich an einer ausländischen wissenschaftlichen
      Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einem einschlägigen Fachbereich an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. we...
      § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung
      mit einem einschlägigen Fachbereich an einer ausländischen wissenschaftlichen
      Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einem einschlägigen Fachbereich an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens getroffen worden ist. 2Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Registrierung des Dissertationsthemas enthalten.

      (2) 1Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, ob sie oder er das Promotionsverfahren nach den an der Universität Osnabrück oder nach den an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Vorschriften durchführen will. 2Wählt die Bewerberin oder der Bewerber das an der Universität Osnabrück angewandte Verfahren, gelten die Bestimmungen des Ersten Teils, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.

      (3) 1Neben der Betreuerin oder dem Betreuer gemäß § 5 wird die Bewerberin oder der Bewerber während des Promotionsverfahrens von einer oder einem diesen gleichgestellten Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule begleitet.
      2Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu nennen. 3§§ 5 Absatz 3, 11 Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

      (4) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass der Abriss des Lebenslaufs in einer anderen als in der deutschen Sprache verfasst werden kann. 2Die Zusammenfassung der Dissertation muss in englischer Sprache abgefasst werden. 3Sofern die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst wird, muss die Sprache in der Vereinbarung festgelegt werden.

      (5) Mitglied der Promotionskommission muss mindestens eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sein.

      (6) 1Die Beurteilung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für den Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Recht. 2Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Recht.

      (7) 1Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 3b angefertigt. 2Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Osnabrück statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 19 Absatz 2 Satz 1 entsprechen.

      (8) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz. 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne der Nds. Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO)
      vom 24.04.2008 (Nds. GVBl. 2008, Seite 116) ist. 3§ 19 Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der wissenschaftlichen Hochschule, an der die mündliche Prüfung erbracht worden ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle AMBl. der Universität Osnabrück 6/2004, S. 178 ff.
    • zuletzt geändert am 20.08.2020
  • Hochschulporträt
    „Wir bieten ein vielfältiges Studienangebot und exzellentes Forschungsumfeld. Als junge dynamische Universität leben wir Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns national, international und für die Region.”
    Prof. Dr. Susanne Menzel-Riedl
    Präsidentin der Universität Osnabrück
    Uni im Herzen der Stadt

    Lebendig, forschungsstark und qualitätsbewusst, so präsentiert sich die 1973 gegründete Universität Osnabrück. Sie ist harmonisch in die Friedensstadt mit Tradition und reichem Kulturleben eingebettet.

    Icon: uebersicht
    lebendig, forschungsstark und qualitätsbewusst
    Icon: uebersicht
    neun Fachbereiche mit rund 180 Studienprogrammen
    Gut betreut studieren

    Rund 180 moderne Studienprogramme bietet die Universität in neun Fachbereichen an. Das Fächerspektrum beinhaltet Bachelor- und Masterprogramme in den Studienfeldern

    • Geistes- und Sozialwissenschaften, Sport
    • Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften
    • Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
    • Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften
    • Theologie, Kunst, Musik, Textil

    Ein Schwerpunkt ist die wissenschaftsnahe Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für nahezu alle Schulformen.

    Icon: studium
    bereitet die Studierenden hervorragend auf den nationalen und internationalen Arbeitsmarkt vor und bieten gute Karrierechance
    Icon: studium
    Kooperationen mit Wirtschaftsunternehmen und Institutionen bieten den Studierenden die Chance, frühzeitig Praxiserfahrungen zu sammeln
    Forschen über Fächergrenzen hinaus

    Die Universität punktet mit außergewöhnlichen Forschungsleistungen, die nur durch fächerübergreifende Zusammenarbeit möglich sind:

    • Der KI-Campus ist das Ergebnis der langjährigen Profilbildung im Bereich Künstliche Intelligenz (KI).
    • Das interdisziplinäre Forschungszentrum Center of Cellular Nanoanalytics Osnabrück (CellNanOs) erarbeitet neue Ansätze der modernen Zellbiologie.
    • Das Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) untersucht die Aspekte räumlicher Mobilität und interkultureller Begegnung.
    • Frühkindliche Bildung und Entwicklung wird im Forschungszentrum Center for Early Childhood Development and Education Research (CEDER) erforscht.
    • Ein interdisziplinärer Leuchtturm ist das Institut für Kognitionswissenschaft (IKW), das sich mit Fragen der höheren kognitiven Funktionen beschäftigt.
    • Im Institut für Umweltsystemforschung (USF) werden Veränderungen in Umweltsystemen erforscht.
    • Mit dem European Legal Studies Institute ist an der Universität eine der wichtigsten Forschungseinrichtungen Europas in der Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung verankert.


    Das Zukunftskonzept „UOS 2020“ mit sechs Profillinien bildet die Grundlage für die Entwicklung der Universität in den kommenden Jahren.

    Icon: forschung
    Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist eine der Kernaufgaben der Universität
    Icon: forschung
    die optimale Betreuung der Studierenden hat für die Universität Priorität

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns