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Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Steckbrief

  • Hochschule Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Fakultät / Fachbereich Philosophische Fakultät III Erziehungswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Erziehungswissenchaften; Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ein in der Regel mit der Note „gut“ oder besser abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule mit dem gewählten Promotionsfach als Hauptfach voraus. Der Abschluss wird nachgewiesen durch Diplom- oder Magisterprüfung, einen Masterabschluss oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt.

      (2) Über die Anerkennung inhaltl...
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ein in der Regel mit der Note „gut“ oder besser abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule mit dem gewählten Promotionsfach als Hauptfach voraus. Der Abschluss wird nachgewiesen durch Diplom- oder Magisterprüfung, einen Masterabschluss oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt.

      (2) Über die Anerkennung inhaltlich und/oder formal anderer Studienabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern, wobei internationale Vereinbarungen zu berücksichtigen sind.

      (3) Der Promotionsausschuss kann auf Antrag besonders befähigte und geeignete Absolventinnen bzw. Absolventen von Fachhochschulen zum Promotionsverfahren zulassen. Zum Nachweis der besonderen Befähigung und Eignung ist ein die überdurchschnittliche Qualifikation nachweisendes Fachhochschulabschlusszeugnis (Diplom oder Master) in einem dem gewählten Promotionsfach inhaltlich entsprechenden Fach vorzulegen. Liegt kein Fachhochschulabschlusszeugnis mit einem entsprechenden Qualifikationsnachweis vor, so soll die besondere Befähigung und Eignung nachgewiesen werden durch:
      1. ein Gutachten einer Professorin bzw. eines Professors der Fachhochschule, an welcher die Bewerberin bzw. der Bewerber den Abschluss erworben hat, das ihre bzw. seine besondere Befähigung bestätigt und
      2. ein Gutachten einer Professorin bzw. eines Professors der Martin-Luther-Universität, das die besondere Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers bestätigt.
      Die Zulassung kann dabei von der Auflage abhängig gemacht werden, zusätzliche Studienleistungen und/oder Modulleistungen an der Martin-Luther-Universität, und zwar in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Seminaren des Hauptstudiums bzw. des Masterprogramms, nachzuweisen.

      (4) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die eine Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 2 oder 3 beantragen wollen, müssen die Feststellung der Gleichwertigkeit (Absatz 2) bzw. der besonderen Befähigung (Absatz 3) rechtzeitig vor dem Antrag auf Zulassung (vgl. § 4 und 5) bei der Fakultät beantragen. Der Promotionsausschuss entscheidet aufgrund dieses Antrages im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern über den Umfang und die Art der nachzuweisenden Studienleistungen bzw. Modulprüfungen.

      (5) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die bereits den Grad eines Doktors der Philosophie an einer deutschen Universität erworben haben oder die sich bereits mehr als einmal erfolglos einem Promotionsverfahren an einer deutschen Universität unterzogen haben, werden in der Regel nicht zu einem weiteren Promotionsverfahren zugelassen. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, die oder der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf einen neuen Antrag nicht früher als ein Jahr seit dem Abschluss des vorangegangenen Promotionsverfahrens stellen. Über entsprechende Anträge entscheidet der zuständige Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen.

      (2) Die Dissertation soll in der Regel als Einzelarbeit vorgelegt werden. Ein eigenständiger, klar abgrenzbarer, mit dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit, der ...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen.

      (2) Die Dissertation soll in der Regel als Einzelarbeit vorgelegt werden. Ein eigenständiger, klar abgrenzbarer, mit dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit, der diesen Anforderungen entspricht, kann auf besonderen Antrag als Dissertation anerkannt werden. Auf Antrag an den Promotionsausschuss und nach Rücksprache mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern kann auch eine kumulative Dissertation zugelassen werden. Sofern fachspezifische Standards vorliegen, sollen diese Anwendung finden.

      (3) Eine Abhandlung, welche die Bewerberin bzw. der Bewerber in einer anderen akademischen oder staatlichen Prüfung vorgelegt hat, kann nicht als Dissertation anerkannt werden, sie kann jedoch einen Bestandteil der Dissertation bilden. Die eingereichte Dissertation kann als Ganzes oder in Teilen bereits veröffentlicht worden sein.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher Sprache abgefasst sein. Sofern der
      Promotionsausschuss bei der Annahme der Doktorandin bzw. des Doktoranden keine Einschränkung vornimmt, kann die Arbeit auch in englischer Sprache abgefasst sein. Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss eine andere Sprache zulassen. Wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, muss sie eine mindestens zehnseitige Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Das Titelblatt der Dissertation ist einheitlich gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zu gestalten.

      (5) Die Dissertation muss selbständig verfasst sein; eine über die übliche Betreuung durch eine Hochschullehrerin bzw. einen Hochschullehrer oder eine rein sprachliche Korrektur hinausgehende Mitwirkung Dritter ist unzulässig.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend: Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsrates. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheite...
      § 19 Die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend: Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsrates. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Dazu gehört auch das etwaige Erfordernis eines Promotionsstudiums. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dissertation muss in Deutschland die formellen und materiellen Erfordernisse der Annahme erfüllen, im Ausland die dort geltenden Erfordernisse.

      (2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann wählen, ob sie bzw. er die Dissertation in Deutschland oder bei der Partnerinstitution einreicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Einreichungsortes, die jedoch den Erfordernissen der Cotutelle anzupassen sind.

      (3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin bzw. einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Partnerinstitutionen betreut. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der Partnerinstitution wird im Promotionsverfahren der beteiligten Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg als Erst- oder Zweitgutachterin bzw. als Erst- oder Zweitgutachter bestellt.

      (4) Die Dissertation ist in der Sprache des Einreichungsortes mit einer mindestens zehnseitigen Zusammenfassung in der Sprache der Partnerinstitution vorzulegen, sofern die beteiligten Fakultäten nichts anderes beschließen. Mit Einverständnis der Einrichtung, der Betreuerin bzw. des Betreuers und der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters kann die Vorlage in der Partnersprache erfolgen, dann aber mit einer Zusammenfassung in der anderen Sprache.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung der Halleschen Betreuerin bzw. des Halleschen Betreuers an der ausländischen Partnerinstitution statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der beteiligten Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (6) Findet die mündliche Promotionsleistung an der beteiligten Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg statt, so können Professorinnen bzw. Professoren der ausländischen Partnerinstitution als Prüferinnen bzw. Prüfer bestellt werden. Näheres regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (7) Unterscheiden sich die Vorschriften der beteiligten Institutionen hinsichtlich der Bewertung, so erfolgt die Bewertung von Dissertation und Verteidigung sowie die Festlegung des Gesamtprädikats getrennt nach den jeweiligen Regelungen. Die Promotion ist bestanden, wenn sie nach beiden Vorschriften bestanden ist.

      (8) Die Promotionsurkunde wird, soweit dies in beiden Partnerinstitutionen zulässig ist, mit deren Siegeln versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades einer bzw. eines "Dr. phil." sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Werden zwei selbständige Urkunden erstellt, so wird durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt und die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die mit der ausländischen Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (9) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte Partnerinstitution angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade ist. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Partnerinstitution auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens sechs Pflichtexemplare der beteiligten Philosophischen Fakultät in Halle abzuliefern sind.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtsblatt 13/2018, S. 18 ff.
  • Hochschulporträt
    Über 500 Jahre Tradition

    Forschung und Lehre mit über 500 Jahren Tradition: Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) bietet ein breites Fächerspektrum in den Geistes-, Sozial-, Natur- und den medizinischen Wissenschaften an. Die größte und älteste Hochschule Sachsen-Anhalts entstand 1817 aus dem Zusammenschluss der 1502 gegründeten Universität Wittenberg und der 1694 gegründeten Friedrichs-Universität Halle. Heute hat sie rund 20.000 Studierende und 340 Professoren.

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    größte und älteste Hochschule Sachsen-Anhalts mit über 500 Jahren Tradition
    Icon: uebersicht
    bietet ein breites Fächerspektrum und enge Kooperationen mit der Wirtschaft
    Studium und Lehre

    Das wissenschaftliche Profil der MLU ist geprägt durch die beiden geisteswissenschaftlichen Schwerpunkte „Aufklärung-Religion-Wissen“ und „Gesellschaft und Kultur in Bewegung. Diffusion – Experiment – Institution“ sowie durch die naturwissenschaftlichen Schwerpunkte „Materialwissenschaften – Nanostrukturierte Materialien“ und „Biowissenschaften – Makromolekulare Strukturen und biologische Informationsverarbeitung“. Im Bereich der Medizin liegen die Schwerpunkte in der Epidemiologie, der Pflegeforschung und der Erforschung der Signalübertragung.

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    enge Kooperation mit Hochschulen sowie außeruniversitären Einrichtungen und der Wirtschaft
    Icon: studium
    mehr als 100 grundständige Studienangebote und rund 90 weiterführende Master
    Forschung

    Eng kooperiert die MLU als Mitglied des Mitteldeutschen Universitätsbundes Halle-Jena-Leipzig mit anderen Hochschulen sowie mit außeruniversitären Einrichtungen und der Wirtschaft. Örtlich sichtbar wird das auf dem Weinberg-Campus, dem zweitgrößten Technologiepark im Osten Deutschlands. Dort hat die Universität ihre naturwissenschaftlichen Institute konzentriert und arbeitet mit ansässigen Unternehmen und Partnern der großen deutschen Forschungseinrichtungen, wie der Max-Planck- und der Fraunhofer-Gesellschaft.

    Icon: forschung
    arbeitet mit ansässigen Unternehmen und Partnern der großen deutschen Forschungseinrichtungen
    Icon: forschung
    verfügt über ein international weitreichendes Netzwerk an Partnerhochschulen
    Foto: Studierende im Labor
    Foto: Blick in die Zweigbibliothek Steintor-Campus
    Foto: Luftaufnahme vom Weinberg-Campus der Universität Halle-Wittenberg

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