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Universität Vechta

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Zulassung zur Promotion (§ 6).

      (2) 1Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen promotionsberechtigenden Hochschulstudiums voraus. ²Dieser wird nachgewiesen durch
      a) die Master-, Diplom- oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer als gleichwertig anerkannten a...
      § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Zulassung zur Promotion (§ 6).

      (2) 1Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen promotionsberechtigenden Hochschulstudiums voraus. ²Dieser wird nachgewiesen durch
      a) die Master-, Diplom- oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen wissenschaftlichen Hochschule oder
      b) ein Staatsexamen oder
      c) einen Bachelorabschluss einer Hochschule, soweit dieser als Promotionsvoraussetzung vom Gesetz zugelassen ist.

      (3) 1In den Fällen nach Absatz 2 a) und b) sind in der Regel ein überdurchschnittlicher Hochschulabschluss mit mindestens der Abschlussnote „gut“ und 300 ECTS-Punkten nachzuweisen. 2Ausnahmen hiervon setzen zwingend den Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen in Forschung und Lehre nach Beendigung des Studiums voraus, die z.B. im Rahmen einer mehrjährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung erbracht wurden. 3Die Überdurchschnittlichkeit dieser Leistungen ist z.B. durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachzuweisen. 4Sofern diese Leistungen erbracht sind, wird über die Zulassung im Rahmen einer Promotionseignungsprüfung gemäß § 5 entschieden. 5Eine Promotionseignungsprüfung erfolgt ebenfalls in Fällen fachlich nicht einschlägiger Abschlüsse, ggf. sind Auflagen zur Nachqualifizierung zu erteilen. In Fällen nach Absatz 2 c) ist die Zulassung nur in durch den Promotionsrat festzustellenden Ausnahmefällen bei besonders herausragend qualifizierten Absolventinnen und Absolventen sowie nach erfolgreichem Abschluss einer Promotionseignungsprüfung gemäß § 5 möglich.

      (4) 1Die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften entscheidet bei allen Anträgen auf Zulassung zum Promotionsverfahren in Abstimmung mit der oder dem stellvertretenden Promotionsbeauftragten über die Annahme oder die Auflage zur Ablegung einer Eignungsprüfung nach § 5, in Zweifelsfällen unter Hinzuziehung des Promotionsrats, oder unter Hinzuziehung des Promotionsausschusses. 2In allen Fällen berichtet sie oder er dem Fakultätsrat über die getroffenen Entscheidungen.

      (5) 1Werden ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften in Abstimmung mit dem Graduiertenzentrum der Universität Vechta, ob diese den Abs. 2 genannten Abschlüssen gleichwertig sind 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der KMK (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der HRK zu beachten. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. 4In Zweifelsfällen kann die Durchführung einer Promotionseignungsprüfung nach § 5 verlangt werden.

      § 5 Promotionseignungsprüfung

      (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in den in §4 Abs. 3 genannten Fällen, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich die Promotionseignungsprüfung an der Universität Vechta abschließt und ggf. von der Eignungsprüfungskommission (§ 2 (6)) erteilte Auflagen zur Nachqualifizierung zuvor erfüllt hat bzw. während des Promotionsverfahrens innerhalb einer von der Eignungsprüfungskommission gesetzten Frist erfüllt. 2Im zweiten Fall steht die Zulassung zur Promotion unter der auflösenden Bedingung der Auflagenerfüllung. 3Die Frist kann in begründeten Einzelfällen einmal von der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften verlängert werden.

      (2) 1Durch die Promotionseignungsprüfung sollen die grundsätzliche Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und die Eignung des Promotionsthemas festgestellt werden. 2Die Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im entsprechenden Vertiefungsgebiet nach Maßgabe des jeweiligen Faches. 3In der Regel ist dazu das Exposé zum geplanten Forschungsvorhaben darzulegen und zu erläutern, aus dem die grundsätzliche Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit hervorgeht. 4Die Dauer der Eignungsprüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.

      (3) Promotionseignungsprüfungen oder vergleichbare Prüfungen an anderen Hochschulen werden nicht anerkannt.

      (4) 1Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
      a) die Nachweise gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 1 bis 3,
      b) die Bescheinigung einer Professorin oder eines Professors oder einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten der Universität Vechta bzw. bei gemeinsamen Promotionsverfahren der Kooperationseinrichtung (in der Regel die oder der spätere Betreuer/in), dass die Bewerberin oder der Bewerber vor Antragstellung ausführlich über die Gestaltung der Dissertation und die Gegenstände der Prüfungsleistung beraten wurde und
      c) eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers darüber, ob sie oder er bereits zu einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung zugelassen oder abgelehnt wurde.

      (5) 1Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften, in Zweifelsfällen der Promotionsrat. 2Die Zulassung darf auch dann versagt werden, wenn
      a) die Unterlagen gemäß Abs. 4 nicht vollständig vorgelegt wurden,
      b) die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung in einem der an der Universität Vechta vertretenen Fächer bereits an einer anderen Hochschule abgelehnt wurde oder
      c) Gründe vorliegen, die zu einer Entziehung des Doktorgrades berechtigen würden.
      3Die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit. 4Es gilt § 20.

      (6) 1Nach erfolgter Zulassung zur Promotionseignungsprüfung setzt die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften in Abstimmung mit der Betreuerin/dem Betreuer einen Prüfungstermin an und beruft die Eignungsprüfungskommission ein, der die eigentliche Prüfung obliegt. 2Sofern von Abs. 2 Satz 3 abgewichen werden soll, legt die Eignungsprüfungskommission den Inhalt der Eignungsprüfung fest.

      (7) 1Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Eignungsprüfungskommis-sion die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand empfiehlt. 2Eine Notenfestlegung erfolgt nicht. 3Ggf. ist die Annahme mit Auflagen zu versehen, in welchem Umfang und innerhalb welcher Fristen weitere Studienleistungen nachzuholen sind. 4Über das Ergebnis der Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung durch die oder den Promotionsbeauftragten der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften. 5Es gilt § 20.

      (8) 1Andere Hochschulabschlüsse können auf Antrag anerkannt werden, sofern sie den Abschlüssen nach § 4 Abs. 2 vergleichbar sind. 2Der Antrag ist schriftlich an die oder den Promotionsbeauftragten der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu richten. ³In Zweifelsfällen berät der Promotionsrat über die Zulassung.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. 2Aus ihr muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bereich der an der Universität Vechta vertretenen Fächer selbstständig zu bearbeiten.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet sich, die Dissertation ents...
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. 2Aus ihr muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bereich der an der Universität Vechta vertretenen Fächer selbstständig zu bearbeiten.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet sich, die Dissertation entsprechend den geltenden Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis i.S.d. DFG-Empfehlung und der fachspezifischen und wissenschaftlichen Standards zu verfassen.

      (3) Das Thema der Dissertation muss dem Fach entnommen sein, in dem die Bewerberin bzw. der Bewer-ber promoviert werden möchte.

      (4) 1Die Dissertation wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers in englischer Sprache abgefasst. 2Im Falle von kooperativen oder Tandem-Betreuungen müssen alle Betreuenden zustimmen. Die Form eines Nachweises erforderlicher Sprachkenntnisse ist ggf. in der Betreuungsvereinbarung zu regeln.

      (5) 1Als kumulative Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Publikationen anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Abs. 1 und den jeweiligen fachlichen Standards entsprechen. 2Der innere Zusammenhang ist dann in einer Zusammenfassung darzulegen. 3Die Publikationen sollen in diesem Fall bereits erschienen bzw. veröffentlicht sein, fachspezifische Anforderungen - z.B. zur Anzahl, Ko-Autorenschaften und zu den geforderten Qualitätsstandards – werden durch den Fakultätsrat festgelegt. 4Alternativ können auch zur Veröffentlichung (z.B. für ein peer-review-Verfahren) erst eingereichte einzelne Schriften anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Mehrzahl der angegebenen Publikationen bereits erschienen bzw. veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sind. 5Es ist in diesem Fall sicherzustellen, dass eine vollständige Veröffentlichung im Laufe des Verfahrens erfolgt. 6Der Nachweis ist spätestens gemäß § 13 Abs. 4 zu erbringen. 7Ko-Autorinnen und Ko-Autoren neben der Betreuerin/den Betreuerinnen bzw. dem Betreuer/den Betreuern, im Falle von kooperativen Promotionen auch neben der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Kooperationseinrichtung, sollen nicht als Gutachterinnen bzw. Gutachter am Verfahren mitwirken.

      (6) 1Eine von mehreren (in der Regel nicht mehr als zwei) Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. 2Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren einer dieser Personen zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Doktorandin bzw. diesem Doktoranden zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen. 3Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind im Rahmen einer Erklärung umfassend darzulegen. 4Eine kumulative Dissertation gemäß Abs. 5 ist in diesem Fall ausgeschlossen. 5Die besondere Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsdissertation ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen bzw. der Bewerber sowie der Betreuerinnen bzw. der Betreuer von der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften schriftlich festzustellen; dies sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. 6Es gilt § 20. 7Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Prüfungskommission sowie gemeinsame Gutachterinnen oder Gutachter bestellt. 8Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. 9Die mündlichen Prüfungen sollen an einem Tag stattfinden.

      (7) 1Die Doktorandin oder der Doktorand hat als Promotionsgesuch vier Exemplare der Dissertation bzw. im Falle der kumulativen Dissertation mit Zusammenfassung und Publikationen nebst bibliografischer Angaben zur Veröffentlichung in gedruckter Form bei der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften abzugeben. 2Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. ³Die Exemplare müssen gebunden und mit einem Literaturverzeichnis sowie einer kurzen Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs versehen sein. 4Die zusätzliche Abgabe einer identischen Fassung der Dissertation in digitaler Form ist notwendig.

      (8) Zusammen mit der Dissertation sind abzugeben:
      a) eine Versicherung, aus der hervorgeht, dass die Dissertation selbst angefertigt wurde und alle benutzten Hilfsmittel in der Arbeit angegeben sind;
      b) eine Erklärung, aus der hervorgeht,
      aa) dass die Dissertation oder eine inhaltlich ähnliche Abhandlung nicht zuvor bereits als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder akademische Prüfung eingereicht wurde und
      bb) ob und gegebenenfalls wo die Abhandlung bereits ganz oder in Teilen veröffentlicht wurde; dies gilt insbesondere im Falle einer kumulativen Promotion nach Abs. 5;
      c) gegebenenfalls eine Liste der eigenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
      d) ein Vorschlag für die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter;
      e) ggf. Belege für die Erfüllung möglicher im Rahmen einer Promotionseignungsprüfung ausgesprochener Auflagen.
      f) eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung

      (9) Die Unterlagen werden dem Graduiertenzentrum zur Kenntnis gegeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (3) 1Die Promotionsleistungen sind grundsätzlich an der Universität Vechta abzulegen. 2
      Im Rahmen von gemeinsamen Promotionsprogrammen sowie aufgrund rechtsverbindlicher Kooperationsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen können auch gemeinsame Promotionsverfahren durchgeführt werden. Die Promotionen mit Cotutelle-Verfahren sind auf der Grundlage der Promotionsordnungen und der j...
      § 1 Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (3) 1Die Promotionsleistungen sind grundsätzlich an der Universität Vechta abzulegen. 2
      Im Rahmen von gemeinsamen Promotionsprogrammen sowie aufgrund rechtsverbindlicher Kooperationsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen können auch gemeinsame Promotionsverfahren durchgeführt werden. Die Promotionen mit Cotutelle-Verfahren sind auf der Grundlage der Promotionsordnungen und der jeweiligen weiteren Regelungen der mitwirkenden Hochschulen möglich. 3 Die entsprechenden Kooperationsvereinbarungen sind über das Dekanat der Fakultät I-Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften an die Präsidentin oder den Präsidenten der Universität Vechta zum Vertragsabschluss weiterzuleiten.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta 44/2021; Redaktionelle Berichtigung 06/2022
    • zuletzt geändert am 18.04.2023
  • Hochschulporträt
    „Regional verankert und international vernetzt: Die kleine und dynamische Universität Vechta bietet Studierenden und Wissenschaftlern vielfältige Möglichkeiten für praxisnahe Projekte und innovative Forschung.”
    Prof. Dr. Verena Pietzner
    Präsidentin der Universität Vechta
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Vechta
    Hochschule in Verantwortung

    Die Universität Vechta kann seit 1830 auf eine lange und wechselvolle Geschichte zurückblicken. Sie ist geprägt durch politische Veränderungen, Reformbereitschaft und Dynamik. Weltoffen, persönlich und familiär, versteht sie sich als „Hochschule in Verantwortung“ und Ideengeberin für die Zukunft. Ihr Selbstverständnis ist geprägt durch regionale Verankerung, gelebte Internationalität, Interdisziplinarität und interkulturelle Kompetenz. 
    Die vier Profilschwerpunkte der Uni Vechta liegen in der Lehrer*innenbildung, den sozialen Dienstleistungen, den Herausforderungen der Region in Agrar und Ernährung sowie den Kulturwissenschaften. 

    Icon: uebersicht
    versteht sie sich als „Hochschule in Verantwortung“ und Ideengeberin für die Zukunft
    Icon: uebersicht
    engmaschige Verbindung von Forschung, Lehre und Wissenstransfer
    Studium und Lehre – gut venetzt in der CampusUni Vechta studieren

    Das Studienangebot in Vechta ist vielfältig: Neben den zentralen Themen Bildung, Erziehung und Soziale Dienstleistungen überzeugt ein breites Fächerangebot von Anglistik bis Wirtschaft & Ethik. Das zentrale Standbein der Universität, die Lehramtsausbildung, kann mit der Option auf Grundschule oder Haupt-& Realschulen studiert werden. Hier werden die angehenden Lehrkräfte von morgen exzellent auf das Berufsfeld Schule vorbereitet und profitieren von der guten Betreuung auf den Weg in die Praxis.
    Die Sozialen Dienstleistungen bieten Bachelor und Masterabschluss in den Bereichen Gerontologie, Soziale Arbeit und Management Sozialer Dienstleistungen an. Im Masterbereich stehen außerdem „Transformationsmanagement in ländlichen Räumen“ und „Kulturwissenschaften“ zur Auswahl.
    Gut vernetzt: Das Studium an der Uni Vechta lebt vom direkten Austausch zwischen Studierenden und Dozierenden, vielfältigen Kooperationen in der Region und guten Kontakten in die Praxis für den späteren Berufseinstieg.

    Icon: studium
    vielfältiges Studienangebot mit dem zentrale Standbein Lehramtsausbildung
    Icon: studium
    über 70 Kooperationen weltweit ermöglichen das Sammeln internationaler Erfahrungen
    Forschung und Wissenstransfer

    Die Universität Vechta setzt auf innovative und zukunftsweisende Forschungsschwerpunkte, die ihr ein unverwechselbares Profil geben. Um das gemeinsame Rahmenthema „Transformationsprozesse“ gruppieren sich Bildung, Gender, Gerontologie & Soziale Arbeit, Kulturwissenschaften - Kultureller Wandel, Ländlicher Raum sowie Vertrauensforschung. Der Transfer dieser Forschung und ihrer Ergebnisse in die Gesellschaft wird, in dialogischen Kommunikationsformaten oder in Zusammenarbeit mit Bürger/innen im Kontext von „Citizen Science“, an der Universität und im Science Shop Vechta/Cloppenburg gelebt. Im Sinne einer durchgängigen Förderung von Nachwuchswissenschaftler/innen werden die Serviceangebote der wissenschaftlichen Personalentwicklung kontinuierlich ausgebaut.

    „Die aktuellen gesellschaftlichen Transformationsprozesse können nur durch innovative und multidirektionale Forschung und Lehre eine nachhaltige Zukunft gestalten. Dafür steht die Universität Vechta!”
    Prof.in Dr.in Corinna Onnen
    Vizepräsidentin für Forschung, Nachwuchsförderung und Transfer der Universität Vechta
    Icon: forschung
    setzt auf innovative und zukunftsweisende Forschungsschwerpunkte
    Icon: forschung
    ein besonderer Fokus liegt auf Transformationsprozessen in ländlichen Räume
    Uni Vechta legt großen Wert auf Internationalisierung ihrer Studierenden – Viele Möglichkeiten für Gastaufenthalte und internationale Projekte

    Die Uni Vechta pflegt über 150 Kooperationen zu Universitäten auf allen fünf Kontinenten, um Studierenden ein international ausgerichtetes Studium zu ermöglichen. Dafür bietet die Uni Vechta attraktive Programme an, bspw. können Veranstaltungen aus dem englischsprachigen Programm „Certificate of International Management and Practical Ethics“ belegt werden. Darüber hinaus organisiert die Universität Vechta (digitale) Sommerschulen, um sich in internationaler Runde fortzubilden und ausländische Regionen zu erkunden.

    Im Studienverlauf festgelegte „Mobilitätsfenster“ vereinfachen zudem die Anrechnung der Leistungen bei einem Gastaufenthalt, aber auch ein Schulpraktikum an einer internationalen Schule oder ein Orientierungspraktikum im Ausland ist möglich. Mit dem Zertifikat „Interkulturelle Kompetenz“ (ZIK) gibt es ein extracurriculares Angebot, das den Erwerb von Qualifikationen im Bereich Internationalität und Interkulturalität auszeichnet, als Form der „Internationalisierung zu Hause“.

    „Für das Berufsleben ist es enorm wichtig, dass sich Studierende in interkulturellen Kontexten gut bewegen können. Internationalisierung ist daher ein wesentlicher Baustein im Studium an der Uni Vechta. ”
    Prof.in Dr.in Verena Pietzner
    Präsidentin der Universität Vechta
    Foto: Studierende auf dem Campus der Universität Vechta
    Foto: Studierende hören eine Vorlesung im Hörsaal
    Foto: Studierende auf dem Campus auf dem Weg zur Vorlesung

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