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Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuerinnen und Betreuern und Doktorandinnen bzw. Doktoranden sowie zwischen Fachbereich und Doktorandinnen bzw. Doktoranden.

      (2) Doktorandinnen und Doktoranden müssen
      a) die erforderliche Vorbildung nachweisen,
      b) die Zusage der Betreuung durch eine Professorin, Juniorprofessorin oder Habilitierte oder einen Professor, Junio...
      § 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuerinnen und Betreuern und Doktorandinnen bzw. Doktoranden sowie zwischen Fachbereich und Doktorandinnen bzw. Doktoranden.

      (2) Doktorandinnen und Doktoranden müssen
      a) die erforderliche Vorbildung nachweisen,
      b) die Zusage der Betreuung durch eine Professorin, Juniorprofessorin oder Habilitierte oder einen Professor, Juniorprofessor oder Habilitierten des Fach-bereiches besitzen und
      c) ein Thema bearbeiten, für das der Fachbereich zuständig ist.

      (3) Zum Nachweis der erforderlichen Vorbildung ist die Vorlage des Abschlusszeugnisses eines nachfolgend beschriebenen Studiums notwendig
      a) eines akkreditierten Masterstudiengangs an einer deutschen Universität oder Fachhochschule oder eines Diplomstudiengangs an einer deutschen Universität in einem der folgenden Fächer: Elektrotechnik, Informationstechnik, Informatik, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen.
      b) eines zu a) äquivalenten nicht akkreditierten bzw. eines Studiengangs an einer ausländischen Universität der unter a) genannten Fächer oder
      eines zu a) äquivalenten nicht akkreditierten bzw. eines Studiengangs an einer ausländischen Universität in einem zu den Fächern unter a) äquivalenten Fach oder
      eines akkreditierten Masterstudiengangs an einer deutschen Universität oder Fachhochschule oder eines Diplomstudiengangs an einer deutschen Universität in einem zu den Fächern unter a) äquivalenten Fach
      c) eines Bachelorstudiengangs an einer deutschen Universität oder Fachhochschule der unter a) genannten Fächer falls die Absolventin oder der Absolvent zu den fünf Prozent Besten ihres oder seines Fachs und Jahrgangs zählt.
      d) eines Diplomstudiengangs der unter a) genannten Fächer an einer deutschen Fachhochschule, falls die Absolventin oder der Absolvent zu den fünf Prozent Besten ihres oder seines Fachs und Jahrgangs zählt.

      (4) Bei Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit einem Abschluss
      a) nach Buchstabe a), Absatz 3, ist die erforderliche Vorbildung ohne weitere Auflagen nachgewiesen,
      b) nach Buchstabe b), Absatz 3, prüft der Fachbereich die Äquivalenz und kann zu deren Herstellung Auflagen erlassen, die in ein Qualifikationsstudium nach §§ 4, 5 münden,
      c) nach Buchstabe c), Absatz 3, wird zum Nachweis der Qualifikation ein Qualifikationsstudium nach §§ 4, 5 zur Auflage gemacht.

      (5) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt auf schriftlichen Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers an die Dekanin oder den Dekan. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
      a) ein Nachweis der erforderlichen Vorbildung,
      b) die Betreuungszusage einer Professorin, Juniorprofessorin oder Habilitierten oder eines Professors, Juniorprofessors oder Habilitierten des Fachbereichs,c) die Angabe des vorgesehenen Promotionsthemas oder des Arbeitsgebietes, auf dem die Promotion stattfinden soll,
      d) ein Lebenslauf mit Lichtbild, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den Bildungsgang enthält,
      e) eine Erklärung, dass die Promotionsordnung bekannt ist und anerkannt wird,
      f) eine Erklärung, dass kein Promotionsvermittler in Anspruch genommen wurde oder wird,
      g) eine Erklärung über zurückliegende oder parallel betriebene Promotionsverfahren,
      h) gegebenenfalls ein Nachweis über zusätzliche Studien- oder Vorleistungen sowie weitere entscheidungsrelevante Unterlagen.

      (6) Auf der Basis der eingereichten Unterlagen nach (5) entscheidet der Fachbereichsrat spätestens in der übernächsten Sitzung nach Einreichung über den Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Der Fachbereichsrat kann den Antrag annehmen, mit Auflagen annehmen oder ablehnen. Das Ergebnis ist (bei Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung) der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Bei mit Auflagen angenommenen Anträgen gilt die Annahme mit der Erfüllung der Auflagen. Die Erfüllung der Auflagen ist der Dekanin oder dem Dekan schriftlich nachzuweisen. Hierüber wird der Fachbereichsrat informiert.

      (7) Der Fachbereich ist an den Annahmebeschluss vier Jahre gebunden. Er kann diese Frist auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden um jeweils ein Jahr verlängern. Der Fachbereichsrat kann die Annahme als Doktorandin oder Doktorand zurückziehen, wenn sich die nach (5) eingereichten Unterlagen als Täuschung oder als nicht mehr zutreffend erweisen. Hierüber ist die Doktorandin oder der Doktorand (mit Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich zu informieren.

      (8) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand endet mit Fristablauf nach (7) oder dem Abschluss des Promotionsverfahrens nach § 19.

      (9) Alle Entscheidungen des Fachbereichsrats werden der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

      § 4 Qualifikationsstudium

      (1) Um bei Auflagen die für eine Promotion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen, müssen im Qualifikationsstudium diejenigen Lücken geschlossen werden, die sich aus der speziellen Vorbildung der antragstellenden Person ergeben.

      (2) Das Qualifikationsstudium soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Über eine Fristverlängerung entscheidet auf Antrag der mit Auflagen angenommenen Doktorandin oder des mit Auflagen angenommenen Doktoranden der Prüfungsausschuss Master EIT des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik.

      (3) Doktorandinnen und Doktoranden im Qualifikationsstudium müssen sich an der TU Kaiserslautern als ordentliche Studierende einschreiben.

      § 5 Qualifikationsprüfung

      (1) Die Qualifikationsprüfung setzt sich aus Prüfungen zu Fächern im Umfang von bis zu 30 ECTS-Leistungspunkten zusammen, die aus den Bereichen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Mathematik stammen.

      (2) Die Qualifikationsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen entsprechend (1) mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sind.

      (3) Für die Auswahl der einzelnen Fächer der Qualifikationsprüfung und für deren Durchführung ist der Prüfungsausschuss Master EIT des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik zuständig. Er trifft die im Zusammenhang mit der Qualifikationsprüfung notwendigen Entscheidungen. Bei der Auswahl der Fächer berücksichtigt er die spezielle Vorbildung der mit Auflagen angenommenen Doktorandin oder des mit Auflagen angenommenen Doktoranden.

      (4) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Einzelprüfung der Qualifikationsprüfung kann einmal wiederholt werden. Diese Prüfung muss zu dem Prüfungstermin, der auf die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung folgt, wiederholt werden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnungen für den Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik entsprechend.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      III. Dissertation
      § 8 Abfassung und Einreichung

      (1) Die Dissertation muss eine die wissenschaftliche Erkenntnis fördernde gründliche Behandlung eines vorwiegend ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Problems enthalten. Mit der Dissertation sollen die Doktorandin bzw. der Doktorand zeigen, dass sie selbstständig wissenschaftlich arbeiten können und zum wissenschaftlichen Fortschritt beigetragen haben.

      (2) Die mit dem Gesuch auf Zulassung zur Promot...
      III. Dissertation
      § 8 Abfassung und Einreichung

      (1) Die Dissertation muss eine die wissenschaftliche Erkenntnis fördernde gründliche Behandlung eines vorwiegend ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Problems enthalten. Mit der Dissertation sollen die Doktorandin bzw. der Doktorand zeigen, dass sie selbstständig wissenschaftlich arbeiten können und zum wissenschaftlichen Fortschritt beigetragen haben.

      (2) Die mit dem Gesuch auf Zulassung zur Promotionsprüfung eingereichten Exemplare müssen gebunden und mit Titelblatt, Seitennummerierung, einer Zusammenfassung, einem Literaturverzeichnis sowie einem Lebenslauf versehen sein.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In letzterem Fall muss die Dissertation um den deutschen Titel und um eine Kurzfassung von mindestens drei Seiten in deutscher Sprache ergänzt werden.

      (4) Aus besonderem Anlass gewürdigte besonders herausragende wissenschaftliche Arbeiten können als Dissertation eingereicht werden.

      (5) Diplomarbeiten oder andere Arbeiten, die bereits zu Prüfungszwecken dienten, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (6) Die Dissertation kann vor dem Gesuch auf Zulassung zur Promotionsprüfung teilweise von der Doktorandin oder dem Doktoranden vorveröffentlicht worden sein.

      (7) Die Dissertation ist mit dem Gesuch auf Zulassung zur Promotionsprüfung (§ 6) beim Dekanat einzureichen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule
  • Hochschulporträt
    „Wir bilden Zukunftsgestalter aus. Mit den Kompetenzen, die sie an der RPTU erwerben, finden Studierende Antworten auf die technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen unserer Zeit.”
    Prof. Dr. Arnd Poetzsch-Heffter und Prof. Dr. Gabriele E. Schaumann
    Präsidiale Doppelspitze der RPTU
    Wir sind die RPTU

    Die Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) ist mit über 20.000 Studierenden, 300 Professuren und 160 Studiengängen die Technische Universität in Rheinland-Pfalz.

    Als Ort internationaler Spitzenforschung und akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft bietet die RPTU exzellente Studien- und Forschungsbedingungen sowie ein weltoffenes Umfeld.

    Die RPTU ist zudem Innovations- und Transferpartner für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Wer an der RPTU studiert, lernt, forscht oder arbeitet, ist Teil einer lebendigen Universitätsgemeinschaft und gestaltet die Welt von morgen.

    Icon: uebersicht
    akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft
    Icon: uebersicht
    RPTU bietet exzellente Studien- und Forschungsbedingungen
    160 zukunftsorientierte Studiengänge

    Die RPTU bietet ein vielseitiges Studienangebot, das rund 160 Studiengänge umfasst – von Ingenieur- und Naturwissenschaften bis hin zu Geistes- und Gesellschaftswissenschaften. Die fächerübergreifende Kombination von Wissen ermöglicht auch Studiengänge wie Integrative Sozialwissenschaft, Lebensmittelchemie, Sozioinformatik, Technophysik oder Mensch und Umwelt. Auch wer sich für ein Lehramtsstudium interessiert, ist an der RPTU bestens aufgehoben: Wir bilden Lehrkräfte für alle Schularten aus.

    Entsprechend ihrer Neigungen erwerben Studierende bei uns die Kompetenzen, um faktenbasiert und lösungsorientiert die künftigen technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen zu meistern. Schon im Studium arbeiten sie in spannenden Forschungsprojekten mit, bringen eigene Ideen ein und übernehmen Verantwortung.

    Darüber hinaus finden Studierende an der RPTU ein bereicherndes Campusleben vor: Angebote zum sozialen Engagement, zur Gesundheitsförderung sowie rund um Kultur und Sport.

    Icon: studium
    bietet vielseitiges Studienangebot mit fächerübergreifenden Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende schätzen bereicherndes Campusleben mit umfangreichen Angeboten
    Forschung für die Welt von morgen

    Insbesondere die Forschung an den Schnittstellen des Spannungsfelds „Technik-Gesellschaft-Umwelt“ fördert Innovationen und Erkenntnisgewinn. Hierzu vernetzt die RPTU Kompetenzen in den Ingenieur- und Naturwissenschaften mit denen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, um unter anderem zur nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung, zur Bildung der Zukunft, zur Digitalisierung und Technologisierung beizutragen.

    Koordinierte Programme, die fächerübergreifend komplexe Fragestellungen bearbeiten, nehmen eine Schlüsselrolle ein. Hierzu zählen Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und Forschungsgruppen aus der erkenntnisgeleiteten Grundlagenforschung. Ebenso wegweisend sind Projekte mit Anwendungscharakter, bei denen wir von der Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Unternehmen profitieren.

    Icon: forschung
    Forschungsuniversität mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: forschung
    orientiert sich an gesellschaftsrelevanten Forschungsthemen
    Foto: Eine Studierende der RPTU Kaiserslautern lehnt an einem Regal in der Bibliothek und blickt in ein Buch.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern spazieren am Fluss entlang und unterhalten sich.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern sitzen vor ihren Laptops und lachen und unterhalten sich.

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