Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fakultät für Chemie

Universität Duisburg-Essen

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Universität Duisburg-Essen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Chemie
  • Promotionsfach / fächer Chemie
  • Sachgebiet(e) Chemie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note „sehr gut“ und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorberei...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note „sehr gut“ und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Rahmen eines integrierten Master-/Promotionsstudiums, die den Studienmodulen des Masterstudiums an der Fakultät entsprechen, nachweist. Die Summe der Credit Points aus dem Bachelor-Studium und den auf die Promotion vorbereitenden Studien muss 270 betragen. Die Durchschnittsnote der Module des vorbereitenden Studiumsmuss mindestens „gut“ sein. Spezielle Regelungen trifft die Prüfungsordnung des integrierten Master-/ Promotionsstudiums der Fakultät gemäß Abs. 4, oder
      c) einen Abschluss eines Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.

      (2) Die Zulassung zur Promotion von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 Buchstabe a) und c) ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Darüber hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.

      (3) Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendenliste unter Vorbehalt und es gilt die Betreuungsvereinbarung der Fakultät.

      (4) Erfolgt die Promotion in einem Promotionsstudiengang gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 HG, ergeben sich Regelstudienzeit und Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien aus der jeweiligen Prüfungsordnung, die dem Promotionsstudiengang zugrunde liegt.

      (5) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, von der Fakultät festzulegende Inhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, enthält. Die Fakultät kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge erstellen.

      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      b) die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      c) der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      (7) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß Abs. 1 Buchstabe b) können gemeinsam mit Fachhochschulen durchgeführt werden. Abs. 6 S. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Promotionsordnung oder die Vereinbarung nach Abs. 6 S. 3 bis 5 regelt das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung.

      § 6 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist so früh wie möglich zu beantragen. Zugangsberechtigte gemäß § 5 werden als Doktorandin oder als Doktorand einge-schrieben. Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      a) ein Lebenslauf, der im Besonderen den Bildungsgang berücksichtigt,
      b) die Nachweise über das Vorliegen der gemäß § 5 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen,
      c) eine beglaubigte Kopie des zum grundständigen Studium berechtigenden Zeugnisses,
      d) eine Erklärung über die vorläufige Thematik der beabsichtigten Dissertation,
      e) eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits erfolglos einen Promotionsversuch unternommen hat,
      f) eine Erklärung, in der die Bewerberin oder der Bewerber erklärt, dass das Promotionsverfahren nicht durch eine kommerzielle Vermittlung des Betreuungsverhältnisses oder sonstige prüfungsrechtlich unzulässige und wissenschaftlich unvertretbare entgeltliche oder unentgeltliche Hilfe Dritter zustande gekommen ist. Ein Muster der Erklärung findet sich im Anhang.
      G) eine Erklärung der vorgesehenen Betreuerin oder des vorgesehenen Betreuers über die Bereitschaft, die Dissertation zu betreuen und die Betreuung auch im Falle eines Weggangs, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen, weiter zu führen.

      (3) Aufgrund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers als Promovendin oder als Promovend und die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
      Die Zulassung ist zu versagen, wenn
      a) die Fakultät nicht zuständig ist
      b) die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllt sind,
      c) die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig vorliegen.

      Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in einem vorausgegangenen Promotionsverfahren bereits erfolglos einen Promotionsversuch unternommen hat.

      (4) Der Promotionsausschuss benennt gemäß den Regelungen über die Rechte und Pflichten der Fakultät, der Betreuerin oder des Betreuers und der Promovendin oder des Promovenden aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine weitere Person, die den Promotionsprozess begleitet.

      (5) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält über die Zulassung oder die Ablehnung einen schriftlichen Be-scheid, der im Falle der Ablehnung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (6) Mit der Zulassung geht die Eintragung in die Promovendenliste der Fakultät einher.

      § 6a Qualifizierungsphase

      (1) Bestandteil der Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation und eine ergänzende überfachliche Qualifikation.

      (2) Im Rahmen dieser Qualifizierungsphase sind Leistungen in einem Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten (LP) zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen. Die erforderlichen Leistungspunkte können durch Teilnahme an Veranstaltungen zum Erwerb überfachlicher Qualifikationen,Teilnahme an spezifischen auf das Promotionsvorhaben vorbereitenden Modulen der Masterstudiengänge der Fakultät (z.B. 2 SWS ? 3 LP),
      Durchführung eigener Lehrveranstaltungen oder Leitung von Arbeitsgruppen,
      Teilnahme an Konferenzen mit eigenem Beitrag (z.B. 2 LP) oder
      andere vergleichbare Leistungen erbracht werden.

      (3) Allgemeine Regelungen zu den Leistungspunkten sind in einem Anhang zur Promotionsordnung festzulegen. Die Festlegung und Fortschreibung der zu erbringenden Leistungen erfolgt auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers durch den Promotionsausschuss und wird in der Promotionsvereinbarung dokumentiert.

      Anhang:
      Regelungen zu den Leistungspunkten gem. § 6a

      Leistungspunkte für die Qualifizierungsphase können durch folgende Leistungen während der Promotion erworben werden. Es müssen laut Promotionsordnung mindestens 18 Leistungspunkte erbracht werden.
      - Teilnahme und Vortrag über die eigene wissenschaftliche Arbeit bei einer Konferenz (3 LP)
      - Poster bei einer Konferenz (3 LP)
      - Teilnahme an internen/externen Seminaren, Methodenworkshops
      - Vortrag beim Neujahrskolloquium (3 LP)
      - Veröffentlichung als Erstautor (4 LP)
      - Veröffentlichung als Koautor (3 LP)
      - Erstellung von Projektberichten für externe Kooperationspartner (1 – 2 LP)
      - Durchführung von Übungen und Seminaren (2 LP), eigene Lehrveranstaltungen
      - Praktikumsbetreuung (3 LP)
      - Betreuung von Schülerpraktikantinnen und -praktikanten (1 – 3 LP)
      - Tutorenschulung
      - Teilnahme an Spezialvorlesungen und Vorlesungen aus anderen Studiengängen (2 LP)?
      - Teilnahme an Spezialvorlesungen mit Prüfungsteilnahme (nP, n: Zahl der Credits)
      - Vortrag AG-Seminar (2 LP)
      - Teilnahme GDCh-Kolloquium und Fachkolloquien (2 – 3 LP)
      - Teilnahme an internen Forschungskolloquien (2 – 3 LP)
      - fachbezogene Weiterbildung, Teilnahme an Methodenworkshops (2 – 3 LP)
      - Vorbereitung/Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen (z.B. Tag der offenen Tür)
      - Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung (2 LP)
      - Sprachfortbildung (2 – 3 LP)
      - Eigenständige Organisationsaufgaben (2 – 3 LP)
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Gutachten sollen spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens beim...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Gutachten sollen spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens beim Promotionsausschuss vorliegen. Der Eingang ist jeweils aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung ist eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, sodann kann vom Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden. Die Gutachten müssen einen Notenvorschlag gemäß § 11 enthalten. Wenn mindestens ein Gutachten den Notenvorschlag "summa cum laude" enthält, muss mindestens ein externes Gutachten vorhanden sein; ggf. ist ein drittes, externes Gutachten einzuholen. Der Promotionsausschuss muss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen, wenn bei nur zwei eingeholten Gutachten ein Gutachten die Note "ungenügend" vorschlägt oder die Notendifferenz mehr als eine Note beträgt. Schlagen mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Note "ungenügend" vor, so gilt das Verfahren nach Beendigung der Auslagefrist als nicht bestanden; weitere Verfahrensschritte sind nicht durchzuführen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (3) Die Ergebnisse der Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden auf Antrag mitgeteilt, wenn alle Gutachten vorliegen.

      (4) Nach Eingang der Gutachten liegen die Promotionsunterlagen im Dekanat zwei Wochen zur Einsicht für die Promotionsberechtigten gem. § 3 sowie für die Doktorandin oder den Doktoranden aus. Der Auslagezeitraum wird jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer sowie der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses sorgt dafür, dass von dem Recht der Einsichtnahme in angemessenem Umfang Gebrauch gemacht wird. Etwaige Stellungnahmen müssen spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslagefrist schriftlich bei der Prüfungskommission vorgelegt werden.

      (5) Die Prüfungskommission entscheidet unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation auf Grundlage der Gutachten und der Stellungnahmen. Im Falle einer Ablehnung erteilt der Promotionsausschuss der Doktorandin oder dem Doktoranden einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
      ...

      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      b) die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      c) der von ihr zu verleih...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
      ...

      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      b) die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      c) der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 159/2013, S. 1195 ff.
    • zuletzt geändert am 12.03.2020
  • Hochschulporträt
    „Als eine der jüngsten Universitäten Deutschlands denken wir in Möglichkeiten statt Grenzen. Wir sind stark in Forschung und Lehre, leben Vielfalt, fördern Potenziale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit.”
    Prof. Dr. Barbara Albert
    Rektorin der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Campus und das Hochschulgebäude der Universität Duisburg-Essen am Standort Duisburg
    Offen im Denken

    Wir sind eine junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr. Ausgezeichnet in Forschung und Lehre denken wir in Möglichkeiten statt in Grenzen und entwickeln Ideen mit Zukunft. Wir leben Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit, die diesen Namen verdient.

    Icon: uebersicht
    junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr
    Icon: uebersicht
    fördert den Austausch von Wissen, Perspektiven und Talenten
    Studieren an der UDE

    Wir schaffen Perspektiven, weil wir uns Bildungsgerechtigkeit als Aufgabe zu eigen machen und Platz bieten für heterogene Potenziale und unterschiedliche Studienstrategien.

    Icon: studium
    breit gefächertes Studienangebot an elf Fakultäten
    Icon: studium
    bietet Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit
    Foto: Blick auf den Campus Duisburg der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Luftaufnahme vom Campus Essen der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Haupteingang des Klinikums der Universität Duisburg-Essen

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns