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Universität Duisburg-Essen

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Duisburg-Essen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Bildungswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Erziehungswissenschaften; Psychologie; Sozialarbeitswissenschaften; Sport- und Bewegungswissenschaft
    Erziehungswissenschaften; Psychologie ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note "sehr gut mit Auszeichnung" und daran anschließende ang...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note "sehr gut mit Auszeichnung" und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Rahmen eines integrierten Master-/Promotionsstudiums, die den Studienmodulen des Masterstudiums an der Fakultät entsprechen, nachweist. Die Summe der Credit Points aus dem Bachelor-Studium und den auf die Promotion vorbereitenden Studien muss 270 betragen. Die Durchschnittsnote der Module des vorbereitenden Studiums muss mindestens "gut" sein, oder
      c) einen Abschluss eines Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.

      (2) Die Zulassung zur Promotion ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Darüber hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits bei Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.

      (3) Mit den auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien soll ein Ausbildungsstand erreicht werden, der dem von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 1 Ziff. a) und c) entspricht. Die vorbereitenden wissenschaftlichen Studien haben einen Umfang von maximal vier Semestern und werden vom Promotionsausschuss mit der Bewerberin oder dem Bewerber festgesetzt.
      Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendenliste unter Vorbehalt, und es gilt die Betreuungsvereinbarung der Fakultät.

      (4) Erfolgt die Promotion in einem Promotionsstudiengang gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 HG, ergeben sich Regelstudienzeit und Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien aus der jeweiligen Prüfungsordnung, die dem Promotionsstudiengang zugrunde liegt.

      (5) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, von der Fakultät festzulegende Inhalte des Promotionsfaches enthält. Die Fakultät kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge erstellen. War das Promotionsfach nicht wesentlicher Gegenstand der Abschlussprüfung, kann der Promotionsausschuss im Rahmen des erfolgreichen Abschlusses von auf die Promotion vorbereitenden Studien einen Nachweis verlangen, der die Eignung für eine Promotion erkennen lässt.

      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      (7) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß Abs. 1 Buchstabe b können gemeinsam mit Fachhochschulen durchgeführt werden. Abs. 6 S. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Promotionsordnung oder die Vereinbarung nach Abs. 6 S. 3 bis 5 regelt das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Eine Dissertation kann auch mehrere in anerkannten Fachzeitschriften bereits veröffentlichte oder ...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Eine Dissertation kann auch mehrere in anerkannten Fachzeitschriften bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene wissenschaftliche Originalarbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden enthalten (kumulative Dissertation), sofern das Ergebnis dieser Arbeiten insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt, die Ergebnisse zeitlich nicht zu weit auseinanderliegen und in einem inneren wissenschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies wird von der Prüfungskommission festgestellt.
      Den Veröffentlichungen muss eine übergreifende Zusammenfassung und Einleitung vorangestellt werden, sowie eine übergreifende Diskussion folgen. Sofern die Doktorandin oder der Doktorand nicht Erstautorin oder Erstautor ist, muss der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden explizit ausgewiesen werden. Diese Darstellung muss von der betreuenden Hochschullehrerin oder dem betreuenden Hochschullehrer bestätigt werden. Schließlich muss die Doktorandin oder der Doktorand bestätigen, dass die Aufnahme der Veröffentlichungen in die Dissertation keine Urheberrechte verletzt. § 7 Abs. 2 Buchstabe a) gilt entsprechend.

      (3) Die Gutachten sollen spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens dem Promotionsausschuss vorliegen. Der Eingang ist jeweils aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung ist eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, sodann kann vom Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden. Die Gutachten müssen einen Notenvorschlag gemäß § 11 enthalten. Wenn mindestens ein Gutachten den Notenvorschlag "summa cum laude" enthält, muss mindestens ein externes Gutachten vorhanden sein; ggf. ist ein drittes, externes Gutachten einzuholen. Der Promotionsausschuss muss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen, wenn bei nur zwei eingeholten Gutachten ein Gutachten die Note "ungenügend" (non rite) vorschlägt oder die Notendifferenz mehr als eine Note beträgt. Schlagen mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Note "ungenügend" (non rite) vor, so gilt das Verfahren nach Beendigung der Auslagefrist als nicht bestanden; weitereVerfahrensschritte sind nicht durchzuführen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (4) Die Ergebnisse der Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt, wenn alle Gutachten vorliegen.

      (5) Nach Eingang der Gutachten liegen die Promotionsunterlagen im Dekanat zwei Wochen zur Einsicht für die Promotionsberechtigten gem. § 3 sowie für die Doktorandin oder den Doktoranden aus. Der Auslagezeitraum wird jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer sowie der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses sorgt dafür, dass von dem Recht der Einsichtnahme in angemessenem Umfang Gebrauch gemacht wird. Etwaige Stellungnahmen müssen spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslagefrist schriftlich bei der Prüfungskommission vorgelegt werden.

      (6) Die Prüfungskommission entscheidet unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation auf Grundlage der Gutachten und der Stellungnahmen. Im Falle einer Ablehnung erteilt der Promotionsausschuss der Doktorandin oder dem Doktoranden einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
      ...
      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende ...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
      ...
      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 185/2014 S. 1445 ff.
  • Hochschulporträt
    „Als eine der jüngsten Universitäten Deutschlands denken wir in Möglichkeiten statt Grenzen. Wir sind stark in Forschung und Lehre, leben Vielfalt, fördern Potenziale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit.”
    Prof. Dr. Barbara Albert
    Rektorin der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Campus und das Hochschulgebäude der Universität Duisburg-Essen am Standort Duisburg
    Offen im Denken

    Wir sind eine junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr. Ausgezeichnet in Forschung und Lehre denken wir in Möglichkeiten statt in Grenzen und entwickeln Ideen mit Zukunft. Wir leben Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit, die diesen Namen verdient.

    Icon: uebersicht
    junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr
    Icon: uebersicht
    fördert den Austausch von Wissen, Perspektiven und Talenten
    Studieren an der UDE

    Wir schaffen Perspektiven, weil wir uns Bildungsgerechtigkeit als Aufgabe zu eigen machen und Platz bieten für heterogene Potenziale und unterschiedliche Studienstrategien.

    Icon: studium
    breit gefächertes Studienangebot an elf Fakultäten
    Icon: studium
    bietet Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit
    Foto: Blick auf den Campus Duisburg der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Luftaufnahme vom Campus Essen der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Haupteingang des Klinikums der Universität Duisburg-Essen

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