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Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

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Steckbrief

  • Hochschule Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Kultur- und Sozialwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Anglistik; Evangelische Theologie; Germanistik; Katholische Theologie; Kunstwissenschaft; Musikwissenschaft; Politikwissenschaft; Romanistik; Soziologie; Wirtschaftswissenschaft
    Anglistik; Evangelische Theologie ...
  • Sachgebiet(e) Anglistik, allgemeine; Kulturwissenschaften; Politikwissenschaften; Romanistik; Sozialwissenschaften, allgemeine; Theologie, allgemeine; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Voraussetzung für die Vergabe eines Dissertationsthemas

      (1) Die Voraussetzungen für die Vergabe eines Dissertationsthemas erfüllt, wer neben den in Anhang 1 geforderten Sprachkenntnissen
      1. ein wissenschaftliches Studium an einer Universität mit einem Master, Diplom,
      Magister Artium oder an einer Fachhochschule mit einem Master oder das Erste
      Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, jeweils im Promotionsfach oder
      in einem Studiengang, in dem das Promotions...
      § 9 Voraussetzung für die Vergabe eines Dissertationsthemas

      (1) Die Voraussetzungen für die Vergabe eines Dissertationsthemas erfüllt, wer neben den in Anhang 1 geforderten Sprachkenntnissen
      1. ein wissenschaftliches Studium an einer Universität mit einem Master, Diplom,
      Magister Artium oder an einer Fachhochschule mit einem Master oder das Erste
      Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, jeweils im Promotionsfach oder
      in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet
      enthalten ist mindestens mit der Note "gut" (einschließlich 2,5), abgeschlossen
      hat oder
      2. ein wissenschaftliches Studium mit einem Bachelor oder einem Diplom (FH)
      oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Förderschulen mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 jeweils im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist, absolviert hat, und das Qualifikationsstudium
      gemäß § 10 erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Bei der Anerkennung von im Ausland absolvierten Studiengängen und Abschlussprüfungen durch den Promotionsausschuss sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen.

      (3) Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      § 10 Qualifikationsstudium

      (1) Durch das Qualifikationsstudium ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Promotionsfach im selben Maße
      über die Qualifikation zum wissenschaftlichen Arbeiten verfügt wie eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 9 Abs.1 Nr. 1.

      (2) Zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die über die in Anhang 1 geforderten Sprachkenntnisse verfügen und die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.

      (3) Die Zulassung zum Qualifikationsstudium ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen. Dem Antrag sind
      1. die Bachelorurkunde der Hochschule und ein Exemplar der Bachelorarbeit oder
      das Diplomzeugnis oder die Diplomurkunde sowie ein Exemplar der Diplomarbeit
      oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und
      Hauptschulen oder Realschulen (oder über entsprechende Lehramtsabschlüsse)
      und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit und
      2. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber an einem anderen Qualifikationsstudium oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren teilnimmt oder teilgenommen hat und diese mit einer als „nicht bestanden“ eingestuften Leistung abgeschlossen hat beizufügen.
      Fehlende Unterlagen können bis sechs Wochen nach dem Tag der Einreichung des Antrages nachgereicht werden

      (4) Die Zulassung darf versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
      1. nicht über die in Anhang 1 geforderten Sprachkenntnisse verfügt oder die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt,
      2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Qualifikationsstudium oder einem
      vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
      3. bereits ein Qualifikationsstudium endgültig nicht bestanden hat oder
      4. die Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht vollständig vorgelegt hat.

      Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der
      Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mitgeteilt.

      (5) Das Qualifikationsstudium soll die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten. In dieser Zeit hat die Bewerberin oder der Bewerber
      1. im angestrebten Promotionsfach gemäß § 4 Leistungsnachweise in Abhängigkeit
      des nach Abs. 3 beigefügten Abschlusses im Umfang von 16 bis 20 ECTSPunkten
      zu erbringen und2. eine schriftliche Arbeit im Umfang von 3 ECTS-Punkten anzufertigen, die mit mindestens 2,0 bewertet werden muss.

      (6) Ausgehend von dem gemäß Abs. 3 beigefügten Abschluss sind Lehrveranstaltungen im folgenden Umfang zu belegen, wobei die Hälfte der ECTS-Punkte auch an anderen Universitäten erworben werden können, soweit hierfür schriftliche Nachweise vorgelegt werden. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot von Masterstudiengängen zu wählen.
      1. für die erste Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule oder Hauptschule und
      Bachelor of Education sind Leistungen im Umfang von 10 ECTS-Punkten im Promotionsfach und 10 ECTS-Punkten im 2. Hauptfach zu erbringen.
      2. für die erste Staatsprüfung für das Lehramt für Realschulen sind Leistungen im
      Umfang von 8 ECTS-Punkten im Promotionsfach und 8 ECTS-Punkten im 2.
      Hauptfach zu erbringen.
      3. für Diplom (FH) sowie nicht lehramtsbezogene Bachelor sind Leistungen im Umfang von 16 ECTS-Punkten im angestrebten Promotionsfach zu erbringen.

      (7) Die schriftliche Arbeit im Umfang von 3 ECTS-Punkten wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die vom Promotionsausschuss benannt werden und der in § 5 Abs. 1 genannten Gruppen zugehören müssen. Die Arbeit muss die Fähigkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas erkennen lassen und mit 2,0 bewertet werden. Eine als „insufficienter“ bewertete Arbeit kann einmal wiederholt werden. § 25 Abs. 5 HochSchG bleibt unberührt.

      (8) Über das Qualifikationsstudium ist im Falle des Bestehens wie Nichtbestehens
      eine Bescheinigung auszustellen, die von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unterzeichnet wird.

      (9) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber, das Ergebnis ihres oder seines
      Qualifikationsstudiums durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die betreffende
      Leistung mit "nicht bestanden" zu bewerten. Der Versuch der Täuschung schließt
      die Möglichkeit einer Wiederholung aus.

      Anhang 1: Sprachkenntnisse
      (1) Nachzuweisen sind ausreichende Kenntnisse in zwei Fremdsprachen. Als ausreichend sind in der Regel Kenntnisse anzusehen, die in mindestens drei Jahren erworben und mit der abschließenden Mindestnote "ausreichend" bewertet worden sind. Lateinkenntnisse werden in der Regel durch das Latinum nachgewiesen. Besonderheiten einzelner Promotionsfächer regeln die Absätze 2 bis 6.

      (2) Für das Promotionsfach Musikwissenschaft (nur ältere Musikgeschichte) ist eine der beiden geforderten Fremdsprachen Latein.

      (3) In den Fächern Soziologie und Wirtschaftswissenschaft müssen keine Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen werden.

      (4) Für die Promotionsfächer Kunstwissenschaft und Politikwissenschaft ist eine der beiden geforderten Fremdsprachen Englisch.

      (5) Für das Promotionsfach Romanistik sind Kenntnisse des Französischen mindestens auf Kompetenzniveau C1 (CEFR) nachzuweisen. Zudem sind Lateinkenntnisse, in der Regel durch das Latinum, nachzuweisen, wenn das Studium mit Französisch abgeschlossen wurde, in der Regel durch Grundkenntnisse, wenn das Studium in einer zweiten romanischen Sprache abgeschlossen wurde. Neben dem Französischen werden außerdem Kenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache (z.B. Italienisch, Spanisch), in der Regel auf Kompetenzniveau B1, gefordert.

      (6) Für die Promotionsfächer Evangelische Theologie und Katholische Theologie
      sind grundsätzlich Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums sowie in der Regel Grundkenntnisse in neutestamentlichem Griechisch erforderlich. Wird die Dissertation in der Disziplin Altes Testament angefertigt, sind außerdem Grundkenntnisse in biblischem Hebräisch erforderlich.

      (7) Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Schriftliche Promotionsleistung

      (1) Die schriftliche Promotionsleistung erfolgt entweder in der Form der monographischen oder publikationsbasierten Dissertation.

      (2) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Sie ist entweder in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Wird die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine Zusammenfassung in deutscher Spr...
      § 6 Schriftliche Promotionsleistung

      (1) Die schriftliche Promotionsleistung erfolgt entweder in der Form der monographischen oder publikationsbasierten Dissertation.

      (2) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Sie ist entweder in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Wird die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      § 7 Monographische Dissertation

      (1) Eine bereits veröffentlichte Abhandlung der Bewerberin oder des Bewerbers
      kann als Dissertation nicht angenommen werden.

      (2) Eine Dissertation, die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule abgelehnt worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

      § 8 Publikationsbasierte Dissertation

      (1) Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus drei Aufsätzen sowie einem
      nicht veröffentlichten Übersichtspapier.

      (2)
      1. Es müssen zwei Aufsätze in einer einschlägigen Fachzeitschrift mit Peer-Review-Verfahren (double blind) zur Publikation angenommen sein. Der dritte Aufsatz muss in einer solchen Zeitschrift eingereicht sein.

      2. Mindestens einer der zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätze muss in Alleinautorenschaft verfasst sein. In Koautorenschaft verfasste Aufsätze müssen unter maßgeblicher Beteiligung der Doktorandin oder des Doktoranden entstanden sein. Erstgutachterin oder Erstgutachter und Zweitgutachterin oder Zweitgutachter dürfen nicht zugleich Koautorinnen oder Koautoren sein.

      (3) Das Übersichtspapier muss auf etwa 30 Seiten den thematischen Zusammenhang der Artikel und die neuen Erkenntnisse verdeutlichen.

      (4) Enthält die publikationsbasierte Dissertation in Koautorenschaft verfasste Aufsätze,
      muss in einer gesondert einzureichenden Erklärung der individuelle Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden in den jeweiligen Publikationen herausgestellt werden. Diese Erklärung muss von der jeweiligen Koautorin oder dem jeweiligen Koautor bestätigt werden.

      (5) Erst- und Zweitgutachterin oder Erst- und Zweitgutachter müssen sich einig
      sein, dass die publikationsbasierte Dissertation ein Äquivalent zu einer monographischen Dissertationsschrift darstellt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 34 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      Auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Universitäten
      oder gleichgestellten Hochschulen kann, soweit die gesetzlichen Grundlagen·
      dafür bestehen, ein gemeinsamer binationaler Doktorgrad verliehen werden.
      § 34 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      Auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Universitäten
      oder gleichgestellten Hochschulen kann, soweit die gesetzlichen Grundlagen·
      dafür bestehen, ein gemeinsamer binationaler Doktorgrad verliehen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau, Amtliche Bekanntmachungen 5/2014, S. 6 ff.
    • zuletzt geändert am 17.07.2023
  • Hochschulporträt
    „Wir bilden Zukunftsgestalter aus. Mit den Kompetenzen, die sie an der RPTU erwerben, finden Studierende Antworten auf die technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen unserer Zeit.”
    Prof. Dr. Arnd Poetzsch-Heffter und Prof. Dr. Gabriele E. Schaumann
    Präsidiale Doppelspitze der RPTU
    Wir sind die RPTU

    Die Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) ist mit über 20.000 Studierenden, 300 Professuren und 160 Studiengängen die Technische Universität in Rheinland-Pfalz.

    Als Ort internationaler Spitzenforschung und akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft bietet die RPTU exzellente Studien- und Forschungsbedingungen sowie ein weltoffenes Umfeld.

    Die RPTU ist zudem Innovations- und Transferpartner für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Wer an der RPTU studiert, lernt, forscht oder arbeitet, ist Teil einer lebendigen Universitätsgemeinschaft und gestaltet die Welt von morgen.

    Icon: uebersicht
    akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft
    Icon: uebersicht
    RPTU bietet exzellente Studien- und Forschungsbedingungen
    160 zukunftsorientierte Studiengänge

    Die RPTU bietet ein vielseitiges Studienangebot, das rund 160 Studiengänge umfasst – von Ingenieur- und Naturwissenschaften bis hin zu Geistes- und Gesellschaftswissenschaften. Die fächerübergreifende Kombination von Wissen ermöglicht auch Studiengänge wie Integrative Sozialwissenschaft, Lebensmittelchemie, Sozioinformatik, Technophysik oder Mensch und Umwelt. Auch wer sich für ein Lehramtsstudium interessiert, ist an der RPTU bestens aufgehoben: Wir bilden Lehrkräfte für alle Schularten aus.

    Entsprechend ihrer Neigungen erwerben Studierende bei uns die Kompetenzen, um faktenbasiert und lösungsorientiert die künftigen technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen zu meistern. Schon im Studium arbeiten sie in spannenden Forschungsprojekten mit, bringen eigene Ideen ein und übernehmen Verantwortung.

    Darüber hinaus finden Studierende an der RPTU ein bereicherndes Campusleben vor: Angebote zum sozialen Engagement, zur Gesundheitsförderung sowie rund um Kultur und Sport.

    Icon: studium
    bietet vielseitiges Studienangebot mit fächerübergreifenden Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende schätzen bereicherndes Campusleben mit umfangreichen Angeboten
    Forschung für die Welt von morgen

    Insbesondere die Forschung an den Schnittstellen des Spannungsfelds „Technik-Gesellschaft-Umwelt“ fördert Innovationen und Erkenntnisgewinn. Hierzu vernetzt die RPTU Kompetenzen in den Ingenieur- und Naturwissenschaften mit denen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, um unter anderem zur nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung, zur Bildung der Zukunft, zur Digitalisierung und Technologisierung beizutragen.

    Koordinierte Programme, die fächerübergreifend komplexe Fragestellungen bearbeiten, nehmen eine Schlüsselrolle ein. Hierzu zählen Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und Forschungsgruppen aus der erkenntnisgeleiteten Grundlagenforschung. Ebenso wegweisend sind Projekte mit Anwendungscharakter, bei denen wir von der Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Unternehmen profitieren.

    Icon: forschung
    Forschungsuniversität mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: forschung
    orientiert sich an gesellschaftsrelevanten Forschungsthemen
    Foto: Eine Studierende der RPTU Kaiserslautern lehnt an einem Regal in der Bibliothek und blickt in ein Buch.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern spazieren am Fluss entlang und unterhalten sich.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern sitzen vor ihren Laptops und lachen und unterhalten sich.

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