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Ihre Suchkriterien : Fachbereich 09 Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften; Fachbereich 09 Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften

Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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Steckbrief

  • Hochschule Johannes Gutenberg-Universität Mainz
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 09 Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Chemie; Geowissenschaften; Pharmazie
    Chemie; Geowissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Chemie, allgemeine; Geowissenschaften, allgemeine; Pharmazie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
      1. Nachweis eines Studienabschlusses, der zur Promotion berechtigt:
      a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt:
      aa) Ein Masterabschluss oder ein dem Master gleichgestellter Hochschulabschluss; in Bezug auf das Fach Pharmazie ist der bestandene Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung an einer Hochschule in Deutschland dem Masterabschluss gleichgestellt oder
      bb...
      § 7 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
      1. Nachweis eines Studienabschlusses, der zur Promotion berechtigt:
      a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt:
      aa) Ein Masterabschluss oder ein dem Master gleichgestellter Hochschulabschluss; in Bezug auf das Fach Pharmazie ist der bestandene Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung an einer Hochschule in Deutschland dem Masterabschluss gleichgestellt oder
      bb) ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, sofern gemäß der Teil-Rahmenprüfungsordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz kein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Abschlüssen nachgewiesen werden kann; die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz; die Anerkennung kann unter Auflagen erfolgen.
      Der Studienabschluss gemäß aa) oder bb) muss im Bereich eines der in § 1 Abs. 2 genannten Promotionsfächer oder einer angrenzenden Disziplin wie beispielsweise Biologie, Informatik oder Physik erworben worden sein. Abweichend davon kann der Fachbereichsrat auch einen Studienabschluss aus ei-nem anderen Fach zur Promotion zulassen. Er legt dabei ggf. fest, welche zusätzlichen Studienleistungen für eine ausreichende Qualifikation von der Bewerberin oder dem Bewerber noch zu erbringen sind. Die zusätzlichen Studienleistungen sollen den Umfang von 30 Leistungspunkten nicht überschreiten und in einem Zeitraum von höchstens zwei Semestern erbracht werden; § 8 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Satz 4 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
      b) Studienabschluss, der in Verbindung mit dem Nachweis der besonderen Qualifikation zur Promotion berechtigt:
      ein in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 2 oder in einem verwandten Fach und mit der Note „sehr gut“ (mind. 1,5) oder einer gleichwertigen Bewertung an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erlangter Ba-chelorabschluss oder eines Abschlusses, der sich davon nicht wesentlich unterscheidet (z.B. FH- /HaW-Diplom), sofern dieser mit höchstens zwei Semestern Überschreitung der Regelstudienzeit erreicht wurde. § 26 Abs. 5 HochSchG ist zu berücksichtigen.
      Die besondere Qualifikation wird nachgewiesen durch das erfolgreiche Absolvieren eines Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens; Näheres hierzu ist in § 8 geregelt. Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wur-den, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
      2. Nachweis von Sprachkenntnissen in Deutsch oder Englisch entsprechend der einschlägigen Regelungen der Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in der gültigen Fassung.

      (2) Der Fachbereichsrat prüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zugangsvoraussetzungen zur Promotion gegeben sind und teilt ihr oder ihm das Ergebnis schriftlich mit.

      § 8 Besonderes Eignungsfeststellungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber, deren Studienabschluss nicht direkt zur Promotion berechtigt

      (1) Wenn ein Abschluss gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) vorliegt, lässt der Fachbereichsrat die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag und nach erfolgter Studienfachberatung zum Besonderen Eignungsfeststellungsverfahren zu und bestellt zwei Betreuende gemäß § 4.

      (2) Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung der fachlichen Eignung für die Promotion durch Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Erbringung von Studienleistungen. Es soll innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen sein; § 26 Abs. 5 HochSchG ist anzuwenden. Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus
      1. der Anfertigung eines ausführlichen Exposés zum angestrebten Promotionsvorhaben, das als Grundlage zur wissenschaftlichen Arbeit in einem der in § 1 Abs. 2 genannten Promotionsfächer in den am Fachbereich 09 vertretenen Fachgebieten geeignet ist. Das Exposé soll in der Regel zwei bis vier Seiten umfassen. Das Exposé ist innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Satz 2 anzufertigen und beim Fachbereichsrat einzureichen. Der Fachbereichsrat leitet das Exposé unverzüglich an die Betreuenden zur Beurteilung weiter. Zur Prüfung, ob das Exposé den Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 genügt, fertigen die Betreuenden innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Einreichen des Exposés eine Stel-lungnahme an. Kommen beide Betreuende zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 erfüllt sind, ist das Exposé bestanden. Kommen beide Betreuende zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind, ist das Exposé nicht bestanden. Bei abweichenden Beurteilungen wird entsprechend § 15 Abs. 10 verfahren. Ein nicht-bestandenes Exposé kann innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Satz 2 einmal verbessert werden; die obenstehenden Regelungen zum Einreichen des Exposés und seiner Bewertung gelten entsprechend.
      2. dem Nachweis eines erfolgreichen zweisemestrigen vertiefenden Studiums an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Umfang von mindestens 30 und höchstens 60 Leistungspunkten. Die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltun-gen werden vom Fachbereichsrat auf Empfehlung mindestens einer oder eines Betreuenden festgelegt. Das Studium soll im Zusammenhang mit der fachlichen Qualifizierung für die angestrebte Dissertation stehen. Die Verfügbarkeit des Lehrangebots ist zu gewährleisten. Leistungen, die außerhalb des Studiengangs, welcher gemäß Absatz 1 für die Besondere Eignungsfeststellung qualifizierte, bereits absolviert wurden, und den vorgenannten Vorgaben entsprechen, können anerkannt werden. Das vertiefende Studium gilt als bestanden, wenn alle der zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Für das vertiefende Studium gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnungen einschließlich der Bestimmungen zur Wiederholung und der Information der Bewerberin oder des Bewerbers über Teilergebnisse; der Nachweis über die erbrachten Leistungen wird von der für die Prüfungsverwaltung zuständigen Stelle ausgestellt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird über das Ergebnis informiert.
      3. dem Nachweis fachspezifischer Grundlagen in einer abschließenden, etwa einstündigen mündlichen Fachprüfung, die sich auf das zweisemestrige vertiefende Studium gem. Nr. 2 bezieht. Die Fachprüfung wird von zwei prüfungsberechtigten Vertreterinnen oder Vertretern des Fachbereichs 09 gem. § 4 Abs. 2 bis 4 durchgeführt.

      § 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden. Bewerberinnen und Bewerber des eigenen Fachs können an der Prüfung teilnehmen, sofern die Bewerberin oder der Bewerber bei der Meldung zur Prüfung gemäß Abs. 1 nicht widerspricht. Die Benotung erfolgt gemäß Absatz 3. Die Fachprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Durchschnittsnote „gut“ bewertet wurde. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung ist einmal innerhalb von sechs Monaten möglich. Der Nachweis über die erbrachte Leistung wird von den Prüfenden ausgestellt.
      § 13 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

      (3) Für die Bewertung der Leistung gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 sind folgende Einzelnoten zu verwenden:
      ...

      Die Note berechnet sich als arithmetisches Mittel der Einzelnoten der Prüfendenden. Sie lautet
      bei einem Durchschnitt bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
      bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
      bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
      bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
      bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
      Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

      (4) Sofern die Nachweise gemäß Absatz 2 erfolgreich erbracht wurden, stellt der Fachbereichsrat das Bestehen des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens fest, andernfalls das Nicht-Bestehen. Die oder der Studierende wird seitens des Fachbereichsrates über das Bestehen oder Nicht-Bestehen des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens schriftlich in Kenntnis gesetzt. Diesem ist eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzuzufügen. Auf § 24 Abs. 1 wird verwiesen. Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren muss vor der Annahme als Dok-torandin oder Doktorand erfolgreich abgeschlossen sein. Die Einschreibung während des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens regelt die Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 14 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsarbeit der Doktorandin oder des Doktoranden, die einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zum Erkenntnisfortschritt im gewählten Fachgebiet darstellen muss. In der Dissertationsschrift soll die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis erbringen, dass sie oder er in der Lage ist, wissenschaftliche Probleme durch Beobachtung, Experiment oder Literaturstudium zu erkennen und zu bearbeit...
      § 14 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsarbeit der Doktorandin oder des Doktoranden, die einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zum Erkenntnisfortschritt im gewählten Fachgebiet darstellen muss. In der Dissertationsschrift soll die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis erbringen, dass sie oder er in der Lage ist, wissenschaftliche Probleme durch Beobachtung, Experiment oder Literaturstudium zu erkennen und zu bearbeiten. Bereits publizierte Arbeiten oder Manuskripte sind in der Arbeit explizit kenntlich zu machen und im Literaturverzeichnis aufzuführen. Die Dissertationsschrift kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.

      (2) Als Dissertationsschrift kann auch eine kumulative Dissertation vorgelegt werden, die aus mindestens drei im thematischen Zusammenhang stehenden Originalpublikationen in renommierten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Gutachtersystem besteht. Diese Originalpublikationen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation mindestens den Stand „angenommen“ aufweisen. Die Publikationen müssen in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an eine Dissertationsschrift gemäß Absatz 1 entsprechen. Ihnen ist eine gemeinsame deutsch- oder englischsprachige Darstellung der individuell erbrachten Forschungsarbeit voranzustellen, diese beinhaltet eine Einleitung sowie eine Zusammenfassung aller Publikationen, aus welcher explizit der thematische Zusammenhang sowie die Eigenleistung hervorgeht. Vor jede Publikation ist zusätzlich eine kurze spezifische Zusammenfassung der Publikation zu setzen, aus welcher ebenfalls die Eigenleistung der Doktorandin oder des Doktoranden in dieser spezifischen Publikation hervorgeht. Die Doktorandin oder der Doktorand müssen bei mindestens zwei der verwendeten Originalpublikationen Erstautorin oder Erstautor sein.

      (3) Wird ein Forschungsthema von mehreren Doktorandinnen und Doktoranden gemeinsam bearbeitet, so muss jede und jeder eine Darstellung der individuell erbrachten Forschungsleistung und ihrer Bedeutung für die Wissenschaft einreichen. Der eigene Anteil an der Bearbeitung des Forschungsthemas muss eindeutig abgrenzbar und klar herausgestellt sein.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Kooperative Promotion, Cotutelle

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Hochschulen in Deutschland oder im Ausland oder einer oder mehreren außeruniversitären Forschungseinrichtungen (kooperative Promotion) oder im Rahmen eines individuellen bi-nationalen Promotionsverfahrens (Cotutelle) durchgeführt werden. Betreuerinnen und Betreuer, Prüferinnen und Prüfer sowie Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Voraussetzungen gem. § 4 A...
      § 12 Kooperative Promotion, Cotutelle

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Hochschulen in Deutschland oder im Ausland oder einer oder mehreren außeruniversitären Forschungseinrichtungen (kooperative Promotion) oder im Rahmen eines individuellen bi-nationalen Promotionsverfahrens (Cotutelle) durchgeführt werden. Betreuerinnen und Betreuer, Prüferinnen und Prüfer sowie Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 erfüllen. § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6 sind anzuwenden. Soweit die rechtlichen Grundlagen dafür bestehen, kann ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. In diesem Fall wird eine gemeinsame Promotionsurkunde oder zwei oder mehrere Urkunden der beteiligten promotionsberechtigten Hochschulen, die aufeinander verweisen, verliehen.

      (2) Bei kooperativen Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder andere gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Prüfungsberechtigte der Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. An der Betreuung und Prüfung soll jeweils mindestens eine Betreuerin oder ein Betreuer bzw. eine Prüferin oder ein Prüfer des Fachbereich 09 und der jeweiligen Hochschule für angewandte Wissenschaften mitwirken. Betreuerinnen oder Betreuer, Prüferinnen oder Prüfer und Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 erfüllen. § 34 Abs. 7 Satz 4 und 5 HochSchG findet Anwendung.

      (3) Soll die Promotion im Rahmen einer kooperativen Promotion erworben werden, ist die Grundlage hierfür ein entsprechendes Kooperationsabkommen zwischen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der entsprechenden Hochschule oder den entsprechenden Hochschulen, das die Zustimmung des Fachbereichsrates voraussetzt. Sofern dieses keine Regelungen in Bezug auf das Verfahren einer Promotion enthält, ist Absatz 4 sinngemäß anzuwenden.

      (4) Soll die Promotion im Rahmen eines Cotutelle-Verfahrens erworben werden, ist die Grundlage hierfür ein entsprechender Cotutelle-Vertrag zwischen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der entsprechenden Hochschule, welcher für jede Doktorandin und jeden Doktoranden, die oder der eine Promotion im Cotutelle-Verfahren anstrebt, zu schließen ist. Im Cotutelle-Vertrag werden insbesondere festgelegt:
      1. Thema und gemeinsame Betreuung der Dissertation,
      2. die Betreuerin oder der Betreuer sowie die Gutachterinnen oder Gutachter der ausländischen Hochschule und die Betreuerin oder der Betreuer sowie die Gutachterinnen oder Gutachter der Johannes Gutenberg-Universität Mainz; § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sind anzuwenden; von § 5 Abs. 2 Satz 4 kann abgewichen werden, allerdings muss je eine Gutachterin oder ein Gutachter der beteiligten Hochschulen benannt werden; über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat,
      3. nach welcher Promotionsordnung die Promotion erfolgt,
      4. in welchen Zeiträumen sich die Doktorandin oder der Doktorand in der Regel an jeder der beteiligten Hochschulen aufhält,
      5. dass die mündliche Prüfung entweder mit einer hälftigen Beteiligung von Prüferinnen oder Prüfern der beiden Hochschulen erfolgt oder dass die mündliche Prüfung vorwiegend von Prüferinnen und Prüfern einer der beiden Hochschulen durchgeführt und von der anderen anerkannt wird; von § 6 Abs. 2 kann abgewichen werden, mit Ausnahme des Vorschlagsrechtes der Doktorandin oder des Doktoranden, der Mindestanzahl von 3 Prüferinnen und Prüfern sowie der Teilnahme mindestens einer Prüferin oder Prüfers der JGU,
      6. die Sprache oder Sprachen, in der die Dissertation und die Zusammenfassung abgefasst wird und die Sprache, in der die mündliche Prüfung abgehalten wird; sofern keine Festlegung erfolgt, ist die Arbeit und Prüfung in Englisch abzufassen bzw. zu halten,
      7. dass nach abgeschlossener Promotion aufgrund der gemäß Promotionsordnung erbrachten Leistungen entweder die Promotionsurkunde einer der beteiligten Hochschulen, eine gemeinsame Promotionsurkunde der beiden Hochschulen oder zwei nationale Promotionsurkunden, die aufeinander Bezug nehmen, verliehen werden,
      8. dass die Doktorandin oder der Doktorand sich verpflichtet, jeweils nur einen Doktorgrad zu führen,
      9. Modalitäten der Einschreibung, des Datenschutzes, der Nutzung der gewonnenen Daten sowie andere relevante verwaltungsbezogene Modalitäten,
      10. das Benotungssystem der Prüfungsleistungen und
      11. die Modalitäten des Urkundenformates.
      Der Abschluss eines Cotutelle-Vertrages setzt voraus, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen der betreffenden Promotionsordnungen an beiden Hochschulen erfüllt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle eröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 11/2021, S. 476 ff.
    • zuletzt geändert am 17.08.2022
  • Hochschulporträt
    „Wir wollen junge Menschen begeistern, mutig die vielfältigen Grenzen zu überschreiten, denen sie täglich begegnen.”
    Prof. Dr. Georg Krausch
    Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
    Auf dem Campus gemeinsam studieren und forschen, leben und arbeiten

    Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) bietet ideale Studienbedingungen im Herzen Rheinhessens. Neben einer forschungsorientierten Lehre bringt ein Studium an der JGU alle Vorteile einer Campusuniversität in einer Landeshauptstadt mit reichhaltigem Kulturangebot mit sich.
    „Ut omnes unum sint“ – dass alle eins seien, ist das Motto der JGU. Doch was auf Latein altmodisch klingen mag, ist hochaktuell: Die JGU ist ein Ort, an dem kulturelle, soziale und individuelle Vielfalt wertgeschätzt wird. So studieren und forschen hier junge Menschen aus über 130 Nationen.

    Icon: uebersicht
    bietet ideale Studienbedingungen im Herzen Rheinhessens
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    ist ein Ort, an dem kulturelle, soziale und individuelle Vielfalt wertgeschätzt wird
    Studieren und Leben auf einem Campus mit lebendiger akademischer Kultur und internationalem Flair

    Als Volluniversität bietet die JGU ein sehr breites Studienangebot, das Geistes-, Natur-, Sozial-, Medien- und Wirtschaftswissenschaften sowie Medizin, Kunst, Musik und Sport umfasst. Am Campus in Germersheim lernen die Studierenden Übersetzen und Dolmetschen. Dieses Angebot ermöglicht zahlreiche Kombinationen von Studienfächern, fördert eine hohe Interdisziplinarität und erleichtert den "Blick über den Tellerrand".
    Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) versteht sich als internationalen Ort des Forschens und Lehrens: Studierende aus allen Kontinenten lernen und leben gemeinsam auf dem Campus der JGU mit seinen vielfältigen akademischen und kulturellen Angeboten. Die JGU fördert aktiv den Studierenden-Austausch mit Hochschulen in der ganzen Welt. Internationale Studiengänge in verschiedenen Disziplinen ermöglichen bi- bzw. trinationale Studienabschlüsse.
    Das differenzierte JGU-Beratungs- und Servicenetzwerk unterstützt die Studierenden im Studium und beim Berufseinstieg.

    Icon: studium
    ermöglicht zahlreiche Kombinationen von Studienfächern, fördert eine hohe Interdisziplinarität
    Icon: studium
    fördert aktiv den Studierenden-Austausch mit Hochschulen in der ganzen Welt
    Exzellente Forschung aus der fachlichen Vielfalt einer Volluniversität heraus

    Das Profil der JGU zeichnet sich durch die folgenden Spitzenforschungsbereiche aus: 1) Teilchen- und Hadronenphysik (Exzellenzcluster PRISMA+ – Precision Physics, Fundamental Interactions and Structure of Matter), 2) Translationale Medizin, 3) Materialwissenschaften. Ferner wurden mehrere interdisziplinäre, innovative Forschungsbereiche identifiziert, die gezielt gefördert werden. Vorrangige Ziele dieser Schwerpunktbildung sind die Weiterentwicklung der forschungsstarken Bereiche, der Schnittstelle Medizin/Naturwissenschaften sowie die besondere Unterstützung der Geistes- und Sozialwissenschaften. Zusammen mit der Förderung individueller Exzellenz will die JGU so ihre Position unter den führenden Forschungsuniversitäten Deutschlands ausbauen und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit steigern. Vor der Einwerbung des Exzellenzclusters PRISMA+ im Jahr 2018 war die JGU mit dem Vorgängercluster und der Graduiertenschule Materials Science in Mainz erfolgreich.

    „Die Integration von Grundlagenforschung, angewandter Forschung und industrieller Entwicklung ist ein Markenzeichen der JGU, wie gerade die Erfolgsgeschichte von BioNTech eindrucksvoll bewiesen hat. ”
    Prof. Dr. Georg Krausch
    Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
    Icon: forschung
    interdisziplinäre, innovative Forschungsbereiche
    Icon: forschung
    unter den führenden Forschungsuniversitäten Deutschlands
    Gutenberg Campus international - das weltweite Netzwerk der JGU

    Die JGU ist Europäische Universität im Rahmen der Hochschulallianz FORTHEM mit acht europäischen Partneruniversitäten. Hinzu kommen über 440 ERASMUS-Partnerschaften und weitere 115 Partnerschaften mit Hochschulen weltweit.
    Zur Erhaltung und Weiterentwicklung ihres internationalen Campus‘ bietet die JGU eine Vielzahl an Services für internationale Studierende und Wissenschaftler*innen. Hierzu gehören z.B. das Welcome Center, die Gutenberg International Services und das Gutenberg International Conference Center. Das Programm „Summer@Uni-Mainz“ bietet internationalen Studierenden die Möglichkeit, den Sommer in einem internationalen Umfeld zu verbringen und dabei Deutsch zu lernen.
    Ein großes multinationales Forschungsnetzwerk und 44 internationale Studiengänge (darunter zwei Erasmus Mundus Studiengänge) bilden einen Schwerpunkt des internationalen Profils der JGU. Das Profil prägen zudem die Kooperationsschwerpunkte Polen, Frankreich, Israel und Schottland.

    „Die JGU bildet ihre Studierenden zu weltoffenen, verantwortungsvollen Global Citizens aus und wertschätzt Internationalität wie Interkulturalität in der Lehre und in der Forschung.”
    Prof. Dr. Georg Krausch
    Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
    Icon: international
    Europäische Universität im Rahmen der Hochschulallianz FORTHEM
    Icon: international
    multinationales Forschungsnetzwerk und 44 internationale Studiengänge

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