Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Absolventinnen und Absolventen von wissenschaftlichen Hochschulen
(1) Absolventinnen und Absolventen, die ihr wissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
1. mit einer Diplom- oder Masterprüfung im Fachgebiet Sozialwissenschaften abgeschlossen haben, können als Doktorandin oder Doktorand für den Erwerb des sozialwissenschaftlichen Doktorgrades (Dr. r...
§ 9 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Absolventinnen und Absolventen von wissenschaftlichen Hochschulen
(1) Absolventinnen und Absolventen, die ihr wissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
1. mit einer Diplom- oder Masterprüfung im Fachgebiet Sozialwissenschaften abgeschlossen haben, können als Doktorandin oder Doktorand für den Erwerb des sozialwissenschaftlichen Doktorgrades (Dr. rer. soc.) oder des philosophischen Doktorgrades (Dr. phil.) unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen angenommen werden. Dies gilt auch für AbsolventInnen, die das Fachgebiet Sozialwissenschaften nur im Umfang eines Nebenfachs mit 40 oder 30 CP studiert haben. Liegt der Umfang unter 30 CP kann der Promotionsausschuss die Annahme von der inhaltlich-fachlichen Eignung und der Absolvierung zusätzlicher Prüfungsleistungen abhängig machen. Er kann dazu jeweils zwei FachvertreterInnen im Fachbereich 03 konsultieren, die die inhaltlich-fachliche Eignung von AbsolventInnen einschätzen und gegebenenfalls die Absolvierung zusätzlicher Prüfungsleistungen im jeweiligen Fach empfehlen können. Die vorgesehene Betreuerin oder der vorgesehene Betreuer ist eine der beiden konsultierten Personen. Der Umfang zusätzlicher Prüfungsleistungen darf 20 CP nicht überschreiten.
2. mit einer Diplom- oder Masterprüfung in den Fachgebieten Erziehungswissenschaft, Musikwissenschaft, Musikpädagogik oder Kunstpädagogik abgeschlossen haben, können als Doktorandin oder Doktorand für den Erwerb des philosophischen Doktorgrades (Dr. phil.) unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen angenommen werden. Dies gilt auch für AbsolventInnen, die das Fachgebiet Erziehungswissenschaft, Musikwis-senschaft, Musikpädagogik oder Kunstpädagogik nur im Umfang eines Nebenfachs mit 40 oder 30 CP studiert haben. Liegt der Umfang unter 30 CP kann der Promotionsausschuss die Annahme von der inhaltlich-fachlichen Eignung und der Absolvierung zusätzlicher Prüfungsleistungen abhängig machen. Er kann dazu jeweils zwei FachvertreterInnen im Fachbereich 03 konsultieren, die die inhaltlich-fachliche Eignung von AbsolventInnen einschätzen und gegebenenfalls die Absolvierung zusätzlicher Prüfungsleistungen im jeweiligen Fach empfehlen können. Die vorgesehene Betreuerin oder der vorgesehene Betreuer ist eine der beiden konsultierten Personen. Der Umfang zusätzlicher Prüfungsleistungen darf 20 CP nicht überschreiten.
(2) Die Annahme setzt voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber
1. die in Absatz 1 genannte Prüfung mindestens mit der Gesamtnote Gut (Notenwert bis einschließlich 2,5) bestanden haben,
2. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs fällt.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Prädikatsexamen im Sinn von Absatz 2 nicht vorweisen können, können auf Vorschlag der vorgesehenen Betreuungsperson als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden kann. Der Promotionsausschuss legt in Ab-stimmung mit der Betreuungsperson die inhaltlichen Kriterien fest, auf deren Grundlage die Befähigung zu wis-senschaftlicher Arbeit nachzuweisen ist. Diese wird durch eine schriftliche Arbeit nachgewiesen, die der/die PromovendIn innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung durch den Promotionsausschuss anfertigt und die von der vorgesehenen Betreuungsperson und einer/m weiteren, vom Promotionsausschuss bestimmten Wissenschaftler/-in nach §2 Abs. 7 mindestens mit der Gesamtnote Gut (Notenwert bis einschließlich 2,5) bewertet wird. Bewerten die beiden Prüfer/-innen den Nachweis als nicht mindestens Gut, lehnt der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ab; § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Examina werden vom Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt, wenn sie nach einer von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Vereinbarung als gleichwertig mit den in Absatz 1 genannten Abschlüssen anzusehen sind. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, sind das Akademische Auslandsamt der Justus-Liebig-Universität Gießen, die Betreuungspersonen der betreffenden Absolvent/-innen am Fachbereich und/oder die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland zu konsultieren.
(5) Absolventinnen und Absolventen von Magisterstudiengängen, die ihr Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Magisterprüfung
1. in einem sozialwissenschaftlichen Haupt- oder Nebenfach abgeschlossen haben, können als Doktorandinnen und Doktoranden für den Erwerb des sozialwissenschaftlichen Doktorgrades (Dr. rer. soc.) oder des philosophischen Doktorgrades (Dr. phil.),
2. im Haupt- oder Nebenfach Erziehungswissenschaft, Musikwissenschaft, Musikpädagogik oder Kunstpädagogik abgeschlossen haben, können als Doktorandinnen und Doktoranden für den Erwerb des philosophischen Doktorgrades (Dr. phil.) in dem Gebiet des jeweiligen Haupt- oder Nebenfachs angenommen werden. Sie müssen dazu das Promotionsfach mindestens im Umfang eines Nebenfachs im Sinn der Ordnung für die Magisterprüfung der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 7. Dezember 1979 in der jeweils zum Zeitpunkt ihres Studiums geltenden Fassung studiert haben. Sie müssen außerdem die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und die schriftliche Zusage zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens (Betreuungszusage) von einer Person im Sinn von § 2 Absatz 7 vorlegen, die Mitglied des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften sein muss. Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(6) Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland mit der Ersten Staatsprüfung bzw. einem zum Lehramt hinführenden Bachelor- und Master-Abschluss für das Lehramt an
1. Grundschulen oder
2. Haupt- und Realschulen oder
3. Gymnasien oder
4. beruflichen Schulen oder
5. Förderschulen
in einem Fach abgeschlossen haben, das im Fachbereich vertreten ist, können unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen für dieses Fach als Doktorandinnen und Doktoranden angenommen werden. Sie müssen dazu
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 erfüllen,
2. außer im Fall von Satz 1 Nummer 3 sowie bei Vorliegen eines BA/MA-Abschlusses, der dem Studium des Lehramts an Gymnasien in Hessen entspricht (Satz 1 Nummer 3), ein auf die Promotion vorbereitendes Studium (Ergänzungsstudium) nach Maßgabe von Anlage 1 zusätzlich absolviert haben, das zusammen mit dem absolvierten Erststudium dem Umfang und den Anforderungen eines Magisterstudiums (d.h. entweder dem Studium von zwei Hauptfächern oder einem Hauptfach und zwei Nebenfächern oder einem Hauptfach, einem Nebenfach und zwei Studienelementen) entspricht,
3. im Fall eines Ergänzungsstudiums Leistungsnachweise nach Maßgabe von Anlage 1 vorlegen, die im Promotionsfach mit mindestens Gut bewertet worden sind und
4. ihr Ergänzungsstudium mit einer Eignungsprüfung im Sinn von § 10 Absatz 5 bestanden haben.
5. sowie das Promotionsfach mindestens im Umfang eines Nebenfachs im Sinn der Ordnung für die Magisterprüfung der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 7. Dezember 1979 in der jeweils zum Zeitpunkt ihres Studiums geltenden Fassung studiert haben,6. die schriftliche Zusage zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens (Betreuungszusage) von einer Person im Sinn von § 2 Absatz 7 vorlegen, die Mitglied des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften sein muss und
7. die in Anlage 1 genannten weiteren Voraussetzungen für die einzelnen Promotionsfächer erfüllen.
Absatz 5 und § 10 Absatz 4 gelten entsprechend.
§ 10 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Absolventin-nen und Absolventen von Fachhochschulen
(1) Absolventinnen und Absolventen von pädagogischen und künstlerischen Hochschulen sowie von Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die einen Studiengang in einem sozial- oder kulturwissenschaftlichen oder verwandten Fach oder einen Studiengang für Architektur und Design abgeschlossen haben, können zur Promotion zugelassen werden, wenn
1. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs fällt,
2. sie die Diplomprüfung an der Fachhochschule sowohl mit der Gesamtnote Sehr gut, als auch mit der Einzelnote Sehr gut (Notenwert bis einschließlich 1,5) im vorgesehenen Promotionsfach abgeschlossen haben,
3. sie ein positives Gutachten einer fachlich einschlägigen Professorin oder eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule über ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie
4. die schriftliche Betreuungszusage einer Professorin oder eines Professors vorlegen, die oder der fachlich einschlägig und Mitglied oder Angehöriger des Fachbereichs sein muss und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt,
5. sie ein auf die Promotion vorbereitendes, mindestens zweisemestriges, fachlich einschlägiges Studium (Ergänzungsstudium) absolviert,
6. die Eignungsprüfung nach Absatz 5 mit gutem Erfolg (Notenwert bis einschließlich 2,5) abgelegt und
7. an keiner anderen Wissenschaftlichen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
(2) Das Ergänzungsstudium bereitet auf die Promotion vor und dient der systematischen Vermittlung theoretischer Grundlagen und ausgewählter Kenntnisse im jeweiligen Fachgebiet. Das Ergänzungsstudium wird mit der Eignungsprüfung nach Absatz 5 abgeschlossen.
(3) Über die einzelnen, im Ergänzungsstudium zu erbringenden Leistungsnachweise entscheidet auf Vorschlag der vorgesehenen Betreuerin oder des vorgesehenen Betreuers und nach positiver Stellungnahme der Studiendekanin oder des Studiendekans die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses. Die Leistungsnachweise müssen benotet und im Promotionsfach mit mindestens Gut (Notenwert bis einschließlich 2,5) bewertet worden sein.
(4) Auf das Ergänzungsstudium kann verzichtet werden, wenn die in dem Studium zu erbringenden Leistungen und die für die Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auf andere Weise nachgewiesen werden können; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss nach positiver Stellungnahme der Studiendekanin oder des Studiendekans des Fachbereichs. Nach einer positiven Entscheidung ist die Eignungsprüfung nach Absatz 5 abzulegen.
(5) Die Eignungsprüfung dauert eine Stunde; sie erstreckt sich auf höchstens drei vom Promotionsausschuss festzulegenden Fächer. In der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Eignungsprüfung wird durch eine Kommission abgenommen, die vom Promotionsausschuss eingesetzt wird. Die Eignungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern des Fachbereichs, nämlich zwei Professorinnen oder Professoren sowie einer promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die das Promotionsgebiet vertreten sollen. Die Professorin oder der Professor, die oder der das Befähigungsgutachten nach Absatz 1 Nummer 3 erstellt hat, kann als beratendes Mitglied hinzugezogen werden.
(6) Für Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen, akkreditierten Masterstudiengängen an Fachhoch-schulen in der Bundesrepublik Deutschland gilt § 9 Absatz 1 bis 3 entsprechend.