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Universität Bremen

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bremen
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 03 Mathematik, Informatik
  • Promotionsfach / fächer Informatik; Mathematik
  • Sachgebiet(e) Informatik; Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin/Doktorand ist der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums, das durch einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen nachgewiesen ist.

      (2) Als Doktorandin/Doktorand angenommen werden kann auch, wer mit herausragenden Leistungen ein Hochschulstudium mit einem Bachelor-Abschluss oder mit einem Diplo...
      § 4 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin/Doktorand ist der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums, das durch einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen nachgewiesen ist.

      (2) Als Doktorandin/Doktorand angenommen werden kann auch, wer mit herausragenden Leistungen ein Hochschulstudium mit einem Bachelor-Abschluss oder mit einem Diplomgrad an einer Fachhochschule beendet hat und durch zusätzliche Studienleistungen entsprechend den geltenden Prüfungsordnungen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat, die denen entsprechen, die durch ein Studium gemäß Absatz 1 erworben werden. Der Umfang dieser Studienleistungen wird im Benehmen mit der Bewerberin/dem Bewerber auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers vom Promotionsausschuss festgesetzt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/Der Doktorand muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch aus mehreren eigenen Originalarbeiten (z.B. begutachtete Artikel in Zeitschriften oder Konferenzen) bestehen (kumulative Dissertation), deren Forschung...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/Der Doktorand muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch aus mehreren eigenen Originalarbeiten (z.B. begutachtete Artikel in Zeitschriften oder Konferenzen) bestehen (kumulative Dissertation), deren Forschungszusammenhang von der Doktorandin/dem Doktoranden in einem detaillierten einleitenden Teil darzulegen ist. Die zugrundeliegenden Publikationen sind mit allen Autorinnen/Autoren, Titel und vollständigen bibliographischen Informationen aufzuführen. Bei Verwendung von Artikeln, an deren Abfassung mehrere Autorinnen/Autoren beteiligt sind, ist der Eigenanteil der Doktorandin/des Doktoranden schriftlich darzulegen.

      (3) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (4) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wird eine kumulative Dissertation gemäß Absatz 2 eingereicht, so kann diese ganz oder teilweise in Englisch oder Deutsch vorgelegt werden. Eine Zusammenfassung in deutscher Sprache ist in die Dissertation einzubinden.

      (5) Die Dissertation ist in drei gebundenen Exemplaren vorzulegen. Dem Prüfungsamt wird zusammen mit den gebundenen Exemplaren eine identische elektronische Version der Dissertation zur Verfügung gestellt. Diese Version wird archiviert und kann zur Überprüfung der Arbeit auf eine korrekte Zitierung der Quellen und Hilfsmittel eingesetzt werden. Der Dissertation ist eine schriftliche Versicherung an Eides Statt gem. § 65 Absatz 5 BremHG (siehe Anlage 1 zu dieser Promotionsordnung) beizufügen, dass:
      1. die Doktorandin/der Doktorand die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe (selbstständig)
      angefertigt hat,
      2. die Doktorandin/der Doktorand keine anderen als die von ihr/ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat,
      3. die Doktorandin/der Doktorand die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommene Stellen als solche kenntlich gemacht hat,
      4. die zu Prüfungszwecken beigelegte elektronische Version der Dissertation identisch ist mit der abgegebenen gedruckten Version.

      (6) Die Dissertation ist bis zum Kolloquium universitätsöffentlich auszulegen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 15 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Best...
      § 15 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

      (3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt,
      - wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      - wechselseitige Studienaufenthalte der Bewerberin/des Bewerbers,
      - an welcher Universität die mündliche bzw. abschließende Promotionsleistung zu erbringen ist,
      - die Bewertungskriterien und ggf. das Notenschema für die Promotionsleistung,
      - die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und dass die Betreuerin/der Betreuer oder die Gutachterin/der Gutachter aus jeder der Universitäten diesem Ausschuss als Prüferin/Prüfer angehören,
      - in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind,
      - welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
      1. die beiden Betreuerinnen/Betreuer,
      2. je eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der ausländischen und der Universität Bremen; dies können auch die Gutachterinnen/Gutachter sein.
      Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden vom Promotionsausschuss bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung des Prüfungsausschusses erforderlichen Umfang beherrschen.

      (6) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in der ausdrücklich auf das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung hingewiesen wird. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt ist bzw. die Veröffentlichung sichergestellt ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 3/2022, S. 215 ff.
  • Hochschulporträt
    „Gesellschaft und Zukunft nachhaltig mitgestalten, sowohl in der Forschung als auch in der Lehre; dafür steht die Uni Bremen. Unsere Lehre und Forschung sind interdisziplinär, praxisbezogen und innovativ.”
    Prof. Dr. Jutta Günther
    Rektorin der Universität Bremen
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Bremen mit Campus
    Ambitioniert und agil

    Rund 23.000 Menschen lernen, lehren, forschen und arbeiten an der Universität Bremen. Für engagierte und talentierte Studierende bietet sie ein breites Fächerangebot aus den Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie den sowie Sozial- und Geisteswissenschaften.

    Die Universität Bremen ist Teil des Europäischen Universitätsnetzwerks YUFE – Young Universities for the Future of Europe – und entwickelt zusammen mit neun anderen Universitäten ein neues Modell der europäischen Hochschulbildung.

    Icon: uebersicht
    mittelgroße Universität mit breitem Fächerangebot
    Icon: uebersicht
    entwickelt ein neues Modell europäischer Hochschulbildung
    Engagiert in der Lehre

    Die Universität Bremen steht seit ihrer Gründung für den Anspruch auf eine enge Verknüpfung von Forschung und Lehre. Daher machen die Studierenden zum Teil schon im Bachelorstudium erste Schritte in die Welt der Wissenschaft. „Forschendes Lernen“ wird an der Universität Bremen in allen Fachdisziplinen gelebt.

    Die persönliche Weiterentwicklung der Studierenden wird unter anderem durch „General Studies“ gefördert, die wichtige Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen vermitteln. Das Angebot umfasst beispielsweise Veranstaltungen anderer Fachbereiche, Sprachkurse und Veranstaltungen zur Berufsorientierung und -vorbereitung.

    Mit ihrem Beratungs- und Serviceangebot unterstützt die Universität Bremen ihre Studierenden auf allen Ebenen. Dazu gehören Themen wie Studienfinanzierung und -organisation ebenso wie Angebote für Studierende in besonderen Lebenssituationen.

    Icon: studium
    Forschendes Lernen gilt in allen Fachdisziplinen
    Icon: studium
    bietet ein breites Beratungs- und Serviceangebot
    Stark in der Forschung

    Die Forschung an der Uni Bremen ist interdisziplinär aufgestellt - mit Kooperationen, die über die Grenzen von Fachbereichen hinausgehen. Um sich stärker zu profilieren und zur Umsetzung größerer Verbundvorhaben hat die Universität sechs Wissenschaftsschwerpunkte eingerichtet:

    •   Meeres-, Polar- und Klimaforschung
    •   Materialwissenschaften und ihre Technologien
    •   Informations-, Kognitions- und Kommunikationswissenschaften
    •   Sozialwissenschaften: Sozialer Wandel, Sozialpolitik und Staat
    •   Epidemiologie und Gesundheitswissenschaften
    •   Logistik

    Promovierende, Post-Doktoranden sowie erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden durch BYRD, das Nachwuchszentrum der Universität Bremen, gezielt unterstützt und auf ihren Karrierewegen begleitet.

    Icon: forschung
    sechs Wissenschaftsschwerpunkte bilden ein starkes Profil
    Icon: forschung
    unterstützt und begleitet Menschen auf ihrem Karriereweg
    Foto: Studierende sitzen auf einer Treppe auf dem Campus der Universität Bemen und unterhalten sich
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Bremen mit Campus
    Foto: Luftaufnahme der Universität Bremen mit Gebäuden und Campus

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